Urteil des VG Düsseldorf vom 26.01.2009

VG Düsseldorf: firma, berufliche tätigkeit, gutachter, sicherheit, geschäftsführer, strafverfahren, insolvenz, androhung, anzeige, persönlichkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1762/08
Datum:
26.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1762/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
2
der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der
Hauptsache 6 K 3353/08 seine Zuverlässigkeit festzustellen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient
damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer
Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg
nehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn ein
wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den
Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Vorliegend fehlt es an der nach
§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung erforderlichen
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers.
5
Zuverlässig im Sinne von § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), das nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer
angeschlossen hat, formell und materiell verfassungsmäßig ist,
6
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 20 A 971/07 –; Urteil der Kammer vom 14.
August 2008 – 6 K 6006/06 –
7
ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor
Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen,
Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu
erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund
zu der Annahme besteht, beim Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade
gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten.
Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris; vgl. zur
Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, DVBl. 2005 S. 115 und juris sowie
vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 –, juris.
9
Wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs dürfen bei der Überprüfung
der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der
Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe
Anforderungen gestellt werden. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran
Zweifel verbleiben, wobei die Rechtsprechung schon geringe Zweifel ausreichen lässt.
10
So unter anderem OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –,
amtlicher Umdruck S. 4 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15.
Juli 2004 – 3 C 33.03 – und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 –.
11
Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der
Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 des
Grundgesetzes (GG) keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die
Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer
beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und vor
dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit
drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung
dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs und Prognosespielraums
12
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05 –; OVG NRW, Urteil
vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris Rdnr. 31 –
13
als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist.
14
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rdnr. 21; OVG NRW,
Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris Rdnr. 31.
15
Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso
strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende
berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet
werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die
Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die
Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch
bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen
lassen.
16
BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rdnr. 21.
17
Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß
an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei
Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der
Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.
18
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 20 B 2825/04 –.
19
Dabei ist einzustellen, dass eine Feststellung der Zuverlässigkeit nach der eindeutigen
gesetzlichen Bewertung nicht erst dann ausgeschlossen ist, wenn sich konkrete
gewichtige Sicherheitsrisiken durch den Betreffenden positiv feststellen lassen. Da
bereits geringe einschlägige Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit
entgegenstehen, ist sie vielmehr schon dann so verneinen, wenn mit Blick auf ein
strafbares Verhalten ausreichend begründete Anknüpfungspunkte auf charakterliche
und persönliche Schwächen deuten, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend
auswirken können. Das gilt auch, wenn die Straftaten als solche in keinem
Zusammenhang mit dem Luftverkehr stehen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann
ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die wie Luftfahrzeugführer im
Zusammenhang mit der Fliegerei Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben,
Dritten, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive, zur Überwindung relevanter
Sicherheitsvorgaben helfen,
20
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08 –; vgl. auch
zu Vermögensdelikten VG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 – M 24 K 06.853 –,
juris, VG Frankfurt, Urteil vom 6. Juli 2006 – 12 E 3035/05 –, juris.
21
Gemessen an diesen Maßstäben kann bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht
von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden.
22
Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird insoweit zunächst in
entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche Begründung
der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23. April 2008 Bezug genommen, denen das
Gericht im wesentlichen folgt.
23
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der gebotenen
summarischen Prüfung, die naturgemäß nicht so umfangreich wie in einem
Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat, ergibt eine Gesamtschau der Persönlichkeit des
Antragstellers, seiner Lebensumstände und seiner Straftaten, dass er nicht über die
erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit verfügt.
24
Eine Würdigung der Straftaten hat dabei nicht für jede Tat gesondert, sondern im
Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Es hat nämlich eine erhebliche Aussagekraft, ob
ein Betroffener eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die jeweils für sich
genommen kein besonderes Gewicht hätten, aber in der Zusammenschau zeigen, dass
er häufig gegen die Rechtsordnung verstößt. Dabei ist einzustellen, dass die Begehung
von Straftaten grundsätzlich daran zweifeln lässt, ob der Betroffene die hinreichende
Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu wahren.
