Urteil des VG Düsseldorf vom 17.03.2006

VG Düsseldorf: politische verfolgung, aufschiebende wirkung, bundesamt für migration, verzicht, einstellung des verfahrens, asylverfahren, rücknahme, bekanntgabe, datum, vollstreckung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4399/05.A
Datum:
17.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4399/05.A
Tenor:
Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 30. September 2005 wird aufgehoben, soweit darin eine
Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 0.0.2005 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist guineischer
Staatsangehöriger. Unter dem 29. August 2005 teilte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (Bundesamt) seiner Mutter, Frau C1, mit, dass für den Kläger ein Asylantrag
nach § 14 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als gestellt gelte. Mit
Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. September 2005 wurde
gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet und
erklärt, dass keine politische Verfolgung des Klägers geltend gemacht werde.
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Mit Bescheid vom 30. September 2005 stellte das Bundesamt fest, dass das
Asylverfahren eingestellt ist (Ziff. 1) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 2). Außerdem forderte es den
Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe
der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls drohte es die Abschiebung nach Guinea
oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme
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verpflichtet ist, an (Ziff. 3).
Am 6. Oktober 2005 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 2. November 2005 hat das
erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 3 des Bescheides
vom 30. September 2005 angeordnet, soweit darin eine Ausreisefrist von einer Woche
gesetzt wird (13 L 1913/05.A).
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Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass die in Ziffer 3 des Bescheides des
Bundesamtes gesetzte Ausreisefrist von einer Woche rechtswidrig sei.
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Er beantragt schriftsätzlich,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass sich die festgesetzte Wochen-Frist zwingend aus § 38 Abs.
2 AsylVfG ergebe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die der Kläger
hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich
hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Soweit das Bundesamt in Ziffer 3 des Bescheides vom 30. September 2005 eine
Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Eine einwöchige Ausreisefrist mit der daraus unmittelbar folgenden Vollziehbarkeit der
Abschiebungsandrohung (vgl. § 75 AsylVfG) darf das Bundesamt nur anordnen, wenn
dies gesetzlich angeordnet ist, wie etwa in den Fällen unbeachtlicher oder offensichtlich
unbegründeter Asylanträge (§ 36 Abs. 1 AsylVfG), unerheblicher Folgeanträge (§ 71
Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylVfG) bzw. in Fällen der Rücknahme des
Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes (§ 38 Abs. 2 AsylVfG). In allen
übrigen Fällen beträgt die zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG einen
Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung, im Fall der Klageerhebung ab
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens.
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Ein Fall, in dem eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt werden durfte, liegt jedoch nicht
vor. Die Ausreisefrist hätte gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat ab dem Datum der
Entscheidung bzw. ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens betragen
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müssen.
Ebenso Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 K
5138/05.A -, sowie Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A - und vom 2.
November 2005 - 13 L 1913/05.A -, jeweils veröffentlicht in Juris; a.A. VG Düsseldorf,
Beschluss vom 1. Februar 2006 - 16 L 100/06.A -.
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Das Bundesamt hat nicht etwa den Asylantrag des Antragstellers als unbeachtlich oder
offensichtlich unbegründet abgelehnt; es hat auch nicht negativ über einen Folgeantrag
des Klägers entschieden. Vielmehr hat es - zu Recht, da am Vorliegen der
Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 und Abs. 3 AsylVfG in Bezug auf den am 1. Juli
2005 geborenen Kläger kein Zweifel besteht - festgestellt, dass das Asylverfahren
gemäß § 32 AsylVfG eingestellt ist.
