Urteil des VG Düsseldorf vom 13.08.2004

VG Düsseldorf: guinea, beschneidung, drohende gefahr, eltern, unmenschliche behandlung, auskunft, staat, bundesamt, amnesty international, körperliche integrität

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3013/99.A
Datum:
13.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3013/99.A
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter
entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.
November 1998 in der Fassung vom 1. April 1999 verpflichtet
festzustellen, dass die Voraussetzungen eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG in der Person der
Klägerin vorliegen und sie nicht nach Guinea abgeschoben werden darf.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die 1995 in Deutschland geborene Klägerin ist nach Angaben ihrer Eltern guineische
Staatsangehörige. Ihre Eltern und deren Familien stammen nach Angaben der Eltern
aus Labe im Fouta Djalon in Guinea. Die Klägerin stellte am 27. Februar 1996 einen
Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.
2
Mit Bescheid vom 28. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag unter Hinweis auf die
erfolglosen Asylanträge der Eltern ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin unter
Androhung der Abschiebung nach Guinea auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb
eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
3
Das nachfolgende Klageverfahren (13 K 2986/96.A) wurde am 17. Januar 1997 negativ
4
abgeschlossen.
Am 6. November 1998 stellte die Klägerin einen weiteren Asylantrag, zu dessen
Begründung sie sich auf die Gefahr berief, im Falle ihrer Rückkehr nach Guinea der
Beschneidung unterzogen zu werden. Dabei handle es sich um eine lebensgefährliche
Tortur, vor der sie auch ihre Eltern nicht schützen könnten, weil sie bei Weigerung der
Eltern von Verwandten oder religiösen Fanatikern durchgeführt werde. Zur näheren
Darlegung fügte sie Unterlagen zum Thema 'Weibliche Beschneidung' bei und berief
sich insbesondere auf die Ausführungen von Aboubacar Souare, 'Zur Problematik der
Mädchenbeschneidung in Guinea', Berlin 1996.
5
Mit Bescheid vom 24. November 1998 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens mit der Begründung ab, die Klägerin sei mit ihrem Vortrag zur
Gefahr der Beschneidung bei Rückkehr nach Guinea ausgeschlossen, weil sie ihn
bereits in ihr Asylerstverfahren hätte einführen können. Der Bescheid wurde den Eltern
der Klägerin am 30. November 1998 zugestellt.
6
Unter dem 9. Dezember 1998 ließ die Klägerin durch ihre damalige Bevollmächtigte
medizinische Stellungnahmen über ihre Mutter beim Bundesamt vorlegen, in denen
über gynäkologische und psychische Probleme der Mutter im Zusammenhang mit deren
eigener Beschneidung sowie der Furcht vor einer Beschneidung ihrer Töchter berichtet
wird.
7
Mit Bescheid vom 1. April 1999 ergänzte das Bundesamt den Bescheid vom 24.
November 1998 um die Feststellung, dass zugunsten der Klägerin
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Guinea, jedoch keine
sonstigen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte
das Bundesamt aus: Das Verfahren über die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG werde nach § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) von Amts wegen wiederaufgegriffen.
Angesichts der Verbreitung der Genitalverstümmelung von Frauen in Guinea und der
damit einhergehenden hohen Gesundheits- und Lebensgefahr drohe der Klägerin im
Falle ihrer Rückkehr nach Guinea ihre Beschneidung und damit eine extreme Gefahr,
die trotz der Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wegen Fehlens einer Entscheidung
der obersten Landesbehörde die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.
6 Satz 1 AuslG rechtfertige. Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53
Abs. 1 bzw. 4 AuslG sei jedoch zu verneinen, weil die drohende Gefahr der
Beschneidung weder vom guineischen Staat ausgehe, noch ihm wegen fehlender
Schutzwilligkeit oder -fähigkeit zugerechnet werden könne. Zwar werde die
Beschneidung derzeit nicht strafrechtlich verfolgt, jedoch sei Beschneidung
verfassungsrechtlich verboten und werde vom Staatspräsidenten und hohen
Regierungsmitgliedern öffentlich verurteilt. Der Bescheid wurde den Eltern der Klägerin
am 16. April 1999 zugestellt.
