Urteil des VG Düsseldorf vom 08.12.2008

VG Düsseldorf: osteopathie, ausbildung, öffentliche sicherheit, staatliche aufgabe, ärztliche verordnung, berufliche tätigkeit, gefahr, physiotherapeut, bademeister, masseur

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 967/07
Datum:
08.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 967/07
Schlagworte:
Heilkunde Osteopathie Untersagung
Normen:
HeilprG § 1 Abs 1
Leitsätze:
Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für die osteopathische
Tätigkeit eines Physiotherapeuten wird nicht dadurch entbehrlich, dass
der Physiotherapeut eine umfangreiche Weiterbildung an einer privaten
Schule für Osteopathie absolviert hat, die den Ausbildungs- und
Prüfungscurricula der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V.
entspricht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger erhielt im Jahr 1978 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Masseur und medizinischer Bademeister und im Jahr 1996 die Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnung Physiotherapeut. Im Zeitraum Oktober 1999 bis April 2005
absolvierte er eine Ausbildung in Osteopathie, indem er jeweils an Wochenenden an
Lehrgängen am "College für angewandte Osteopathie" in N teilnahm. Mit einem am
9. April 2005 erteilten "Zertifikat" bescheinigte die Schule, der Kläger habe die
Endprüfung über die fünfjährige Ausbildung in osteopathischer Therapie vor dem
Prüfungsgremium mit Erfolg bestanden. Ferner stellte die Bundesarbeitsgemeinschaft
Osteopathie e.V. (BAO), der Dachverband der "in Deutschland führenden Osteopathie-
Verbände und -Schulen" (so die Homepage der BAO) für den Kläger unter dem
1. November 2005 eine "Urkunde" aus, nach der er "aufgrund der erfolgreich
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abgeschlossenen Ausbildung in der Osteopathie gemäß der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung der BAO e.V. ... die Berufsbezeichnung Osteopath/in - BAO führen"
dürfe.
Die Osteopathie ist eine der Chirotherapie nahe stehende manuelle
Behandlungstechnik, die sich neben sanften Handgriffen zur Mobilisation bzw.
Lockerung von Gelenken auch spezieller Massagegriffe bedient. Zu Grunde liegt die
Auffassung, dass eine Disharmonie der Körpermechanik sowohl die betroffenen
Gewebsstrukturen als auch über Gefäß- und Nervenbahnen die Funktionen der inneren
Organe beeinträchtigt. Durch Lösung von Gelenkblockaden sollen daher nicht nur lokale
Beschwerden, sondern auch Funktionsstörungen in anderen Teilen des Körpers
gebessert werden.
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Brockhaus Gesundheit, 7. Aufl. 2006, Stichwort "Osteopathie (Therapie)"
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In einer von dem Kläger herausgegebenen Broschüre mit dem Titel "Osteopathie - Die
sanfte Lösung von Blockaden", mit der darauf aufmerksam gemacht wird, dass in seiner
Praxis Behandlungen durch einen ausgebildeten und geprüften Osteopathen angeboten
werden, heißt es zu dem Thema "Was ist Osteopathie?":
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"Die Osteopathie ist ca. 130 Jahre alt und wurde erstmalig auf einem Ärztekongress
von Dr. Andrew Still (1828-1918) 1874 vorgestellt. Sie sollte eine Alternative zur
herkömmlichen damaligen Medizin darstellen und sanft, ähnlich wie die
Homöopathie den Menschen in seiner Heilung unterstützen. Er erkannte, dass alle
Erkrankungen des Menschen mit Beeinträchtigungen der Struktur seiner Muskeln,
Gelenke und Bänder im Zusammenhang stehen. Diese Beeinträchtigungen
bedingen offensichtlich eine verminderte Funktionsfähigkeit der inneren Organe.
Gelingt es die Beeinträchtigungen zu finden und sanft zu korrigieren, so kann die
Funktion wieder normal verlaufen. Die dem Menschen innewohnenden
Selbstheilungskräfte werden wirksam, der Mensch gesundet."
