Urteil des VG Düsseldorf vom 09.10.2009

VG Düsseldorf (altersrente, schutz der familie, freiheit der person, höhe, kläger, leistung, satzung, streichung, bezug, anwartschaft)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6913/08
Datum:
09.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 6913/08
Schlagworte:
Altersrente Kinderzuschuss Anwartschaft Inhalts- und
Schrankenbestimmung Vetrauensschutz Verhältnismäßigkeit
Gleichbehandlungsgrundsatz
Normen:
SNÄV § 16 GG Art 14 Abs 1 GG Art 3 Abs 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Kinderzuschlages zur Altersrente des
Klägers.
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Der im August 1943 geborene Kläger ist seit März 1970 Mitglied des Versorgungswerks
der Beklagten. Er ist Vater dreier in den Jahren 1984, 1986 beziehungsweise 1988
geborener Kinder.
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Die Kammerversammlung der Beklagten hatte in ihrer Sitzung am 17. November 2007
auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. 20 HeilberG NRW die Ergänzung des §
16 Abs. 1 der Satzung ihres Versorgungswerks dahingehend beschlossen, dass bei
Altersrenten der Kinderzuschuss nur gewährt werde, sofern die Geburt des Kindes und
der Beginn des Bezuges der Altersrente vor dem 1. April 2008 lagen. Weitere
Änderungen betrafen die Anhebung der Regelaltersgrenze, die Modifizierung des
Grundbetrages und die Verschiebung des Rentenbezugsbeginns um einen Monat. Die
Änderungen gründeten auf neuen, erstmals auf Generationentafeln basierenden
jahrgangsbezogenen Erkennt-nissen zur Längerlebigkeit der Mitglieder und eines in
Ansehung dieser Erkenntnisse prognostizierten zusätzlichen Finanzbedarfs von
2.130.800.000 Euro. Die Änderungen wurden durch Erlass des Finanzministeriums des
Landes NordrheinWestfalen vom 6. Dezember 2007 – Vers 35-00-1 (22) III B 4 –
genehmigt und in der am 28. Februar 2008 erschienenen Ausgabe des Rheinischen
Ärzteblattes bekannt gemacht; sie traten am 1. April 2008 in Kraft. Die Mitglieder waren
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im Dezember 2007 mit individuellen Schreiben über die bevorstehenden Änderungen
informiert worden. In der Dezember-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblattes war über die
Beschlüsse der Kammerversammlung und deren Hintergrund berichtet worden. Die
Beklagte hatte eine Vortragsreihe und einen Beratungstag veranstaltet, die der
Information der Mitglieder dienen sollten und zu denen sämtliche Mitglieder im
Dezember 2007 postalisch eingeladen worden waren; auf den Beratungstag wurde
überdies in der am 31. Januar 2008 erscheinenden Ausgabe des Rheinischen
Ärzteblattes hingewiesen.
Ausweislich eines Vermerks des Versorgungswerks der Beklagten räumte der Kläger im
Rahmen eines Telefonates am 2. April 2008 ein, im Dezember 2007 ein Informations-
schreiben erhalten zu haben. Mit Schreiben vom gleichen Tage wies ihn das
Versorgungs-werk der Beklagten darauf hin, dass die Leistung von Kinderzuschüssen
zur Altersrente weggefallen sei. Unter dem 14. April 2008 beantragte er verbunden mit
der Behauptung, er sei auf die Satzungsänderungen nicht hingewiesen worden, den
Regelaltersrenten-bezug unter Einschluss der zum 1. April 2008 entfallenen
Kinderzuschüsse. Im Rahmen eines weiteren Schreibens vom 22. August 2008
bezifferte er den änderungsbedingten Verlust unter Berücksichtigung der verbleibenden
Ausbildungsdauer seiner Kinder auf etwa 40.000 Euro; zugleich verwies er auf eine
hierdurch entstehende Versorgungslücke, einen ihm zustehenden Vertrauensschutz
und die Notwendigkeit einer gestaffelten Abschmelzung des Kinderzuschusses.
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Seit dem Monat September 2008 bezieht der Kläger von dem Versorgungswerk der
Beklagten Altersrente. Mit Rentenbescheid vom 1. Oktober 2008 bezifferte das Versor-
gungswerk der Beklagten die monatliche Altersrente auf einen Betrag in Höhe von
3.371,21 Euro. Mit weiterem Rentenbescheid vom 13. Oktober 2008 setzte es unter
gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2008 die monatliche Renten-
leistung rückwirkend auf 3.378,36 Euro fest.
