Urteil des VG Düsseldorf vom 11.05.2005

VG Düsseldorf: wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, öffentliche sicherheit, landschaft, wanderweg, einzelrichter, berechtigung, ausnahme, zutritt, vollstreckbarkeit, befreiung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 5309/05
11.05.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
4. Kammer
Urteil
4 K 5309/05
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Gutes ​B" südlich der Stadt X. Er hält dort eigene Pferde und
betreibt eine Pferdepension. Das Gelände liegt fernab der zusammen hängender
Bebauung im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet (​X1/ L1, B1"). In nur geringer
Entfernung von den Hofgebäuden führt, als gerade Fortsetzung der C-straße, ein Weg über
das Grundeigentum des Klägers (​O-weg" oder ​X2"). Wegen der Einzelheiten der Lage der
Grundstücke des Klägers, des das Gut B umgebenden Wegenetzes und des
Erscheinungsbildes der Landschaft wird auf die in den beigezogenen Verwaltungsakten
und in den Gerichtsakten des beigezogenen früheren Verfahrens gleichen Rubrums, Az.: 4
K 6920/04 , befindlichen Fotos und Karten sowie auf das Protokoll des Ortstermins vom 8.
April 2005 im Vorprozess verwiesen.
Der Kläger ließ unter dem 17. Mai 2004 bei dem Beklagten beantragen, den Oweg in der
unmittelbaren Nachbarschaft der Hofgebäude beginnend am Ende der C-straße auf einer
Strecke von etwa 100 Metern zu sperren. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
15. September 2004 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit
Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2004 zurück. Mit der dagegen erhobenen Klage war
der Kläger nicht erfolgreich (4 K 6920/04). Die Kammer wies sie mit Urteil vom 9. Juni 2005
ab. Der Zulassungsantrag des Klägers wurde durch das OVG NW mit Beschluss vom 19.
Dezember 2005 ebenfalls abgelehnt.
Der Kläger hatte nach dem Ortstermin im Vorprozess (8. April 2005), aber noch vor dem
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 einen größeren Teil des für die
Sperrung vorgesehenen Weges vom Ende der C-straße aus angehoben, eine Böschung zu
der angrenzend Wiese und zur Fortsetzung des Wanderweges hin angelegt, den Weg
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verbreitert, befestigt, mit Randsteinen eingefasst und rechts- und linksseitig nach Art einer
Allee mit Bäumen eingesäumt. Der ausgebaute Teil biegt an seinem Ende nach links in
den Hofbereich ab. Wegen des Erscheinungsbildes der Wegebaumaßnahmen wird auf die
in den Verwaltungsakten enthaltenen und die im Termin zur mündlichen Verhandlung von
den Parteien vorgelegten Fotos verwiesen.
Mit Ordnungsverfügung vom 11. August 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, 1. das
zur Schaffung der neuen Hofzufahrt im Bereich des O-weges eingebrachte Material
einschließlich der Randsteine zu entfernen und 2. den Weg in seinem ursprünglichen
Niveau und seinem ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Der Kläger erhob unter dem 20. August 2005 Widerspruch, den die Bezirksregierung E mit
Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005 zurück wies (Zustellung 10. November
2005).
Der Kläger hat am 9. Dezember 2005 Klage erhoben.
Er beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. August 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. November 2005
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen
Gerichts- (4 K 6920/04 - VG Düsseldorf) und Verwaltungsakten und den Inhalt der
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. August 2005 ist
rechtmäßig.
Die Ordnungsverfügung beruht auf § 14 OBG NRW in Verbindung mit § 34 Abs. 2, § 16
Abs. 2 Satz 1 LG und den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes für
den Raum X des Kreises X vom 21. Juli 1988. Der von dem Kläger vorgenommene
Wegeausbau stört die öffentliche Sicherheit, denn er verstößt gegen die allgemeinen, für
alle Landschaftsschutzgebiete geltenden Festsetzungen des Landschaftsplans.
