Urteil des VG Düsseldorf vom 15.07.2003

VG Düsseldorf: kanalisation, produkt, verordnung, genehmigung, stoff, unverzüglich, besitzer, inbetriebnahme, vollstreckung, abwasseranlage

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8045/02
Datum:
15.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 8045/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 20. März 2002 gemäß § 16 BImSchG die
Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zum Thermofixieren,
Thermoisolieren, Imprägnieren und Appretieren einschließlich der dazugehörigen
Trocknungsanlagen auf dem Betriebsgelände B straße 000 in N. Er fügte der
Entscheidung mehrere Nebenbestimmungen bei, u.a. folgende Anordnungen zum
Gewässerschutz:
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22. Appreturflottenreste aus den Foulards der Spannrahmenanlage sind
wassergefährdende Stoffe und müssen ordnungsgemäß verwertet bzw. entsorgt
werden, eine Ableitung in die kommunale Kanalisation ist unzulässig.
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23.
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24. Die Abläufe der unter den Foulards befindlichen Auffangwannen (Chassis) sind
ständig verschlossen zu halten und nur für Reinigungsarbeiten nach erfolgter
Vorkontrolle auf wassergefährdende Stoffe zu öffnen.
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25.
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26. Spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme der Spannrahmenanlage (BE 300/301) ist
dem Staatlichen Umweltamt L1 und der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt N
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der Entsorgungs- bzw. Verwertungsweg für die Appreturflottenreste aus den Foulards
unaufgefordert schriftlich nachzuweisen.
27.
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28. Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse, bei denen nicht ausgeschlossen
werden kann, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund bzw. in das
Grundwasser gelangen können, sind dem Staatlichen Umweltamt L1 unverzüglich - ggf.
fernmündlich - anzuzeigen. Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse sind in
einem Betriebstagebuch einzutragen.
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29.
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30. Entstandene Leckagen sind unverzüglich aufzunehmen und wieder zu verwerten
oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Entstandene Leckagen dürfen nicht in die
Kanalisation abgeleitet werden.
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31.
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32. Vor Inbetriebnahme der Anlagen zum Umgang wassergefährdender Stoffe ist ein
verantwortlicher Mitarbeiter für diese Anlagen zu benennen und dem Staatlichen
Umweltamt L1 unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
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33.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit
Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2002 zurück.
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Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Auflagen seien rechtswidrig, weil die
Appreturrestflotten Abwasser seien. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass
Abwasser keine Reste wassergefährdender Stoffe enthalten dürfe. Deshalb habe er ihr,
der Klägerin, zu Unrecht aufgegeben, die Appreturflottenreste als Abfall zu entsorgen.
Würden alle Anlagen, die Abwasser erzeugten, das wassergefährdende Stoffe enthalte,
derart unter § 19g WHG fallen, dass die Einleitung des Abwassers untersagt wäre,
erübrigten sich Anforderungen an die Einleitung von Abwasser im Sinne von § 7a WHG.
Die Abwasserverordnung, die die Anforderungen nach § 7a WHG konkretisiere, lasse
die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen zu.
So gelte für die Textilherstellung und Textilveredelung der Anhang 38 zu dieser
Verordnung, der zahlreiche Regelungen, insbesondere Grenzwerte für
wassergefährdende Stoffe, enthalte.
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Die Klägerin beantragt,
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die Nebenbestimmungen Nr. III 22-27 im Genehmigungsbescheid des Beklagten vom
20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15.
Oktober 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, bei den Appreturflottenresten der Foulards handele es sich um
wassergefährdende Stoffe. Schon nach den Antragsunterlagen handele es sich um eine
Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe gemäß
der VAwS. Nach § 3 VAwS müssten Anlagen so beschaffen sein und betrieben werden,
dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten könnten, austretende
wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten würden.
Grundsätzlich dürften Auffangräume gar keine Abläufe haben. Allerdings hätten die bei
der Textilveredelung verwendeten Foulards in der Regel technisch notwendige Abläufe;
diese müssten aber verschließbar sein, sodass Spül- und Reinigungswässer nur dann
abgelassen werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass die verbrauchen Restflotten
nicht in die Kanalisation gerieten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtmäßig.
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Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 BImSchG. Danach kann die
Genehmigung unter Bedingungen erteilt werden und mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss
sichergestellt sein, dass die sich aus § 5 und den auf Grund des § 7 erlassenen
Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten
und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und
nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
beseitigt werden. Bei den Appreturflottenresten aus den Foulards der
Spannrahmenanlage handelt es sich um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Es
sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und
deren sich die Klägerin entledigen will. Abfälle sind u.a. nach Anhang I Q 7 KrW- /AbfG
unverwendbar gewordene Stoffe und gemäß Q 14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder
nicht mehr verwendet werden.