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Bereits am 6. Oktober 2008 hatte der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er
vorträgt: Bei der Berechnung der Rente seien Kinderzuschüsse in Höhe von monatlich
1.011,36 Euro unberücksichtigt geblieben. Es werde bestritten, dass die verfahrens-
mäßigen Anforderungen für eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des
Versorgungswerks der Beklagten vorgelegen hätten. § 3 Buchstabe d dieser Satzung
ermächtige lediglich zu einer Änderung von Leistungen, nicht jedoch zu der Streichung
einer eigenständigen Leistung. Die Beklagte habe ihren Gestaltungsspielraum insoweit
verkannt, als sie den zu gewährenden Vertrauensschutz negiert habe. Damit habe sie
den gebotenen Minderheitenschutz missachtet. Die Streichung des Kinderzuschusses
hätte nur bei gleichzeitiger Gewährung von Übergangsfristen für rentennahe Jahrgänge
und unter Beachtung des erworbenen Vertrauensschutzes erfolgen dürfen. Die
Zuschüsse seien seit Jahrzehnten Bestandteil der Satzung gewesen. Insofern habe es
sich weder um eine neue gesetzliche Leistung, der ein schutzwürdiges Vertrauen nicht
hätte entgegen-gehalten werden können, noch um den Übergang von einem
Leistungssystem in ein anderes Leistungssystem, sondern um den Wegfall einer
Leistung gehandelt. Der Wegfall der Kinderzuschüsse sei mit der parallel
beschlossenen Erhöhung des Renten-eintrittsalters zu vergleichen; diese sei gestaffelt
erfolgt und habe rentennahe Jahrgänge ausgenommen. Er habe auf Grund des Alters
seiner drei Kinder, die sich noch in der Ausbildung befänden, in der Vergangenheit zum
Teil höhere als die notwendigen Beiträge erbracht, auch um damit den Kinderzuschuss
zu erhöhen. Diese Zahlungen seien zumindest partiell als beitragsäquivalent
anzusehen. Daher hätte es einer Regelung bedurft, die anordne, dass im Falle eines
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Renteneintritts im Jahre 2008 eine Kürzung der Kinderzuschüsse unterbleibe. Die
Streichung des Kinderzuschusses stelle sich auch nicht als erforderlich dar. Durch eine
andere Gewichtung der parallel getroffenen Maßnahmen hätte ein zumindest annähernd
gleicher Erfolg erzielt werden können. Als milderes Mittel wären etwa die Anordnung
des Wegfalls des Kinderzuschusses lediglich für neu eintretende Mitglieder oder eine
zeitliche Staffelung in Bezug auf einzelne Jahrgänge in Betracht zu nehmen gewesen.
Ein im Zuge der Umsetzung des Maßnahmenpakets prognostizierter Überschuss hätte
zur Finanzierung einer solchen Übergangsregelung eingesetzt werden müssen. Eine
Deckung des Finanzbedarfs wäre im Übrigen auch im Wege einer Kreditfinanzierung
möglich gewesen, die in die langfristige Finanzplanung hätte eingestellt werden
können. Die Streichung des Kinderzuschusses stelle sich für Mitglieder, die über das
satzungsrechtlich notwendige Maß hinaus besondere Versorgungsaufwendungen
getätigt hätten, als nicht angemessen dar. Sie verstoße gegen den in Artikel 6 Abs. 1 GG
verankerten Schutz der Familie. Des Weiteren verletze sie den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 GG. Eine
Ungleichbehandlung stelle es insbesondere dar, dass der Kinderzuschuss für die
Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente zeitgleich erhöht worden sei. Beide
Rentnergruppen seien insoweit vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung sei nicht zu
rechtfertigen, da der Kinderzuschuss seinem Wesen nach erhöhte Aufwendungen für
noch in der Ausbildung befindliche Kinder auffangen solle. Dessen ungeachtet hätte es
ihrem Versorgungswerk oblegen, ihn auf die erheblichen Nachteile durch den Wegfall
des Kinderzuschusses hinzuweisen. Abgesehen von allgemeinen Informationen sei er
weder fernmündlich noch schriftlich über die mit dem Wegfall des Kinderzuschusses
verbundenen Nachteile hingewiesen worden. In diesem Falle wäre er bereit gewesen,
einen Renteneintritt zum 1. März 2008 vorzunehmen. Dessen ungeachtet sei der Vorlauf
von sechs Monaten bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung zu kurz gewesen. Er
habe sich seinerzeit im Übrigen trotz eigener gesundheitlicher Schwierigkeiten
überobligationsmäßig um die Belange eines kranken Menschen gekümmert und daher
seine persönlichen Belange zurückstellen müssen.
