Urteil des VG Düsseldorf vom 27.05.2004

VG Düsseldorf: kirche, gemeinde, wahrscheinlichkeit, stadt, beweisführung, unterschutzstellung, ausdehnung, karte, neuzeit, mittelalter

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6966/02
Datum:
27.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 6966/02
Tenor:
Die Eintragung der ​Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1" in T als
ortsfestes Bodendenkmal X 000" in die Denkmalliste der Gemeinde T,
der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 14. Januar
2002 - Az.: 622-71.2 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Landrätin des Kreises X vom 28. August 2002 - Az.: 00-0/00 00 000/02 -,
wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nstraße 00 in T (G1, G2, G3 und G4).
2
Der Ortsteil B liegt nordöstlich des mittelalterlichen Ortskerns der Gemeinde T an der
Spitze eines nach Südwesten abfallenden sandigen Höhenrückens. Das Zentrum von B
liegt zwischen F Straße, Nstraße und T2straße und schließt den Standort der im Jahr
1914 errichteten katholischen Pfarrkirche T1 auf der Parzelle G20 an der Einmündung
der F Straße in die Nstraße ein. Dabei handelt es sich um den Nachfolgebau eines im
Jahr 1840 unter Erhaltung des mittelalterlichen Kirchturms und unter Abbruch der
mittelalterlichen Bausubstanz im Übrigen errichteten Kirchengebäudes, welches im Jahr
1914 im Zuge des Kirchenneubaus vollständig abgebrochen worden war. Die
angrenzenden Grundstücke innerhalb des vorstehend umrissenen Zentrums von B
weisen Wohnbebauung in offener Bauweise mit Gärten und Innenhofbereichen auf.
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Im Zuge eines Bebauungsplanänderungsverfahrens der Gemeinde T bat die
Beigeladene als zu beteiligender Träger öffentlicher Belange im Jahr 1988 um die
4
Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals X 000 „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche
T1" in die Bodendenkmalliste der Gemeinde T. Mit Schreiben vom 22. Februar 2000
hörte der Beklagte die Klägerin unter Beifügung einer Stellungnahme des Fachamtes
und eines Planes des gesamten räumlichen Bereichs zwischen F Straße, Nstraße und
T2straße einschließlich der Straßenparzellen zur geplanten Eintragung an. Die Klägerin
widersprach der beabsichtigten Eintragung mit dem sinngemäßen Einwand, die
beabsichtigte Unterschutzstellung entbehre einer sachlichen Grundlage. Die
Beigeladene reduzierte daraufhin den beabsichtigten Schutzbereich um die
umgebenden Straßenparzellen, ein Geviert von zu Wohnzwecken genutzten
Grundstücken bestehend aus den Parzellen G25, G26, G27 und G28 im Nordwesten
einschließlich eines Teils der Straßenparzelle G23 „An der L" und die beiden Flurstücke
00 und 000 im Nordosten. Dazu hörte der Beklagte die Klägerin im Juli 2001 erneut an,
die der geplanten Eintragung weiterhin widersprach.
Unter dem 12. Juli 2001 erteilte die Landrätin des Kreises X als Untere
Bauaufsichtsbehörde der Klägerin als Eigentümerin des innerhalb dieses Zentrums von
B gelegenen Grundstücks Nstraße 00 (G1) einen Bauvorbescheid zur Erweiterung des
vorhandenen Wohnhauses mit Errichtung einer Einliegerwohnung; auf Anregung des
Beigeladenen wurde der Bescheid mit Nebenbestimmungen zur Wahrung der Belange
der Bodendenkmalpflege versehen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. In
Ermangelung einer vorherigen Eintragung in die Denkmalliste bat der Beigeladene den
Beklagten als Untere Denkmalbehörde mit Schreiben vom 10. September 2001
nochmals, die Siedlung B als ortsfestes Bodendenkmal X 000 in die Denkmalliste
einzutragen bzw. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vorläufig unter Schutz zu
stellen, um eine archäologische Begleitung des Bauvorhabens sicherstellen zu können.
