Urteil des VG Düsseldorf vom 29.03.2001

VG Düsseldorf: verordnung, impfung, rasse, rechtsnorm, ernährung, fleischproduktion, landwirtschaft, ermessen, tierhalter, ausnahme

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 810/01
Datum:
29.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 810/01
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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1.
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festzustellen dass das Impfverbot gemäß § 2 der Verordnung zum Schutz gegen die
Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) vorläufig nicht beachtet werden muss,
sowie
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2.
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3.
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den Antragsgegner zu verpflichten, der xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, als
zugelassener Stelle zur Herstellung von MKS-Impfstoffen gemäß Anhang A der
Richtlinie des Rates vom 18.11.1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (85/511/EWG) zu gestatten, Impfstoff zur
Impfung der Maul- und Klauenseuche an die Antragstellerin zwecks Impfung der im
Bestand der Antragstellerin gehaltenen Rinder herauszugeben,
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4.
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Er wäre, wenn man ihn wörtlich nähme, unzulässig.
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Nach seiner Formulierung und der dazu gegebenen Begründung ist er darauf gerichtet,
die Unwirksamkeit der Vorschrift des § 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul-
und Klauenseuche (MKS-Verordnung) festzustellen. Die in dem Antrag gemachte
Einschränkung, dass nur die vorläufige Nichtanwendbarkeit festgestellt werden soll, ist
allein damit zu erklären, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes handelt, ändert aber nichts daran, dass der Antrag auf die Feststellung
der Unwirksamkeit der Vorschrift gerichtet ist. Selbst im Klageverfahren könnte ein
derartiger Antrag nicht gestellt werden. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann, was hier allein
in Betracht kommt, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses begehrt werden. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer
Rechtsnorm geht es aber nicht um ein derartiges Rechtsverhältnis.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 8.
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Eine auf eine derartige Feststellung gerichtete Klage liefe auf eine unzulässige
Ausweitung des § 47 VwGO hinaus, welcher in Verbindung mit den einschlägigen
landesrechtlichen Regelungen abschließend die Voraussetzungen festlegt, unter denen
über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsnorm
entschieden werden kann. Im Wege des hier allein beantragten vorläufigen
Rechtsschutzes können weiter gehende Möglichkeiten der (vorläufigen)
Nichtigkeitsfeststellungen nicht gegeben sein.
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Da aber einerseits nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin
einen unzulässigen Antrag stellen wollte, andererseits auch der Antrag zu 2. zur
Auslegung heranzuziehen ist, legt die Kammer den Antrag zu 1. dahin aus, dass
beantragt werden soll,
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festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, ihren Bestand an Rindern gegen die
Maul- und Klauenseuche impfen zu lassen.
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Aus dem Antrag zu 2. ergibt sich, dass die Antragstellerin darum bemüht ist, ihren
Tierbestand impfen zu lassen. Da sie zugleich in der Antragsbegründung die
Auffassung vertritt, § 2 der MKS-Verordnung sei unwirksam, ergibt sich die nunmehr
gefundene Auslegung, die tatsächlich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im
Sinne von § 43 VwGO gerichtet ist. Der so verstandene Antrag konnte auch gegen den
Antragsgegner als oberste Landesbehörde gerichtet werden, obwohl in erster Linie die
Kreisordnungsbehörde, vgl. § 1 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW), das heißt hier der Oberbürgermeister der Stadt
xxxxxxxxxx, vgl. § 3 Abs. 1 OBG, zum Einschreiten berufen wäre. Das folgt bereits
daraus, dass gemäß § 1 Abs. 4 AG-TierSG-NW der Minister im Einzelfall befugt ist,
Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden
wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Es ist nahe
liegend, dass eine derartige Situation hier gegeben ist. Selbst wenn das nicht der Fall
sein sollte, konnte die Antragstellerin davon ausgehen, dass die nachgeordneten
Behörden sich bei einer Stattgabe des gegen die oberste Landesbehörde gerichteten
Antrages nicht darauf berufen würden, die Rechtskraft erstrecke sich nicht unmittelbar
auf sie.
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Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Die oberste Landesbehörde kann
nicht durch gerichtlichen Beschluss dazu verpflichtet werden, das Impfverbot des § 2
MKS- Verordnung unbeachtet zu lassen. Das folgt daraus, dass dieses Impfverbot durch
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die einschlägigen Regelungen des übernationalen EG-Rechts zwingend
vorgeschrieben ist. Die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 - 90/423/EWG - schreibt,
unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichtet, vgl. Art. 9, vor, dass diese in ihrem
Hoheitsgebiet die bis dahin durchgeführten Impfungen gegen die Maul- und
Klauenseuche spätestens am 1. Januar 1992 einstellen. Die von der Antragstellerin
begehrte Feststellung würde darauf hinauslaufen, dass der Antragsgegner verpflichtet
wird, diese die Bundesrepublik Deutschland bindende Regelung des EG-Rechts zu
missachten.
