Urteil des VG Düsseldorf vom 15.11.2000

VG Düsseldorf: vorverfahren, hauptsache, nachzahlung, besoldung, vollstreckung, beschränkung, verfügung, rechtshängigkeit, prozessvoraussetzung, rechtsgrundlage

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 6277/97
Datum:
15.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6277/97
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger steht als Zollhauptsekretär (BesGr. A8) im mittleren Binnenzolldienst der
Beklagten. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.
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Unter dem 20. November 1995 beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (2 BvL 1/86) die Gewährung einer
amtsangemessenen Alimentation ab dem Jahr 1990.
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Mit Bescheid vom 11. März 1997 lehnte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx den
Antrag ab.
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Der Widerspruch des Klägers vom 16. April 1997 wurde mit Widerspruchsbescheid der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. Juni 1997 als unbegründet zurückgewiesen.
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Am 26. Juli 1997 hat der Kläger Klage erhoben.
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Nachdem die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf der Grundlage des Bundesbesoldungs-
und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar
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2000 die für die Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie ab 2000 ermittelten
Erhöhungsbeträge des Orts- bzw. Familienzuschlags gewährt hatte, haben die Parteien
den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit seiner weitergeführten Klage macht der Kläger geltend: Er habe schon am 18.
Dezember 1990 einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt.
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts habe er damit seinen
Anspruch zeitnah geltend gemacht. Weder haushaltsrechtliche Erwägungen noch die
Treuepflicht des Beamten erforderten es, auf die Erhebung eines förmlichen
Widerspruchs abzuheben. Ein ausdrücklicher schriftlicher Antrag sei ebenso eindeutig
und unbedingt, zumal Beamte ihren Anspruch auf höhere Besoldung auch unmittelbar
durch Einlegen eines Widerspruchs gegen die Bezügemitteilung geltend machen
könnten. Es komme hinzu, dass die verzögerte Bescheidung der Anträge durch die
Beklagte nicht zu Lasten der Beamten gehen dürfe. Da das Gesetz der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 nicht gerecht werde, seien
ihm seine Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung unmittelbar zuzusprechen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
vom 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 zu
verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1996 eine
amtsangemessene Alimentation zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Personal- und Verwaltungsakten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, war das Verfahren zur Klarstellung einzustellen.
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Die weitergeführte Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Nachzahlung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile in der Zeit von 1990 bis 1996.
Der ablehnende Bescheid der xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. März 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 ist rechtmäßig (§ 113 Abs.
5 VwGO). Es fehlt an einer Rechtsgrundlage.
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Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bundesbesoldungs- und
versorgungsanpassungsgesetz 1999 erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren
Anspruch im Zeitraum 1988 bis 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren
Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, für das dritte und jedes weitere
berücksichtigungsfähige Kind monatliche, nach Maßgabe der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - zu errechnende
Erhöhungsbeträge. Die Nachzahlung erfolgt nach Satz 3 der Vorschrift frühestens mit
Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
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Das Vorverfahren beginnt nach der Legaldefinition in § 69 VwGO mit der Erhebung des
Widerspruchs. Damit ist der Nachzahlungsanspruch des Klägers entsprechend dem
Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Februar 2000 auf die Jahre 1997 und
folgende begrenzt, weil er am 17. April 1997 Widerspruch eingelegt hat.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung der Erhöhungsbeträge ab dem
Jahr 1990 hat der Kläger nicht. Das ergibt sich für den Zeitraum 1990 bis 1994 bereits
daraus, dass es an einem entsprechenden Antrag des Klägers fehlt. Das vorgelegte
Schreiben vom 18. Dezember 1990 betrifft nur das Kindergeld. Im Übrigen ist eine auf
den Zeitpunkt der Antragstellung zurückreichende Nachzahlungspflicht der Beklagten
gesetzlich nicht vorgesehen und nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts
auch nicht erforderlich. Das Gericht hat in seinen Beschlüssen vom 22. März 1990 -2
BvL 1/86 (BVerfGE 81, 363 ff) und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (NJW 1999,
1013 ff) ausdrücklich festgestellt, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des
Verfassungsverstoßes nicht geboten sei. Die Beschränkung ergibt sich aus den
Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, insbesondere aus dem Grundsatz, dass die
Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung
eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln ist. Eine Korrektur der verfassungswidrigen Regelung ist den
Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts zufolge deshalb nur für diejenigen
Beamten erforderlich, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah,
also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht
haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist.
Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für
ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte.
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Nachzuzahlen ist damit grundsätzlich erst ab dem Haushaltsjahr, in dem Klage erhoben
wurde. Kann die Klage zulässig erst im folgenden Haushaltsjahr erhoben werden, etwa
weil im laufenden Vorverfahren ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, darf
dies nicht zu Lasten des Beamten gehen. In diesem - hier nicht gegebenen - Fall
erstreckt sich die Nachzahlung ausnahmsweise auf das der Klageerhebung
vorangegangene Haushaltsjahr. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber mit dem
Abstellen auf den Beginn des Vorverfahrens in jeder Hinsicht nachgekommen.
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Soweit der Kläger Nachzahlungen im Wege des Schadenersatzes begehrt, ist die Klage
unzulässig, weil der Kläger vor Klageerhebung keinen entsprechenden Sachantrag bei
der Beklagten gestellt hat. Das ist jedoch eine unverzichtbare und nicht nachholbare
Prozessvoraussetzung.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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