Urteil des VG Düsseldorf vom 19.10.2001

VG Düsseldorf: neue beweismittel, grobes verschulden, anerkennung, asylverfahren, bundesamt, familie, niederkunft, abschiebung, datum, unzumutbarkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 2931/01.A
Datum:
19.10.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 2931/01.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe: I. Der auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtete Antrag des
Antragstellers ist unbegründet. Dem Antragsteller ist nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand kein Abschiebungsschutz zu gewähren, da er weder einen
diesbezüglichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, noch im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes zu beachtende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 31. August 2001 - 0000000-000 - bestehen. Dieser stellt sich unter
Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand vielmehr als rechtmäßig dar. 1. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge dürfte den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt haben. Gemäß den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG
i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 VwVfG hat das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die
Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder
dieser neue Beweismittel vorlegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt
haben würden, und der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den
Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Gemäß
§ 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist
beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen
Kenntnis erhalten hat. Nach § 71 Abs. 3 S. 1 AsylVfG müssen die Tatsachen und
Voraussetzungen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
bis 3 VwVfG ergibt, dem Vortrag des Asylbewerbers zu entnehmen sein, es sei denn,
sie sind aktenkundig oder offensichtlich. Unter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S.
1, 2. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung genügt das
Vorbringen des Antragstellers im Folgeantragsverfahren den Anforderungen der §§ 71
Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. Insbesondere rechtfertigt es nicht die
Annahme einer nachträglichen Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten im Sinne
des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen einer
Anerkennung als Asylberechtigter nach Maßgabe des Art. 16a GG beziehungsweise für
die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ein
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weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, stellt sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig dar. Das Gericht folgt insoweit den
Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem
angefochtenen Bescheid, denen der Antragsteller nicht in erheblicher Weise
entgegengetreten ist, und sieht insoweit auch in Ermangelung einer hierauf gestützten
Begründung des Rechtsschutzantrages auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 AsylVfG von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 2. Ebenso wenig vermag der
Antragsteller mit Erfolg die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu begehren, unter
Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 14. September 1993 - G 0000000- 000 - festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen, lässt sein Vorbringen doch das
Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nicht erkennen. Das Abheben
auf die Möglichkeit der Erlangung einer Aufenthaltsbefugnis, auf die Unzumutbarkeit
einer Abschiebung seiner Familie in die Türkei beziehungsweise in unterschiedliche
Zielstaaten sowie auf die bevorstehende Niederkunft seiner Ehefrau vermöchte
allenfalls zu der im Rahmen des asylgerichtlichen Verfahrens nicht zu treffenden
Feststellung des Vorliegens inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse zu führen;
vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 11. November 1997 - 9 C 13.96 und 9 C 54.96 -; VGH BW,
Beschl. v. 14. Juni 2000 - A 12 S 243/97 -. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
154 Abs. 1 VwGO i.V.m. 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs.
2 AsylVfG. III. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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