Ob die soeben zitierte Bestimmung aus der EG-Richtlinie vom 26. Juni 1990 gegen
höherrangiges EG-Recht verstößt, könnte von dem erkennenden Gericht allenfalls mit
dem Ergebnis geprüft werden, dass eine Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofes gemäß Art. 234 EGV beantragt würde. Zu einer derartigen Vorlage wäre
das erkennende Gericht berechtigt, jedoch, weil es nicht in letzter Instanz entscheidet,
nicht verpflichtet.
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Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 94 VwGO Rdnr. 21.
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Von einer Vorlage sieht das Gericht hier angesichts der Kürze der zur Verfügung
stehenden Zeit ab und fügt an, dass bei einer Prüfung der Frage des Verstoßes gegen
höherrangiges EG-Recht auch der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das Verbot
der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr sieht
Art. 16 der hier gleichfalls einschlägigen Richtlinie des Rates vom 18. November 1985 -
85/511/EWG - ein Verfahren vor, welches in Ausnahmefällen auch dazu führen kann,
dass Notimpfungen durchgeführt werden können, deren Voraussetzungen wiederum in
Art. 13 Abs. 3 der zuletzt genannten EWG-Richtlinie aufgeführt sind. Bei einer
Entscheidung nach diesem Verfahren ist gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie
85/511/EWG auch die „Notwendigkeit, spezielle Rassen zu schützen" zu
berücksichtigen. Es ist damit eine Ausnahme von dem generellen Impfverbot
vorgesehen, die gerade das von der Antragstellerin vorgetragene Anliegen des Erhalts
der von ihr gezüchteten Rasse berücksichtigt. Im Verfahren über die Durchführung einer
Notimpfung ist es möglich, der jeweiligen konkreten Situation Rechnung zu tragen und
so Verstöße des Impfverbotes gegen höherrangiges Recht zu vermeiden.
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Der Antrag zu 2. ist unzulässig. An der isolierten Freigabe des von der Antragstellerin
genannten Impfstoffes hat diese kein rechtlich schützenswertes Interesse, solange eine
Nichtbeachtung des Impfverbotes des § 2 der MKS-Verordnung nicht gegeben ist.
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Die Stellung eines Antrages auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung einer
so genannten Gebietsimpfung gemäß § 11 a der MKS-Verordnung hat die Kammer nicht
angeregt, weil nicht ersichtlich ist, dass ein derartiger Antrag Erfolg haben würde. Dabei
mag zunächst unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner als oberste
Landesbehörde nach dieser Vorschrift eine Gebietsimpfung nur im Benehmen mit dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anordnen kann und dieser
deshalb am Verfahren zumindest zu beteiligen wäre. Ein auf die Durchführung einer
Gebietsimpfung gerichteter Antrag müsste aber deshalb erfolglos bleiben, weil es sich
bei der Entscheidung über die Anordnung einer Gebietsimpfung nach dem Wortlaut des
§ 11 a der MKS-Verordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem alle
Rinder in dem fraglichen Gebiet betreffen würde. Wenn man zu Gunsten der
Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass ein Anspruch auf die
Anordnung einer derartigen Gebietsimpfung gegeben sein kann, so lässt sich nicht
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feststellen, dass das Ermessen des Antragsgegners auf die Anordnung einer derartigen
Gebietsimpfung reduziert wäre. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden,
dass andere Tierhalter, welche Tiere einer weniger seltenen Rasse zur bloßen
Fleischproduktion halten, eine andere Interessenlage haben, als sie die Antragstellerin
für sich dargelegt hat. Insbesondere müsste in die Ermessenserwägung auch einfließen,
dass geimpfte Tiere gemäß § 11 a Satz 3 Nr. 2 der MKS- Verordnung für die Dauer von
12 Monaten grundsätzlich nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden dürfen. In dem
komplexen Gefüge der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in dem vorliegenden
Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass nur die von
der Antragstellerin angestrebte Entscheidung die einzig richtige wäre, dürfte deshalb
auch auf einen entsprechenden Antrag hin nicht möglich sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert wurde gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG für jeden der beiden Anträge
in Höhe des halben Regelwertes festgesetzt.
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