8
Die Klägerin hat am 30. April 1999 Klage erhoben, mit der sie zunächst die
Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AuslG
vorlägen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend
hat sie eine frauenärztliche Bescheinigung vom 22. Juli 2004 vorgelegt, wonach bei ihr
bisher keine Beschneidung vorgenommen worden ist.
9
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 die Klage zurückgenommen hat,
soweit sie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) und Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG gerichtet war, beantragt sie nunmehr,
10
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1998 in der geänderten Fassung vom 1.
April 1999 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde
sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 zurückgenommen hat,
war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen.
17
Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
18
Die Klägerin hat ihre Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist,
das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4
AuslG festzustellen, fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1
1. Halbsatz des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erhoben. Denn das Bundesamt hat
eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen erst mit
Ergänzungsbescheid vom 1. April 1999 getroffen, der den Eltern der noch nicht
verfahrensfähigen Klägerin am 16. April 1999 zugestellt wurde. Da mit der am 30. April
1999 erhobenen Klage die zweiwöchige Klagefrist seit Zustellung gewahrt wurde, kann
offen bleiben, ob der Bescheid überhaupt wirksam an die Eltern der Klägerin zugestellt
werden konnte, nachdem die damalige Bevollmächtigte der Eltern mit Schriftsatz vom 9.
Dezember 1998 auch in dem Asylverfahren der Klägerin aufgetreten war.
19
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG. Soweit dies mit Bescheid des
Bundesamtes vom 28. November 1998 in der ergänzten Fassung vom 1. April 1999
abgelehnt wurde, erweist sich dieser Bescheid als rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20
Nachdem das Bundesamt nach vorangegangener bestandskräftiger Entscheidung im
Bescheid vom 28. Februar 1996 das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG trotz des Fehlens der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG in vollem Umfang
wiederaufgegriffen und das Vorliegen der Voraussetzungen eines
21
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG abgelehnt hat, hat es die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der erneuten Entscheidung nach § 53 Abs.
4 AuslG eröffnet, ohne dass zugleich die vorangegangene, im Ermessen des
Bundesamtes stehende und zugunsten der Klägerin getroffene Entscheidung, das
Verfahren wiederaufzugreifen, einer Prüfung und Entscheidung des Gerichts unterläge.
Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit die
Abschiebung nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK) unzulässig ist. Dies ist vorliegend im Hinblick auf Guinea zu bejahen, da die
Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Guinea der beachtlich wahrscheinlichen,
landesweit drohenden Gefahr ausgesetzt ist, zwangsweise beschnitten und damit einer
unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.
22
Eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine
bestimmte Person zielendes Handeln voraus. Dies ist im Fall der Beschneidung eines
Mädchens oder einer Frau durch ein anderes weibliches Mitglied der Familie oder
Dorfgemeinschaft oder auch einen Arzt zu bejahen.
23
Die Zwangsbeschneidung einer Frau oder eines Mädchens stellt auch eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, da der betroffenen Frau
dabei schwere physische Leiden zugefügt werden und der erhebliche Eingriff in die
körperliche Integrität auch gegen den Willen der Frauen vorgenommen wird.