25
Der Antragsteller war zunächst Berufspilot und gründete am 1. Dezember 1992
zusammen mit einem Geschäftspartner die Firma U GmbH. Gegenstand des
Unternehmens waren Projektierung, Sanierung und Vertrieb von Immobilien. Nachdem
26
der Geschäftspartner am 3. April 1996 verstorben war, führte der Antragsteller das
Unternehmen als alleiniger Gesellschafter weiter. Über diese Firma wurde am 1. Juni
2000 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht E, Beschluss vom 30. Mai 2000 – Az.
533 – In – 676/00). Seit dem 1. Januar 2004 war im Gewerberegister der Stadt E auch
die H GmbH des Antragstellers mit der Gewerbetätigkeit Schrott, Stahl, Getränke,
Lebensmittel und Elektronik eingetragen.
Aus dem Insolvenzgutachten vom 26. Mai 2000 geht hervor, dass die Firma des
Antragstellers bei Insolvenzeröffnung fällige Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 350.000
DM und seit Ende März 2000 keine Zahlungen mehr geleistet hatte. Der Antragsteller
als Geschäftsführer bezog ein festes Jahresgehalt von 240.000 DM nebst
Gewinntantiemen. Der Gutachter stellte fest, dass dieses Gehalt in den Jahren 1995,
1996 und 1997 bezahlt worden sei. Dabei habe die Firma seit 1994, ausgenommen zum
Ultimo, 1996, ein negatives Kapital aufgewiesen.
27
Das Amtsgericht E hat den Antragsteller durch Urteil vom 28. Januar 2004 im Rahmen
eines Verfahrens der Verletzung der Buchführungspflichten wegen Verstoßes gegen
das Gesetz zur Sicherung der Bauforderungen zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen
zu je 10 Euro verurteilt (Az. 230 Ds 110 Js 034210/00). Dem lag ausweislich des Urteils
zugrunde, dass der Antragsteller Geschäftsführer der Firma U in E war. Im Rahmen
eines Bauprojektes reichte der Antragsteller Baugelder in Höhe von 277.711,94 DM an
verschiedene Firmen nicht weiter. Nachdem der Aufenthaltsort des Antragstellers nicht
ermittelt werden konnte, musste das Verfahren im Jahr 2003 vorläufig eingestellt
werden, weil der Antragsteller unbekannten Aufenthaltes war, so Beschluss des
Amtsgerichts E vom 29. April 2003. Als der Antragsteller sich am 31. Oktober 2003 bei
der Polizei meldete, wurde anlässlich der Überprüfung der Person die Inpol-
Ausschreibung festgestellt. Auf Befragen gab er gegenüber der Polizei an, dass er unter
einer Anschrift in Manila, Philippinen, gemeldet sei.
28
Das Verfahren enthält auch einen Bericht über eine Anzeige wegen Betruges durch
eine Parkettfirma. Zu einem Strafverfahren kam es nicht, da im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens der ausstehende Betrag bezahlt wurde. In diesem Verfahren gab
der Antragsteller an, nicht mehr in Deutschland gemeldet zu sein, und verwies auf seine
Firma H.
29
Das Amtsgericht N hat ihn mit Urteil vom 7. September 2005
(Az. 845 Cs 236Js 218798/04) wegen versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu 90 Euro verurteilt. Das Gericht führte aus, dass zu Gunsten des
angeklagten Antragstellers dessen Geständnis zu berücksichtigen sei. Strafmildernd sei
auch dessen dilettantisches Vorgehen zu bewerten. Zu seinen Lasten habe
berücksichtigt werden müssen, dass er bereits im Bereich der Vermögensdelikte
vorbestraft sei. Strafschärfend sei gesehen worden, dass der beabsichtigte Schaden von
2.116,55 Euro erheblich gewesen sei. Aus den beigezogenen Verfahrensakten folgt,
dass der Aufenthalt des Antragstellers zunächst nicht zu ermitteln war. Das
Kommissariat 212 in N teilte dem Gericht am 22. Juli 2004 mit, der Antragsteller sei bis
zum 22. März 2002 in N gemeldet gewesen und habe seinen Wohnsitz zum 22. März
2002 in den Yachthafen von B Spanien verlegt.