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Nachdem die örtliche Presse einen Bericht über die osteopathische Tätigkeit des
Klägers veröffentlich hatte ("Die Hände helfen heilen"), wies der Beklagte ihn darauf hin,
dass es sich um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht innerhalb des
Tätigkeitsspektrums eines Physiotherapeuten liege, weshalb sie nach dem
Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig sei. In dem nachfolgenden Schriftverkehr legte der
Kläger seine Auffassung dar, wonach er eine Erlaubnis nicht benötige; da er nach
erfolgreichem Abschluss der Ausbildung berechtigt sei, die Berufsbezeichnung
Osteopath zu führen, dürfe er im Rahmen seiner Ausbildung auch als Osteopath tätig
sein.
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Mit Verfügung vom 13. September 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger die
Ausübung osteopathischer Anwendungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus: Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister dürften auf Grund
ihrer Ausbildung heilkundliche Aufgaben nur ausüben, wenn diese durch eine ärztliche
Verordnung delegiert würden und innerhalb des Tätigkeitsspektrums des Berufsbildes
bzw. der Ausbildung lägen. Nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zum
Physiotherapeuten bzw. medizinischen Bademeister werde die Osteopathie nicht
unterrichtet. Sie sei, da außerhalb der Tätigkeit eines Physiotherapeuten bzw.
medizinischen Bademeisters liegend, fachfremd. Dies habe zur Folge, dass es
Physiotherapeuten bzw. medizinischen Bademeistern nicht erlaubt sei, Maßnahmen der
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Osteopathie durchzuführen. Der Umstand, dass der Kläger eine länger dauernde
Ausbildung im Bereich Osteopathie absolviert habe, ändere daran nichts.
Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid
vom 12. Februar 2007 zurück.
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Der Kläger hat am 9. März 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor: Bei den nicht gesetzlich geregelten medizinischen Fachberufen sei
für die Frage der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz maßgeblich auf den
Gesichtspunkt der Gefahrverhütung abzustellen. Im Hinblick darauf, dass sich
medizinische Berufe neu entwickelten, ohne dass sogleich eine eigene gesetzliche
Regelung getroffen werde, sei das Heilpraktikergesetz nicht einschlägig, wenn der die
Heilkunde Ausübende über eine Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfüge, die
Kenntnisse bescheinige, welche den Anforderungen einer staatlichen Prüfung
vergleichbar seien. So liege der Fall bei ihm. Die BAO, eine bundesweit tätige
Organisation, deren Mitglieder die Ausbildungsstätten und sämtliche Berufsverbände für
Osteopathen in Deutschland seien, habe ihn nach bestandener Prüfung ermächtigt, die
Berufsbezeichnung Osteopath zu führen. Zweck und Gegenstand der BAO sei die
Festlegung von Ausbildungs- und Prüfungskriterien, die für die Mitglieder verbindlich
seien. Auf diese Weise werde die einheitliche Qualität von Ausbildung und Prüfung
gesichert. Die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungskriterien durch die Mitglieder
werde auch kontrolliert. Die Ausbildung dauere fünf Jahre oder wenigstens
1.350 Stunden. Es erfolge eine sehr gründliche Wissensvermittlung, die sich auch auf
den Bereich der Differentialdiagnostik erstrecke. Die Kenntnisvermittlung sei der
Heilpraktikerprüfung überlegen und sichere, dass jeder, der sich osteopathisch betätige,
Schäden von Patienten und der Allgemeinheit fernhalten könne.
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Der Kläger beantragt,
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die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 13. September 2006 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom
12. Februar 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Gründe der Untersagungsverfügung
und des Widerspruchsbescheides.
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Im Erörterungstermin vom 3. Dezember 2008 haben sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte einschließlich des vom Kläger überreichten Anlagenkonvoluts und auf den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug
genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden.