Er beantragt,
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das Versorgungswerk der Beklagten zu verpflichten, über die Rentenbewilligung
vom 13. Oktober 2008 hinaus den Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschüssen
nach Maßgabe der bis zum 31. März 2008 geltenden Satzung des
Versorgungswerks der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus: Die Satzungsänderung zum 1. April 2008
sei unter Beachtung der förmlichen Voraussetzungen beschlossen worden. Sie knüpfe
an eine zum 1. Januar 2004 erfolgte Änderung an, mit der eine gestufte Absenkung der
anrechenbaren Grundjahre, mithin eine Reduzierung des Grundbetrages beschlossen
worden sei. Anders als die seinerzeit zur Verfügung stehenden Periodentafeln erlaubten
die nunmehr vorliegenden Generationentafeln eine jahrgangsbezogene Betrachtung der
statistischen Lebenserwartung. Eine Überprüfung der vormals erhobenen Daten und ein
sich aus der Längerlebigkeit der Mitglieder ergebender Finanzbedarf in Höhe von
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2.130.800.000 Euro habe den zum 1. April 2008 beschlossenen Maßnahmenkatalog
notwendig gemacht. § 6a HeilberG NRW begründe für den Satzungsgeber keine
Verpflichtung zur Statuierung eines Kinderzuschusses. Durch dessen Einschränkung
sei in die Anwartschaft des Klägers auf Bewilligung einer Altersrente eingegriffen
worden. Die Maßnahme sei jedoch zur Deckung des Finanzbedarfs geeignet,
erforderlich und auch angemessen gewesen. Dem Satzungsgeber komme bei der
Beurteilung der Erforder-lichkeit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der
Kinderzuschuss sei nicht beitrags-finanziert und damit in einem im Übrigen
ausschließlich beitragsfinanzierten Versorgungs-system eher als beitragsfremd
anzusehen. Wegen seiner sachverhalts-bezogenen und zeitlich begrenzten
Gewährung, die zudem ganz überwiegend an Männer erfolgt sei, habe sich seine
Einschränkung als angemessen dargestellt. Sämtliche individuell versandten
Unterlagen seien seinerzeit auch dem Kläger übermittelt worden. Für diesen hätte es
sich nicht als unzumutbar dargestellt, dem Wegfall des Kinderzuschusses durch die
Vorverlegung seines Rentenbezuges um fünf Monate zu begegnen. Auch den renten-
nahen Mitgliedern habe ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, eine entsprechende
Entscheidung zu treffen. Die stichtagsbezogene Streichung der Kinderzuschüsse ohne
entsprechende Übergangsregelung begründe keine sachlich nicht gerechtfertigte
Benachteiligung des Klägers. In der gesetzlichen Rentenversicherung seien diese
bereits im Jahre 1984 mit Blick auf die Gewährung von Kindergeld abgeschafft worden.
Letzteres bleibe dem Kläger weiterhin erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Versorgungswerks der Beklagten,
die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
13
Entscheidungsgründe:
14
I.
15
Die Klage ist unbegründet.
16
Der Kläger vermag die begehrten Kinderzuschüsse gemäß § 16 Abs. 1 der bis zum
31. März 2008 geltenden Satzung ihres Versorgungswerkes
17
v. 23. Oktober 1993 (Rhein. Ärzteblatt v. 25. Dezember 1993) i.d.F. v. 18. November
2006 (Rheinisches Ärzteblatt v. 31. Januar 2007) (SNÄV a.F.)
18
nicht zu beanspruchen. Danach erhöhten sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit und
die Altersrente für jedes Kind gemäß § 13 Abs. 2 SNÄV a.F. um einen Kinderzuschuss,
der gemäß § 13 Abs. 2 SNÄV a.F. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für Kinder,
die sich etwa in Schul- oder Berufsausbildung befanden, bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres gewährt wurde, solange dieser Zustand andauerte. Der
Kinderzuschuss betrug gemäß § 16 Abs. 3 SNÄV a.F. für jedes Kind 10 Prozent der
vom Mitglied bezogenen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.
19
Einem entsprechenden Anspruch widerstreitet der mit Wirkung zum 1. April 2008
eingefügte § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten
20
v. 23. Oktober 1993 (Rhein. Ärzteblatt v. 25. Dezember 1993) i.d.F. v. 19. April 2008
(Rheinisches Ärzteblatt v. 29. August 2008) (SNÄV),
21
dem zufolge ein Kinderzuschuss bei Altersrenten nur gewährt wird, sofern die Geburt
des Kindes und der Beginn des Bezugs der Altersrente vor dem 1. April 2008 liegen.
