Urteil des VG Düsseldorf vom 18.07.2006

VG Düsseldorf: nachteilige veränderung, gewässer, abgrabung, aufschiebende wirkung, abwasser, eigenschaft, vollziehung, zustand, bekanntmachung, begriff

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2419/05
Datum:
18.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2419/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 37.209,37 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der am 28. Dezember 2005 gestellte und von der Antragstellerin unter Berücksichtigung
des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides angepasste Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der am 4. Juli 2006 erhobenen Klage (VG Düsseldorf, 8 K
3983/06) gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 28. November
2005 (Az.: 00 00/00) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 (Az.:
00.0/000000 00) anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
4
Die mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die festgesetzten
Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 als
öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO,
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so bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 -, unter Hinweis auf
OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ 1984, 394,
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ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur dann
gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
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Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht dabei in einer Prognose der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die notwendiger Weise
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nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den begrenzten
Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, von denen erst
dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin bei der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich
obsiegen würde,
9
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris sowie vom 17. Juni
1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom 25. August 1988 -
3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in NWVBl 1990, 16,
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bestehen nicht.
11
Rechtsgrundlage für die in dem Vorauszahlungsbescheid vom 28. November 2005
erfolgte Festsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die
Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach
§ 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf
das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der
Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach der für das Vorjahr
gem. § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WasEG).
12
Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2
WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern
erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.
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Die Antragstellerin entnimmt aus einem oberirdischen Gewässer, nämlich aus den
jeweils infolge einer Nassauskiesung auf dem Grundstück G1, diverse Flurstücke
(Abgrabung X) sowie auf dem Grundstück G2 (Abgrabung E) hergestellten
Auskiesungsseen Wasser zum Zwecke der Kieswäsche.
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Vgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die infolge von Nassauskiesungen
entstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 31 Rn 18 m.w.N.
15
Anhaltspunkte für einen gem. § 1 Abs. 2 WasEG geregelten entgeltfreien Tatbestand
bestehen nicht.
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Vgl. dazu bereits VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - 8 L 1661/05 - und vom
19. Mai 2006 - 8 L 1426/05 - sowie - 8 L 1796/05 -, jeweils zur Kieswäsche.
17
Insbesondere entfällt die Entgeltpflichtigkeit nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG. Danach
wird ein Entgelt unter anderem nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne
des § 24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG, auf den sich
die Antragstellerin beruft und der den Eigentümergebrauch regelt, ist eine Erlaubnis
oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch
den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch
andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des
Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist zu
erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen
Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist
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nicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten
Betrachtungsweise auszugehen.
Vgl. zur Auslegung des Begriffs "zu erwarten": Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum
Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 6 Rn 25.
19
Im Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote mit
Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für den in §
24 Abs. 1 S. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen insoweit Zweifel,
bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein Fall des
Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den gesetzlich
gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen darzulegen
(und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113.
21
Ob sich die hier streitige Benutzung der Entnahme von Wasser aus dem
Auskiesungssee zum Zwecke der Kieswäscherei und das anschließende
Wiedereinleiten des Waschwassers in den Kiessee noch in den Grenzen des in § 24
Abs. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauchs hält, begegnet Zweifeln.
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Die Wasserentnahme und Wiedereinleitung des Wassers sind, worauf für die
Abgrabung E im Übrigen auch der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid der ehemals
zuständigen unteren Wasserbehörde des Kreises O (ehemals OKD) vom 7. Juli 1983
abstellt, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu
trennender Vorgang anzusehen.
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Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Buchholz 445.4 § 2 WHG
Nr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A 36/73 -).