24
Als Formen der weiblichen Beschneidung werden in Guinea die Zirkumzision
(Entfernung der Klitorisvorhaut mit oder ohne teilweise oder vollständige Entfernung der
Klitoris), die Exzision (Entfernung von Klitoris und -vorhaut und teilweise oder
vollständige Entfernung der kleinen Schamlippen) und die Infibulation (Entfernung der
Klitoris, der kleinen und teilweise oder vollständig auch der großen Schamlippen,
teilweises Verschließen der Vagina durch Vernähen) praktiziert, wobei die Exzision die
häufigste Form darstellt. Die Beschneidung wird in der Regel durch ein älteres
weibliches Familienmitglied, eine Nachbarin oder Geburtshelferin ohne die
Verwendung von Anästhetika unter Verwendung von Werkzeugen wie Rasierklingen,
Messern, Scheren, Glasscherben oder Bambusstücken durchgeführt. In städtischen
Regionen steigt die Zahl der Beschneidungen, die in medizinischen Zentren
vorgenommen werden. Beim Beschneidungsvorgang kommt es nicht selten zu
Verletzungen benachbarter Gewebebereiche wie Harnröhre, Scheide und Mastdarm
und der unterhalb der Klitoris verlaufenden Arterie mit der Folge eines oft
lebensbedrohlichen Blutverlustes. Außerdem treten Wundinfektionen auf. Das
Auswärtige Amt geht von einer Todesrate infolge der Beschneidung von 5% aus, für die
Form der Infibulation wird das Risiko des Verblutens in einem Beitrag im Deutschen
Ärzteblatt mit 30% angegeben. Als langfristige Folgen können chronisch infizierte
Geschwüre, Abszesse und Zysten, Schmerzen bei der Menstruation und beim
Geschlechtsverkehr, Komplikationen beim Geburtsvorgang sowie HIV- und Hepatitis-B-
Infektionen auftreten. Wegen der künstlichen Verengung der Vagina kommt es infolge
der Infibulation darüber hinaus zu Infekten, ausgelöst durch Stauungen von Urin und
Menstruationsblut.
25
Vgl. Souare, Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea, 1996, S. 3 - 6; ai,
What is female genital mutilation, ACT 77/06/97; US Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003, Section 5, Women; BAFl, Weibliche
26
Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 3 - 7; IAK, Auskunft vom 09.09.2003;
AA, Auskunft vom 25.09.2003, Az.: 508-516.80/41775; GTZ, Länder, Weibliche
Genitalverstümmelung in Guinea.
Neben der Schwere des körperlichen Eingriffs und der dadurch ausgelösten
körperlichen Leiden ergibt sich die Unmenschlichkeit der Behandlung als eine der
Menschenwürde zuwiderlaufende Behandlung aus dem Umstand, dass Beschneidung
auch gegen den Willen der Betroffenen und auch deren Eltern durchgeführt wird. So
werden die Betroffenen in der Regel bei der eigentlichen Beschneidung von mehreren
Frauen festgehalten, um unkontrollierte Bewegungen zu vermeiden und Widerstand zu
begegnen. Darüber hinaus besteht ein erheblicher familiärer bzw. gesellschaftlicher
Druck, die Beschneidung vornehmen zu lassen. Unbeschnittene Frauen gelten als
unrein und können nicht verheiratet werden. Mit der Beschneidung werden die Mädchen
in die Welt der Erwachsenen eingeführt und erhalten die Rechte einer Frau. Es ist
Aufgabe der Familien und Dorfgemeinschaften, die Frauen auf diese Weise in ihre
gesellschaftliche Rolle einzuweisen und ihnen damit eine Zukunft innerhalb der
Gesellschaft zu sichern. Dies erklärt die Bereitschaft der Familien und
Dorfgemeinschaften, den entgegenstehenden Willen der betroffenen Mädchen zu
brechen und auch Druck auf die Eltern auszuüben. Nicht selten kommt es zu
Entführungen und Zwangsbeschneidungen von Mädchen, die sich - möglicherweise mit
Billigung ihrer Eltern - der Beschneidung entziehen wollten.
27
Souare, Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea, 1996, S. 11 f; ai, What is
female genital mutilation, ACT 77/06/97; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand:
Februar 2003, S. 3 - 7; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; AA, Auskunft vom 25.09.2003,
Az.: 508-516.80/41775; epo, Special, Guinea: Das Schweigen brechen; GTZ, Förderung
von Initiativen zur Überwindung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM),
Generationendialog; GTZ, Länder, Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea.