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1. Gegen diese Änderung der Satzung bestehen weder in formeller noch in materiell-
rechtlicher Hinsicht Bedenken.
23
a) § 16 Abs. 1 SNÄV a. F. ist formell ordnungsgemäß geändert worden. Formelle Fehler
sind nicht ersichtlich;
24
in diesem Sinne auch VG Köln, Urt. v. 14. September 2009 – 5 K 5769/08 –, UA, S. 7.
25
Zu der Kammerversammlung am 17. November 2007 war ordnungsgemäß im Sinne des
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Beklagten
26
v. 23. Oktober 1983 (MBl. NRW. 1994, S. 67) (SÄKN a. F.)
27
mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 eingeladen worden. Maßgeblich ist gemäß § 4
Abs. 3 Satz 4 SÄKN a. F. das Datum des Poststempels, nicht hingegen des Zugangs
der Einladung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser in Ermangelung
gesetzlicher Vorgaben im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers stehenden
Vorschrift beste-hen nicht. Im Ergebnis nicht zu beanstanden war auch die unter dem
9. November 2007 erfolgte Versendung der Unterlage zu dem einschlägigen
Tagesordnungspunkt 5. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SÄKN a. F. waren dem
Einladungsschreiben allein die Tagesordnung, nicht aber etwaige Erläuterungen oder
gar eine Synopse beizufügen. Die nachträglich erstellte Beschlussvorlage war nicht
Anlage zur Tagesordnung der Kammerversammlung. Allgemeine Rechtsprinzipien sind
insoweit nicht verletzt. Die Pflicht zur rechtzeitigen Einladung zu Sitzungen ist dazu zu
dienen bestimmt, dem Mitglied des Gremiums eine Vorbereitung auf dessen Sitzung zu
ermöglichen. Wenngleich die Mitglieder der Kammerversammlung erst wenige Tage vor
dem Sitzungstermin die Möglichkeit hatten, von dem Inhalt der Beschlussvorlage
Kenntnis zu nehmen, wurde dem Zweck der Übersendung, sich mit dem Inhalt der
Vorlage bereits im Vorfeld angemessen befassen zu können, auch angesichts der
mitübersandten Synopse noch genügt. Die Beschluss-fähigkeit der Versammlung war
im Einklang mit § 20 Abs. 2 HeilBerG NRW festgestellt worden. Dessen ungeachtet
wurden Rügen gegen die Nichteinhaltung der Ladungsfrist oder eine unzureichende
Vorbereitungszeit ausweislich der Niederschrift über die Kammerversammlung ebenso
wenig wie Einsprüche gegen die Tagesordnung vorgebracht. Ein Antrag auf
Nichtbefassung mit dem einschlägigen Tagesordnungspunkt wurde mit der nach § 20
Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW erforderlichen Mehrheit abgelehnt. Die Satzungsänderung
wurde mit der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW erforderlichen Mehrheit
beschlossen. Bedenken gegen die Mehrheitsbildung sind insoweit weder ersichtlich
noch seitens des Klägers substantiiert worden. Die Satzungsänderung wurde durch die
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VAG NRW zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt.
Ausfertigung und Verkündung begegnen keinen Bedenken.
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b) § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV steht auch in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht
in Einklang.
29
aa) Die Regelung verstößt nicht gegen § 6a Abs. 4 Satz 1 HeilBerG NRW. Eine
gesetzliche Vorgabe, einen Kinderzuschlag zu gewähren, besteht nicht;
30
in diesem Sinne auch VG Köln, Urt. v. 14. September 2009 – 5 K 5769/08 –, UA, S. 7.
31
Das Versorgungswerk der Beklagten ist mit der zur Prüfung gestellten Vorschrift und der
darin vorgenommenen Einschränkung des Kreises der Leistungsempfänger auch im
Rahmen seines aus § 6a Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 HeilberG NRW i.V.m. § 3
Buchstabe d SNÄV gründenden Kompetenzrahmens geblieben. Die Änderung des § 16
Abs. 1 SNÄV a. F. stellt eine Änderung und keine Abschaffung der Leistung des
Versorgungswerks dar. Der Kinderzuschuss ist eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1
Buchstabe d SNÄV, die auch nach Einfügung des § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV weiterhin
gewährt wird.
32
bb) Desgleichen steht § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV in Einklang mit den Artikeln 14 Abs. 1
und 3 Abs. 1 GG.
33
(1) Die Regelung verstößt nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 GG.