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Es liegt auch kein Fall der Rücknahme des Asylantrags vor einer Entscheidung des
Bundesamtes im Sinne von § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Der Kläger - vertreten durch seine
Mutter - hat im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines
Asylverfahrens verzichtet, indem er dem Bundesamt mit Schreiben vom 28. September
2005 mitgeteilt hat, dass ein Asylverfahren nicht durchgeführt werden solle und
politische Verfolgung nicht geltend gemacht werde. Ein Verzicht auf die Durchführung
eines (gemäß § 14 a AsylVfG fingierten) Asylverfahrens im Sinne von § 14 a Abs. 3
AsylVfG unterscheidet sich schon nach dem Wortlaut von der Rücknahme des
Asylantrags. Zudem spricht auch die Systematik des AsylVfG dagegen, § 38 Abs. 2
AsylVfG auf den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3
AsylVfG unmittelbar anzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Steuerung
und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der
Integration von Unionsbürgern und Ausländern (ZuwanderungsG) vom 30. Juli 2004
(BGBl. I 1950) die Regelung über die sog. Familieneinheit nach § 14 a AsylVfG in das
AsylVfG aufgenommen. § 14 a Abs. 3 AsylVfG regelt, dass der Vertreter eines Kindes im
Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für
das Kind verzichten kann, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung
drohe. Hiermit hat der Gesetzgeber einen neuen Begriff in das Asylverfahrensrecht
eingeführt und dementsprechend andere Vorschriften angepasst. Indem er den Verzicht
gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG in § 32 AsylVfG (Entscheidung bei Antragsrücknahme
oder Verzicht) und in § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (Folgeantrag) ausdrücklich neben die
Rücknahme des Asylantrags gestellt hat, hat er deutlich gemacht, dass er diese
Verfahrenshandlungen nicht als identisch ansieht. In § 38 Abs. 2 AsylVfG hat er den
Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG hingegen nicht aufgenommen.
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§ 38 Abs. 2 AsylVfG ist weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter
Berücksichtigung des Zwecks der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs.
1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. Es
ist nicht erkennbar, dass dem Gesetzgeber lediglich ein Redaktionsversehen
unterlaufen wäre, als er den Verzicht nicht in § 38 Abs. 2 AsylVfG aufnahm. Denn der
Gesetzeszweck der Regelungen über die Familieneinheit fordert es nicht, dass dem
unter § 14 a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne
von § 14 a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und
der Entscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von
lediglich einer Woche gesetzt wird.
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Zweck des § 14 a AsylVfG ist nach der Begründung zum Regierungsentwurf des
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Zuwanderungsgesetzes, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung
überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für
die Betroffenen entstehen. Hierdurch sollten auch die in der Vergangenheit regelmäßig
als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen.
Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 108, Zu Nummer 10.
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Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht
unter § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. In diesem Fall ist § 38 Abs. 1 AsylVfG anwendbar und
dem von § 14 a AsylVfG erfassten Kind ist eine Ausreisefrist von einem Monat ab
Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes bzw. ab unanfechtbarem Abschluss
des Asylverfahrens zu setzen. Eine gegen die mit dieser Ausreisefrist versehene
Abschiebungsandrohung erhobene Klage hätte nach § 75 AsylVfG aufschiebende
Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht
mit dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch im Einklang. Dieser liegt nach dem oben
Dargestellten allein darin, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung
überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine erhebliche Verkürzung der Dauer des
Asylverfahrens selbst ist vom konkreten Regelungszweck des § 14 a AsylVfG hingegen
ausweislich der Gesetzesbegründung nicht umfasst.
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Dies ist auch nicht aufgrund der übergeordneten allgemeinen Zwecksetzungen des
Zuwanderungsgesetzes anders zu sehen. Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit dem
Zuwanderungsgesetz u.a. das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und
zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken,
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vgl. BT-Drs. 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel.
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Jedoch ist eine Verkürzung der gemäß dem neu eingefügten § 14 a AsylVfG fingierten
Asylverfahren in der Begründung zu dieser Vorschrift nicht als Regelungszweck der
Familieneinheit genannt worden. Die Regelung zur Familieneinheit ist im Allgemeinen
Teil der Begründung zum Regierungsentwurf auch nicht bei den Neuregelungen
aufgeführt, die der Beschleunigung der Asylverfahren dienen,
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vgl. BT-Drs. 15/420, S. 65, II. Lösung, 3. Einzelne Regelungsvorschläge, h)
Beschleunigung der Asylverfahren.
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Da die Möglichkeit des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG dazu dient, die
Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren,
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vgl. BTDr. 15/420, S. 108, Zu Nummer 10,
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wäre § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht nötig gewesen, weil auch eine Antragsrücknahme vor
einer Entscheidung des Bundesamts zur Erreichung dieses Ziels ausgereicht hätte.
Dann wäre nach § 38 Abs. 2 AsylVfG eine einwöchige Ausreisefrist die Folge gewesen,
was zugleich dem Beschleunigungszweck gedient hätte. Dass der Gesetzgeber
stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG
geschaffen hat, spricht dementsprechend sogar dafür, dass die Wochenfrist gemäß § 38
Abs. 2 AsylVfG für den Fall des Verzichts nicht gewollt war.
