Urteil des VG Düsseldorf vom 06.08.2003

VG Düsseldorf (antragsteller, treu und glauben, erledigung des verfahrens, aufschiebende wirkung, verwirkung, umstände, genehmigung, interesse, prüfung, grundstück)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1207/03
Datum:
06.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1207/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragsteller,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. November 2002 gegen die dem
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 13. November 2002
zur Nutzungsänderung einer Gartenfläche in eine Außenspielfläche für eine genehmigte
Kindertagesstätte anzuordnen,
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Entgegen der Auffassung des Beigeladenen scheitert die Zulässigkeit des vorliegenden
Antrags nicht an einer Verwirkung der Nachbarrechte der Antragsteller.
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Eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Abwehrrechtes kommt nicht in Betracht, weil
die Antragsteller, nachdem ihnen die nachträglich erteilte Baugenehmigung vom 13.
November 2002 bekannt gegeben worden ist, fristgerecht Widerspruch erhoben haben
(§§ 68 ff. VwGO). Die Antragsteller haben allerdings auch ihr materiellrechtliches
Abwehrrecht nicht verwirkt. Jede Verwirkung setzt nämlich das Verstreichen eines
längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts sowie
besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen
Treu und Glauben erscheinen lassen.
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BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.
164, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 2343/97 -, BRS 62 Nr. 194.
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Das materiellrechtliche Abwehrrecht kann schon vor Erteilung einer Baugenehmigung,
also hinsichtlich eines Schwarzbaus, verwirkt werden.
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BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, BRS 48 Nr. 179; OVG NRW, Urteil
vom 2. März 1999, a.a.O..
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Unabhängig davon, ob den Antragstellern im Ausgangsverfahren gegen die erfolgte
Nutzungsänderung vom DRK-Schwesternheim in einen Kindergarten (genehmigt durch
Bescheid vom 11. März 1997) eine materiellrechtliche Verwirkung ihrer Abwehrrechte
hätte entgegen gehalten werden können, ist nicht davon auszugehen, dass sich diese
etwaige Verwirkung fortgesetzt hat, soweit es um die Nachbarrechte hinsichtlich der mit
Bescheid vom 13. November 2003 genehmigten Außenspielfläche geht. Im
Ausgangsverfahren vor dem beschließenden Gericht (9 K 1804/00) waren die seinerzeit
Beteiligten auf Grund des Hinweises des damaligen Berichterstatters, der Zweifel an der
hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 11. März 1997 hinsichtlich des
Freiflächengeschehens geäußert hatte, übereinstimmend davon ausgegangen, dass
diesbezüglich eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt werden müsse. Nachdem
insoweit eine (erneute) Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Außenspielfläche
erfolgt ist, fehlt es jedenfalls diesbezüglich am Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den
Rechtsverlust konstitutiv ist. Jedenfalls infolge der zur Erledigung des Verfahrens 9 K
1804/00 führenden Umstände kann heute den Antragstellern eine etwaige Untätigkeit
nach Beginn des Kindergartenbetriebs nicht mehr entgegen gehalten werden. Denn es
wäre lebensfremd anzunehmen, durch eine damalige Passivität sei bei dem
Beigeladenen als Bauherrn das berechtigte Vertrauen erweckt worden, dass mit
nachbarlichen Einwendungen auch nach der späteren Genehmigung des sog.
Freiflächengeschehens nicht mehr zu rechnen sei. Vielmehr war allen Beteiligten klar,
dass die nachbarlichen Belange gerade in diesem Genehmigungsverfahren (erneut)
berücksichtigt werden müssten und den Nachbarn (erneute) Rechtsbehelfe hiergegen
zustehen würden.
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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß §§
80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen
gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn
an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen
Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in
der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen
Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt
sind. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung nicht vor.
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Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. November 2002 verletzt nicht
offensichtlich nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des
Bauordnungsrechts.
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Planungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB, der nach
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nachbarschützende Qualität besitzt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; Beschluss
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vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82.
Der Nachbar hat auf Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der bereits der
Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens entgegegen gehalten
werden kann.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996, a.a.O..