34
(a) Die Regelung greift in die Anwartschaft des Klägers auf Gewährung einer die Höhe
der bereits bewilligten Altersrente übersteigenden Altersrente ein. Bei dieser
Anwartschaft handelt es sich um eine Rechtsposition, die den Schutz der
Eigentumsgarantie genießt;
35
vgl. BVerfG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78,
1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL
100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 149-154,
Beschl. v. 1. Juli 1981 1 BvR 874/78 -, zit. nach juris-Portal, Rn. 98, u. 8. April 1987 – 1
BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR 886/84, 1 BvR 1134/84, 1 BvR
1636/84, 1 BvR 1711/84, 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 –, zit. nach
juris-Portal, Rn. 60.
36
Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus
der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Die Gestaltungsfreiheit des
Regelungsgebers wird maßgeblich durch Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts
begrenzt, die zu einer gewissen Stufung des Schutzes führen: Dem Regelungsgeber
sind enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der
Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Dagegen ist die Befugnis zur
Gestaltung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen um so weiter, je mehr das
Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Diesen
Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein
müssen;
37
BVerfG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1
BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL
100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 150.
38
Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher
Positionen kommt dem Regelungsgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu.
Dies gilt im besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und
Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherungen im Interesse aller zu
erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
Insoweit umfasst Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und
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Renten-anwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls
dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem
Regelungsgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von
Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Allerdings
verengt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder
Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des
Versicherten geprägt sind. Insoweit entspricht der Höhe dieses Anteils ein erhöhter
verfassungsrechtlicher Schutz: An die Rechtfertigung eines Eingriffs in derartige
Rechtspositionen sind strengere Anforderungen zu stellen als an die Änderung einer
Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun hat;
BVerfG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1
BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL
100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 151.
40
Eine diesen Grundsätzen folgende Anwendung des Artikels 14 Abs. 1 GG auf
rentenversicherungsrechtliche Positionen bedeutet nicht, dass die Eigentumsgarantie
Umgestaltungen des Rentenversicherungssystems oder Anpassungen an veränderte
Bedingungen verhindert, die im Interesse der Verbesserung oder Erhaltung der
Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung unerlässlich
erscheinen. Solche Veränderungen lässt Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG zu; er bindet sie
allerdings an Voraussetzungen, die es ausschließen, allein auf das
Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte der
Versicherten außer Betracht zu lassen. Eine solche Anwendung führt weder zu einer
Entwertung noch zu einer Aushöhlung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes;
41
BVerfG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1
BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL
100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 153.
42
(b) Darf der Regelungsgeber derartige Inhalts- und Schrankenbestimmungen zwar
treffen, dabei jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig
umgestalten, so sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses
unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnis-
mäßigkeit gerechtfertigt sind;
43
BVerfG, Beschl. v. 8. April 1987 – 1 BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR
886/84, 1 BvR 1134/84, 1 BvR 1636/84, 1 BvR 1711/84, 1 BvR 564, 684, 877, 886,
1134, 1636, 1711/84 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 61 f..
44
Dies ist in Bezug auf § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV der Fall.
45
(aa) Die in bestehende Anwartschaften eingreifende Regelung ist als Inhalts- und
Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG zunächst mit Blick auf den im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes gerechtfertigt.
46
Dies gilt ungeachtet der je nach Altersgruppe unterschiedlichen Auswirkungen der
Einschränkung des Kinderzuschusses: Während § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV den von dem
Eingriff betroffenen Mitgliedern, insbesondere den rentennahen Jahrgängen, über eine
Stichtagsregelung die Möglichkeit einräumte, ihre Rechtsposition durch Vorverlegung
47
des Rentenbezuges aufrechtzuerhalten, stellte sich diese Option insbesondere für
Mitglieder, deren Renteneintrittszeitpunkt noch nicht in näherer Zukunft lag, als
wirtschaftlich kaum sinnvoll dar.
Knüpft der Regelungsgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungs-
verhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum
Nachteil des Versicherten, so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für
die rentenrechtliche Anwartschaft in Artikel 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat;
48
BVerfG, Beschl. v. 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 55.
49
Es ist eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie, dem Bürger Rechtssicherheit
hinsichtlich der durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das
Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu
schützen. Andererseits haftet rentenrechtlichen Anwartschaften wegen des großen
Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs von
vornherein die Möglichkeit an, von Änderungen betroffen zu werden. Ein
Versorgungswerk muss in der Lage sein, bei unvermeidbaren Anpassungen schon
bestehender Versicherungsverhältnisse an eine veränderte gesamtwirtschaftliche oder
finanzwirtschaft-liche Situation durch Minderung des Werts von Anwartschaften zur
Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung die daraus
resultierenden Belastungen angemessen zu verteilen, indem er
Versicherungsjahrgänge und Versicherungsbiographien, insbesondere Elemente der
Beitragszeit, der Beitragsdichte, der Beitragshöhe und des Lebensalters der
Versicherten, berücksichtigt. Eine Unabänder-lichkeit der bei Begründung der
Anwartschaften bestehenden Bedingungen widerspräche der Natur eines
Rentenversicherungsverhältnisses, das im Unterschied zu einem privaten
Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip,
sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs
beruht;
50
BVerfG, Beschl. v. 5. Februar 2009 – 1 BvR 1631/04 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 14.
