Urteil des VG Düsseldorf vom 22.08.2001

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, medien, öffentliche sicherheit, vollziehung, schutzwürdiges interesse, öffentliches interesse, vermietung, zugang

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1853/01
Datum:
22.08.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1853/01
Tenor:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
5. Juli 2001 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller betreibt seit dem 1. Juni 2001 in xxxxxxxxx eine Videothek. Er wendet
sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine auf § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS)
gestützte Ordnungsverfügung.
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Sein Geschäftsbetrieb findet in einem aus zwei 14,6 qm und 13 qm großen Räumen
bestehenden Gebäude statt. Der vordere Raum, in dem die Vermietung unter anderem
von jugendgefährdenden, indizierten Videos und DVDs abgewickelt wird, kann durch
eine zur Straßenfront führende Tür betreten werden. Neben dieser Tür befindet sich ein
mit Plakaten und Ähnlichem verhängtes Schaufenster. Personal ist nur an einigen
Stunden am Tag anwesend.
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Die Ausgabe der Medien ist an 24 Stunden am Tag möglich - also auch zu Zeiten, zu
denen kein Personal anwesend ist - und geschieht mittels eines Automaten und eines
damit verbundenen so genannten „Selektors". Der Interessent trifft zunächst seine
Auswahl am Monitor des Selektors. Der Monitor ist fast waagerecht angeordnet und
kann daher nur unmittelbar von oben betrachtet werden. Der Automat wirft sodann den
gewünschten Film aus. Die Rückgabe erfolgt in ähnlicher Weise.
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Das Automatensystem sieht eine Benutzung ausschließlich von Klubmitgliedern vor, die
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volljährig sind und diesen Umstand durch Vorlage ihres Personalausweises belegt
haben. Sie müssen einen Aufnahmeantrag unterschreiben, in dem sie sich unter
anderem verpflichten, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten und Waren,
die für Jugendliche nicht freigegeben sind, weder in deren Beisein abzuspielen noch
ihnen zugänglich zu machen. Bei einem Verstoß hiergegen ist der Vermieter berechtigt,
den Kunden von der weiteren Vermietung auszuschließen. Nach Unterzeichnung des
Aufnahmeantrages wird den Mitgliedern eine Kundenkarte ausgehändigt, die mit einem
bestimmten Geldbetrag aufzuladen ist. Außerdem werden die Abdrücke von zwei ihrer
Finger gescannt und gespeichert. Die Tür zum Automatenraum lässt sich nur mit Hilfe
der Kundenkarte öffnen. Der Automat bzw. der Selektor kann ebenfalls nur mit der
Kundenkarte benutzt werden; zusätzlich muss der Kunde dort seinen gescannten Finger
auf eine dafür vorgesehene Stelle legen. Erst, wenn das Gerät ihn identifiziert hat, lässt
es sich benutzen. Der Automatenraum wird durch eine Videokamera überwacht.
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2001
dem Antragsteller, ab dem Tag nach Zustellung der Verfügung indizierte oder
jugendgefährdende Filme oder sonstige Medien zum Verleih aus Automaten
anzubieten. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er die Wegnahme der indizierten
und jugendgefährdenden Filme und sonstigen Medien durch Anwendung unmittelbaren
Zwanges an. Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung
an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antragsteller biete unter
anderem Medien an, die im Sinne des § 1 Abs. 3 iVm Abs. 1 GjS und § 6 GjS geeignet
seien, Kinder und Jugendliche zu gefährden. Derartige Medien dürften gemäß § 3 Abs.
1 Nr. 3 GjS nicht im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer Gewährung des
Gebrauches einem anderem angeboten oder überlassen werden. Ausgenommen seien
hiervon lediglich Ladengeschäfte, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich seien
und von diesen nicht eingesehen werden könnten. Hiergegen verstoße der
Antragsteller. Bei seiner Betriebsstätte handele es sich nämlich um einen
Automatenstandort und nicht um ein Ladengeschäft. Voraussetzung für ein
Ladengeschäft sei nach dem Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales zur Durchführung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 11. Mai 1988
(MBl. NW 1988 S. 820) unter Anderem das Vorhandensein von zugeteiltem und
eingewiesenem Personal, das für eine wirksame Eingangskontrolle Gewähr leiste und
die Vergabe abschließend abwickle. Auch müsse sichergestellt sein, dass Kinder und
Jugendliche keinen Einblick in das Ladengeschäft von Außen nehmen könnten. Hieran
fehle es. Der Antragsteller sei im Rahmen des Anhörungsverfahrens aufgefordert
worden, die Abgabe indizierter Medien zu unterlassen. Dem sei er jedoch nicht
nachgekommen, wie behördliche Kontrollen am 1. und 2. Juli 2001 ergeben hätten,
sondern habe erklärt, er sei nicht gewillt, auf das Angebot der Hardcoreware zu
verzichten. Daher sei die Ordnungsverfügung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit gemäß § 14 OGB erforderlich, geeignet und angemessen gewesen.
