Urteil des VG Düsseldorf vom 09.04.2003

VG Düsseldorf: vergnügungssteuer, vstg, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, stadt, pauschalsteuer, steuersatz, aufwand, satzung, rechtsgrundlage, unternehmen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 6438/01
Datum:
09.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 6438/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und ohne
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten. Mit Vergnügungssteuerbescheid
vom 11. Juli 2001 zog ihn die Beklagte für die in E aufgestellten Automaten für die Zeit
ab Mai 2001 zu Vergnügungssteuer in Höhe von 2085,-- DM monatlich heran. Dem liegt
folgende Berechnung zu Grunde: 6 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x
270,-- DM/Steuersatz pro Apparat, 2 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten x
90,-- DM, 4 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 60,-- DM, 1 Apparat ohne
Gewinnmöglichkeit in Gaststätten x 45,-- DM. Die Fälligkeiten im laufenden Jahr wurden
wie folgt festgesetzt: Am 31.07. 450,-- DM, am 15.08. 6.255,-- DM und am 15.11. 6.255,--
DM.
2
Gegen die Heranziehung legte der Kläger mit Schreiben vom 7. August 2001
Widerspruch ein; die Gründe entsprechen denjenigen der Klage. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2001 als unbegründet
zurück.
3
Mit seiner am 12. Oktober 2001 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen
geltend, der angegriffene Vergnügungssteuerbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig,
weil die Beklagte hierin die Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr 2001 festsetze,
obwohl ihre Vergnügungssteuersatzung das Kalenderjahr nicht als
Veranlagungszeitraum vorsehe; es sei von einem Veranlagungszeitraum auszugehen,
4
der mit dem geregelten Steuersatz übereinstimme, damit einem Veranlagungszeitraum
von einem Kalendermonat. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei nichtig,
weil sie den Anforderungen des § 2 KAG NRW nicht genüge. Ferner führt die alleinige
Verwendung des Steuermaßstabs der Stückzahl zu gleichheitswidrigen und damit
verfassungswidrigen Ergebnissen, denn die Einspieldifferenzen der im Satzungsgebiet
betriebenen Geräte mit Gewinnmöglichkeit betrügen bis zu 200 %. Schließlich komme
der Besteuerung erdrosselnde Wirkung zu.
Der Kläger beantragt,
5
den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. September 2001 aufzuheben.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen,
8
wobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen.
9
Entscheidungsgründe:
10
Die zulässige Klage ist unbegründet.
11
Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2001 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
12
Der Vergnügungssteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Nr. 5 Buchst. a, 4
Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 2 und 25 des Vergnügungssteuergesetzes NRW (VStG NRW) in
Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt E
(Vergnügungssteuersatzung) vom 8. Juli 1988. Danach erheben die Gemeinden für das
Halten von Spielapparaten in Spielhallen und Gaststätten nach festen Sätzen im
Rahmen einer Pauschsteuer die Vergnügungssteuer. Die vorgenannten Normen bilden
für die erfolgte Heranziehung des Klägers eine wirksame Rechtsgrundlage.
13
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nicht
anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 KAG NRW sind die Gemeinden berechtigt, nach
Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben,
soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Eine derartige
anderweitige Bestimmung trifft § 1 VStG NRW, wonach die Gemeinden auf Grund
dieses Gesetzes eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer erheben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist mithin das Gesetz über
die Vergnügungssteuer NRW. Die Gemeinden können gemäß § 25 VStG NRW durch
Satzung lediglich einige Abweichungen von bestimmten Vorschriften des Gesetzes
regeln. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E ist mithin keine Satzung im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. Regelungen hinsichtlich des Kreises der
Vergnügungssteuerschuldner und des die Steuer begründenden Tatbestandes können
durch die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E nicht getroffen werden, weil sie bereits
in den Bestimmungen der §§ 2 und 4 VStG NRW enthalten sind.
14
Die Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass
heute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der
Einspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der
Steuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als eine
am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist und
angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beachtung
des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, im Hinblick auf
die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität für zulässig
erachtet,
15
vgl. Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110 Nr. 27.
16
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil dazu ausgeführt:
17
„1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die
allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die
Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung
unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weit
gehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht
beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit.
Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen
können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch
Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein,
solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in
einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht.
Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3
Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um
verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschluss vom 25.
Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - (Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28) mit
zahlreichen weiteren Nachweisen).
18
2. Unter Anlegung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs erweist sich die
Verwendung des Steuermaßstabs der Stückzahl bei der Besteuerung von
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen als nach wie vor
verfassungsgemäß (ebenso Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG
11 CN 3.99).
19
Die Vergnügungssteuer in der Form der Spielautomatensteuer ist eine indirekte örtliche
Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG. Sie besteuert die
gewerbliche Veranstaltung von Vergnügungen im Zusammenhang mit Geld- und
Unterhaltungsspielen an Automaten. Steuerschuldner ist der Veranstalter des
Vergnügens. Er wird zur Vergnügungssteuer herangezogen, obwohl eigentliches
Steuergut das Vergnügen des Einzelnen bzw. dessen dafür erbrachter Aufwand als
Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ist. Die Vergnügungssteuer zielt also darauf
ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Der Steuermaßstab ist demgemäß am
Vergnügungsaufwand auszurichten. Speziell bei der Spielautomatensteuer gilt
20
herkömmlicherweise auch ein pauschaler Maßstab als sachgerecht, solange die
Erfassung des Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich bleibt. Die für eine
Pauschalierung sprechenden Praktikabilitätserwägungen sind durch den
technologischen Fortschritt, der inzwischen die Erfassung der Einspielergebnisse der
einzelnen Geräte erleichtert, nicht insgesamt unbeachtlich geworden. Im Übrigen lässt
sich auch gegenwärtig der Vergnügungsaufwand der einzelnen Spieler nicht erfassen.
Die Anknüpfung der Spielautomatensteuer an den Vergnügungsaufwand des Spielers
bliebe damit auch dann pauschal, wenn das Einspielergebnis der Geräte als
Bemessungsgrundlage der Steuer gewählt würde. Schon die indirekte Erhebung dieser
Vergnügungssteuer rechtfertigt somit unverändert ihre Pauschalierung nach
herkömmlicher Art.
a) In seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (BVerfGE 14, 76 ff.) hat das
Bundesverfassungsgericht die Verwendung des Steuermaßstabes der Stückzahl mit der
Erwägung begründet, die Anschaffungspreise für die Spielautomaten schwankten im
Allgemeinen zwischen 600 und 800 DM oder nach den Angaben der damaligen Kläger
zwischen 560 und 805 DM; diese geringen Unterschiede der Erstanschaffungspreise
deuteten darauf hin, dass an den Apparaten der verschiedenen Bauarten im
Durchschnitt etwa gleich häufig gespielt werde. Mithin könne der herkömmliche lockere
Bezug zwischen dem Steuermaßstab der Stückzahl und dem Vergnügungsaufwand
noch als gewahrt angesehen werden (a.a.0. S. 95). Sei die Wertverschiedenheit der
Apparate relativ gering, so könne auch die besondere Bemessung der Steuer gerade
nach der Stückzahl nicht als willkürlich bezeichnet werden (a.a.0. S. 103). Zusätzlich hat
das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung (S. 103) den
pauschalierenden Stückzahlmaßstab noch mit der Erwägung gerechtfertigt, die weitaus
meisten Spielapparate befänden sich in den Händen verhältnismäßig weniger Aufsteller
und seien über ein großes Gebiet verteilt, sodass Härten der Stückzahlsteuer sich beim
einzelnen Unternehmen weitgehend ausgleichen könnten.
21
Die Zulässigkeit des Ersatzmaßstabes der Stückzahl hat das Bundesverfassungsgericht
seit der genannten Entscheidung auch in der Folgezeit weiter betont, allerdings ohne
auf die konkreten Sachumstände wie die Vergleichbarkeit der Einspielergebnisse oder
die Zahl der Automatenaufsteller nochmals einzugehen (BVerfGE 31, 8 ff.; BVerfG,
Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 ff.). Vielmehr wird
in diesen Entscheidungen die Zulässigkeit der Spielautomatensteuer als einer
Pauschalsteuer ohne weitere Diskussion angenommen.
