Urteil des VG Düsseldorf vom 07.05.2003

VG Düsseldorf: gerichtlicher vergleich, abschiebung, ausländer, petition, duldung, klagerücknahme, erlass, ermessen, bundesamt, aufenthalt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1520/03
Datum:
07.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1520/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die
Antragstellerin während der Dauer des Petitionsverfahrens abzuschieben,
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ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzinteresse, das heißt das
schützenswerte Interesse an einer Sachentscheidung. Die Umstände des Falles
zeichnen sich dadurch aus, dass die Antragsgegnerin dem damaligen
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den konkreten Abschiebetermin bereits
am 14. April 2003 per Fax mitgeteilt hat. Mit Schreiben vom 24. April 2003 bestellte sich
der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, teilte
mit, dass seine Mandantin ihm das Faxschreiben vom 14. April 2003 vorgelegt habe und
kündigte an, er werde sich nach Überprüfung der Sache wieder melden. In der Folgezeit
kam der Prozessbevollmächtigte jedoch nicht wieder auf die Angelegenheit zurück, bis
er am 6. Mai 2003, zwei Tage vor der beabsichtigten Abschiebung, eine Petition
einreichte und den vorliegenden Rechtsschutzantrag stellte, der ausweislich des
Faxaufdrucks um 13.08 Uhr bei Gericht einging. Bei dieser Art der Antragstellung
musste es aus Sicht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als überwiegend
wahrscheinlich angesehen werden, dass eine gerichtliche Entscheidung auf Grund der
noch beizuziehenden Verwaltungsvorgänge und nach Anhörung auch der
Antragsgegnerin angesichts der bereits am morgigen Tag um 08.00 Uhr beginnenden
Abschiebungsmaßnahme objektiv nicht möglich sein, die Kammer mithin vor der Wahl
stehen werde, allein auf Grund des von der Antragstellerin für mitteilenswert gehaltenen
Sachverhalts zu entscheiden oder eine zur Erledigung des Abschiebetermins führende
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Stillhaltezusage der Antragsgegnerin einzuholen. Da bei dem soeben
wiedergegebenen zeitlichen Vorlauf der Abschiebung eine objektive Notwendigkeit für
eine derartig späte Antragstellung nicht ersichtlich ist, ist die nächstliegende Erklärung
für diese Art der Antragstellung die, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt
wurde, um eine Stornierung der Abschiebung ohne gerichtliche Sachprüfung zu
erreichen. Die aus Sicht der Kammer einzige andere mögliche Erklärung, dass der
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht über hinreichende Erfahrungen
hinsichtlich des gerichtsinternen Verfahrensablaufs verfügt, ist auf Grund seiner
langjährigen Tätigkeit in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren bei dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf auszuschließen. Da der Prozessbevollmächtigte zudem
ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht vom 23. April 2003 seit langem
bevollmächtigt ist und ein Grund für die späte Antragstellung nicht angegeben wurde,
kann daher nur angenommen werden, dass der Antrag zum Zweck des
Rechtsmissbrauchs gestellt wurde. Ein eventuelles Verschulden des
Prozessbevollmächtigten ist der Antragstellerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ausginge,
könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294
ZPO).
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Die Antragsgegnerin ist gemäß § 49 Abs. 1 AuslG berechtigt, die Antragstellerin
abzuschieben. Diese ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht
im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist.
Ihre Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar, weil die sie
betreffenden negativen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vollziehbar (bestandskräftig) sind. Die Ausreise
der Antragstellerin bedarf schließlich, wie von § 49 Abs. 1 AuslG vorausgesetzt, der
Überwachung, weil sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist ausgereist ist (§ 49 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 AuslG).
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Duldungsgründe im Sinne des § 55 AuslG liegen nicht vor. Insbesondere ist die
Abschiebung der Antragstellerin nicht mit Rücksicht auf ihre gestern beim nordrhein-
westfälischen Landtag eingereichte Petition auszusetzen. Die Kammer teilt allerdings
nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, die Erteilung einer Duldung komme nach den
Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 9.
Februar 1993 (I B 4/43.48) und 7. Januar 1997 (I B 2/43.36- allgemein/43.44/43.48)
schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG
rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden sei. Eine rechtskräftige
Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung der Antragstellerin liegt nicht vor.
Letztere hatte zwar gegen den negativen Bundesamtsbescheid vom 30. Dezember 1999
Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat vom 26. September 1999 hat sie die
Klage aber wieder zurückgenommen, woraufhin das Gericht das Verfahren durch
Beschluss eingestellt hat. Ungeachtet der Frage, ob ein die Asylklage abweisendes
verwaltungsgerichtliches Urteil als rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der
Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG anzusehen ist,
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vgl. (verneinend) Beschluss der Kammer vom 26. Juli 1994 - 7 L 2245/94 -,
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stellt jedenfalls ein nach Klagerücknahme ergangener Einstellungsbeschluss, der keine
Aussage über die materielle Rechtslage trifft, sondern lediglich deklaratorisch das
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bereits durch die Rücknahmeerklärung beendete Verfahren formell zum Abschluss
bringt,
vgl. Kopp, VwGO. 13. Aufl. 2003, § 92 Rz. 27 m.w.N.,
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entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine solche Entscheidung dar.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 18 B 9/91 -.