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Die Androhung des Zwangsmittel richte sich nach §§ 55 ff. VwVG NW; die Androhung
unmittelbaren Zwanges gemäß § 62 VwVG NW sei geboten gewesen, weil ein
Zwangsgeld angesichts des Verhaltens des Antragstellers nicht den gewünschten
Erfolg sichergestellt hätte.
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Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten gewesen, weil dem
Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung des Jugendschutzes der Vorrang vor den
ausschließlich wirtschaftlich orientierten Interessen des Antragstellers einzuräumen
gewesen sei und eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in ihrer sittlichen und
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sozialen Entwicklung für die mehrjährige Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht habe
hingenommen werden können.
Der Antragsteller legte am 12. Juli 2001 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung
beim Antragsgegner ein und beantragte dort gleichzeitig, die sofortige Vollziehbarkeit
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner lehnte unter dem 11. Juni 2001 den Aussetzungsantrag ab.
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Daraufhin nahm der Antragsteller alle Erotikfilme aus dem System.
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Am 14. Juli 2001 hat er den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, sein Automatensystem führe zu
einem höheren Jugendschutz, als er in herkömmlichen Videotheken praktiziert werde,
weil die unbefugte Weitergabe oder Gebrauch der Kundenkarte nicht zur Aushändigung
indizierter Medien an Unberechtigte führe. Dies werde durch den notwendigen
Gebrauch der vorher gescannten Fingerabdrücke Gewähr leistet. Eine unbefugte
Mitnahme Unbefugter in den Automatenraum werde von der Videokamera registriert und
führe zum Ausschluss des Klubmitgliedes. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Zf. 3 GjS liege
nicht vor. Es handele sich bei den Räumlichkeiten des Antragstellers um ein
Ladengeschäft im Sinne der Bestimmung. Wenn kein Personal anwesend sei, sei die
Eingangstür zunächst verschlossen und könne nur mit der Kundenkarte geöffnet
werden. Soweit sich der Antragsteller auf den Ministerialerlass aus dem Jahre 1988
berufe, müsse dessen Alter berücksichtigt werden. Seinerzeit habe niemand das
Videogeschäft mittels Automaten in Betracht gezogen. Die bloße Möglichkeit, dass ein
Klubmitglied Jugendliche in den Automatenraum mitnimmt, sei zu vernachlässigen. Wer
dies tue, führe den Dritten die entsprechenden Filme auch vor. Außerdem stelle der
bloße Zutritt zu dem Raum noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Zf. 3 Gjs dar. Das
„Anbieten" im Sinne der Vorschrift beginne erst durch die Bedienung der
Videoselektoren. Hier sei ein Missbrauch aber durch den Einsatz des Fingerabdrucks
auszuschließen. Das Ladengeschäft sei im Übrigen von Außen nicht einsehbar, da das
Schaufenster verhängt sei. Außenstehende könnten allenfalls die Selektoren sehen,
ohne aber wegen deren Lage die Bildschirme sehen zu können. Schließlich verstoße
das Verbot gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere
Videothekare in xxxxxxxxx indiziert oder pornografische Filme in ihren Räumlichkeiten
vermieten dürften. Auch sei das Grundrecht des Antragstellers auf ungestörte
Berufsausübung betroffen. Die indizierten oder pornografischen Filme machten den
größten Teil des Umsatzes aus; würde ein Vertrieb dieser Medien untersagt, sei das
Automatenkonzept unrentabel, was einem Berufsverbot gleichkomme.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 5. Juli 2001, mit der dem Antragsteller untersagt wird, indizierte
und schwer jugendgefährdende Filme oder sonstige Medien zum Verleih aus
Automaten anzubieten, wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er ist der Ansicht, es handele sich bei den in Rede stehenden Automatenräumen des
Antragstellers nicht um ein Ladengeschäft, da eingewiesenes Personal zur Bedienung
und Abwicklung der Vermietungsgeschäfte fehle. Zudem stehe dem Vorhaben des
Antragstellers § 7 Abs. 4 JÖSchG entgegen, da die Räumlichkeiten auch dem Begriff
der Öffentlichkeit unterfielen.