28
Die Gefahr einer Zwangsbeschneidung droht der Klägerin auch mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit. Dies folgt einerseits aus der weiten Verbreitung der
Mädchenbeschneidung in Guinea und andererseits aus den unzureichenden
Möglichkeiten, sich diesem in der guineischen Gesellschaft tief verwurzelten Ritual zu
entziehen.
29
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden,
dass der ganz überwiegende Anteil guineischer Frauen beschnitten ist. Während in den
meisten Berichten von Beschneidungsraten deutlich über 90% gesprochen wird (WHO,
IAK, BA: 99%, GTZ, epo: 98,6%, AA: über 90%) gehen amnesty international und das
US Departement of State von Spannen zwischen 65% bzw. 70% - 90 % aus. Lediglich
in einer tabellarischen Übersicht von UNICEF wird nur ein Anteil von 50%
ausgewiesen. Dabei existieren keine Unterschiede nach ethnischer oder religiöser
Zugehörigkeit. Ebenso wenig sind regionale Unterschiede feststellbar. Auch in den
größeren Städten ist Mädchenbeschneidung in gleicher Weise verbreitet, wenn auch
hier die Tendenz steigt, bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel den
Eingriff durch medizinisches Personal vornehmen zu lassen. Selbst engagierte Gegner
der Mädchenbeschneidung lassen diese bei ihren Töchtern im Hinblick auf den
gesellschaftlichen Druck dennoch vornehmen. In den meisten Fällen wird die
Beschneidung in jugendlichem Alter durchgeführt, wobei früher eine Alterspanne bis zu
25 Jahren üblich war, während mittlerweile eher jüngere Mädchen zwischen acht und
fünfzehn Jahren beschnitten werden. Allerdings kommt ebenfalls die Beschneidung von
30
Kleinkindern sowie von älteren Frauen vor.
Vgl. UNICEF, The progress of nations 1996, Women, 2 million girls a year mutilated; ai,
Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT 77/07/97; WHO,
Estimated prevalence rates for FGM, updated May 2001; US Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003, Section 5, Women; BAFl,
Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 18; IAK, Auskunft vom
09.09.2003; AA, Auskunft vom 25.09.2003, Az.: 508- 516.80/41775; epo, Special,
Guinea: Das Schweigen brechen; GTZ, Länder, Weibliche Genitalverstümmelung in
Guinea.
31
Nach diesen Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass auch von der
mittlerweile neunjährigen Klägerin, die bisher nicht beschnitten wurde, im Falle ihrer
Rückkehr nach Guinea erwartet wird, dass sie sich der Beschneidung unterzieht.
Angesichts des beschriebenen gesellschaftlichen Drucks kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Eltern der Klägerin diese wirksam vor der
zwangsweisen Durchführung der Beschneidung schützen können. Dies gilt angesichts
der flächendeckenden Verbreitung des Beschneidungszwanges auch für den Fall, dass
sich die Klägerin und ihre Eltern außerhalb ihrer Herkunftsregion (Labe, Fouta Djalon)
und damit auch jenseits des familiären Umfeldes niederließen. Insofern kann die
Klägerin nicht auf eine Fluchtalternative innerhalb Guineas verwiesen werden. Von
daher besteht für die Klägerin eine unter Berücksichtigung der Schwere des drohenden
Eingriffs einerseits und der Wahrscheinlichkeit der Realisierung der drohenden Gefahr
andererseits als beachtlich wahrscheinlich einzustufende, landesweit drohende Gefahr,
im Falle ihrer Rückkehr nach Guinea einer unmenschlichen Behandlung unterzogen zu
werden.
32
Die der Klägerin drohende Gefahr der Zwangsbeschneidung ist dem guineischen Staat
auch zurechenbar.
33
In ständiger Rechtsprechung folgert das Bundesverwaltungsgericht bei gleichzeitiger
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte aus dem Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem
Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates
Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen, dass als unmenschliche
Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m Art. 3 EMRK nur eine vom Staat
ausgehende oder von ihm zu verantwortende Misshandlung angesehen werden kann.