24
Eine differenzierte Betrachtungsweise des Waschvorgangs ist auch nicht etwa
deswegen veranlasst, weil sich die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers im
Hinblick auf die beiden Abgrabungen zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse
(Abgrabung E: Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidenten E1 vom 30. Juni
1986; Abgrabung X: Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidenten E1 vom
21. Dezember 1990) als eine behördlich angeordnete Benutzung darstellt mit der Folge,
dass eine Entgeltpflicht schon nach dem Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1
WasEG entfiele. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die in den
Planfeststellungsbeschlüssen bestimmte Verpflichtung zur Herstellung von
Flachwasserzonen bzw. Schwemmsandfächern beruft, deren Entstehung durch die
Wiedereinleitung des Waschwassers bewirkt oder zumindest unterstützt werden, steht
dies einer Anordnung der Benutzung im Sinne der von der Entgeltpflicht befreienden
Norm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG) nicht gleich. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 1
WasEG soll ein Wasserentnahmeentgelt nur dann nicht gefordert werden, wenn schon
die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine
Behörde angeordnet worden ist.
25
Vgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30
26
Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die hier in Rede stehende Auflage
dient nicht etwa dem Allgemeinwohlinteresse, sondern - gegebenenfalls im Verbund mit
27
anderen Auflagen - allein dazu, den im wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin
liegenden Kiesabbau überhaupt erst zu ermöglichen. Sie betrifft
Rekultivierungsmaßnahmen, die begleitend zur Abgrabung oder nach deren Abschluss
durchzuführen sind. Ohne entsprechende Auflagen hätten die jeweiligen
Planfeststellungsbeschluss gar nicht ergehen können.
Ungeachtet der weiteren Frage, ob die zum Zwecke der Kieswäsche entnommene
Wassermenge noch dem eigenen Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG dient,
28
vgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 4 m.w.N.,
29
wird der Eigentümergebrauch jedenfalls durch die Erfordernisse des Wasserhaushalts
begrenzt.
30
Gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen Benutzungen spricht im Hinblick auf die
Abgrabung E bereits, dass die vormalige Pächterin und frühere Tochtergesellschaft der
Antragstellerin (S1 GmbH &Co KG) bei der zuständigen Wasserbehörde im Jahre 1983
eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Vorgang der Kieswäsche beantragt hat (vgl.
hierzu Bescheid des Kreises O vom 7. Juli 1983). Sie ist damit offenbar selbst davon
ausgegangen, dass mit der Kieswäsche beachtliche im Rahmen eines
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu bewertende Veränderungen der Wassergüte
mit einhergehen. Dafür, dass diese Einschätzung nicht mehr den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen soll, bestehen nach summarischer Prüfung keine
Anhaltspunkte.
31
Die in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG unter anderem angeführte nachteilige Veränderung der
Eigenschaft des Wassers spricht die Wassergüte an. Auf welche Weise das Wasser
verändert wird, spielt hierbei keine Rolle. Die Veränderung der Eigenschaft des
Wassers ist gleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfasst auch eine Veränderung in
hygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der Schwebstoffe
im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften des Wassers durch
die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) gegenüber dem vorherigen
Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert werden, sei es auch nur graduell im
geringsten Ausmaß. Entscheidend ist, dass und wie sich die Gewässereigenschaften
auf die Gewässergüte auswirken.
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Der Umstand, dass das Kieswaschwasser unter den Begriff des Abwassers fällt (vgl. §§
51 Abs. 1, 52 LWG, § 7 a WHG) ist vorliegend für die Frage der Nachteiligkeit im Sinne
von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht weiterführend. Zwar wird das Waschwasser in
Anhang 26 lit. A, Abs. 2 Nr. 1 der auf der Grundlage von § 7 a WHG erlassenen
Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
in Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl. I, S. 1108,
2625) ausdrücklich als "Abwasser" eingestuft mit der Folge, dass für die Einleitung des
Abwassers in ein Gewässer eine Erlaubnis im Sinne von § 7 a WHG erforderlich ist. Die
Abwasserverordnung enthält auch keine pauschale "Unbedenklichkeitsbescheinigung"
für den Vorgang der Kieswäsche. Anhang 26 der Abwasserverordnung befreit das
Abwasser, das in ein - wie hier - beim Abbau von mineralischen Rohstoffen
entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, lediglich von der Einhaltung der
dort geregelten Schadstoffgrenzwerte, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort
gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten
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enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer
gelangen. Im Übrigen gelten für das abwasserrechtliche Erlaubnisverfahren die
allgemeinen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 AbwV ergeben.
Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt
werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering
gehalten wird, wie dies nach Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und
Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und dem Einsatz von schadstoffarmen Betriebs-
und Hilfsstoffen möglich ist. Es kommt danach auf eine einzelfallbezogene Prüfung und
Bewertung der Auswirkungen (Schadstofffracht) des in ein Gewässer abgeleiteten
Abwassers an. Eine solche Prüfung ist hier nicht erfolgt. Dass das Waschwasser, wie
dargestellt, mit dem Begriff des Abwassers belegt ist, bietet - allein - noch keine
konkreten Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage, ob die Grenze des
Eigentümergebrauchs überschritten wird. Ob und wie sich die Entnahme und
Wiedereinleitung des Waschwassers auf die in Rede stehenden Gewässer auswirkt -
und ob insoweit keine Erlaubnis erforderlich ist - bleibt folglich allein der weiteren, an
den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 WHG ausgerichteten Prüfung
vorbehalten.
Die in der Vergangenheit umstrittene Frage, ob bei der Beurteilung der Nachteiligkeit im
Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG nur die Wasserbeschaffenheit oder auch die
ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind,
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vgl. zu diesem Streit: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 5; Theisinger,
ZfW 1987, 137 (142).
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ist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog.
Wasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf der
Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom
18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu
beantworten.
36
Vgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711; danach Bekanntmachung
der Neufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245.
37
Die durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a WHG
stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass nicht mehr nur das Wasser selbst, sondern auch
der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1 a WHG verlangt,
dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu sichern sind und darüber hinaus so zu bewirtschaften sind, dass
vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.
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Das zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, dass es bei dem
Waschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine Veränderung.
Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der Schwebstoff- und
Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner physikalischen
Beschaffenheit verändert. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Wiedereinleitung
des Waschwassers unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser befindlichen
erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall mit einer Trübung des
Seewassers einhergehen wird. Im Hinblick auf Art und Ausmaß dieser äußerlich
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wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich naher Wahrscheinlichkeit, dass
die vom Antragsgegner beschriebenen nachteiligen Auswirkungen auf die vorhandene
sowie entstehende Biozönose des Sees eintreten werden, indem sich einerseits die
Schwebstoffe auf der Oberfläche der Makrophyten absetzen bzw. durch die Trübung des
Wassers die Lichtintensität im Seewasser abnimmt und andererseits das Verhältnis von
organischer Substanz zu Mineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr
klein wird und damit filtrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage
entzogen wird.
Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel an
der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit der Kieswäsche zu entkräften.
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Aus den auf der Grundlage von § 31 WHG ergangenen Planfeststellungsbeschlüssen
vom 30. Juni 1986 (Abgrabung E) und vom 21. Dezember 1990 (Abgrabung X) zur
Zulässigkeit der von der Antragstellerin betriebenen Abgrabungen lässt sich für das
vorliegende Verfahren nichts weiter herleiten. Zum einen betreffen beide Beschlüsse
nicht das hier relevante Veranlagungsjahr 2005 und berücksichtigen damit nicht die
inzwischen gem. § 1 a WHG beachtlichen ökologischen Gewässerfunktionen sowie die
in diesem Zusammenhang durch § 25 b Abs. 1 i.V.m Abs. 4 Nr. 1 WHG eingeführten
Bewirtschaftungsziele und -anforderungen für künstliche oberirdische Gewässer.
Darüber hinaus enthalten beide Beschlüsse keine substantiierten und fachlich
fundierten Aussagen zu den zuvor genannten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1
WHG. Davon abgesehen ist der Antragsgegner als Festsetzungs- und
Einziehungsbehörde für das Wasserentnahmeentgelt ausweislich des Wortlautes des §
1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG ("erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17 a, 23, 24 und 33
des Wasserhaushaltsgesetzes") auch nicht an die Feststellungen in den
Planfeststellungsbeschlüssen gebunden, sondern beurteilt das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen selbst.
