Urteil des VG Düsseldorf vom 28.10.2010

VG Düsseldorf (kläger, grundstück, ermessen, behörde, gebäude, stadt, verwaltungsgericht, land, rechtsmittel, antrag)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 5592/09
Datum:
28.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5592/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.
Die L GmbH beantragte unter dem 22. Dezember 2004 bei dem Beklagten die Erteilung
eines positiven Bauvorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (sechs
Wohneinheiten) auf dem Grundstück Tstraße 38 bis 40 in N (G1 und Stadt E, G2 und
G3). Der Kläger ist Eigentümer des südlich hiervon gelegenen und mit einem
Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Tstraße 32 (G4).
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Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber in einer
zusammenhängenden Straßenrandbebauung entlang der Tstraße. Die Grenze
zwischen den Städten N und E verläuft schräg über die rückwärtigen
Grundstücksflächen.
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Ausweislich der Bauvorlagen sollten drei Garagen (Nr. 1 bis 3) an der Grenze zum
Grundstück Tstraße 32 errichtet werden, drei weitere Garagen (Nr. 4 bis 6) waren im
Kellergeschoss des Mehrfamilienhauses vorgesehen. Die Zufahrt zu den Garagen
erfolgt entlang der nördlichen Außenwand des Gebäudes.
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Der Beklagte erteilte der L GmbH den begehrten Vorbescheid (Nr. 00928/04) unter dem
29. März 2005. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 30. März 2005
Widerspruch. Antragsgemäß erteilte der Beklagte der L GmbH am 14. Juni 2005 eine
Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten
und sechs Garagen auf dem Grundstück Tstraße 40 in N (vormals postalisch Tstraße 38
bis 40). Nach den genehmigten Bauvorlagen verläuft die Zufahrt zu den rückwärtig
gelegenen Stellplätzen entlang der Nordseite des Gebäudes zunächst von der Straße
aus mit einer Steigung von 5,6 % bis zu dem etwa in der Mitte der Nordwand gelegenen
Hauseingang und dann mit einem Gefälle von 11,5 % bis in den hinter dem Gebäude
ca. 1,00 m unter dem früheren Geländeniveau gelegenen Garagenhof. Von hier aus
werden die drei nebeneinander und senkrecht zur südlichen Nachbargrenze stehenden
Fertiggaragen angefahren sowie auch über eine Rampe mit 19,6 % Neigung die im
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Kellergeschoss des Wohnhauses angeordneten drei weiteren Einstellplätze.
Dem Kläger wurde die Baugenehmigung mit Postzustellungsurkunde am 21. Juni 2005
zugestellt.
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Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Baugenehmigung und nach dessen
Zurückweisung durch den Landrat des Kreises X am 30. Januar 2006 Klage
(4 K 444/06). Die L GmbH wurde in dem Gerichtsverfahren beigeladen.
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Die Klage vom 30. Januar 2006 wies der Berichterstatter des damaligen Verfahrens als
im Einverständnis mit den Beteiligten fungierender Einzelrichter durch Urteil vom
16. April 2007 ab. Er stellte fest, dass die Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 den
Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletze; weder verstießen die
Garagen an der Grundstücksgrenze und die genehmigten Balkone gegen
Abstandflächenbestimmungen, noch seien die Stellplätze und deren Zufahrten auf dem
Baugrundstück nach den Verhältnissen in der Umgebung unzumutbar angeordnet oder
ausgestaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen. Das Urteil
wurde in erster Instanz am 25. Mai 2007 rechtskräftig.
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Parallel zu dem Rechtsstreit des Klägers hatte ein weiterer Nachbar des Bauvorhabens
die der L GmbH erteilte Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 angefochten (4 K 422/06).