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Der Bau- und Denkmalausschuss des Rates der Gemeinde T stellte in seiner Sitzung
am 12. September 2001 wegen Bedenken, ob der künftige Schutzbereich nicht -
weiterhin - zu groß bemessen sei, die Eintragung vorläufig zurück. Nach Rücksprachen
mit dem Bau- und Denkmalausschuss übersandte die Beigeladene dem Beklagten
unter dem 29. Oktober 2001 ein überarbeitetes Bodendenkmalblatt X 000 „B". In seiner
Sitzung am 7. November 2001 stimmte der Bau- und Denkmalausschuss des Rates der
Gemeinde T einer Eintragung nicht zu. Auf entsprechende Bitte des Beigeladenen vom
14. November 2001 wies die Landrätin des Kreises X als Obere Denkmalbehörde den
Beklagten mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 an, unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung unverzüglich die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals X 000
„Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1" in die Bodendenkmalliste der Gemeinde T zu
veranlassen.
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Am 14. Januar 2002 trug der Beklagte die „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T" als
ortsfestes Bodendenkmal X 000 in die Bodendenkmalliste der Gemeinde T ein und
ordnete die sofortige Vollziehung an. Durch Bescheid vom selben Tag teilte er der
Klägerin die Eintragung unter Bezugnahme auf das anliegende Bodendenkmalblatt und
den beigefügten Lageplan mit. Sie erstreckt sich auf die Flurstücke G5, G6, G1, G7, G8,
G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16, G17, G18, G19, G20, G21, G22, G2, G3, G4,
G23, G24 und erfasst damit den überwiegenden Teil der Fläche des Zentrums von B
zwischen F Straße, Nstraße und T2straße unter Einschluss des Standortes der
katholischen Pfarrkirche T1. Auf den Inhalt des zugehörigen Bodendenkmalblattes
nebst Lageplan wird Bezug genommen.
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Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 24. Februar 2002 machte die Klägerin geltend,
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die vorgenommene Begründung der Eintragung in die Denkmalliste werde den hohen
Anforderungen an die gebotene wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung nicht
gerecht. Es fehle an konkreten Belegen, warum in dem gesamten in die Denkmalliste
eingetragenen Bereich der Fund von Bodendenkmälern zu erwarten sei. Das
Vorhandensein von Resten einer zeitgleich mit der T1 Kirche errichteten Siedlung
basiere im Wesentlichen auf dem Standort der Kirche und werde ebenso wie die
Ausdehnung der Siedlung nur vermutet. Wegen der Widerspruchsbegründung im
Übrigen wird auf das Schreiben vom 18. Mai 2002 Bezug genommen.
Die Landrätin des Kreises X wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. August 2002
zurück im Wesentlichen mit der Begründung, nach den jeweiligen Verhältnissen
könnten auch Vergleiche mit bereits erforschten Situationen und Analogieschlüsse die
notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines
Bodendenkmals begründen. Zur Beweisführung seien hier das L1sche Kataster von
1733 und die Urkarte von 1860 anzuführen. Diese belegten den jeweiligen historischen
Zustand von Kirche und Siedlung B. Zur weiteren Beweisführung sei auf die
Untersuchungen in den Städten F1, X, Y und auch in T selbst zu verweisen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen.
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Hiergegen hat die Kläger am 27. September 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung
sie im Wesentlichen ergänzend vorträgt, es fehle an der erforderlichen wissenschaftlich-
sachverständig abgesicherten Beweisführung, die für Zweifel an dem im Boden
anzutreffenden archäologischen Befund keinen Raum mehr lasse. Es gebe keine
entsprechenden Funde oder Grabungen in der Örtlichkeit und keine sachverständigen
Gutachten, die die Schlussfolgerungen in irgend einer Weise belegen könnten. Es gebe
keine Hinweise darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendwelcher Form
archäologische Untersuchungen durchgeführt worden seien. Es sei offen, ob das
L1sche Kataster von 1733 und die Urkarte von 1860 die Bebauung zu diesen
Zeitpunkten richtig wiedergäben; unabhängig davon könnten sie allein belegen, dass in
den Jahren 1733 und 1860 einmal eine Bebauung bestanden habe. Ob die
Untersuchungen in den Städten F1, X, Y und auch in T vergleichend herangezogen
werden könnten, sei nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
klägerischen Schriftsätze Bezug genommen.