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Es ist auch im Übrigen nicht möglich, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht im Sinne von
§ 14 a Abs. 3 AsylVfG analog anzuwenden. Hierzu fehlt es schon an einer zu
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schließenden Regelungslücke, da für alle sonstigen, d.h. nicht gesondert geregelten
Fälle, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, §
38 Abs. 1 AsylVfG gilt. Zudem spricht die Systematik des AsylVfG dafür, dass der
Gesetzgeber den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG und die Antragsrücknahme als
wesensverschiedene Verfahrenshandlungen ansieht. Deshalb und weil nach dem
Vorstehenden die Absicht des Gesetzgebers soweit erkennbar nicht dahin ging, an den
Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG eine einwöchige Ausreisefrist zu knüpfen, wären
Verzicht und Antragsrücknahme selbst bei Vorliegen einer Regelungslücke nicht im
Wesentlichen gleiche Sachverhalte, was eine Analogie ebenfalls ausschließt.
Statt der Wochenfrist wäre demnach richtigerweise die Monatsfrist gemäß § 38 Abs. 1
AsylVfG zu setzen gewesen, da diese Vorschrift für alle nicht gesondert geregelten Fälle
gilt, in denen der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Dem steht auch
die insofern nicht eindeutige Überschrift zu § 38 AsylVfG („Ausreisefrist bei sonstiger
Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags") nicht entgegen, da bei der
Bestimmung des Regelungsgehaltes einer Rechtsnorm im Zweifelsfall der Wortlaut
gegenüber der Überschrift ausschlaggebend ist.
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Die Aufhebung der angegriffenen Regelung über die Wochen-Frist ist auch nicht
deshalb entbehrlich, weil diese sich durch den stattgebenden Beschluss des Gerichts in
dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 13 L 1913/05.A entsprechend § 37
Abs. 2 AsylVfG automatisch in eine Frist von einem Monat umgewandelt hätte.
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Nach dieser Vorschrift endet die ursprünglich im Fall eines als offensichtlich
unbegründet abgelehnten Asylantrags gemäß § 36 Abs. 1 AsylVfG auf eine Woche ab
der Bekanntgabe der Entscheidung festgesetzte Ausreisefrist dann einen Monat nach
dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, wenn das Verwaltungsgericht einem
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht, also die aufschiebende Wirkung der Klage
anordnet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zudem entschieden, dass § 37
Abs. 2 AsylVfG auf einen vom Bundesamt als unerheblich abgelehnten Asylantrag
entsprechend anzuwenden ist,
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Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22/00 -, BVerwGE 114, 122 ff.
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Eine unmittelbare Anwendung von § 37 Abs. 2 AsylVfG auf den vorliegenden Fall
kommt schon nach dem Wortlaut der Norm nicht in Betracht. Dieser Fall ist mit den
dargestellten Konstellationen auch nicht vergleichbar, weshalb eine entsprechende
Anwendung von § 37 Abs. 2 AsylVfG ausscheidet. Sowohl im Fall der Ablehnung eines
Asylantrags als offensichtlich unbegründet als auch bei Ablehnung der Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens wegen eines unerheblichen Folgeantrags knüpft das
Gesetz die Rechtsfolge der einwöchigen Ausreisefrist an diese spezifischen
Entscheidungen des Bundesamts. Nur wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen
Rechtsschutz diese Entscheidungen - und damit zugleich die Fristbestimmung - in
Frage stellt, wird durch § 37 Abs. 2 AsylVfG die Ausreisefrist dieser gerichtlichen
Bewertung angepasst. Im Hinblick auf die in jenen Fällen getroffene Entscheidung des
Bundesamts ist die gesetzte Frist jedoch konsequent. Der zu entscheidende Fall liegt
strukturell anders: Die Sachentscheidungen des Bundesamtes (Ziff. 1 und 2 des
Bescheides: Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist und Abschiebungsverbote
nicht vorliegen) unterliegen keinem Zweifel. Lediglich die gesetzte Ausreisefrist ist
rechtswidrig.
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Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Darlegungen in
dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt.
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Es ist auch zulässig, allein die Ausreisefrist aufzuheben und den Bescheid im Übrigen,
insbesondere die Abschiebungsandrohung, bestehen zu lassen. Das BVerwG hat
geklärt, dass in asylrechtlichen Streitigkeiten die Festsetzung der Ausreisefrist auch
ohne die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens gemacht werden kann, was voraussetzt, dass die Ausreisefrist auch isoliert
aufgehoben werden kann,
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Urteil vom 3. April 2001, a. a. O.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Der Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
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