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Zwar fallen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG Stoffe nicht unter dieses Gesetz, sobald sie
in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Indessen
verliert ein Stoff seine Abfalleigenschaft nicht schon dadurch, dass es möglich ist, ihn
wegen seines Wassergehalts oder mit Wasser verdünnt einer
Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Um Abwasser im Sinne des § 7a WHG
handelt es sich nur dann, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen
Eigenschaften des Wassers durch seinen häuslichen, gewerblichen, industriellen,
landwirtschaftlichen Gebrauch oder auf sonstige Weise durch menschliche Eingriffe
verändert wurden sowie beim Niederschlagswasser aus dem Bereich bebauter oder
befestigter Flächen (vgl. Gieseke/Wiedemann/ Czychowski WHG, Kommentar, § 7a
Rdz. 4, zur Abgrenzung von flüssigen Reststoffen a.a.O. Rdz. 6). Wenngleich das
Landesrecht den bundesrechtlichen Abwasserbegriff nicht verbindlich definieren kann,
so erfasst doch auch § 51 Abs. 1 LWG nur das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte
Wasser und Niederschlagswasser. Ob diese Merkmale hier erfüllt sind, erscheint bereits
fraglich. Der Benutzer eines wasserhaltigen Produkts verändert nicht das im Produkt
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enthaltene Wasser in seinen Eigenschaften, sondern allenfalls das Produkt. Anders
verhält es sich etwa bei der Reinigung einer Anlage. Das bei der Reinigung einer
Anlage eingesetzte Wasser wird beim Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert und
fällt unter die Regelung des § 7a WHG und die Anlage zur Verordnung über
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (vgl. etwa zur bei der
Abgaswäsche entstehenden Säure OVG NRW, ZfW 1985, 195). Bei den
Appreturflottenresten handelt es sich dagegen nicht um Wasser, dessen Eigenschaften
beim Einsatz im Betrieb der Klägerin verändert worden ist. Vielmehr handelt es sich um
Textilhilfsmittel, deren Aufbringen auf Textilien möglicherweise einen hohen Anteil von
Wasser erfordert. Nicht jeder im Rahmen eines Produktionsprozesses erforderliche
flüssige Stoff wird allein durch seinen Wasseranteil dem Geltungsbereich des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entzogen. Denn auch die Herstellung der
Appreturflotten kann nicht als sonstiger Gebrauch des Wassers angesehen werden, bei
dem seine Eigenschaften verändert worden sind. Bei der Mischung von Wasser und
Zusatzstoffen steht am Ende des Prozesses ein Produkt, kein Abwasser. Es erscheint
konstruiert, das flüssige Produkt gleichsam als "potentielles Abwasser" zu betrachten,
um es so vorab den Regelungen des Abfallrechts für den Zeitpunkt zu entziehen, in dem
sich der Besitzer seiner entledigen will, weil es seinen Zweck erfüllt hat. Aus der
Erwähnung von Restflotten in der Anlage 38 zur AbwV ergibt sich nichts anderes.
Hieraus folgt lediglich, dass etwa bei der Reinigung anfallendes Wasser solche Stoffe
unter bestimmten Voraussetzungen enthalten darf. Kann mithin weder die Herstellung
noch der Gebrauch der Appreturflotten als abwassererzeugender Gebrauch von Wasser
betrachtet werden, so steht der Annahme einer Ausnahme gem. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-
/AbfG weiter entgegen, dass ein einleitungsfähiger Stoff nicht schon vor seiner
Einleitung die Abfalleigenschaft verliert ("sobald").
Geht man davon aus, dass das Abfallrecht dem Einleiten flüssiger Abfälle in eine
Abwasseranlage nicht schlechthin entgegensteht (vgl. Fluck, KrW-/AbfG, Kommentar, §
2 Rdnr. 140 ff.), vielmehr der Begriff des Abfalls ein Vorschaltbegriff des Abwassers ist
und das Wasserrecht durch seine Anforderungen an die Einleitung entscheidet, ob
flüssiger Abfall als Abwasser beseitigt werden darf (a.a.O. Rdz. 189), steht die
Verordnung über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
gleichwohl der Einleitung der Flottenreste in das Abwasser entgegen. Dies ergibt sich
zwar nicht unmittelbar aus Anhang 38 E Abs. 1 Nr. 8 AbwV. Danach darf das Abwasser
u.a. nicht enthalten nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien,
Farbstoffen und Textilhilfsmitteln. Bei den Flottenresten dürfte es sich nämlich um
angewandte Reste von Chemikalien und Textilhilfsmitteln handeln. Jedoch verlangt
Anhang 38 B Nr. 7 die Minimierung der Menge sowie das Rückhalten oder die
Wiederverwendung von Rest-Ausrüstungsklotzflotten. Unabhängig von der Frage, ob
sich aus den im Schriftsatz des Beklagten vom 30. Januar 2003 gemachten Angaben
ergibt, dass die eingesetzte Menge weiter minimiert werden kann, besteht jedenfalls die
Möglichkeit des Rückhaltens der Restflotten. Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut
der Nr. 7 ein Einleiten der Restflotten schon dann für zulässig halten sollte, wenn auch
nur eine Wiederverwendung ausscheidet (die Möglichkeit des Rückhaltens oder der
Wiederverwendung stehen dem Einleiten entgegen), würde es an der Behandlung
gemäß Nr. 8 fehlen, bei der eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 %
gewährleistet ist.
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Die angefochtenen Auflagen 22, 23, 24 und 26 sind erforderlich, um zu verhindern, dass
Appreturflottenreste in die Kanalisation abgeleitet werden. Die Auflage Nr. 25 ist
jedenfalls erforderlich, um sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach § 19g WHG
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erfüllt wird, wonach Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe so betrieben
werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Die
Beachtung dieser Pflicht ist bei der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4
VwGO liegen nicht vor.
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