10
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,
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die Eintragung der „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1" in T als „ortsfestes
Bodendenkmal X 000" in die Denkmalliste der Gemeinde T vom 14. Januar 2002 und
den Bescheid des Beklagten vom selben Tage - Az.: 000-00.0 - in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 28. August 2002 - Az.: 00-
0/00 00 000/00 - aufzuheben.
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Der Beklagte und der Beigeladene stellen keinen Antrag.
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Wegen ihres jeweiligen Vorbringens wird auf ihre jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der
Widerspruchsbehörde und des Beigeladenen zu diesem Verfahren und zum Verfahren
4 K 6963/02 Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die Klage ist begründet.
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Die Eintragung der „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1" in T als „ortsfestes
Bodendenkmal X 000" in die Denkmalliste der Gemeinde T, der Klägerin mitgeteilt
durch Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 - Az.: 000-00.0 - in der Fassung
des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 28. August 2002 - Az.:
00-0/00 00 00/02 -, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Allerdings erweist sich die Eintragung nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil das
Bodendenkmal X 000 im an die Klägerin gerichteten Bescheid mit der Angabe
„Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1", im Bodendenkmalblatt indessen als „Siedlung
B, Kirche T1 bzw. T3" mit „Zeitstellung: Mittelalter/Neuzeit" bezeichnet wird. Die
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG
NRW sind gewahrt.
19
Die Eintragung in die Denkmalliste ist als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2,
2. Alternative VwVfG NRW zu verstehen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW die
Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt; der an den betreffenden
Grundstückseigentümer - hier die Klägerin - gerichtete Bescheid stellt deren
Bekanntgabe dar.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteile
vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, vom 12. November 1992 - 10 A
838/90 -, vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, NVwZ-RR 1995, 314 und vom 28.
März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264.
21
Erst mit ihrer Bekanntgabe wird die Eintragung nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wirksam,
und zwar nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gegeben
wird. Erforderlich ist, dass der Wille der Behörde vollständig und unzweideutig für die
Verfahrensbeteiligten erkennbar zum Ausdruck kommt, insbesondere auch im Hinblick
auf die Flächenbezogenheit eines Bodendenkmals im Fall seiner Eintragung, denn
Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW bewegliche oder
unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. So reicht zur
genauen Bezeichnung eines Bodendenkmals aus, die Katasterparzellen anzugeben
bzw. dann, wenn sich die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche nicht
durchgehend an den Flurstücksgrenzen orientiert, die nähere Bezeichnung durch
Bezugnahme auf Eintragungen in einer zum Bestandteil des Bescheides gemachten
Karte vorzunehmen.
22
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, vom 9.
September 1994 - 10 A 1616/90 -, NVwZ-RR 1995, 314 und vom 28. März 1995 - 11 A
3554/91 -, BRS 57 Nr. 264.
23
Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit wird die vorliegende Eintragung gerecht.
Der Beklagte hat durch die Denkmalbeschreibung im dem Bekanntgabebescheid
beigefügten Bodendenkmalblatt zum Ausdruck gebracht, das sämtliche im Boden
befindlichen archäologischen Befunde und Funde aus dem Mittelalter und der Neuzeit
24
als Hinterlassenschaften der Errichtung, Nutzung und Veränderung der mittelalterlichen
Kirche von B und der zugehörigen Siedlung im Laufe ihrer über achthundertjährigen
Entwicklung unter Schutz gestellt werden sollen. Er hat im betreffenden
Bodendenkmalblatt die von der Eintragung betroffenen Grundstücke bis auf die Parzelle
G1 katastermäßig bezeichnet, allerdings in einer dem Bekanntgabebescheid
beigefügten Karte den gesamten Schutzbereich unter Einschluss des Flurstücks 0
zeichnerisch wiedergegeben.