In zweiter Instanz (OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008, 10 A 1678/07) hob das
Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen den Bauvorbescheid vom
29. März 2005 und die der L GmbH erteilte Baugenehmigung vom 14. Juni 2005, beide
in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom
27. Dezember 2005, auf. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Die L GmbH hatte das Mehrfamilienwohnhaus zwischenzeitlich so wie genehmigt
errichtet. An Grundstück und Gebäuden wurde Wohneigentum gebildet. Der Bauträger
veräußerte die Wohneigentumseinheiten.
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Nach Rechtskraft des Urteils des OVG NRW versuchte der Kläger die L GmbH, die
mittlerweile in das Gebäude eingezogenen Wohnungseigentümer und den Beklagten zu
Konsequenzen aus der Aufhebung der Baugenehmigung zu veranlassen. Da
insbesondere der Beklagte aus seiner, des Klägers, Sicht, auch auf Aufforderung vom
11. Dezember 2008, nicht ausreichend tätig wurde, hat der Kläger unter dem
28. August 2009 erneut Klage erhoben.
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Er beantragt,
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1. den Beklagten zu verpflichten, die Nutzung der Bebauung auf dem
Grundstück N, Tstraße 40, G1 und der sich anschließenden Flurstücke im
Gemeindegebiet E, G2 und G3 zu untersagen,
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2. den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der auf den genannten
Grundstücken vorhandenen Bebauung den Abriss der Gebäude und der
rückwärtigen Stellplatzanlage zu verfügen,
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3. hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2., den Beklagten zu verpflichten,
den Antrag vom 11. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung
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des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt des
Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte Bezug genommen, ferner auf die
beigezogenen Akten des Vorprozesses 4 K 444/06 und die beigezogenen Akten der
Parallelprozesse des nördlichen Grundstücksnachbarn (4 K 422/06 und 4 K 3191/09).
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Der Kläger hatte ursprünglich in einem Antrag zu 4. Entschädigung wegen der Kosten
des Vorprozesses (einschließlich Vorverfahren) in Höhe von 3999,00 Euro geltend
gemacht. Wegen dieses Anspruchs ist das Verfahren durch Beschluss in der
mündlichen Verhandlung getrennt und unter dem Aktenzeichen 4 K 7212/10 fortgeführt
worden. Den abgetrennten Rechtsstreit wegen Entschädigung hat die Kammer durch
Beschluss vom 2. November 2010 zuständigkeitshalber an das Landgericht Kleve
verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte 4 K 7212/10 Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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A) Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen strikten Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen
die Nutzung der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Tstraße 40 (Flurstücke
G1; G2 und G3 (E) mit dem Ziel eines umfassenden Verbotes der Nutzung von Haus
und Stellplatzanlage.
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1. Ein Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Zustände auf Eer
Gemeindegebiet scheitert schon daran, dass der Beklagte dort keine Gebietshoheit
ausüben kann und er örtlich nicht zuständig ist (§ 61 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1, Abs. 2
BauO NRW; § 4 Abs. 1 OBG). Anträge an die Bauaufsichtsbehörde der Stadt E hat der
Kläger nicht gestellt. Eine in diesem Zusammenhang in Betracht kommende
Entscheidung nach § 4 Abs. 2 OBG mit einer Zuständigkeitsverlagerung auf den
Beklagten ist ebenfalls weder beantragt worden noch von Amts wegen ergangen. Das
Einverständnis der Stadt E im Baugenehmigungsverfahren mit einer federführenden
Bearbeitung des Vorbescheid und Baugenehmigungsantrages durch den Beklagten (im
Vorbescheidverfahren Schriftwechsel Bl. 26 bis 31 der Beiakte (Ordner) Heft 3) ersetzt
die Zuständigkeitsregelung für das zeitlich und gegenständlich selbstständige
repressive bauaufsichtliche Verfahren nicht. Aus § 3 Abs. 2 VwVfG ergibt sich nichts
anderes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeit mehrerer Behörden
für ein und denselben Verfahrensgegenstand liegen nicht vor. Auf dem Stadtgebiet von
E ist bauaufsichtlich allein der Oberbürgermeister der Stadt zuständig für ein
Einschreiten gegen bauaufsichtlich ordnungswidrige Zustände. Ein Anknüpfungspunkt
für eine gleichzeitige originäre Zuständigkeit des Beklagten besteht nicht, anders als
das bei einer durch gebundene Entscheidung zu erteilenden Baugenehmigung für ein
einheitlich geplantes Bauvorhaben im Grenzbereich zweier Kommunen der Fall sein
mag (vgl. dazu Urteil des Einzelrichters in dem Vorprozess 4 K 444/06, Urteil vom