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Ob die Eigenart der näheren Umgebung der Kindertagesstätte einem reinen oder einem
allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 bzw. § 4 BauNVO
entspricht, bedarf in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Entscheidung.
Dabei geht die Kammer nach den gegenwärtigen Erkenntnissen auf Grund des
Vorbringens der Beteiligten und des vorliegenden Kartenmaterials davon aus, dass die
nähere Umgebung ihrer Eigenart nach den Charakter entweder der einen oder der
anderen dieser Gebietsarten aufweist. Die - hier allein streitgegenständliche -
Außenspielfläche der Kindertagesstätte ist allerdings mit beiden Gebietsarten vereinbar.
Handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet, so ergibt sich dies unmittelbar aus § 4
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, wonach Anlagen für soziale Zwecke - dazu gehören
Kindertagesstätten ebenso wie die zugehörigen Außenspielflächen - zulässig sind.
Befindet sich die Kindertagesstätte hingegen in einem reinen Wohngebiet, durfte ihre
Außenspielfläche in Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale
Zwecke, und zwar nicht beschränkt auf die Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets,
ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. § 34 Abs. 2, zweiter Halbsatz i.V.m. § 31
BauGB).
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 11 B 620/94 -, BRS 56 Nr. 50.
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Die Verwirklichung eines gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulassungsfähigen Vorhabens läuft dem Charakter eines reinen Wohngebietes als
solchem nicht zuwider; insbesondere vermittelt § 3 BauNVO dem Eigentümer eines
Wohngrundstückes in einem derartigen Gebiet keinen unbedingten Anspruch darauf,
dass die Zulassung derartiger Anlagen unterbleibt. Nachbarliche Abwehrrechte
kommen in derartigen Fällen nur in Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und des darin
konkretisierten Rücksichtnahmegebotes in Betracht.
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In diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994, a.a.O.; Beschluss vom
7. Juni 1994 - 10 B 2923/93 -, BRS 56 Nr. 51, jeweils zu einer Kindertagesstätte.
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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Genehmigung der
Außenspielfläche der Kindertagesstätte ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens
zu verneinen.
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Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich
nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme
verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die
Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht
derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten
Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den
Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist,
ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Vorhabens
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billigerweise zugemutet werden können oder nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG NRW,
Beschluss vom 7. Juni 1994, a.a.O..
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Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind zunächst folgende gesetzliche Vorgaben
zur Einrichtung von Kindergärten und Kindertagesstätten zu beachten: Nach § 24 Satz 1
SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch
auf den Besuch eines Kindergartens. Der daraus folgenden zwangsläufigen Erhöhung
der Anzahl von Kindertageseinrichtungen trägt § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK Rechnung,
wonach die Planung solcher Einrichtungen darauf auszurichten ist, dass in jedem
Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für
Kinder in zumutbarer Entfernung bereitgestellt wird.
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Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: VG München, Beschluss vom 25. Mai 1998 - M 8
S7 98.2119 -, NVwZ 1999, 448 (449).
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Diesen Bestimmungen ist eine Einschränkung des Ruhebedürfnisses der Bewohner
eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes gewissermaßen immanent. Insbesondere
in § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK kommt die gesetzgeberische Grundentscheidung zum
Ausdruck, dass die mit einer Verdichtung des Angebotes an Kindertageseinrichtungen
in Wohnbereichen verbundene Zunahme an Kinderlärm als typische
Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens der Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar ist.
Von einer Verträglichkeit von Wohnnutzung und Spielflächen geht der Gesetzgeber im
Übrigen auch in §§ 9 Abs. 2, 11 BauO NRW aus. Dass Kinderlärm selbst in einem
reinen Wohngebiet prinzipiell hinzunehmen ist, entspricht auch der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen und anderer Obergerichte, der sich die Kammer anschließt.
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BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 (zu einem
Kinderspielplatz); OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1993 - 10 B 531/93 -, BRS 55 Nr.
180; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 30. April 1984
- 14 B 81 A.2463 -, BayVBl. 1984, 499 (500); OVG Schleswig, Urteil vom 28. Juli 1995 -1
M 50/95 - (Juris) (sämtlich zu Kindergärten); OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001
- 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183; OVG Berlin, Urteil vom 24. März 1994 - 2 B 28.91 -, BRS
56 Nr. 52 (beide zu Kinderspielplätzen). Der eine nachbarliche Unzumutbarkeit einer
Kindertagesstätte annehmende Beschluss des OVG NRW vom 7. Juni 1994, a.a.O.,
betraf einen besonders gelagerten Einzelfall einer äußerst begrenzten und nahen
Außenspielfläche.
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Sowohl Kinderspielplätze als auch Kindergärten sind sozialadäquate Einrichtungen
innerhalb der Wohnbebauung. Der Lärm, den spielende Kinder in diesen Einrichtungen
verursachen, ist als Lebensäußerung unvermeidbar und den Nachbarn regelmäßig
zuzumuten.
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Im Hinblick auf die vorgenannten gesetzlichen Anforderungen ist bei der Frage, ob die
Antragsteller durch den Betrieb der Außenspielfläche in ihrem Anspruch auf Einhaltung
der Wohnruhe unzumutbar beeinträchtigt werden, überdies in Rechnung zu stellen,
dass eine Schließung der Einrichtung am gegenwärtigen Standort keine Verlagerung zu
einem deutlich weiter entfernt liegenden Standort, geschweige denn eine ersatzlose
Schließung der Kindertagesstätte zur Folge haben könnte.
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Müssen bei diesem Ausgangspunkt die Interessen der Antragsteller grundsätzlich hinter
den Belangen des Beigeladenen zurückstehen, ist auch in Würdigung aller sonstigen
Umstände eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht festzustellen.
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Die Einwirkungen durch Kinderlärm auf die Grundstücke der Antragsteller sind nach Art,
Ausmaß und Dauer zumutbar.
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Der Betrieb der Kindertagesstätte ist nach der genehmigten Betriebsbeschreibung auf
die Zeit von 7.30 bis 17.00 Uhr an Werktagen bei einer Benutzung durch 70 Kinder
beschränkt. Aus den Verwaltungsvorgängen des ursprünglichen
Genehmigungsverfahrens ergeben sich Betriebszeiten von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr von
Montag bis Donnerstag und von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr freitags. Auch bei einer
genehmigten Nutzung zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr finden jedenfalls in den
abendlichen Ruhezeiten und an den Wochenenden keinerlei Aktivitäten auf dem
Grundstück statt.
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Zu diesem Aspekt vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994, a.a.O..
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Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beigeladene eine freiwillige Selbstverpflichtung
übernommen hat, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr die Kinder innerhalb des Hauses
zu beschäftigen, sodass es während der Mittagsruhezeiten auf den Außenspielflächen
keinerlei Kinderlärm gibt. Diese hat auch in einer vom Architekten des Beigeladenen
eingereichten Ergänzung zur Betriebsbeschreibung (Bl. 126 der Beiakte Nr. 1) Ausdruck
gefunden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist dieser Umstand ungeachtet
dessen, dass es sich (lediglich) um eine freiwillige Selbstverpflichtung des
Beigeladenen handelt, die nicht in Form einer Auflage Bestandteil der Baugenehmigung
ist, in die Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes miteinzustellen. Weil
hier die Belange der Antragsteller als Nachbarn mit denen des Beigeladenen als
Betreiber der Kindertagesstätte abzuwägen sind, können (bau-)rechtliche Umstände
ebenso wie rein faktische Gegebenheiten Berücksichtigung finden. Da die Antragsteller
selbst nicht bestreiten, dass diese Mittagspause eingehalten wird und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass - wie die Antragsteller befürchten - diese
Selbstbeschränkung nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens nicht mehr
beachtet werden wird, scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme einer
Unzumutbarkeit aus. Soweit der Antragsgegner auf eine Stellungnahme des
Landschaftsverbandes Rheinland - Landesjugendamt - vom 26. Februar 2003
verwiesen hat, der die Nutzung der Freiflächen lediglich in pädagogischer Hinsicht
würdigt, ohne baurechtliche Belange im Blick haben zu können, ist dies nicht zugleich
als Aufforderung an den Beigeladenen zu einer Aufgabe seiner Selbstverpflichtung zu
verstehen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist mithin davon auszugehen,
dass die Mittagspause wie bisher auch weiterhin problemlos eingehalten wird. Weiter
gehende Einschränkungen der Betriebszeiten kommen in Anbetracht der
landesgesetzlichen Vorgaben zu den Regelöffnungszeiten von
Kindertageseinrichtungen (vgl. §§ 9, 19 Abs. 1 GTK) nicht in Betracht.