Dazu zählen auch Misshandlungen, die nicht durch staatliche Organe ausgeübt,
sondern von Dritten zugefügt werden, wenn sie dem Staat zugerechnet werden können,
weil er sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt,
obwohl er dazu in der Lage wäre.
34
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 96, 476, vom 15.4.1997 - 9 C
38/96 -, NVwZ 97, 1127, und vom 2.9.1997 - 9 C 40/96 -, NVwZ 1999, 311.
35
Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsbeschneidung von Mädchen und Frauen in
Guinea von staatlichen Organen durchgeführt oder vom Staat veranlasst wird, bestehen
nicht. Allerdings muss sich der guineische Staat die Misshandlung von Frauen und
Mädchen durch Familienangehörige, Frauen der Dorfgemeinschaften oder auch Ärzte
zurechnen lassen, weil er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel staatlicher Gewalt
nicht einsetzt, um den von Misshandlung bedrohten Frauen Schutz zu gewähren.
36
Zwar geht aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hervor, dass die guineische
Regierung seit 1997 verstärkt durch Aufklärungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der
lokalen Nichtregierungsorganisation ‚Cellule de Coordination sur les Pratiques
Traditionelles Affectant la Sante´ des Femmes et des Enfants' (CPTAFE) um die
Sensibilisierung der Bevölkerung für die gesundheitlichen Risiken und Folgen der
praktizierten Beschneidung von Mädchen und Frauen bemüht ist. In Zusammenarbeit
mit der Weltgesundheitsorganisation wurde ein 20- Jahres-Programm zur Überwindung
der Beschneidung von Mädchen und Frauen entwickelt. Für den Zeitraum 2001 bis
2010 wurde ein nationaler Aktionsplan zur Abschaffung der Beschneidung erarbeitet,
der auch von der ersten Frau des Staatspräsidenten unterstützt wird. Weitere
Nichtregierungsorganisationen engagieren sich auch mit Unterstützung ausländischer
Organisationen wie der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit im
Kampf gegen die Beschneidung. Erhebungen über den Erfolg dieser Maßnahmen
existieren allerdings nicht; eine deutliche Eindämmung der Beschneidungspraxis
konnte bisher nicht positiv festgestellt werden.
37
Vgl. ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT 77/07/97; US
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003,
Section 5, Women; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 18;
BAFl, Guinea, Information, Menschenrechte, Asylverfahren, Stand: November 2000, S.
15; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; AA, Auskunft vom 25.09.2003, Az.: 508-
516.80/41775; epo, Special, Guinea: Das Schweigen brechen; GTZ, Länder, Weibliche
Genitalverstümmelung in Guinea.
38
Darüber hinaus ergibt sich die Strafbarkeit von Zwangsbeschneidungen bereits seit
1965 aus Art. 265 Code Penal, ohne dass bisher entsprechende Strafverfahren
eingeleitet wurden. Ein auf der Grundlage von Art. 6 der guineischen Verfassung, der
die körperliche Selbstbestimmung und Unversehrtheit garantiert, 2000 erarbeitetes
Gesetz zur Reproduktionsgesundheit enthält einen die Zwangsbeschneidung
erfassenden Straftatbestand, der jedoch ebenfalls nicht zur Anwendung kommt. Nach
Auskunft des Auswärtigen Amtes scheitert die Vollziehbarkeit des neuen
Straftatbestandes zunächst auch an der noch fehlenden Strafmaßregelung.
39
Vgl. ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT 77/07/97; US
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003,
Section 5, Women; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 18;
BAFl, Guinea, Information, Menschenrechte, Asylverfahren, Stand: November 2000, S.
15; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; AA, Auskunft vom 25.09.2003, Az.: 508-16.80/41775;
GTZ, Länder, Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea.