Die materiellen Voraussetzungen für die vorliegende Eintragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG als einer gebundenen und nicht etwa nach
behördlichem Ermessen zu treffenden Verwaltungsentscheidung
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- vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264 -
26
liegen indessen nicht vor. In dem gesamten unter Schutz gestellten Boden sind nicht mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler als Hinterlassenschaften
der „Errichtung, Nutzung und Veränderung der mittelalterlichen Kirche von B und der
zugehörigen Siedlung im Laufe ihrer über achthundertjährigen Entwicklung" - so die
Denkmalbeschreibung im Bodendenkmalblatt X 000 unter Hervorhebung durch die
Kammer - verborgen.
27
Als Bodendenkmal sieht der Beklagte - wie sich aus dem Eintragungsbescheid und dem
Widerspruchsbescheid ergibt - die mittelalterlichen und neuzeitlichen archäologischen
Befunde und Funde an, die die Errichtung, Nutzung und Veränderung der
mittelalterlichen, im Jahr 1184 erstmals urkundlich erwähnten, in ihren Ursprüngen
zeitlich noch weiter zurückreichenden Kirche von B und der zugehörigen Siedlung - s. o.
- im Laufe ihrer über achthundertjährigen Entwicklung im Untergrund hinterlassen habe.
Gegen diese Betrachtungsweise ist rechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
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Die jeweils zuständige Denkmalbehörde - hier der Beklagte - ist grundsätzlich befugt,
zum Schutz von Bodendenkmälern Bodenflächen in die Denkmalliste einzutragen, denn
Bodendenkmäler im Sinne des Gesetzes sind nicht nur die beweglichen oder
unbeweglichen - hier die ortsfesten untertägigen und damit nicht greif- oder sichtbaren -
Sachen oder Mehrheiten von Sachen, die Anlass für die Unterschutzstellung bieten,
sondern auch der diese Sachen umgebende und mit ihnen eine Einheit bildende
Boden. Der Gesetzgeber hat damit auf die archäologische Sichtweise abgestellt, den
Boden mit den darin verborgenen Dokumenten als Ganzes zu begreifen. Auch nach
dem Zweck des Bodendenkmalschutzes ist das Bodendenkmal in diesem Sinne als
Einheit zu betrachten und nach § 1 Abs. 1 DSchG zu schützen und zu pflegen. Die
Befolgung dieses Gebots setzt in der Regel voraus, dass das Bodendenkmal im Boden
verbleibt. Eine Ausgrabung zerstört demgegenüber das Bodendenkmal und seine
Einzigartigkeit, die in seiner konkreten Lage im Boden und gegebenenfalls in der
Zuordnung mehrerer im Boden verborgener Sachen besteht.
29
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, vom 28.
März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264 und vom 21. Dezember 1995 - 10 A
4827/94 -.
30
Voraussetzung für eine solche Eintragung in die Denkmalliste ist allerdings, dass in
dem für eine Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Ist einerseits für eine
31
Unterschutzstellung eine Gewissheit durch Sichtbarmachung des im Boden
Verborgenen nicht geboten, weil dies zugleich zu einer Zerstörung des Bodendenkmals
führte, reichen andererseits bloße Mutmaßungen über die Existenz eines
Bodendenkmals für eine Eintragung in die Denkmalliste nicht aus, weil die Eintragung
des Bodendenkmals die davon betroffene Fläche der freien Nutzung des Eigentümers
oder des sonstigen Nutzungsberechtigten entzieht. Der Verfassungsrang genießende
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vielmehr eine an Gewissheit grenzende
Wahrscheinlichkeit. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit muss sich über eine
hohe Wahrscheinlichkeit hinaus zu einer Überzeugung dahingehend verdichten, der
geschützte Grund und Boden weise ein Bodendenkmal auf.
In diesem Sinne vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr.
123, vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264 und vom 21. Dezember 1995
- 10 A 4827/94 -.