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Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts ist nicht angenommen worden. Der Antragsteller
hat im Zusammenhang mit dem Vergleichsvorschlag Unterlagen zur technischen
Ausgestaltung und Zuverlässigkeit des Fingerabdrucksystems vorgelegt und hierzu
ergänzend vorgetragen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende
Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem in den Fällen, in denen die
sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten
von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder der Widerspruchsbehörde
besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Bei der Beurteilung, ob die
Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des
eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Die sofortige Vollziehung ist im
öffentlichen Interesse regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Widerspruch oder die
Klage offensichtlich unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges
Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen ist ein
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen, wenn der
Widerspruch oder die Klage offensichtlich unbegründet ist. Kann bei der gebotenen
summarischen Überprüfung des eingelegten Rechtsbehelfs weder dessen
Rechtmäßigkeit noch dessen Rechtswidrigkeit eindeutig festgestellt werden, können die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5
VwGO berücksichtigt werden,
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vgl. BVerfG, Entscheidung vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58-
60 m.w.N.; hierzu auch Eyermann, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., § 80 Rn. 75.
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Das Interesse an der sofortigen Vollziehung ist größer, wenn gewichtige Anhaltspunkte
für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechen.
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So liegt der Fall hier.
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Im Rahmen der im vorliegenden Eilfall gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich
gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung (1.). Eine
Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten
Aufschubinteresse geht - auch wegen der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des
Antragsgegners im Hauptsacheverfahren - zu Lasten des Antragstellers aus (2.).
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1. Die auf § 14 Abs. 1 OBG NW gestützte Ordnungsverfügung dürfte rechtmäßig sein, da
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eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen dürfte. Es spricht Vieles dafür, dass
der vom Antragsteller betriebene Automatenvertrieb indizierter Videofilme und anderer
Medien gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS verstößt. Danach darf eine Schrift, deren Aufnahme
in die Liste (vgl. § 1 Abs. 1 GjS) bekannt gemacht ist, nicht im Wege gewerblicher
Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem
anderen angeboten oder überlassen werden. Ausgenommen hiervon sind
Ladengeschäfte, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen
nicht eingesehen werden können. Den Schriften sind gemäß § 1 Abs. 3 GjS Ton- und
Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen - mithin auch
Videokassetten und DVDs - gleichgestellt. Außerdem unterliegen dem Verbot des
Anbietens und Überlassens unabhängig von der Aufnahme in die Liste auch
pornografische und sonstige Medien, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder
Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, vgl. § 6 Nr. 2 und 3 GjS.
Im Sortiment des Antragstellers befinden sich unstreitig Videofilme und DVDs, die dem
Verbot des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GjS unterliegen. Es bestehen schwerwiegende
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen, unter denen diese Medien
ausnahmsweise gewerblich angeboten und überlassen werden dürfen, nicht vorliegen.
Bei den Räumlichkeiten, in denen sich das Automatensystem befindet, dürfte es sich
nicht um ein „Ladengeschäft" im Sinne der Vorschrift handeln, das Kindern und
Jugendlichen nicht zugänglich ist und von ihnen nicht eingesehen werden kann. Es ist
nämlich - von wenigen Stunden am Tag abgesehen - kein Personal vorhanden, das
Minderjährigen den Zutritt zu dem Automatenraum verwehren könnte.
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„Ladengeschäfte" müssen zur Wahrung des Jugendschutzes strengen Anforderungen
genügen. Es muss insbesondere Gewähr leistet sein, dass Kinder und Jugendliche von
jugendgefährdenden Erzeugnissen von vornherein völlig fern gehalten werden,
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vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 1986 - 1 S 2314/86 - (NJW
1987, 1445 f.)
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Wer indizierte Videofilme anbietet, ist daher verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass der
geschützte Personenkreis seinen Laden überhaupt nicht betreten und einsehen kann,
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LG Essen, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 25 Qs 24/85 - (NJW 1985, 2841 f.),
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schon um ein Zusammentreffen Minderjähriger mit Entleihen pornografischer Medien zu
verhindern,
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hierzu BGH, Urt. vom 7. Juli 1987 - 1 StR 247/87 (NJW 1988, 272 f.)
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Zu einem „Ladengeschäft" gehört deshalb Personal, das den Zugang kontrolliert.