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Der auf der genehmigten Außenspielfläche entstehende Lärm durch spielende Kinder
ist den Antragstellern auch deswegen zuzumuten, weil diese Spielfläche ausweislich
der dem Gericht vorliegenden Pläne aus Rücksichtnahme auf die Nachbarn so
angeordnet ist, dass sie zu den Wohnhäusern der Antragsteller eine Entfernung von
jeweils rund 50 m einhält. Die Spielfläche mit Sandkasten, Spielgeräten und Sitzbänken
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ist so angelegt, dass sich die Kinder außerhalb des grenznahen Bereichs befinden. Da
nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beigeladenen niemals alle Kinder
gleichzeitig im Garten spielen, sondern der Außenaufenthalt auf die einzelnen Gruppen,
d.h. jeweils ca. 20 Kinder, aufgeteilt ist, ist die damit verbundene Geräuschentwicklung
zumutbar. Hinzu kommt, dass sich an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu
1. eine geschlossene Grenzbepflanzung zur optischen und akustischen Trennung der
Flächen und an der Ostseite in Richtung zum Grundstück des Antragstellers zu 2. ein
Holzzaun als Sichtschutz befindet, der auch zu einer Geräuschreduzierung beiträgt.
Darüber hinaus ist das Grundstück des Antragstellers zu 1. als Eckgrundstück zur
X1allee/Istraße vorbelastet: Bei einer Ortsbesichtigung im Dezember 2002 haben
Mitarbeiter des Antragsgegners festgestellt, dass im Einmündungsbereich der Istraße in
die X1allee der Verkehrslärm dominierte und andere Geräuschquellen überlagerte.
Weitere Gesichtspunkte, die eine Unzumutbarkeit der angegriffenen
Grundstücksnutzung begründen können, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller
eine nicht genügende Beachtung ihres Ruhebedürfnisses beanstanden, ist darauf
hinzuweisen, dass das Rücksichtnahmegebot keine größtmögliche Schonung der
Nachbarn bei der Genehmigung der Nutzung eines Grundstücks verlangt, sondern
lediglich eine äußerste Grenze zieht, um nicht mehr Hinnehmbares für Nachbarn zu
verhindern. Diese Grenze ist hier aus den vorgenannten Gründen nicht überschritten
worden. Vielmehr ist den berechtigten Anliegen der Antragsteller im
Baugenehmigungsverfahren in hinreichender Weise Rechnung getragen worden.
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Das genehmigte Vorhaben lässt auch eine Verletzung möglicher Rechte der
Antragsteller aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erkennen. Aus den
vorstehenden Gründen ist es nicht geeignet, erhebliche Nachteile oder Belästigungen
für die Antragsteller herbeizuführen.
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Ein die Rechte der Antragsteller verletzender Verstoß gegen sonstige drittschützende
Normen des öffentlichen Rechts ist weder aufgezeigt noch bei der gegenwärtigen
Sachlage erkennbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das für die
Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der Aufhebung der
einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren nach ständiger
Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen regelmäßig mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro zu
bewerten. Angesichts der Beschränkung der Anfechtung auf die Genehmigung der
Außenanlage der Kindertagesstätte wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren
einen Streitwert von 8.000,-- Euro je Nachbar, also 16.000,-- Euro, anzusetzen. Dieser
Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.
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