40
Hat danach der guineische Staat zwar öffentlich Position gegen die verbreitete
Beschneidungspraxis bezogen und unterstützt aktiv Bemühungen um eine
Sensibilisierung der Bevölkerung und eine Veränderung des gesellschaftlichen
Bewusstseins, unterlässt er jedoch jeglichen Einsatz der Machtmittel wie Straf-, Polizei-
und Ordnungsgewalt, die ihm zum Schutz der seiner Herrschaftsgewalt Unterstellten
originär zugewiesen sind. Denn es ist nicht in Ansätzen erkennbar, dass der guineische
Staat bereit ist, gegen Personen, die Beschneidungen von Mädchen und Frauen gegen
deren Willen oder den Willen der Eltern vornehmen, straf- oder polizeirechtlich
einzuschreiten. Ist es aber Ziel der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem
Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen, muss sich der jeweilige Staat im Rahmen
41
von Art. 3 EMRK auch solche Misshandlungen Dritter zurechnen lassen, gegenüber
denen er den Opfern den Einsatz der Machtmittel verweigert, die aus dem ihm
anvertrauten Gewaltmonopol erwachsen. Allein durch aufklärende Maßnahmen oder
das Unterstützen oder Gewähren lassen nichtstaatlicher Organisationen kann der Staat
seiner dem einzelnen Staatsbürger gegenüber bestehenden Schutzverpflichtung nicht
hinreichend gerecht werden.
Vgl. zur Zurechnung von Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter im Rahmen von Art.
16a GG: BVerfG, Urteil vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315
(336); BVerwG, Urteil vom 17.8.1993 - 9 C 9/93 -, DVBl 1994, 60, Beschluss vom
24.3.1995 - 9 B 747/94 -, NVwZ 1996, 85; zur Einordnung weiblicher
Zwangsbeschneidung als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 51
AuslG: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20.6.1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beil.
1998, 18; VG München, Urteil vom 2.12.1998 - 21 K 97.53552 -, AuAS 1999, 17; VG
Wiesbaden, Urteil vom 27.1.2000 - 5 E 31472/98.A (2) -, AuAS 2000, 79; VG Frankfurt,
Urteil vom 29.8.2001 - 3 E 30495/98.A (2) - NVwZ-RR 2002, 460; VG Aachen, Urteil
vom 12.8.2003 - 2 K 1924/00.A -, VG Berlin, Urteil vom 3.9.2003 - 1 X 23.03 - (zu
Guinea); a.A.: VG Oldenburg, Urteil vom 7.5.1998 - 6 A 4610/96 -, InfAuslR 1998, 412;
OVG Hamburg, Beschluss vom 6.1.1999 - 3 Bs 211/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 92; VG Trier,
Urteil vom 27.4.1999 - 4 K 1157/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 75;
42
Liegen demnach in der Person der Klägerin die Voraussetzungen eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vor, steht dies
nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG zwar grundsätzlich der Aufrechterhaltung der bereits im
Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 1996 enthaltenen
Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Allerdings ist diese vom Bundesamt nach §§
34 AsylVfG, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG um die Feststellung zu ergänzen, dass die Klägerin
nicht nach Guinea abgeschoben werden darf.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b Abs. 1
AsylVfG. Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen der Klägerin die Kosten des Verfahrens, für
das nach § 83b Abs. 1 AsylVfG keine Gerichtskosten erhoben werden, zwingend
insoweit zur Last, als sie die Klage zurückgenommen hat. Da die Beklagte im übrigen
unterlegen ist, sind ihr nach § 154 Abs. 1 VwGO die restlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Bei der insoweit nach § 155 Abs. 1 VwGO zu bildenden Kostenquote hat
das Gericht auch berücksichtigt, dass die durch die mündliche Verhandlung
entstandenen Kosten allein der Beklagten aufzuerlegen sind, weil die Klägerin die
teilweise Klagerücknahme bereits vor der mündlichen Verhandlung erklärt hat.
44
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45
46