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Vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - (35) Qs 36/88 - 1300 Js 155/88 -
(NJW 1989, 1046); ähnlich auch BGH, a.a.O.;
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Führich, „Zur Auslegung des Begriffs „Ladengeschäft" im Jugendschutzrecht", NJW
1986, 1156.
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Eine Stütze findet diese einschränkende Auslegung des Begriffes „Ladengeschäft" in
der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und
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Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der
Öffentlichkeit vom 30. November 1984 (BTDr. 10/2546, S. 25 linke Spalte). Dort heisst
es:
Die vorgeschlagene Neufassung hat demgegenüber den Vorzug, dass sie eine
deutliche Verbesserung des Jugendschutzes Gewähr leistet. Das Vermietgeschäft mit
Pornografika (insbesondere mit pornografischen Videokassetten) wird auf
Ladengeschäfte konzentriert, die auf den Vertrieb von pornografischen Schriften
spezialisiert sind. Nach den vorliegenden Erfahrungen ist das dortige Personal, ohne
dass Schwierigkeiten bekannt geworden wären, in der Lage, Minderjährigen den
Zugang zu solchen Ladengeschäften zu verwehren, sodass der Kontakt von
Minderjährigen mit dem Massengeschäft mit pornografischen Videokassetten, nämlich
der Vermietung, unterbunden wird.
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Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffes des „Ladengeschäfts", die auf das
Vorhandensein von Personal verzichtet, dürfte auch durch die vom Antragsteller
installierte, moderne Technik nicht geboten sein. Zwar ist die technische Entwicklung in
den letzten 15 Jahren insbesondere im Bereich der Elektronik, Datenerkennung und -
verarbeitung rasant vorangeschritten und hat Systeme hervorgebracht, mit denen bei
Schaffung der geltenden Regelungen zum Jugendschutz nicht gerechnet werden
konnte. Gleichwohl dürfte das in dem Automatenraum des Antragstellers installierte
System nicht die im Sinne des Jugendschutzes erforderliche Sicherheit vor
missbräuchlicher Betätigung Gewähr leisten, die einen Verzicht auf kontrollierendes
Personal ermöglichen würde.
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So ist bereits nicht sichergestellt, dass der Automatenraum Minderjährigen „nicht
zugänglich" ist. Er kann von ihnen betreten werden, was zum Kontakt zu den Entleihen
jugendgefährdender Medien führen würde. Zwar hat der Antragsteller unwidersprochen
vorgetragen, in den Zeiten, in denen kein Personal anwesend sei, sei die Eingangstür
zum Automatenraum verschlossen und lasse sich nur durch Gebrauch der Kundenkarte
öffnen. Ein ausreichender Schutz wird hierdurch aber nicht Gewähr leistet, weil die
Kundenkarte an Minderjährige weitergegeben werden kann, die dann mit deren Hilfe
den Raum betreten. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass Minderjährige sich in der
Nähe des Eingangsbereiches aufhalten, den Moment abpassen, in dem ein Kunde den
Raum betritt und dann mit ihm „hereinschlüpfen". Beides kann durch die vorhandene
Videoüberwachung schon deshalb nicht verhindert werden, weil im ersten Fall die
Identität des Kunden, der die Karte missbräuchlich weitergegeben hat, durch die blosse
Betätigung des Türöffners mit der Karte kaum feststellbar sein dürfte, sodass Sanktionen
des Vermieters von vornherein nicht in Betracht kommen. Im zweiten Fall kann - je nach
Vorgehen der Minderjährigen - dem Kunden unter Umständen nicht einmal ein
subjektiver Vorwurf gemacht werden.
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Darüber hinaus ist nicht einmal Gewähr leistet, dass Unbefugte indizierte oder
pornografische Filme dem Automaten nicht entnehmen können. So ist ohne weiteres
denkbar, dass ein registrierter Kunde mit einem Minderjährigen gemeinsam den
Automatenraum betritt und das Gerät mit der Kundenkarte aktiviert. Sodann könnte er
mit seinem gescannten Fingerabdruck den Selektor in Betrieb nehmen, einen halben
Schritt zur Seite treten und dem Minderjährigen die Auswahl und Entnahme des Filmes
überlassen. Auch hiervor schützt die Videoüberwachung nicht. Zum Einen liegt es in der
Natur der Sache, dass der Vermieter erst nach Kontrolle der Videoaufzeichnung
Massnahmen gegen den Kunden ergreifen kann, also erst nach den Vorfall. Zum
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Anderen dürfte selbst das wenig wahrscheinlich sein, weil mit einer vollständigen
Auswertung der Videoaufzeichnungen nicht zu rechnen sein dürfte. Der Antragsteller
hat sein Automatensystem installiert, um Personalkosten zu sparen und verfügt
ausweislich der Betriebekartei (Beiakte Heft 1 Bl. 5) auch über keine Mitarbeiter.