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Etwas anderes lässt sich auch nicht den erwähnten Erlassen des IM NRW vom 9.
Februar 1993 und 7. Januar 1997 entnehmen, die als Verwaltungsvorschriften wie
Willenserklärungen auszulegen sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214 ff. (215).
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Nach dem Erlass vom 9. Februar 1993 sollen wegen § 55 Abs. 4 AuslG (unter anderem)
solche Ausländer während eines Petitionsverfahrens nicht geduldet werden, die ihr
Asylklageverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet haben. Ob ein
gerichtlicher Vergleich überhaupt das gesetzliche Kriterium „rechtskräftige
Entscheidung" (über die Zulässigkeit der Abschiebung) erfüllt, sei dahingestellt. Denn
die Antragstellerin hat keinen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Sie hat, wie
dargelegt, die Klage zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist nicht etwa deshalb
als gerichtlicher Vergleich anzusehen, weil die Antragstellerin durch ihre Erklärung das
Angebot des Bundesamtes angenommen hat, ihr eine verlängerte Ausreisefrist gegen
Klagerücknahme einzuräumen. Hierin mag ein außergerichtlicher Vergleich zu sehen
sein. Der prozessual erhebliche, das Verfahren abschließende Akt ist indessen die
Erklärung der Klagerücknahme.
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Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Duldungsbegehrens der Antragstellerin ist
daher § 55 Abs. 3 AuslG. Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden,
solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre
oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Antragstellerin hat bereits die
tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht glaubhaft gemacht. Sie ist
unanfechtbar ausreisepflichtig. Aus welchen Gründen die von ihr eingereichte Petition
ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern sollte,
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vgl. dazu, dass eine Petition für die Dauer des Petitionsverfahrens kein
Abschiebungshindernis darstellt: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 18 B
457/94 - und vom 15. September 194 - 18 B 2075/94 -,
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ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht von der Antragstellerin dargelegt; diese mag den
Ausgang des Petitionsverfahrens in ihrem Heimatland abwarten.
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Abgesehen davon wäre die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, das ihr zustehende
Ermessen zu Gunsten der Antragstellerin auszuüben. Zwar ist nach dem das Ermessen
der Ausländerbehörden lenkenden Erlass des IM NRW vom 7. Januar 1997 der
Aufenthalt von Ausländern während eines anhängigen Petitionsverfahrens
grundsätzlich zu dulden, wenn § 55 Abs. 4 AuslG im Einzelfall der Duldung nicht
entgegensteht. Dieser Erlass begründet als interne Verwaltungsvorschrift aber keine
unmittelbaren Ansprüche der betroffenen Ausländer. Diese können lediglich verlangen,
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von der Ausländerbehörde nicht in einer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art. 3 GG verstoßenden Weise behandelt zu werden. Maßgeblich für die rechtliche
Beurteilung ist daher nicht, ob die Behörde gegenüber dem Ausländer so verfährt, wie
es die Verwaltungsvorschrift nach ihrem durch richterliche Auslegung ermittelten Inhalt
verlangt. Verletzt ist der auf Art. 3 GG beruhende Gleichbehandlungsanspruch des
Ausländers vielmehr nur, wenn die Behörde das in der Verwaltungsvorschrift geregelte
Verfahren ihm gegenüber anders handhabt als üblich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 8/79 -, DÖV 1981, 679 ff. (zum
Prüfungsrecht) und Beschluss vom 22. Juni 1984 - 1 B 45/84 -, InfAuslR 1984, 268 f.
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Hier hat aber der Leiter der Arbeitsgruppe Asylrecht der Antragsgegnerin dem Gericht
am heutigen Tag auf fernmündliche Nachfrage mitgeteilt, dass es ständige (im Übrigen
vom IM NRW auch noch nie beanstandete) Praxis der Antragsgegnerin sei, Ausländer,
die, wie hier die Antragstellerin, ihre Asylklage in der mündlichen Verhandlung nach
dem sog. „Düsseldorfer Modell" (das heißt auf Grund der Zusage einer auf drei Monate
verlängerten Ausreisefrist durch das Bundesamt) zurückgenommen haben, nach
Einreichung einer Petition wie solche Ausländer zu behandeln, deren Verbleib im
Bundesgebiet § 55 Abs. 4 AuslG entgegensteht. Hinzu kommt, dass selbst nach der
Erlasslage der Aufenthalt des Ausländers während des Petitionsverfahrens nur
grundsätzlich zu dulden ist (sofern § 55 Abs. 4 AuslG nicht entgegensteht). Dies
bedeutet, dass der Ausländerbehörde in besonders gelagerten Fällen die Möglichkeit
eingeräumt ist, ihr Ermessen abweichend auszuüben. Im Hinblick darauf, dass aus den
oben dargelegten Gründen nicht nur der vorliegende Rechtsschutzantrag, sondern auch
die - ebenfalls erst am gestrigen Tag eingereichte - Petition rechtsmissbräuchlich sein
dürfte, ist davon auszugehen, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der es nach der
bestehenden Erlasslage rechtfertigt, die Antragstellerin trotz der Petition abzuschieben.