30
Der für den Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher teilte im Rahmen der
Aufenthaltsermittlung am 8. November 2004 mit, dass Pfändungsaufträge über sechs
Beträge verschiedener Gläubiger, die von ihm 5.000 Euro, 26.000 Euro, 2.000 Euro,
31
2.500 Euro, 2.700 Euro und 3.600 Euro erhalten sollten, vorgelegen hätten. Es sei nur
ein einziges Mal gelungen, den Antragsteller auf dem Anwesen T Straße 106
anzutreffen. Er habe bei ihm nichts pfänden können. Aus einem Schriftverkehr zwischen
dem Gerichtsvollzieher C und Rechtsanwälten vom 11. Oktober 2004 geht hervor, dass
der Antragsteller der Durchsuchung des Anwesens T Straße mit der Begründung
widersprach, dass er nicht in N, sondern in E wohnhaft sei.
Aufgrund einer Anzeige wegen Eingehungsbetruges gegen den Antragsteller führte die
Staatsanwaltschaft E ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 103 Js 43616/04
durch. Nach Angaben der Architektin habe der Antragsteller sie für ein Bauvorhaben in
U1 (Sanierung und Umbau zweier Plattenbauten) beauftragt. Dazu habe sie
verschiedene Leistungen erbracht, Planungen geleistet und einen Antrag auf
Bauvorbescheid bei dem zuständigen Bauamt eingereicht. Die Rechnung vom
20. Juli 2000 in Höhe von 71.942,24 DM sei nicht beglichen worden. Sie habe sich nach
Hinweis des Antragstellers an den Insolvenzverwalter gewendet und festgestellt, dass
die in Insolvenz befindliche Firma nicht mit der Auftragsfirma identisch gewesen sei. Bei
der Vernehmung vom 9. Juli 2004 gab der Antragsteller an, dass er Geschäftsführer der
U-GmbH mit Sitz in N und Geschäftsführer der U Verwaltungs-GmbH gewesen sei. Die
letzte Firma bestehe weiterhin unter anderem Namen. Die Architektin habe eine
freiwillige Vorleistung zur Erlangung des Auftrages erbracht.
32
Das Verfahren wurde letztlich eingestellt. Aus den Gründen folgt, dass im Hinblick auf
das Urteil des Amtsgerichts E wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Sicherung von
Bauforderungen die im Verfahren zu erwartende Strafe unter Beachtung der
Gesamtstrafenfähigkeit gemäß §§ 53 ff. StGB gegenüber der bereits erfolgten
Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht falle und die Feststellung des
Betrugsschadens mit erheblichen Unsicherheiten belastet sei.
33
Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische
Prüfung allein dieser angeführten Umstände zeigt, dass Zweifel an der persönlichen
Zuverlässigkeit des Antragstellers begründet sind.
34
Der Antragsteller hat durch die Insolvenz seiner Firma einen Schaden in Höhe von etwa
350.000 DM verursacht. Er hat ersichtlich seine Verbindlichkeiten nicht beglichen und
hat – zum Teil mit Erfolg – versucht, seinen Gläubigern und der Zwangsvollstreckung
dadurch zu entkommen, dass er mehrere Wohnsitze in E und N und im Ausland
unterhielt und zum Teil auch für Gerichte nicht mehr erreichbar war. Er hat über viele
Jahre hinweg sich geschäftlich betätigt und dabei versucht, was er selbst auch
eingeräumt hat, in kurzer Zeit viel Geld zu verdienen. Der Insolvenzgutachter hat u.a.
auch dargelegt, dass das hohe Jahresgehalt des Antragstellers im Hinblick auf die
wirtschaftliche Situation und die Qualifikation nicht gerechtfertigt gewesen sei.
35
Das Verhalten des Antragstellers in den Jahren 1992 bis etwa 2004 ist im wesentlichen
dadurch gekennzeichnet, dass er mit hohen Geldbeträgen umgegangen ist, mehrfach
seinen Wohnsitz gewechselt hat, mehrere Firmen gegründet hat, mehrere Strafanzeigen
gegen ihn erstattet und Strafverfahren eingeleitet wurden. Dabei fällt negativ ins
Gewicht, dass der Antragsteller jahrelang versucht hat, den Forderungen der Gläubiger
dadurch zu entgehen, dass er seine Wohnsitze gewechselt und sich zum Teil ins
Ausland abgesetzt hat. Das zeigt, dass er nicht bereit war, für die Folgen seines
Handelns einzustehen, und offenbart die Charakterschwäche, seine eigenen
finanziellen Interessen auch in Kenntnis der Schädigung anderer Vermögen zu wahren.