32
Zudem ist es mit dem Funktionszusammenhang zwischen Boden und Bodendenkmal
nicht vereinbar, ein Grundstück unter Bodendenkmalschutz zu stellen, weil in ihm
irgendwo irgendwelche Bodendenkmäler verborgen sind, geschweige denn eine ganze
Stadt oder Stadtteile flächendeckend als Bodendenkmal einzutragen, weil auf Grund der
Siedlungsgeschichte überall Siedlungsspuren unterschiedlicher Art und aus
unterschiedlichen Zeiten zu erwarten sind. Der Boden als solcher hat keinen
Denkmalwert. Die denkmalrechtlich anerkannte Einheit von Boden und Bodendenkmal
verlangt vielmehr zweierlei: Das Bodendenkmal muss - erstens - seiner Art nach konkret
bezeichnet werden können. Ist mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit
feststellbar, dass sich im Boden eines bestimmten Grundstücks denkmalwerte Sachen
befinden, kann - zweitens - das Grundstück nur dann in seiner gesamten Ausdehnung
unter Schutz gestellt werden, wenn sich ein Bodendenkmal im Boden des gesamten
Grundstücks verbirgt. Andernfalls muss die Eintragung auf den hinreichend bestimmt zu
bezeichnenden Teil des Grundstücks beschränkt werden. Kann indessen nur das
Vorhandensein eines Bodendenkmals festgestellt werden, nicht aber seine Lage und
Ausdehnung, kommt allenfalls in Betracht, das Grundstück nach § 14 Abs. 1 DSchG
NRW zum Grabungsschutzgebiet zu erklären.
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In diesem Sinne vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -.
34
Die notwendige, an eine Gewissheit nahezu heranreichende Überzeugung als Folge
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verlangt wegen der
grundrechtlichen Bedeutung der behördlichen Unterschutzstellung eine sorgfältige
Aufklärung des Sachverhalts. Dies erfordert eine wissenschaftlich abgesicherte
Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen
Befundes im Boden nicht mehr bestehen. Sie kann je nach Umständen durch
Oberflächenfunde, Bodenveränderungen, Sondierungen, Luftbilder oder durch
Vergleiche mit bereits erforschten Fällen sowie Analogieschlüsse aus ihnen,
abgesichert auch durch anerkannte Erfahrungssätze, erfolgen.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, vom 28.
März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 Nr. 264 und vom 21. Dezember 1995 - 10 A
4827/94 -.
36
An einer solchen wissenschaftlich abgesicherten Beweisführung fehlt es hier. Die
Kammer kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass
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sich im Boden des gesamten unter Schutz gestellten Bereiches, geschweige denn wo
archäologische Befunde als Hinterlassenschaften einer sich über achthundert Jahre
zeitgleich mit der mittelalterlichen Kirche von B entwickelten, zugehörigen Siedlung
befinden, worauf indessen die Bodendenkmaleigenschaft gestützt wird. Die
entsprechenden Ausführungen im Bodendenkmalblatt zum Bekanntgabebescheid und
im Widerspruchsbescheid als notwendiger Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Sätze
1 und 2, Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW haben eher den Charakter einer wissenschaftlichen
Hypothese. Die Möglichkeit einer solchen Siedlungsgeschichte allein genügt aber nicht
für die Eintragung als Bodendenkmal.
Wie dem „Gutachten zur Denkmalqualität des Bodendenkmals X 000" des
Beigeladenen vom 11. April 2003 - Anlage zur Klageerwiderung vom 16. April 2003 - zu
entnehmen ist, hat es im streitigen Schutzbereich bislang keine archäologischen
Untersuchungen gegeben. Im Hinblick auf die Belange des Schutzes von
Bodendenkmälern, diese möglichst ungestört im Boden zu belassen, ist eine solche
Untersuchung für die erforderliche wissenschaftliche Beweisführung allerdings auch
nicht geboten.