16. April 2007).
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2. Ein Anspruch auf eine komplette Untersagung der Nutzung des Wohngebäudes und
der zugehörigen Garagenanlage besteht auch in der Sache nicht.
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2.1 Ansprüche auf ordnungsbehördliches Einschreiten können sich aus der
ordnungsbehördlichen Generalklausel oder ordnungsbehördlichen
Spezialermächtigungen ergeben, auch wenn die hoheitliche Maßnahme dem Schutz
privater Rechtsgüter dient. Ob im Falle einer polizeilichen Gefahr für derartige
Rechtsgüter eingeschritten wird, entscheidet die Behörde grundsätzlich nach Ermessen
(Opportunitätsprinizp, vgl. §§ 14, 16 OBG, §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 2 Satz 1 BauO
NRW). Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten kann
aus der Eingriffsermächtigung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW folgen, wenn das
angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt
wird, materiell rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt,
dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null
reduziert ist (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005, 10 A 3611/03, juris). Das
Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in aller Regel auf eine Pflicht
zum Einschreiten reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der
Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht. In solchen
Fällen muss dem rechtswidrigen Zustand abgeholfen werden (vgl. OVG NRW, Urteile
vom 23. April 1982 10 A 645/80 , BRS 39 Nr. 178, vom 17. Mai 1983 7 A 330/81 ,
BRS 40 Nr. 191, vom 27. November 1989 11 A 195/88 , BRS 50 Nr. 185, vom
22. Januar 1996 10 A 1464/92 , BRS 58 Nr. 115 und vom 15. August 1996
11 A 850/92 , BRS 57 Nr. 258). In welcher Weise die Behörde einschreitet, steht
ebenfalls in ihrem Ermessen. Eine Reduzierung des Ermessens auf eine bestimmte
Entscheidung ist grundsätzlich möglich, allerdings nicht allein schon dann gegeben,
wenn nachbarschützende Normen verletzt sind. In jedem Fall hat die Behörde die
Grenzen ihres Ermessens zu beachten (§ 40 VwVfG). Sie darf nur solche Maßnahmen
ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um die nachbarschaftlichen
Beeinträchtigungen durch den materiell illegalen Bau auszuräumen; dem Störer
gegenüber ist sie auf das mildeste Mittel beschränkt.
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2.2 Der behauptete strikte Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten
scheitert schon daran, dass er das klageabweisende Urteil des Vorprozesses mit der
Feststellung, gesetzlich geschützte nachbarschaftliche Rechte seien durch den Bau der
L GmbH nicht verletzt, hingenommen hat. Über die Rechtskraftwirkung dieses Urteils
hinaus hat der Kläger durch den Verzicht auf Rechtsmittel zum Ausdruck gebracht, dass
er sich mit dem Bau, so wie er damals genehmigt worden war, abgefunden hat. Diese
von dem Regelfall abweichende Fallkonstellation schließt eine Schrumpfung des
Entschließungsermessens der Bauaufsichtsbehörde auf die Pflicht zum Einschreiten in
der weitgehenden Form einer kompletten Nutzungsuntersagung aus.
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B) Der Hauptantrag zu 2. ist unbegründet.