36
Welchen finanziellen Schaden er tatsächlich verursacht hat, ist angesichts der
Dimension der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht feststellbar, zumal dem Gericht keine
Erkenntnisse über zivilrechtliche Verfahren vorliegen. Gegenüber dem Amtsgericht N
erklärte der Antragsteller im Jahre 2005, dass die Konkursverwalterin noch eine
Forderung über 70.000 Euro habe, Anwaltskosten von mehr als 10.000 Euro offen seien
und er etwa 25.000 Euro Schulden beim Finanzamt habe. Im Schriftsatz vom 9. Juni
2008 im Klageverfahren hat er angegeben, alle offenen Forderungen beglichen zu
haben bis auf eine Forderung des Finanzamtes in Höhe von 40.000 Euro. Es sei für ihn
finanziell und beruflich wichtig, die Pilotenlizenz zu erhalten, um seine Schulden zu
tilgen und anschließend seine Altersversorgung aufzubauen. Es ist vor diesem
Hintergrund nicht auszuschließen, dass der Antragsteller wieder in alte
Verhaltensmuster zurückfällt.
Es fällt auch auf, dass der Antragsteller nur in geringem Umfang sein eigenes Versagen
einsieht. Die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze befassen sich
überwiegend damit zu erklären, warum die erfolgten Verurteilungen nicht ins Gewicht
fallen und dass nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegende Umstände
zu den Strafverfahren und Verurteilungen geführt haben. Daraus ist eine Neigung zu
entnehmen, Verantwortlichkeiten für seine Handlungen zu verschieben, und lässt auf
eine fehlende Einsicht in die Strafwürdigkeit seines Verhaltens schließen. Auch wenn
zum Teil Straftaten nicht nachgewiesen werden konnten, bedeutet das nur, dass er mit
den Mitteln des Strafrechts nicht zu belangen war, nicht jedoch, dass er sich in jeder
Hinsicht korrekt verhalten hat und die Rechtsordnung respektiert hat.
37
Die Zweifel werden auch nicht durch die Erklärung des Antragstellers ausgeräumt, ihm
habe der kaufmännische Sachverstand gefehlt, verbunden mit Naivität und
Gutgläubigkeit und juristischer Unkenntnis. Auch wenn es sein mag, dass aufgrund der
wirtschaftlichen Lage und mangelnder geschäftlicher Erfahrung und Drucksituationen es
zu strafrechtlich relevanten Auffälligkeiten gekommen ist, so begründen die Umstände
des Falles aber die Befürchtung, dass er nicht über die charakterliche Festigkeit verfügt,
auch in Krisensituationen gerade bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder Androhung
von Nachteilen durch Dritte Stand zu halten und die luftverkehrsrechtlichen
Anforderungen uneingeschränkt zu wahren. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund,
dass der Antragsteller nach eigenen Angaben nunmehr in wirtschaftlich bescheidenen
Verhältnissen lebt, noch Schulden zu tilgen hat und noch eine Altersversorgung
aufbauen will.
38
Aus der Zusammenschau der oben angeführten Umstände ergeben sich mithin
durchgreifende Indizien für einen charakterlichen Mangel des Antragstellers, die Zweifel
daran begründen, ob er tatsächlich unbedingt fähig und bereit ist, sich in anderen als in
den abgeurteilten Lebensbereichen – hier im Bereich der Luftsicherheit – so zu
verhalten, wie es die Sicherheitsanforderungen gebieten.
39
Umstände, welche demgegenüber durchgreifend die Annahme rechtfertigen, dass der
Antragsteller nunmehr gleichwohl ohne jeden – auch nur geringen – Zweifel die Gewähr
bietet, die Belange der Luftsicherzeit zu wahren, fehlen. Dafür, dass die begründeten
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit in der Zwischenzeit entfallen sind, fehlen tragfähige
Anknüpfungspunkte.