51
Diese Grundsätze gelten insbesondere für die Wertminderung solcher Komponenten
der Anwartschaft, die zumindest teilweise auf Erwägungen des sozialen Ausgleichs
beruhen und nicht allein Äquivalent eigener Leistung sind;
52
BVerfG, Beschl. v. 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 58.
53
Je geringer der Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich
wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes
in den Hintergrund. So verhält es sich hier: Der streitgegenständliche Kinderzuschuss
ist im Kern kein Äquivalent eigener Beitragsleistung, sondern wird maßgeblich durch die
Solidargemeinschaft der Versicherten, einschließlich der kinderlosen Mitglieder,
finanziert. Der Umstand, dass kinderlose Mitglieder einen Kinderzuschlag nicht zu
beanspruchen vermögen, verdeutlicht, dass eine Beitragsäquivalenz im Kern nicht
besteht mit der Folge, dass dem "Ob" der Einschränkung des Kinderzuschusses ein
schützwürdiges Vertrauen nicht entgegenstehen konnte.
54
(bb) Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen sich des Weiteren am
55
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Sie müssen einem
Gemeinwohlzweck dienen, zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und
erforderlich sein und dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn
deswegen nicht unzumutbar sein. Die Einschränkung des Kinderzuschusses genügt
diesen Anforderungen.
((1)) Mit der Streichung des Kinderzuschusses verfolgte die Beklagte einen legitimen
Zweck. Das Ziel des Maßnahmepakets, zu dem neben der Einschränkung des
Kinderzuschusses etwa die stufenweise erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze
und ein Erhöhungsverzicht für Rentner und rentennahe Anwärter zählt, diente der
Finanzierung und dem Erhalt, aber auch der Anpassung der Funktions- und Leistungs-
fähigkeit des Systems der berufsständischen Rentenversicherung an veränderte
Gegebenheiten. Sie sollte sicherstellen, dass das Versorgungswerk auch künftig in der
Lage ist, seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Die Regelung des
auf § 6a Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 HeilberG NRW gründenden § 16 Abs. 1 Satz 2
SNÄV lag in einem derart verstandenen öffentlichen Interesse, aber auch im Interesse
der Mitglieder des Versorgungswerks, da sie der Deckung eines in Höhe von
2.130.800.000 Euro prognostizierten Finanzbedarfs und damit der Stabilisierung der
Finanzentwicklung der Rentenversicherung zu dienen bestimmt war.
56
((2)) Die Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV a.F. war geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Die Streichung des Kinderzuschusses für Mitglieder, deren Kind(er) vor dem 1. April
2008 geboren sind und die bereits vor diesem Datum Altersrente bezogen, war
eingebettet in ein Maßnahmepaket, das der Erwirtschaftung des prognostizierten
Fehlbedarfs diente. Ihr Entlastungseffekt war in Höhe von 259.700.000 Euro
veranschlagt worden; ihr Anteil an dem angestrebten Gesamteinsparvolumen belief sich
auf mehr als zwölf Prozent. Nach dem Erhöhungsverzicht für Rentner und rentennahe
Anwärter und der stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze sollte es den
drittgrößten geplanten Einsparposten verkörpern. Dass die auf den von der
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke erstellten Generationentafeln
und deren Auswertung durch ein hiermit beauftragtes Versicherungsbüro beruhende
Prognose des sich aus der Längerlebigkeit der Mitglieder ergebenden Finanzbedarfs
fehlerhaft wäre, ist von dem Kläger nicht dargelegt worden. Selbst wenn sich im Detail
nicht sicher vorhersagen lassen sollte, ob das Ziel der Konsolidierung der finanziellen
Situation des Versorgungswerks der Beklagten auf dem beschlossenen Weg zu
erreichen ist, handelt es sich um vertretbare Prognosen, denen das Gericht nicht
entgegentreten kann. Von einer anderen Einschätzung könnte es nur dann ausgehen,
wenn die von Verfassungs wegen an die Prognose zu stellenden Anforderungen nicht
beachtet worden wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Prognosen enthalten stets ein
Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen ausgewiesen werden können und
müssen; diese sind einer Beurteilung nicht entzogen. Maßgeblich ist neben der Eigenart
des in Rede stehenden Sachbereichs die Möglichkeit, sich ein hinreichend sicheres
Urteil zu bilden, und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Die Prognose der
Lebenserwartung der Mitglieder eines Versorgungswerks unterliegt naturgemäß
erheblichen Unsicherheiten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht gefordert
werden, dass die Auswirkungen der Satzungsänderung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit übersehbar sein müssten, zumal Rechtsgüter
wie das des Lebens oder der Freiheit der Person nicht berührt sind. Die sich von dem
Versorgungswerk der Beklagten zu eigen gemachte Prognose orientiert sich an einer
sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials. Dass
zugängliche Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft worden wären, um die voraus-
57
sichtlichen Auswirkungen der Satzungsänderung so zuverlässig wie möglich
abschätzen zu können, ist nicht erkennbar;
vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1
BvR 419/78, 1 BvL 21/78 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 109-113
58
((3)) Die Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV a.F. stellte sich unter dem Gesichtspunkt der
Notwendigkeit einer Ausgabenverringerung auch als erforderlich dar. An dieser würde
es nur fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebten Einsparungen mit weniger
eingreifenden Mitteln hätten erreicht werden können. Dies ist nicht erkennbar.