19
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Untersagungsverfügung des
Beklagten vom 13. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E vom 12. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Da weder das Heilpraktikergesetz noch die Durchführungsverordnungen eine
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Falle einer
unzulässigen Heilkundeausübung enthalten, hat die Widerspruchsbehörde die
Untersagung der Ausübung von Osteopathie zu Recht auf die ordnungsbehördliche
Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. Nach dieser Vorschrift können die
Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
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Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit der Untersagung (§ 37 Abs. 1
VwVfG NRW) bestehen nicht. Nach deren Wortlaut darf der Kläger seine Patienten nicht
unter Anwendung osteopathischer Methoden behandeln. Im Erörterungstermin hat der
Vertreter des Beklagten klargestellt, dass Techniken der Physiotherapie einschließlich
der Manuellen Therapie, die mit Techniken der Osteopathie identisch sind, von der
Untersagungsverfügung nicht erfasst werden. Der Kläger darf sich folglich wie ein
Masseur und medizinischer Bademeister bzw. Physiotherapeut betätigen, der keine
Ausbildung zum Osteopathen absolviert hat. Ihm ist alles untersagt, was über das
Tätigkeitsspektrum eines Masseurs und medizinischen Bademeisters bzw.
Physiotherapeuten hinaus geht. Dieses wiederum ist im Gesetz über die Berufe in der
Physiotherapie sowie in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen im Einzelnen
festgelegt.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW liegen vor. Die
Ausübung der Heilkunde durch eine Person, die weder Arzt noch im Besitz einer
Heilpraktikererlaubnis ist, erfüllt den Straftatbestand des § 5 HeilprG und stellt schon
deshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
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Die osteopathische Behandlung durch den Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG
erlaubnispflichtig. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis, wer Heilkunde ausüben
will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Heilkunde ist gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs-
oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen ausgeübt wird. In verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift liegt
Heilkunde im Sinne des Gesetzes stets dann vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner
Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung bei
generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schäden verursachen
kann.
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Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die von dem Kläger
angebotenen osteopathischen Behandlungen die Ausübung von Heilkunde zum
Gegenstand. Das Leistungsangebot entspricht der gesetzlichen Definition des § 1
Abs. 2 HeilprG, denn es bezieht sich auf den Körper des einzelnen Patienten und dient
der Heilung bzw. Linderung von Erkrankungen. Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus
der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Broschüre, mit welcher
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der Kläger unter Aufzählung zahlreicher Krankheitsbilder
- Erkrankungen des Bewegungsapparats, Beschwerden nach Unfällen, Verletzungen
und Operationen, allergische und chronische Erkrankungen, chronische und akute
Schmerzen, degenerative Erkrankungen der inneren Organe, Begleittherapie bei
systematischen Erkrankungen (Krebs, Aids, Rheuma), neuralgische Beschwerden
und Tinnitus, hormonelle und regulatorische Störungen, Depressionen und
Stimmungsschwankungen, Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen
(z.B. KISS-Syndrom) -
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auf seine osteopathische Tätigkeit aufmerksam macht. Im Zusammenhang mit der
Überschrift "Unser Angebot für Behandlungen im Bereich der Osteopathie bei: ..." kann
diese Aufzählung nur so verstanden werden, dass die osteopathische Therapie der
Heilung oder Linderung der genannten Erkrankungen dienen soll. Ferner ist davon
auszugehen, dass die Osteopathie medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und bei
unsachgemäßer Ausübung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Den vom
Kläger im Einzelnen beschriebenen Eckpunkten der Ausbildungs- und
Prüfungscurricula der BAO lässt sich entnehmen, dass die Ausbildung sich über
mindestens 1.350 Unterrichtseinheiten erstreckt, und dass ein Osteopath über vielfältige
Kenntnisse verfügen muss. Geht man davon aus, dass dieser Ausbildungsaufwand
keinen Selbstzweck darstellt, sondern - was der Kläger ja auch explizit betont - gerade
zu dem Zweck betrieben wird, Schäden von Patienten und der Allgemeinheit
abzuwenden, so liegt es auf der Hand, dass die heilkundliche Betätigung auf dem
Gebiet der Osteopathie bei generalisierender und typisierender Betrachtung mit
gesundheitlichen Risiken verbunden ist.