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Der Kläger hat aus dem gleichen Grund erst recht keinen strikten Anspruch auf
ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die vorhandene Bebauung auf dem
Grundstück Tstraße 40 (Flurstücke G1; G2 und G3 (E) mit dem Ziel eines Abrisses der
Bausubstanz.
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C) Zu der mit dem Hilfsantrag zu 3. angestrebten (Neu) Bescheidung des Antrages vom
11. Dezember 2008 ist der Beklagte nicht verpflichtet.
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1. Allerdings ist der Beklagte weder durch die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess
vom 16. April 2007 (4 K 444/06) noch die Tatsache des seinerzeitigen Verzichts auf
Rechtsmittel in seiner Berechtigung gehindert, über den Antrag des Klägers auf
bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Grenzen seines Ermessens zu
entscheiden. Denn die Sach und Rechtslage hat sich zwischenzeitlich geändert (arg.
aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Das Gebäude auf dem Grundstück Tstraße 40
einschließlich der Garagenanlage ist durch die Aufhebung von Vorbescheid und
Baugenehmigung durch Urteil des OVG vom 4. September 2008 (rückwirkend) formell
illegal geworden, was es, zumindest kraft vorläufiger Vollziehbarkeit (§ 212a Abs. 1
BauGB) seinerzeit nicht war. Die Gestaltungswirkung des Aufhebungsurteils gilt gegen
jedermann (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 113 Rdn. 8). Darüber hinaus
verstoßen die an der Südseite des Gebäudes Tstraße 40 zum Grundstück des Klägers
hin angeordneten Balkone nach einer Änderung von § 6 BauO NRW jetzt gegen § 6
Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW n.F., weil sie einen Grenzabstand von 3 Metern nicht
einhalten (wegen der Einzelheiten vgl. Urteil des OVG NRW vom 4. September 2008,
Seite 12 unten; es gilt das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das
Land NordrheinWestfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW 2006, 614); zuvor reichte
ein Grenzabstand von zwei Metern (Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen
(Landesbauordnung BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 91 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW.
S. 332)).
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2. Der Beklagte hat das ihm grundsätzlich eröffnete Ermessen jedoch pflichtgemäß
ausgeübt (§ 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Er hat, spätestens mit der materiellen
Bescheidung des Klägers durch die Klageerwiderung im Prozess, zum Ausdruck
gebracht, dass er von einem Einschreiten zu Gunsten des Klägers absieht, weil dieser
durch den Verzicht auf Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil im Vorprozess
einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, die Auseinandersetzung über das
Bauvorhaben der L GmbH sei endgültig abgeschlossen. Diese Entscheidung ist
sachgerecht. Es ist gut vertretbar, einen abgeschlossenen Nachbarrechtsstreit nicht
wieder aufzurühren, auch wenn sich im Nachhinein aus anderem Zusammenhang (wie
hier beispielsweise aus dem Ergebnis eines Parallelprozesses) Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass in dem beendeten Verfahren anders hätte entschieden werden können
oder sogar müssen. Erst recht besteht kein Anlass zu einem bauaufsichtlichen
Einschreiten, soweit die nachträglichen Änderungen, die dem Grunde nach das
Ermessen eröffnen, entweder nicht dem Nachbarschutz dienen (formelle Illegalität) oder
auf eine nachträgliche Gesetzesänderung zurück zu führen sind (hier:
Abstandflächenverstoß durch die Balkone auf der Südseite des Mehrfamilienhauses,
s.o. C 1). Auch insoweit kann die Behörde sich vertretbar auf den Standpunkt stellen,
der Kläger habe es in der Hand gehabt, sein Recht innerhalb des früheren Prozesses in
den Instanzen durchzusetzen; er habe aber aus freien Stücken davon abgesehen, so
dass ihm außerhalb der Berufungsinstanz die Gesetzesänderung nicht mehr zu Gute
gekommen sei. Dem Gericht ist es verwehrt, diese nicht sachwidrige Entscheidung des
Beklagten zu korrigieren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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