40
Zwar hat der Antragsteller beteuert, dass er nunmehr nicht mehr dadurch in
Schwierigkeiten kommen wolle, dass er "innerhalb von kurzer Zeit viel Geld machen
41
wolle". Dieser Vorsatz ist zwar positiv zu bewerten. Allerdings ist fraglich, ob der
Antragsteller auch in der Lage, ist, diesen Vorsatz durchzuhalten. Denn der Zeitraum, in
dem er mit hohen Geldsummen "jongliert" hat, ist erheblich, sein ausgeprägter Sinn,
Geschäfte zu machen, tritt klar hervor und er befindet sich in einer schwierigen
finanziellen Situation. Angesichts dieser Umstände bestehen Zweifel, ob der
Antragsteller, um seine finanzielle Situation zu verbessern, Schulden abzubauen und
eine Altersvorsorge zu erwerben, sich bei einer Tätigkeit im Bereich des Luftverkehrs
nicht ausschließlich eigeninteressiert verhalten wird und dabei – sei es auch in
Verkennung der tatsächlichen Tragweite seines (Fehl-)Ver-haltens – die
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit aus den Augen verliert.
Auch das fachpsychologische Gutachten vom 19. September 2008 vermag die
aufgezeigten Zweifel nicht auszuräumen.
42
Zwar kommt es zu dem Schluss, dass keine Unzuverlässigkeit in Bezug auf die
beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal vorliegt. Allerdings geht aus dem Gutachten
nicht hervor, wie intensiv der Gutachter sich mit der Vorgeschichte des Antragstellers
befasst hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter die Strafakten beigezogen und
den Inhalt bewertet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nur die Information zur
Verfügung hatte, dass und welche Verurteilungen vorlagen. Im Gespräch hat er den
Antragsteller dazu befragt und die Antworten des Antragstellers in dem Gutachten auf
mehreren Seiten wiedergegeben. Die zusammenfassende Befundwürdigung fällt
dagegen eher kurz aus. Der Gutachter legt nicht konkret und nachvollziehbar dar, aus
welchen Gründen er zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller ein angemessenes
Problembewusstsein entwickelt hat und aus welchen Gründen er keine Normverstöße
mehr begehen wird. Die Ausführungen sind oberflächlich und enthalten keine
tiefergehende nachvollziehbare Begründung. Soweit der Gutachter angibt,
"Prognostisch relevant ist die Tatsache, dass Herr G die persönlichen Situationen
nennen kann, die die Gefahr in sich bergen, wieder in alte Verhaltensweisen
zurückzufallen", kann eine solche Aussage in keiner Weise nachvollzogen werden. Es
liegt auf der Hand, dass allein die Erkenntnis, dass Verhaltensweisen durch den
Wunsch "viel Geld zu machen" ausgelöst worden sind, nicht ausreicht, um eine
wirkliche Verhaltensänderung zu belegen. Aus dem Gutachten ist zu ersehen, dass der
Gutachter sich auf die Angaben des Antragstellers gestützt hat, ohne weitere
Erkenntnisquellen heranzuziehen und selbst zu würdigen. Vor diesem Hintergrund ist
das Gutachten nicht aussagekräftig und damit nicht zu Gunsten des Antragstellers zu
werten.
43
Insgesamt lassen die in dem Gutachten wiedergegebenen Äußerungen die Tendenz
erkennen, das eigene Handeln zu verharmlosen. Das zeigt insbesondere die Reaktion
auf die Frage: "Aber er sei doch auch nach diesem Zeitraum wegen Betruges verurteilt
worden?" Der Antragsteller antwortete darauf, er habe versäumt, eine Rechnung zu
bezahlen. Und weil er zu dieser Zeit häufiger den Wohnort gewechselt habe, habe er
von der Bedrohung, wegen Betruges belangt zu werden, nichts mitbekommen. Dabei
handelt es sich ersichtlich um eine geschönte Darstellung der tatsächlichen Umstände,
da sich aus den Strafakten ersehen lässt, dass der Antragsteller bewusst Wohnorte
gewechselt hat, um drohenden Pfändungen zu entgehen. Diesen Umstand konnte der
Gutachter aber ohne Kenntnis der Strafakten nicht erkennen und würdigen.
44
Im Hinblick auf die dargelegten Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit
des Antragstellers war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
45
abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz
und orientiert sich am Auffangwert. In Verfahren des vorläufigen gerichtlichen
Rechtsschutzes legt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Vorläufigkeit der
Entscheidung die Hälfte des Auffangwertes zu Grunde.
46