Demgegenüber ist die Auswertung der Videoaufzeichnungen, die einen Zeitraum von
mehreren Stunden pro Tag umfasst, zeitaufwändig und dürfte daher allenfalls
stichprobenweise erfolgen.
Der - sinngemäße - Einwand des Antragstellers, die blosse Möglichkeit des
Missbrauchs sei eher theoretischer Natur, allenfalls bei Kunden denkbar, welche die
Filme ohnehin zu Hause Minderjährigen zugänglich machten und daher zu
vernachlässigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Jugendschutzvorschriften
können im privaten Bereich, etwa einer Wohnung, eine lückenlose Kontrolle nicht
Gewähr leisten. Die Regelungen müssen sich daher im Wesentlichen auf überprüfbare
und überwachbare Bereiche konzentrieren, insbesondere auf die gewerbliche
Weitergabe indizierter Medien. Der hohe Stellenwert des Jugendschutzes gebietet es,
jedenfalls dort strenge Maßstäbe anzulegen.
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Nach alledem darf der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS keine
jugendgefährdenden Medien anbieten, da es sich bei den hierzu benutzten
Räumlichkeiten mangels ständig anwesenden Personals nicht um ein Ladengeschäft
handeln dürfte, das Minderjährigen nicht zugänglich ist.
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Ob darüber hinaus der Automatenvertrieb auch gegen § 7 Abs. 4 des Gesetzes zum
Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit verstößt, weil der Automatenraum mit
„Öffentlichkeit" gleichzusetzen ist, wie der Antragsgegner vorträgt, kann nach alledem
offen bleiben.
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Die Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere sind
Fehler bei Ausübung des dem Antragsgegner nach § 14 Abs. 1 OBG NW zustehenden
Ermessens nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dürfte nicht vorliegen. Zwar bieten
andere Videothekare in xxxxxxxxx nach den unwidersprochenen Angaben des
Antragstellers indizierte und jugendgefährdende Medien an, ohne dass der
Antragsgegner dagegen eingeschritten wäre. Hierfür dürfte es aber einen sachlichen
Grund geben, weil in den anderen Videotheken Personal eingesetzt werden dürfte.
Auch ein Verstoß gegen die in Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit durch
Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS dürfte nicht gegeben sein, da es sich hierbei um
Berufsausübungsregelungen handelt, die dem wichtigen Gemeinschaftsgut des
Jugendschutzes dienen,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - 1 BvR 1130/87 - (JURIS).
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Insgesamt sind daher die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2001 nur als gering anzusehen.
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2. Die Abwägung zwischen dem (wirtschaftlichen) Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches einerseits und
dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung
führt zu einem eindeutigen Vorrang des Vollzugsinteresses. Die Position des
Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin
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jugendgefährdende Medien im Automatenvertrieb anzubieten, wird ausschließlich mit
wirtschaftlichen Erwägungen begründet. Die geltend gemachten finanziellen Einbußen
dürften sich aber in Grenzen halten, weil der Antragsteller seinen Automatenbetrieb
nicht völlig einstellen muss, sondern sein Angebot um die indizierten und
jugendgefährdenden Medien bereinigen kann. Auch hat er die Möglichkeit, wie die
anderen Videothekare unter Einsatz von Personal ohne die Automatennutzung seine
bisherige Angebotspalette aufrechtzuerhalten. Demgegenüber hat der Jugendschutz hat
einen hohen Stellenwert und wird vom Bundesverfassungsgericht als wichtiges
Gemeinschaftsgut bezeichnet, dass bei einer Abwägung mit der (wirtschaftlich
nachteiligen) Einschränkung der Berufsausübung durch Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr.
3 GjS eindeutig höher bewertet wird,
BVerfG, a.a.O.
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Hinzu kommen die geringen Erfolgsaussichten des Widerspruches des Antragstellers,
die ebenfalls bei der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Dabei legt die Kammer einen durch den untersagten Automatenvertrieb erzielten
Jahresumsatz von 20.000 DM zu Grunde, der wegen des nur vorläufigen Charakters des
vorliegenden Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren war (vgl. auch Ziffer 14.2.1 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1996, S. 605 ff.).
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