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Die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG entfällt nicht deshalb, weil der Kläger eine
gesetzlich geregelte Ausbildung als Physiotherapeut erfolgreich abgeschlossen hat und
gemäß § 1 Abs. 1 MPhG (neben der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer
Bademeister) die Berufsbezeichnung Physiotherapeut führen darf. Die Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG berechtigt ihn nur dazu, auf Grund ärztlicher Verordnung
physiotherapeutische Leistungen zu erbringen. Die Tätigkeit eines Osteopathen geht
indessen über das Tätigkeitsspektrum eines Physiotherapeuten hinaus. Dies gilt
insbesondere für die viszeralen und cranialen Techniken, die ein Osteopath nach den
Eckpunkten der Ausbildungs- und Prüfungscurricula der BAO erlernen muss. Diese
Techniken, die sich mit den inneren Organen bzw. mit dem Zentralnervensystem
befassen, sind nicht Gegenstand der Ausbildung zum Physiotherapeuten.
Dementsprechend ist der Status des Physiotherapeuten nach den Kriterien der BAO
lediglich Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Osteopathen. Dass es sich
dabei auch aus der Sicht des Klägers um ein Mehr zur Tätigkeit eines
Physiotherapeuten handelt, verdeutlicht nicht zuletzt der Umstand, dass er in seiner
Patientenbroschüre nicht nur als Physiotherapeut, sondern zusätzlich als Osteopath
auftritt, und dabei gerade seine besondere osteopathische Kompetenz herausstellt.
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Der Auffassung des Klägers, das Heilpraktikergesetz sei nicht einschlägig, weil die
Qualität der Ausbildung zum Osteopathen nach den Standards der BAO der Qualität
einer gesetzlich geregelten Ausbildung gleichwertig sei, weshalb er sich im Bereich des
sicheren heilkundlichen Könnens halte und eine Gefahr von seiner Tätigkeit nicht
ausgehe, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Dabei kann unterstellt werden,
dass von dem Kläger auf Grund seiner umfassenden Ausbildung keine Gefahr für
Patienten oder die Allgemeinheit ausgeht. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, er
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benötige für seine Tätigkeit keiner Erlaubnis. Im Gegensatz zur Ausbildung des
Physiotherapeuten ist die des Osteopathen in Nordrhein-Westfalen weder gesetzlich
geregelt noch staatlich anerkannt. Es gibt kein lex specialis, das das Heilpraktikergesetz
verdrängen würde. Daraus folgt ohne Weiteres die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1
HeilprG. Dass die BAO, ein privater Verein, in für die Mitglieder verbindlichen Curricula
die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte festgelegt hat, ändert daran nichts. Der
Gesetzgeber ist berechtigt, Tätigkeiten, die abstrakt mit einem nicht unerheblichen
Gefahrenpotenzial verbunden sind, unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen. Dass die
Ausübung von Heilkunde zu diesen Tätigkeiten gehört, bedarf angesichts der
Komplexität des zu beherrschenden Wissens und Könnens sowie des Rangs der
bedrohten Rechtsgüter Leben und Gesundheit - keiner näheren Begründung. Soll der
Erlaubnisvorbehalt nicht nur auf dem Papier stehen, müssen die Überprüfung der
Befähigung und die Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich durch eine staatliche Stelle
oder in deren Auftrag vorgenommen werden. Zum einen trägt der Staat die
Verantwortung für ein funktionierendes Gesundheitswesen, was Maßnahmen zur
Schadensvorsorge einschließt. Zum anderen kann nur durch die organisatorische
Unabhängigkeit von den mit der Ausbildung befassten privaten Stellen eine effektive,
sich ausschließlich am Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr orientierende Kontrolle
gewährleistet werden. Da Gefahrenabwehr eine originäre staatliche Aufgabe ist, kann
die Entscheidung, welche Personen berechtigt sein sollen, Heilkunde auszuüben, nicht
formlos privaten Dritten überlassen werden. Erst recht können private Dritte diese
staatliche Aufgabe nicht einfach "usurpieren", um dann Rechtsfolgen einzufordern, die
der Gesetzgeber ausdrücklich von einem staatlichen Hoheitsakt, der Erteilung einer
Erlaubnis, abhängig gemacht hat. Anderenfalls würde der Erlaubnisvorbehalt
unterlaufen.
Die Auffassung des Gerichts, dass die Festlegung von Ausbildungs- und
Prüfungsstandards im Bereich der Osteopathie durch die BAO nicht von der
Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG entbinden kann, findet ihre Bestätigung in der
Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie
des Landes Hessen vom 4. November 2008. Ausgehend von dem Rechtsstandpunkt
des Klägers hätte es dieser Verordnung nicht bedurft. Offensichtlich sah der hessische
Verordnungsgeber in den privaten Regelungen der BAO jedoch gerade keine
ausreichende rechtliche Grundlage für die berufliche Tätigkeit von Osteopathen.