22
b) Diese Argumentation macht deutlich, dass die Spielautomatensteuer historisch als
eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist,
wobei von jeher ein gelockerter Bezug zwischen dem Steuermaßstab und dem
Vergnügungsaufwand, wie er sich in den konkreten Einspielergebnissen der einzelnen
Automaten ausdrückt, als ausreichend und der Steuergerechtigkeit entsprechend
angesehen wurde. Dieser traditionelle Charakter der Spielautomatensteuer verändert
sich nach Auffassung des Senats nicht zwangsläufig allein dadurch, dass unter den
jetzigen technischen Bedingungen mit Hilfe elektronischer Datenerfassung die
Feststellung der exakten Einspielergebnisse der Spielautomaten, die früher nur durch
Auszählung der Münzen möglich gewesen wäre, erleichtert ist. Vielmehr kann der dem
Steuergesetzgeber im Grundsatz zustehende Gestaltungsspielraum hinsichtlich der
Auswahl des Steuermaßstabes nur dann als überschritten angesehen werden, wenn
der Normgeber sich für seine Entscheidung, als Steuermaßstab nach wie vor die
Stückzahl der Geräte zu wählen, nicht länger auf eine wenigstens lockere Beziehung
23
zwischen diesem Maßstab und den konkreten Einspielergebnissen berufen könnte.
Dies ist indessen nicht der Fall, sodass die von der Antragstellerin gerügte
Wahrnehmung des Gestaltungsspielraumes der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg
beanstandet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in
ihrer Vergnügungssteuersatzung mit der Differenzierung nach Aufstellorten für
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bereits den Anforderungen entsprochen hat, die
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Januar 1995 (BVerwG 8 N
2.93, a.a.O.) formuliert hat.
c) Wenn für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Einspielergebnisse zwischen
2 000 und 2 500 DM monatlich zu verzeichnen sind, so ist der für die Rechtfertigung der
Spielautomatensteuer als Pauschalsteuer erforderliche lokkere Bezug zwischen dem
Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand jedenfalls gewahrt. Wird bedacht,
dass die Spielautomatensteuer im Rahmen des Gestaltungsspielraumes der
Steuergesetzgeber als Pauschalsteuer entstanden ist, so Gewähr leisten
Einspielergebnisse mit der angegebenen Schwankungsbreite zwar keinen
wirklichkeitsgenauen, wohl aber in jedem Fall einen lockeren Bezug zwischen Maßstab
und Aufwand. Hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahre 1962
den erforderlichen Bezug zwischen den beiden genannten Größen wegen einer
gewissen Vergleichbarkeit in den Anschaffungspreisen (zwischen 600 und 800 DM) für
die Automaten bejaht, so kann er nicht heute in Frage gestellt werden, weil die
gegenüber den Anschaffungspreisen wirklichkeitsnäheren Einspielergebnisse nicht
stärker, sondern schwächer schwanken als die seinerzeitigen Anschaffungspreise. Auf
die Frage der Zahl der Automatenaufsteller und der von ihnen jeweils betriebenen
Geräte kommt es dann nicht mehr an.
24
d) Praktikabilitätserwägungen stützen unverändert die Verwendung des
Stückzahlmaßstabes.
25
Die Spielautomatensteuer wird als kommunale Aufwandssteuer regelmäßig nicht durch
die Finanzverwaltung, sondern durch die kommunalen Verwaltungen erhoben. Anders
als die Finanzverwaltungen verfügen die Kommunen jedenfalls in aller Regel nicht über
Einrichtungen und Personal, das in Bezug auf die Steuererhebung vor allem im Hinblick
auf die Überprüfung von Erklärungen der Steuerpflichtigen besonders geschult wäre.
Umso mehr erscheint es angemessen, die „Einfachheit" der Steuererhebung mittels des
Maßstabes der Stückzahl als besonderen Praktikabilitätsgewinn für die Kommunen
anzusehen. Insofern gewinnt Bedeutung, dass nach den tatsächlichen.Feststellungen
der Vorinstanz - die für den Senat bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) - die bislang
eingebauten Zählwerke zwar „nahezu manipulationssicher" sind, dies aber nicht für die
Ausdrucke gilt (UA S. 10). Bei einer Besteuerung auf der Grundlage der
Einspielergebnisse würde hieraus die Notwendigkeit resultieren, verwaltungsseitig
Kontrollmechanismen einzuführen, um einer Steuerhinterziehung entgegenzuwirken.
