Urteil des VG Düsseldorf vom 30.05.2003

VG Düsseldorf: hauptsache, rechtsschutz, eltern, unterhaltspflicht, selbsthilfe, verfügung, erlass, ausnahme, datum, gewalt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1811/03
Datum:
30.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1811/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Gründe:
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Der am 28. Mai 2003 um 17.57 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine
qualifiziert Integrationshilfe zur Begleitung des Antragstellers während der Klassenfahrt
in der Zeit vom 2. Juni 2003 bis 7. Juni 2003 zu finanzieren,
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wird abgelehnt.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten
des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die
Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall
anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen
ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die
Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung ( Anordnungsgrund ) und der geltend
gemachte materielle Anspruch ( Anordnungsanspruch ) sind in diesem Fall vom
Antragsteller glaubhaft zu machen ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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Es ist nicht dargelegt, dass allein durch den Erlass der einstweiligen Anordnung
wesentliche Nachteile für den Antragsteller abgewendet werden können. Es ist zwar
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zutreffend, dass sich im Falle einer Nichtteilnahme an der Klassenfahrt die Hauptsache
erledigen würde. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller nicht andere
Hilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, den Bedarf einstweilen zu decken. Er begehrt
die Finanzierung einer Begleitung. Dass weder er noch seine Eltern - im Rahmen der
ihnen obliegenden Unterhaltspflicht - in der Lage sind, die Kosten einstweilen zu
verauslagen ist nicht dargelegt. Eine solche Hilfemöglichkeit wäre aber vorrangig zum
hier begehrten Rechtsschutz.
Es hätte dem anwaltlich vertreten Antragsteller gerade im vorliegenden Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes, in dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch
glaubhaft zu machen sind, oblegen, entsprechendes darzulegen, wenn eine solche
einstweilige Selbsthilfe nicht möglich sein sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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