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Das von der Antragstellerin im Bescheid des Regierungspräsidiums M vom 18.
Dezember 2002 angeführte Gutachten des Staatlichen Umweltamtes M vom 26. Mai
1999, wonach für den im dortigen Verwaltungsverfahren gegenständlichen Kiessee
infolge der Kieswäsche keine nachteiligen Veränderungen des Wassers festgestellt
worden sind, enthält über den untersuchten Einzelfall hinaus keine
verallgemeinerungsfähigen Aussagen. Die gutachterliche Überprüfung war ausweislich
der Angaben im vorgenannten Bescheid zudem ausschließlich auf die Qualität der
Wasserbeschaffenheit beschränkt. Die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen,
auf die es nach Umsetzung der europäischen Wasserrechtsrahmenrichtlinie bei der
Frage, wie sich die Gewässereigenschaften auf die Gewässergüte auswirken, ebenfalls
ankommt, waren ersichtlich nicht Gegenstand der (noch vor der 7. Novelle zum
Wasserhaushaltsgesetz erfolgten) Begutachtung.
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Die Behauptung der Antragstellerin, das wiedereingeleitete Waschwasser führe
jedenfalls wegen der Vorschaltung eines Absetzpolders zu keinen Veränderungen der
Wassergüte, ist zum einen nicht belegt und zum anderen für die Frage der Reichweite
des Eigentümergebrauchs ohne Belang.
43
Es liegen schon keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, dass der hier in Rede
stehende Absetzpolder die eingangs beschriebenen Veränderungen der
Gewässerkomponenten vollständig verhindern kann. Da - wie dargestellt - bereits
Verschlechterungen geringsten Ausmaßes ausreichen, lässt sich eine relevante
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nachteilige Veränderung des Gewässerzustandes auch insoweit nicht ausschließen.
Die Wiedereinleitung des Waschwassers über einen Absetzpolder bei der Abgrabung E
geht im Übrigen auf die der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Juli 1983 erteilte
wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises M zurück. Der Einsatz des sogenannten
Absetzpolders ist der vormaligen Pächterin S1 als Nebenbestimmung (Ziffer 6)
aufgegeben worden. Die Erteilung einer wasserrechtIichen Erlaubnis mit
Nebenbestimmungen ist in solchen Fällen, in denen die Nebenbestimmungen - wie hier
- zum Schutze des Gewässers beigefügt worden sind, jedenfalls ein erhebliches Indiz
dafür, dass der gesetzliche Rahmen des Eigentümergebrauchs durch die beabsichtigte
Gewässernutzung überschritten wird.
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Die weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Antragstellerin liegen ebenfalls
vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG richtige
Adressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe des in dem
Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Betrages werden keine Einwände geltend
gemacht. Unter Berücksichtigung der entnommenen Wassermengen und der in § 2 Abs.
1 Satz 1 WasEG festgelegten Entgeltsätze ist hiergegen auch nichts zu erinnern.
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Eine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO in
Betracht. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung
wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die
nicht bzw. kaum wieder gut zu machen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz
herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dass insbesondere
letzteres drohen würde, ist von der Antragstellerin weder dargelegt noch behauptet
worden. Sie hat beim Antragsgegner weder eine Zahlungserleichterung (z. B. durch
Stundung oder Ratenzahlung) beantragt noch hinreichenden Unterlagen über ihre
betriebswirtschaftliche Ausgangslage (Umsätze) vorgelegt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris.
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Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, dass die im Streit befindlichen Bescheide
zu einer empfindlichen Schädigung ihrer wirtschaftlichen Lage führen würden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und wurde
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel der streitigen
Forderung bestimmt,
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vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.
52
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