59
Eine Staffelung des Wegfalls des Kinderzuschusses beziehungsweise dessen
Abfederung durch eine Übergangsregelung hätten eine erhebliche Reduzierung des
Einsparvolumens zur Folge gehabt;
60
wie hier VG Köln, Urt. v. 14. September 2009 – 5 K 5769/08 –, UA, S. 13.
61
Der Satzungsgeber war auch nicht gehalten, Einsparungen an anderer, von der
betreffenden Norm nicht erfasster Stelle zu erwirtschaften oder gar eine
Kreditfinanzierung des Finanzbedarfs vorzusehen. Bei der Bestimmung des Inhalts und
der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen
62
BVerfG, Beschl. vom 8. April 1987 – 1 BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR
886/84, 1 BvR 1134/84, 1 BvR 1636/84, 1 BvR 1711/84, 1 BvR 564, 684, 877, 886,
1134, 1636, 1711/84 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 63 m.w.N.,
63
und damit auch bei der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und
erforderlichen Maßnahmen steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die ange-
griffenen Regelungen sollten einer instabilen Entwicklung der Finanzlage des
Versorgungswerks sinnvoll entgegenwirken. Ob es richtiger gewesen wäre, den
Finanzbedarf in anderer Weise zu erwirtschaften, hat das Gericht nicht zu entscheiden;
insbesondere kann es die Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen
Maßnahmen nicht mit der Begründung beanstanden, andere Maßnahmen seien noch
wirksamer oder besser geeignet gewesen;
64
BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 1987 – 1 BvR 455/82 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 50.
65
Der Erforderlichkeit der Maßnahme widerstreitet auch nicht, dass das veranschlagte
Gesamteinsparvolumen den Finanzbedarf um 12.000.000 Euro – dies entsprach 0,56 %
des errechneten Finanzbedarfs – überstieg. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die
Prognose mit beträchtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist, war die Beklagte nicht
gehalten, das in Aussicht genommene Einsparvolumen exakt an der Höhe des
Finanzbedarfs auszurichten. Eine solche Vorgehensweise hätte für den Fall, dass sich
die Prognose als nicht zielgenau erwiese und die beschlossenen Maßnahmen nicht
ausreichten, um den Finanzbedarf zu decken, kurzfristig weitere Maßnahmen
erforderlich gemacht. Die Bedeutung der Versorgungssicherheit der Mitglieder des
Versorgungswerks rechtfertigte es, einen Überschuss in der von dem Versorgungswerk
der Beklagten kalkulierten Höhe einzuplanen.
66
((4)) Die Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV a.F. war auch angemessen. Bei einer
Gesamt-betrachtung erscheinen die angegriffenen Regelungen für die Betroffenen
67
zumutbar. Dies gilt um so mehr, als die durch die Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV a.F.
bewirkte Rentenminderung ein zumutbares Maß nicht überschritt;
vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urt. v. 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR
322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1
BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 –, zit. nach juris-
Portal, Rn. 119 f..
68
Der Einwand, Mitglieder rentennaher Jahrgänge würden übermäßig zur Schließung der
Deckungslücke im Sollvermögen der Beklagten herangezogen, greift zu kurz.