1. Das Gut B des Klägers einschließlich des daran vorbei führenden ​O-weges" liegt im
Bereich des Landschaftsschutzgebietes ​X1-L1 / B1" des Landschaftsplanes für den Raum
X. Nach dessen allgemeinen Festsetzungen ist es verboten, im Landschaftsschutzgebiet
bauliche Anlagen zu errichten (Nr. 1), Aufschüttungen vorzunehmen und die
Oberflächengestalt des Bodens zu verän- dern oder Wege zu errichten (Nr. 2) .
2. Der Kläger hat in mehrfacher Hinsicht gegen die Festsetzungen des Landschaftsplanes
verstoßen. Mit dem Wegeausbau auf dem ersten Teilstück des O- weges im Bereich des
Gutes B hat der Kläger eine bauliche Anlage errichtet. Eine bauliche Anlage ist alles, was
von Menschenhand aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden verbunden wird (§ 2
BauO NRW). Der Kläger hat mit Baustoffen (Schotter oder, wie er selbst vorträgt,
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Kalksteinbruch) eine in den Boden eingearbeitete Wegebefestigung angelegt und den Weg
mit Randsteinen seitlich abgegrenzt. Er hat mit der Maßnahme zugleich das ursprünglich
vorhandene Geländeniveau durch die Materialanschüttung nicht unerheblich erhöht und
nach dem äußeren Erscheinungsbild eine von dem vorhandenen unbefestigten
Wanderweg völlig verschiedene, für den Kraftfahrzeugverkehr taugliche Zufahrt angelegt.
3. Dem Kläger ist keine landschaftsrechtliche Ausnahme nach Nr. III., 1 der allgemeinen
Festsetzungen in Verbindung mit § 34 Abs. 4a LG erteilt worden. Selbst wenn man
unterstellt, dass er sie unter dem 16. Juli 2005 beantragt hat, hat der Beklagte ihre Erteilung
im Rahmen der Ordnungsverfügung - konkludent - abgelehnt. Die dazu angestellten
Ermessenserwägungen sind nicht sachwidrig. Der Beklagte befürchtet, dass der
Wegeausbau in der Landschaft optisch den Eindruck einer rein privaten Hofzufahrt
vermittelt, der jedenfalls die nicht mit den Einzelheiten vertrauten Benutzer davon abhalten
kann, den Wanderweg zu begehen. Damit ist die Einschätzung verbunden, der Kläger
könne die Pflicht zur Offenhaltung des Weges (§ 49 LG NRW), wie sie in zwei
Gerichtsinstanzen im Vorprozess bestätigt worden ist, umgehen und faktisch doch noch
eine Wegesperrung erreichen. Diese Überlegungen hat der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung wiederholt und bekräftigt. Ihre Berechtigung lässt sich nicht von der Hand
weisen, wie das dem Einzelrichter vorgelegte Bildmaterial ausweist. Selbst ohne das
Schild ​Privatgelände, Kein Zutritt" schafft das Erscheinungsbild des Weges jetzt den
Eindruck einer privaten Zufahrt, nicht eines allgemein benutzbaren Wanderweges. Das
verursacht eine psychische Hemmung den Weg zu betreten. Der Beklagte erfasst den
Sachverhalt zutreffend. Daraus die Ablehnung einer Ausnahmeerlaubnis für den
Wegeausbau abzuleiten, steht in sachlichem Bezug zu der Forderung nach Offenhaltung
des O-weges und ist vertretbar. Die Entscheidung kann gerichtlich nicht korrigiert werden.
4. Die Voraussetzungen für eine landschaftsrechtliche Befreiung liegen offensichtlich nicht
vor. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des
Widerspruchsbescheides verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
5. Die mit der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Anordnungen haben die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des O-weges zum Gegenstand. Das ist
zur Schaffung rechtmäßiger Zustände geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die vorläufig Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.