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Indessen liegen für den unter Schutz gestellten Bereich bislang keine Zufallsfunde vor,
die Rückschlüsse auf das Vorhandensein von im Boden befindlichen Überresten einer
sich über achthundert Jahre zeitgleich mit der mittelalterlichen Kirche von B
entwickelten, zugehörigen Siedlung zulassen. Es ist für die hier zu treffende gerichtliche
Entscheidung lediglich davon auszugehen, dass im Boden der heutigen
Kirchenparzelle G20 und der östlich vorgelagerten Straßenparzelle G23 Befunde zur
früheren Bebauung mit der Vorgängerkirche vorhanden sind. Insofern kann der Vortrag
des Beklagten und des Beigeladenen wegen Entscheidungsunerheblichkeit als wahr
unterstellt werden, dass Beobachtungen und Beschreibungen des Amtmanns C im
Jahre 1840 anlässlich des damaligen Abrisses des mittelalterlichen, in einer Westost-
Achse stehenden Kirchenschiffes der Kirche T1 zu Tage getretene Fundamente die in
die Zeit vor 1184 weisende Vorgängerkirche T3 betreffen; das urkundlich erstmals im
Jahr 1184 erwähnte mittelalterliche Kirchenschiff war im Jahr 1840 unter Beibehaltung
der Himmelsausrichtung durch einen Neubau ersetzt worden. Es ist nach dem Vortrag
des Beklagten und des Beigeladenen ferner davon auszugehen - und kann insofern
ebenfalls wegen Entscheidungsunerheblichkeit als wahr unterstellt werden -, dass sich
Mitteilungen des als sachkundig bezeichneten Bürgers T4 und des Anwohners O aus
dem Jahr 1988 auf Fundamente des im Jahr 1914 abgerissenen Kirchenschiffes von
1840, der mittelalterlichen Vorgängerbauten und des 1914 abgerissenen
mittelalterlichen Kirchturms beziehen, die bei Erdarbeiten im Bereich des heutigen
Kirchplatzes östlich des heute vorhandenen, in Nordsüd-Richtung im Jahr 1914
errichteten Kirchengebäudes aufgedeckt worden sind. Bodenbefunde,
Bodenveränderungen oder Luftbilder als Erkenntnismaterial über eine sich über
achthundert Jahre entwickelnde zugehörige Siedlung im sonstigen flächenmäßig
weitaus überwiegenden Schutzbereich liegen nicht vor.
39
Nach dem „Gutachten zur Denkmalqualität des Bodendenkmals X 000" des
Beigeladenen vom 11. April 2003 - Anlage zur Klageerwiderung vom 16. April 2003 -
beruht die Abgrenzung des Schutzbereichs ausschließlich auf der Wiedergabe der
vorhandenen Bebauung in der Urkatasterkarte von 1860. Auch insoweit kann als wahr,
weil entscheidungsunerheblich unterstellt werden, dass diese Karte die damalige
Bebauung zutreffend wiedergibt. Rückschlüsse auf das Vorhandensein von im Boden
befindlichen Überresten einer sich über achthundert Jahre zeitgleich mit der
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mittelalterlichen Kirche von B entwickelten, zugehörigen Siedlung lässt indessen auch
diese Karte nicht zu. Der darin verzeichnete bauliche Bestand von 1860 spiegelt keine
kontinuierliche achthundertjährige vom Mittelalter bis in die Neuzeit reichende
Entwicklung einer kirchenzugehörigen Siedlung wider, denn ein Vergleich mit den
Darstellungen zum Bestand an Profanbauten, so wie sie sich aus dem L1schen Kataster
von 1733 ergeben, offenbart, dass sich im Jahr 1733 lediglich auf den heutigen
Parzellen G5, G6 und G1 drei Bauten beidseits der heutigen Kreuzgasse sowie im
unmittelbaren räumlichen Anschluss daran ein weiterer Baukörper auf dem Flurstück G1
an der Nstraße befunden haben.
Ebenso wenig tragfähig ist die im „Gutachten zur Denkmalqualität des Bodendenkmals
X 000" des Beigeladenen vom 11. April 2003 - Anlage zur Klageerwiderung vom 16.
April 2003 - getroffene Aussage, die Befundbeobachtungen der Jahre 1840 und 1988
genügten in Verbindung mit den historischen Kenntnissen zur Geschichte B und dem
Vergleich mit archäologischen Untersuchungsergebnissen entsprechender Situationen
dem wissenschaftlichen Anspruch an eine gesicherte Beweisführung.