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Die Antragstellerin ist auch nicht zur Sicherung des geltend gemachten
Aufenthaltsbefugnisanspruchs zu dulden. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht
aus § 31 AuslG, da die Antragstellerin kein minderjähriges Kind (Abs. 1) und nicht im
Bundesgebiet geboren ist (Abs. 2 der Vorschrift). Anhaltspunkte dafür, dass ihr aus
eigenem Recht, § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG, eine Aufenthaltsbefugnis zusteht, weil ihrer
freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung ein von ihr nicht zu vertretendes bzw. in
zumutbarer Weise nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht, sind nicht
ersichtlich, insbesondere nicht vorgetragen.
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Schließlich ist die Abschiebung der Antragstellerin auch nicht im Hinblick darauf
auszusetzen, dass sie nach dem Attest des Katholischen Klinikums E vom 6. September
2002 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
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Die Frage, ob sich diese psychische Erkrankung der Antragstellerin bei einem
Aufenthalt in ihrem Heimatland verschlimmert mit der Folge, dass es zu einer
erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben kommt, bedarf hier, im
ausländerrechtlichen Verfahren, keiner Entscheidung. Denn bejahendenfalls würde es
sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
handeln, für dessen Feststellung nicht die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde,
sondern, da es sich bei der Antragstellerin um eine abgelehnte Asylbewerberin handelt,
gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich das Bundesamt zuständig wäre.
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Vgl. zur Verschlimmerung einer Krankheit, an der der Ausländer bereits in Deutschland
leidet, als Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom
25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff.
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Letzteres hat indessen mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Dezember 1999
festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; die
wiederholten Anträge der Antragstellerin auf Abänderung dieser Feststellung hat es mit
bestandskräftigen Bescheiden vom 28. Januar 2002 und 19. Juli 2002 abgelehnt. Diese
Entscheidungen sind für die Antragsgegnerin nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG
verbindlich. Die Bindungswirkung gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative
Entscheidungen, und zwar selbst dann, wenn die fragliche Gefahr mangels Vortrags im
Asyl(folge)verfahren gar nicht geprüft wurde.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. (384), und vom 7.
September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 ff.
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Dementsprechend steht auf Grund der Entscheidungen des Bundesamtes für die
Antragsgegnerin - und damit auch für das mit der Abschiebung befasste
Verwaltungsgericht - fest, dass die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
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Die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung über die
Abschiebung nur solche Hindernisse zu berücksichtigen, die nicht zielstaatsbezogen
sind, sondern einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls
ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde („inlandsbezogene"
Vollstreckungshindernisse), etwa weil der betreffende Ausländer krankheitsbedingt nicht
reisefähig ist. Eine solche Reiseunfähigkeit, die hier als inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis allenfalls in Betracht zu ziehen ist, ist aber nicht glaubhaft
gemacht. Nach dem amtsärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2003 ist die
Antragstellerin reisefähig. Das erwähnte Attest des Katholischen Klinikums E vom 6.
September 2002 (andere ärztliche Unterlagen sind nicht eingereicht) rechtfertigt keine
andere Bewertung. Abgesehen davon, dass es nicht hinreichend aktuell ist, um
Grundlage für die Annahme einer derzeit bestehenden Reiseunfähigkeit sein zu
können, enthält es zu dieser Frage keine konkrete Aussage; die Reisefähigkeit wird in
ihm nicht erörtert. Soweit es in dem Attest heißt, bei einer Rückkehr in das Heimatland
drohe eine schwere Re-Traumatisierung, deutet dies vielmehr darauf hin, dass nach
Auffassung der Ärzte eine zielstaatsbezogene Gefahrenlage besteht, die indessen, wie
dargelegt, von der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde nicht zu berücksichtigen ist.
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Andere Duldungsgründe sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das für die Bemessung des Streitwerts maßgebende
Interesse an der vorläufigen Aussetzung einer Abschiebung bewertet die Kammer in
ständiger Praxis,
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vgl. Beschluss vom 6. Juni 2000 - 7 L 1698/00 -,
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im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen,
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vgl. Beschluss vom 16. Mai 2000 - 18 B 1141/98 - und vom 19. März 2001 - 19 E 199/01
-,
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und die dort in Bezug genommene Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts,
35
vgl. Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -,
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mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes.
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