Ungeachtet des Umstands, dass eine einzelne Maßnahme zur Erreichung der mit ihr
verbundenen Zielsetzung nicht deshalb unverhältnismäßig ist, weil nicht alle
Betroffenen durch die betreffenden Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden, trägt §
16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV dem Vertrauen von Mitgliedern rentennaher Jahrgänge auf die
Gewährung des Kinderzuschusses gerade insoweit angemessen Rechnung, als er
diesen durch die Option, den Rentenbeginn vor den 1. April 2008 vorzuziehen, eine
wirtschaftlich sinnvolle Alternative bot, ihre Anwartschaft zu erhalten. Damit hatten sie es
selbst in der Hand, die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlages zu
erfüllen. Dass die Ausbildung und damit das Wohl der betroffenen Kinder im Sinne des
Artikels 6 GG durch die Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV a. F. gefährdet wäre, ist im
Übrigen angesichts der vielfältigen Förderinstrumentarien des Sozialrechts
69
hierauf zutreffend verweisend VG Köln, Urt. v. 14. September 2009 – 5 K 5769/08 –, UA,
S. 13.
70
nicht ersichtlich.
71
(2) Die Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV a. F. verstößt auch nicht gegen Artikel 3 Abs. 1
GG.
72
Eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Altersrentnern, denen ein Kinderzuschuss
nach altem Recht gewährt wurde, und Altersrentnern, die der Änderung des § 16 Abs. 1
SNÄV a. F. unterfallen, liegt nicht vor. Die angegriffene Satzungsänderung ist bei der
Prüfung nach Artikel 14 GG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
unbeanstandet geblieben. Aus denselben Gründen steht sie im Einklang mit Artikel 3
Abs. 1 GG, zumal gerade rentennahen Mitgliedern durch die Möglichkeit eines
vorzeitigen Rentenbezuges eine finanzielle Perspektive geboten wurde.
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Der Umstand, dass das Maßnahmenpaket neben der Streichung des Kinderzuschlages
und anderer belastender Entscheidungen zugleich die Erhöhung des Kinderzuschusses
für Berufsunfähigkeitsrentner vorsah, begründet ebenfalls keine sachlich nicht gerecht-
fertigte Ungleichbehandlung. Ungeachtet der Frage, ob insoweit vergleichbare Lebens-
sachverhalte vorliegen, wäre eine durch den Erhalt und Ausbau des Kinderzuschlages
bewirkte Ungleichbehandlung jedenfalls nicht willkürlich, sondern durch die mangelnde
Planbarkeit des rentenauslösenden Ereignisses sachlich gerechtfertigt. Während ein
Altersrentner über die Höhe seiner Versorgungsabgaben, private Versicherungen oder
Rückstellungen die Möglichkeit besaß, Vorsorge für die Finanzierung der Ausbildung
seiner Kinder zu treffen, stehen einem Mitglied, das bereits in noch jungem Alter
berufsunfähig wird, entsprechende Möglichkeiten wegen der potentiell erheblich
niedrigeren Versorgungsanwartschaften in der Regel nicht zu. Vor diesem Hintergrund
ist die maßvolle Erhöhung des Kinderzuschusses mit dem Ziel, dem Leistungszweck
74
effektiv zur Durchsetzung zu verhelfen, trotz der angespannten Finanzsituation noch zu
rechtfertigen. Die von dem Kläger alternativ aufgeworfene Erhöhung der Berufs-
unfähigkeitsrente stellt sich ungeachtet der hiermit einhergehenden Kosten schon
wegen ihrer überschießenden Wirkung nicht als milderes, in gleicher Weise geeignetes
Mittel dar;
im Ergebnis im gleichen Sinne VG Köln, Urt. v. 14. September 2009 – 5 K 5769/08 –,
UA, S. 12.
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2. Das Versorgungswerk der Beklagten hat den Kläger auf die Änderung seiner Satzung
in der gebotenen Weise hingewiesen. Hinweise erfolgten beginnend mit dem
Monat Dezember 2007. Dem Bestreiten des Klägers, ein ihm in diesem Monat über-
mitteltes Informationsschreiben nicht erhalten zu haben, widerstreitet der über ein mit
ihm geführtes Telefonat aufgenommene Vermerk einer Mitarbeiterin des
Versorgungswerks der Beklagten vom 2. April 2008, ausweislich dessen er
fernmündlich eingeräumt habe, im Dezember 2007 ein Informationsschreiben erhalten
zu haben. Es wäre an ihm gewesen, sich über die beschlossenen Änderungen im
Satzungsrecht zu informieren. Dass er hieran trotz seines Wohnsitzes außerhalb des
Kammerbezirks gehindert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag die
anerkennenswerte Betreuung eines Dritten eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.
76
II.
77
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 709 Satz 1
und 2 ZPO.
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