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Der Denkmalbeschreibung im Bodendenkmalblatt und dem vorstehend bezeichneten
Gutachten sind indessen keine historischen Kenntnisse dazu zu entnehmen, dass um
die mittelalterliche Kirche herum von Anfang an eine zugehörige Bebauung aus
Speichern, Scheunen und Ähnlichem entstand, die sich über acht Jahrhunderte zur
Bebauung in ihrer heutigen Ausdehnung im hier unter Schutz gestellten Bereich
entwickelte. Die Ausführungen zu den historischen Kenntnissen insbesondere im
Bodendenkmalblatt verhalten sich ausschließlich zur Kirche T1 selbst mit dem Inhalt
einer erstmaligen urkundlichen Erwähnung im Jahr 1184, in der - so der sinngemäße
Inhalt der dortigen Ausführungen - die Übernahme der Kirche durch die Abtei X1 und im
Zuge dessen der Wechsel des Schutzpatrons von T3 zu T1 dokumentiert seien, was
den Schluss auf das Bestehen einer T3-Kirche bereits vor 1184 zulasse. Den jeweils in
das Verfahren eingeführten Ausführungen von L2 in „Die Bau- und Kunstdenkmäler von
Westfalen", N1, 1929 zu B ab Seite 145 und den Erläuterungen zu T in „Wissenswertes
aus den Städten und Gemeinden des Kreises", Sonderdruck aus „Der Kreis X", 1983, S.
285f. lässt sich als gesicherter historischer Hintergrund entnehmen, dass nach einer
Urkunde von 799 ein im fränkisch-sächsischen Grenzgebiet gelegener sächsischer
Adelshof T (T5) und ein weiterer Hof S als fromme Schenkung dem heiligen M
übereignet worden waren, der sie der von ihm gestifteten Abtei X1 überwiesen hatte.
Diese Güter bestanden seinerzeit aus umfangreichem bewirtschaftetem Grundbesitz,
den jeweiligen Haupthöfen sowie den auf dem Grundbesitz verstreut errichteten
bewirtschafteten Unterhöfen. Es wird angenommen, dass die Unterhöfe des
sächsischen Adelshofes T5 den Raum des heutigen B und der Stadt T überdeckten und
die Kirche ebenfalls auf zu diesem Adelshof gehörendem Grundbesitz stand. Indessen
legt der Beigeladene im vorstehend bezeichneten „Gutachten zur Denkmalqualität des
Bodendenkmals X 000" vom 11. April 2003 im Hinblick auf den Aspekt einer sich
räumlich an den Kirchenstandort anschließenden, zugleich kontinuierlich entwickelnden
zugehörigen Siedlung dar, eine gute historische Quellenlage zu mittelalterlich-
neuzeitlichen Anlagen bestehe im vorliegenden Fall - gerade - nicht.
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Fällt damit historisches Quellenmaterial und auch sonstige, nicht näher bezeichnete
historische Erfahrung als Beweisgrundlage für eine sich gleichzeitig kontinuierlich
entwickelnde zugehörige Siedlung aus, ließe sich im vorliegenden Fall ein
wissenschaftlichen Anforderungen genügender Beweis einer Kirche als Mittelpunkt
öffentlichen Lebens mit herumgruppierten Nebengebäuden nur mittels
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Analogieschlusses aus archäologischen Untersuchungsergebnissen führen. Sämtliche
in der Anlage zum Gutachten vom 11. April 2003 namentlich aufgeführten
Untersuchungen - soweit als Dokumente dem Gutachten beigefügt bzw. nachgereicht -
erlauben einen solchen Analogieschluss aber nicht, weil es an der Vergleichbarkeit der
Befundsituationen mit dem hier in Rede stehenden Schutzobjekt mangelt. Alle
vorliegenden Dokumentationen über Untersuchungen in F2, H, H1, L3, L4, N2 und S1
betreffen entweder allein Stadtkirchen als Sakralbauten und ihre unmittelbare auf das
Kirchengebäude bezogene Baugeschichte einschließlich Grablegen oder
Ausgrabungen von Profanbauten ohne jeglichen sachlichen Bezug zu Sakralbauten wie
Reste von mittelalterlichen, die Stadt ursprünglich umgebenden Befestigungsanlagen
(Stadtgräben und Stadttore), der mittelalterlichen städtischen Infrastruktur wie Reste von
Anlegeplätzen, Brücken, Grabenbefestigungen, Wegebefestigungen, Marktflächen,
Brunnen, Kloaken und profanen Hochbauten wie Bürgerhäusern in Fachwerk- oder
bzw. und Stein-/Ziegelbauweise. Auch die beigefügten, die mittelalterliche Stadt T
betreffenden Dokumentationen liefern kein anderes Bild, denn auch sie betreffen
ausschließlich den Stadtgraben bzw. die Stadtbefestigung und ein in den Jahren 1566
bis 1569 innerhalb der befestigten Stadt errichtetes Langhaus in Fachwerkbauweise mit
fünf Gefachen, das östlich den Wohntrakt und westlich den durch ein Tor zugänglichen
Wirtschaftsbereich aufnahm und auf einer ursprünglichen Wegeparzelle errichtet
worden war.
