Urteil des VG Düsseldorf vom 11.03.2010

VG Düsseldorf (uvg, häusliche gemeinschaft, alleinerziehender elternteil, kind, unterbringung, erziehung, jugendhilfe, verwaltungsgericht, verhandlung, begründung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4646/09
Datum:
11.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 4646/09
Schlagworte:
Unterhaltsvorschuss vollstationäre Unterbringung Kinderheim
Normen:
§ 1 UVG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.04.2009
bis 24.04.2009 nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern
alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen
(Unterhaltsvorschussgesetz - UVG ) für den am 11.01.2005 geborenen Sohn U der
Klägerin.
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Auf ihren Antrag vom 21.02.2005 gewährte der Beklagte fortlaufend ab 11.01.2005
erstmals mit Bescheid vom 28.02.2005 Leistungen nach dem UVG.
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Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin bemühte diese sich um eine
kurzzeitige Heimunterbringung von U. Ab dem 15.01.2009 befand sich das Kind im
Kinderheim N, L. Ausweislich des Bescheids vom 03.02.2009 übernahm der Beklagte
die Kosten der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sowie die Kosten der Hilfe zur
Erziehung gemäß §§ 1, 2, 27, 34, 39 SGB VIII für die Zeit der Unterbringung vom
15.01.2009 bis einschließlich 24.04.2009.
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Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch am
23.03.2009 mit, ihr Kind befinde sich mittwochs, samstags und sonntags in der Zeit von
13.00 bis 19.00 Uhr bei ihr und werde dann auch von ihr versorgt.
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Im Hinblick auf die kurzzeitige Heimunterbringung stellte der Beklagte die
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Unterhaltsvorschussleistungen mit Bescheid vom 23.03.2009 bzw. 01.04.2009 ab April
2004 ein. Für den Zeitraum nach Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Klägerin
gewährte der Beklagte am 20.04.2009 eine Einmalzahlung von 24,00 Euro. Für die Zeit
ab Mai 2009 gewährte der Beklagte erneut mit Bescheid vom 01.05.2009
Unterhaltsvorschussleistungen von 117,00 Euro monatlich.
Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte der Beklagte zunächst
mit einfachem Schreiben vom 02.06.2009 und sodann mit Bescheid vom 10.06.2009,
zur Post gegeben am 12.06.2009, sinngemäß mit, dass eine weitergehende Zahlung für
April 2009 über den bewilligten Teilbetrag von 24,00 Euro für den Zeitraum 25.04.2009
bis 30.04.2009 wegen der Heimunterbringung des Kindes nicht möglich sei.
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Dagegen hat die Klägerin am 15.07.2009 Klage erhoben mit der Begründung, auch für
April 2009 habe sie einen Anspruch auf vollständige Unterhaltsvorschussleistungen, da
ihr Kind nur kurzzeitig weniger als 6 Monate im Heim untergebracht worden sei.
Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung, auf die verwiesen wird,
habe sie ihr Kind nicht erst ab dem 25.04.2009 versorgt, sondern bereits zuvor ab Ende
März und im April vor dem 25.04.2009 für mindestens 16 Tage. In dieser Zeit habe sie
ihr Kind versorgt, beköstigt und Aktivitäten unternommen, wie z.B. Zoobesuche,
Kinobesuche, Restaurantbesuche. An weiteren sog. Sondertagen sei das Kind bei ihr
gewesen, um Arztbesuche mit ihr wahrzunehmen. Auch zum Osterfest 2009 sei U bei ihr
gewesen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 10.06.2009 zu
verpflichten, für den Monat April 2009 weitere Leistungen von 93,00 Euro
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin habe für die Dauer der Heimunterbringung ihres Kindes keinen Anspruch
auf Unterhaltsvorschussleistungen. Die häusliche Gemeinschaft zwischen Kind und
Klägerin sei dadurch aufgehoben gewesen. Dies gelte auch dann, wenn der Zeitraum
der Unterbringung 6 Monate nicht überschreite. Zugleich fielen durch die vollständige
Versorgung des Kindes in der Einrichtung auch alle für die Pflege und Erziehung
anfallenden Kosten fort. Die Kosten der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sowie die
Kosten der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 1, 2, 27, 34, 39 SGB VIII seien mit Bescheid
seiner Jugendhilfestelle vom 03.02.2009 übernommen worden und für die Zeit bis zum
24.04.2009 geleistet worden. Auf die tatsächliche Anzahl der Betreuungstage durch die
Klägerin komme es deshalb nicht an.
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Die Beteiligten haben jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erteilt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der
Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als alleinerziehender Elternteil für Leistungen
nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und
Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz -
UVG ) aktivlegitimiert.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2003 - 16 A 1387/01 ; Urteil vom 23.09.1999 -
16 A 461/99 , FEVS 51, 361 = FamRZ 2000, 777; Beschluss vom 03.06.2002 - 16 E
45/02 ; ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur: Urteile vom 19.02.2010 - 21 K 7763/09
und vom 07.09.2007 21 K 5641/06 .
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Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
10.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1,
5 VwGO). Die Klägerin hat die Ablehnung einer weitergehenden Leistung nach dem
UVG hinzunehmen.
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Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen im
angegriffenen Bescheid und in der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsätzen
vom 25.08.2009 und 29.10.2009 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird zur Klarstellung
auf folgendes hingewiesen:
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Allerdings ist vorliegend nicht die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG einschlägig.
Danach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung, soweit der Bedarf des Kindes
nach Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gedeckt ist. Indes betrifft
diese Regelung nur Fallgestaltungen, bei denen das Kind bei einem Elternteil lebt und
gleichzeitig Jugendhilfe in Form von Unterhaltsleistungen erbracht werden, denn
andernfalls würde das Unterhaltsvorschussrecht ohnehin nicht einschlägig sein.
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Vgl. Grube, ZKJ 2009, S. 388 f.; ders., UVG, Einl. Rdnr. 26; ders., UVG, § 1 Rdnr. 103;
vgl. auch: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTag-Drucks. 16/1829 vom
15.06.2006; dazu: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), BTag.-Drucks. 16/5444 vom
23.05.2007.
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Der Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass vorliegend ein (weiterer)
Unterhaltsbedarf aufgrund der Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe mit Bescheid
seiner Jugendhilfestelle vom 03.02.2009 nicht mehr besteht. Denn insoweit sind die
Kosten der Inobhutnahme sowie die Kosten der Hilfe zur Erziehung für die Zeit der
Unterbringung im Kinderheim vom 15.01.2009 bis einschließlich 24.04.2009 gedeckt.
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vgl. auch Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 11;
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Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens : §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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