Zwar werden die Kommunen auch für die Verwendung des Stückzahlmaßstabes kaum
ohne Kontrollen (etwa stichprobenartig durchgeführte Besichtigungen der Spielhallen)
auskommen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Abwicklung dieser Kontrollen nach
Lage der Dinge einen geringen Aufwand erfordert. Kontrollen gegenüber
Manipulationen der Zählwerke oder der Ausdrucke würden demgegenüber die
kommunalen Verwaltungen schon mangels entsprechend geschulten Personals
weitgehend überfordern.
26
Hinzu kommt, dass der Einbau von Zählwerken in die Geldautomaten mit
27
Gewinnmöglichkeit auf Grund der Vereinbarung der beteiligten Verbände mit den
zuständigen Ministerien des Bundes nicht die Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit
betrifft. Bei Aufgabe des Stückzahlmaßstabes müssten die kommunalen Satzungsgeber
folglich in ihren Vergnügungssteuersatzungen für die Erhebung der
Spielautomatensteuer unterschiedliche Steuermaßstäbe vorsehen. Für Geräte mit
Gewinnmöglichkeit müsste ein am konkreten Umsatz orientierter Maßstab gewählt
werden, für die Geräte ohne Gewinnmöglichkeit könnte es bei dem bisherigen
Stückzahlmaßstab verbleiben. Unzweifelhaft wäre auch damit ein gewisser zusätzlicher
Verwaltungsaufwand verbunden."
Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der
Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in
Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der
Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht,
28
vgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002,
ZKF 2002 Seite 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. November 2001,
ZKF 2002 Seite 108.
29
Die von der Stadt E in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung
festgelegten Steuersätze von 270,-- DM für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 60,--
DM für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit jeweils in Spielhallen bzw. 90,-- DM für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 45,-- DM für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
jeweils in Gaststätten entsprechen dem zulässigen Maximum der Ermächtigung des §
25 Satz 2 2. Halbsatz VStG NRW. In seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das
Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 110 Nr. 27 - sogar einen Steuersatz für einen
Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Höhe von 600,-- DM als rechtmäßig
erachtet. Für die Frage, ob die Vergnügungssteuer auf Automaten mit
Gewinnmöglichkeit in Höhe von 270,-- DM monatlich erdrosselnde Wirkung hat oder
nicht, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei diesem Steuersatz noch mit Gewinn
arbeitet. Nicht die Kostenstruktur und Gewinnsituation des einzelnen Betriebes ist für
diese Frage maßgeblich, sondern, was das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem
Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 - (ZKF 1991, 156) bereits bejaht hat, ob bei
einem solchen Steuersatz im Regelfall noch mit Gewinn gearbeitet werden kann. Ob
dagegen einzelne Unternehmer so wirtschaften, dass ihr Ertrag nicht ausreicht, die
fälligen Steuern zu entrichten, ist unerheblich. Steuern wirken nicht deshalb
erdrosselnd, weil es auch mit Verlust arbeitende Unternehmen gibt oder solche, die
zahlungsunfähig werden. Erdrosselnde Wirkung ist mithin zu verneinen.
30
Schließlich sind Festsetzung der Vergnügungssteuer und Fälligkeit nicht zu
beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E wird die
Pauschsteuer für Veranstaltungen gemäß § 19 VStG NRW abweichend von § 21 Abs. 1
VStG NRW durch Steuerbescheid festgesetzt und ist abweichend von § 19 Abs. 4 Satz
1 VStG NRW für das laufende Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November zu entrichten. Nach § 25 VStG NRW kann von den Regelungen der
§§ 19, 21 VStG NRW abgewichen werden. Die Heranziehung des Klägers entspricht
den satzungsrechtlichen Vorgaben. Diese stehen mit höherrangigem Recht in Einklang,
31
vgl. auch Urteil des OVG NRW vom 23. Januar 1997 - 22 A 7042/95 -, mit welchem die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Duisburg und eine Heranziehung gleich
gelagerter Art für rechtmäßig erklärt wurde.
32
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33