Insbesondere auch die vorgenannten Dokumentationen zu Sakralbauten erlauben
keinen Analogieschluss in Richtung auf eine durch die Errichtung und die Nutzung der
T1-Kirche veranlasste, zugehörige und sich gleichzeitig kontinuierlich entwickelnde
Siedlung im hier unter Schutz gestellten räumlichen Bereich von B. Im Bericht zu den
archäologischen Untersuchungen im Turmbereich der Pfarrkirche T6 in der
mittelalterlichen Stadt H1 vom 17. Mai 1999 - RAB-Nr. Ni 1998/0000 - heißt es
insbesondere zur Lage der Kirche in der mittelalterlichen Stadt vielmehr: „Die Kirche
und mit ihr der Friedhof befindet sich im Norden der mittelalterlichen Kernstadt am Ufer
der O1 direkt an der Stadtbefestigung gelegen. Diese Lage der Pfarrkirche am Stadtrand
ein wenig abseits des Marktplatzes ist für Gründungsstädte des 13. Jahrhunderts in
ganz Deutschland typisch. Um die Kirche befand sich bis ins 19. Jahrhundert der
Friedhof." Die angeführten, Sakralbauten betreffenden Dokumentationen betreffen
Kirchenbauten, die anlässlich einer Stadtgründung und der sich damit vollziehenden
Bebauung und der Errichtung von diese umgebenden Befestigungsanlagen zeitgleich
errichtet wurden, jedoch innerhalb der befestigten Stadt und nicht etwa als Keimzelle
einer sich außerhalb davon, wenn auch im näheren Umfeld entwickelnden Siedlung.
Diese Fundsituationen sind mit dem hier in Rede stehenden Schutzobjekt nicht
vergleichbar, denn die T1-Kirche liegt demgegenüber außerhalb und zwar nordöstlich
des mittelalterlichen Ortskerns der Gemeinde T an der Spitze eines nach Südwesten
abfallenden sandigen Höhenrückens. Es handelt sich nicht um einen im Zuge einer
Stadtgründung innerhalb der künftigen Stadtbefestigung entstandenen Sakralbau,
sondern um eine vor den Toren der Stadt gelegene, von dieser räumlich abgesetzte
Kirche.
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Bei einer Sachlage wie der vorliegenden scheidet eine - hier klägerseits schriftsätzlich
angeregte - Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus.
Es könnte nicht ohne Grabungen im Schutzbereich erstattet werden. Angesichts des
Zwecks der Bodendenkmalschutzes kann es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte
sein, solche Grabungen zu veranlassen. Vielmehr haben die Denkmalbehörden zu
entscheiden, ob sie Grabungen für vereinbar mit den Zielen des Denkmalschutzes
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halten, ein Grabungsschutzgebiet ausweisen oder sich mit den sonstigen Möglichkeiten
begnügen wollen, welche das Denkmalschutzgesetz im Interesse der
Denkmalbehörden bietet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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