Demgemäss kommt in den einzelnen Vorschriften der Verordnung deutlich zum
Ausdruck, dass die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Gesundheitswesen, und damit
auch im Bereich der Osteopathie, letztverantwortlich nicht von privaten Stellen, sondern
von den zuständigen Behörden wahrzunehmen ist. So knüpft der Verordnungsgeber die
Tätigkeit als Osteopath an eine staatliche Erlaubnis (§ 17 Abs. 1) nach erfolgter
Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung (§ 5) und dem
Bestehen einer staatlichen Prüfung (§ 17 Abs. 1), wobei der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses Medizinalbeamter der zuständigen Behörde oder eine von ihm
beauftragte fachkundige Person ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1). Da es eine entsprechende
Regelung in Nordrhein-Westfalen nicht gibt, muss dort zur Erreichung des
Regelungszwecks auf die allgemeinen Vorschriften des Heilpraktikergesetzes
zurückgegriffen werden.
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Die Rechtsprechung, auf die der Kläger sich beruft,
31
- Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. September 2001 - B 3 KR 13/00 R - und
des Bundesfinanzhofes vom 28. August 2003 - IV R 69/00 -
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rechtfertigt keine andere Bewertung. Fraglich ist, inwieweit die Sachverhalte, die dort zur
Entscheidung standen, mit der hier gegebenen Fallgestaltung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht vergleichbar sind. In dem Urteil des Bundessozialgerichts ging es
um die Kassenzulassung einer klinischen Linguistin. Der Bundesfinanzhof befasste sich
in dem genannten Urteil mit der Abgrenzung einer gewerblichen zu einer freiberuflichen
Tätigkeit bei einem sog. Audio-Psycho-Phonologen. Beide Entscheidungen haben nicht
unmittelbar das Recht der Gefahrenabwehr zum Gegenstand. Soweit sich ihnen
überhaupt Aussagen zum Eingreifen des Heilpraktikergesetzes im Sinne des Klägers
entnehmen lassen, hält das erkennende Gericht sie jedenfalls für den vorliegenden
rechtlichen Zusammenhang aus den oben dargelegten Gründen für nicht zutreffend.
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Die auf Grund des Erlaubniszwangs nach dem Heilpraktikergesetz gerechtfertigte
Untersagungsverfügung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
keinen Bedenken. Der Erlaubniszwang stellt eine verfassungsgemäße
Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Bei der Gesundheit der
Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen
Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht.
Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick
auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die
nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den
Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890 f., und
vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/94 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179 ff..
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Dementsprechend ist, da es sich bei den vom Kläger angebotenen osteopathischen
Behandlungen um die Ausübung von Heilkunde handelt, auch die im vorliegenden
Verfahren streitige Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
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Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei einem Verstoß gegen eine
gesetzliche Regelung zum Schutz gewichtiger öffentlicher Interessen stellt das
behördliche Eingreifen die Regel dar. Für ein Absehen von Schutzmaßnahmen müssten
besondere Gründe vorliegen, für die hier nichts erkennbar ist. Hinzu kommt, dass die
formell illegale Tätigkeit des Klägers strafrechtlich relevant sein dürfte und es
regelmäßig geboten ist, die weitere Verwirklichung eines Straftatbestandes, hier nach
§ 5 HeilprG, zu unterbinden.
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Die Feststellung, dass osteopathische Behandlungen gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG
erlaubnispflichtig sind, bedeutet nicht, dass der Kläger diese Tätigkeit in Zukunft nicht
ausüben darf. Sie besagt nur, dass er einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
bedarf, auf die bei Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 1 der
1. DVO-HeilprG ein Rechtsanspruch besteht. Eine etwaige Überprüfung, durch die
festgestellt werden soll, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr
für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutet, dürfte dabei zu beschränken sein auf die
Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
konkret geplanten Berufstätigkeit erforderlich sind.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl 1999, 1057 ff.
(1060).
39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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