Urteil des VG Düsseldorf vom 14.05.2003
VG Düsseldorf: geistige behinderung, autismus, körperliche behinderung, öffentliche schule, gesellschaft, eingliederung, unterbringung, icd, diagnose, familie
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3248/03
Datum:
14.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3248/03
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186.623,19 Euro nebst 5 %
Jahreszinsen über den jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 7.
Mai 2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung vom Kläger als Eingliederungshilfe nach §§ 39
BSHG geleisteter Hilfe für die am 00. September 1984 geborene T aus der Zeit vom 1.
Januar 2000 bis zum 31. März 2003.
2
T lebte zunächst im Haushalt ihrer Eltern in L. Bereits in der Zeit vom 29. Januar 1987
bis 17. Februar 1987 wurde das Kind im Zentrum für Autismus-Forschung und
Entwicklungstherapie der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Rheinischen
Landesklinik W untersucht und „Frühkindliches autistisches Syndrom (ICD : 299.0)"
diagnostiziert. Über die Feststellungen anlässlich des Klinikaufenthaltes und die
Diagnose verhält sich der gemeinsame Bericht der Drs. K und S sowie des Dipl.
Sozialpädagogen L1 vom 12. März 1987 - Landesklinik W - an den behandelnden
Kinderarzt Dr. K1 in L, Beiakte Heft 1, Bl. 65 bis 70, auf den verwiesen wird.
3
Im Hinblick hierauf bewilligte das Sozialamt der Beklagten für T ab März 1987 Hilfe zur
Pflege gem. § 69 BSHG. Anlässlich weiterer Aufenthalte in der vorgenannten Klinik
wurde unter dem 11. Juli 1988 ein weiterer Bericht gefertigt, der als Diagnose erneut
allein „Frühkindliches autistisches Syndrom (ICD:299,0)" auswies, Beiakte Heft 1, Bl. 72
bis 78. Auch die Berichte vom 15. März 1989, Beiakte Heft 1, Bl. 79 bis 82 und 28.
September 1990, Beiakte Heft 1, Bl. 83 bis 87 bestätigen allein die bisherige Diagnose
„Frühkindliches autistisches Syndrom".
4
In einer Stellungnahme vom 25. Mai 1992 empfahl Dr. K von der Landesklinik W die
Heimunterbringung der T. In der Stellungnahme heißt es:
5
„Innerhalb der letzten 2 Jahre hat sich nach Angaben der Mutter bei T nichts positiv
verändert, vielmehr schreie sie mehr als vorher und sei mehr wütend. Auch ihre
Autoaggressionen hätten zugenommen. Sie setze diese gezielt ein, um ihrem Willen
durchzusetzen. In der ambulanten Behandlung werden laut Angaben der Mutter
überwiegend Elterngespräche geführt, aber verändert habe sich nichts. In der Schule
gehe es allerdings sehr gut mit T, zu Hause seinen die Probleme überwiegende
vorhanden. T ist mittlerweile mehrfach 3 Wochen in einem Freizeitheim gewesen, sie
sei dort vollkommen unproblematisch gewesen. Auch in der Schule gebe es keine
Probleme. Obwohl T weiterhin Fortschritte in ihrer Wahrnehmungsorganisation macht,
ihr Sprachverständnis immer mehr entwickelt ist, sie bereits einzelne Worte spricht und
auch mehr Interesse an der Außenwelt zeigt, ist ihr Verhalten innerhalb des
Familiensystems als extrem auffällig und chaotisch zu beschreiben. Eine
Heimunterbringung würde für T sowie für die Familie eine erhebliche Entlastung
darstellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich T in den Heimalltag einfügen wird, ist sehr
groß. .."
6
T blieb zunächst weiter in der Familie. Auf Anträge vom März 1993 und März 1994, die
der örtliche Träger der Sozialhilfe jeweils mit dem Hinweise einer seelischen
Behinderung - autistisch -, an den Kläger weiterleitete, bewilligte dieser jeweils eine
rund 3-wöchige Kurzzeittherapie in den Sommerferien, im Rahmen der
Eingliederungshilfe.
7
Unter dem 19. September 1994 beantragten die Eltern von T für diese über den örtlichen
Träger der Sozialhilfe die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme
der Kosten einer Heimunterbringung. Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitete auch
diesen Antrag an den Kläger mit dem Hinweis auf eine seelische Behinderung von T
weiter. Dem Antrag war eine Stellungnahme der Dipl. Pädagogin und
Familientherapeutin K2 vom Verein K3 vom 17. September 1994 beigefügt, in der diese
ausführte:
8
„Das Verhalten von T in häuslicher Umgebung ist seit ungefähr 4 Wochen derart
auffällig, daß ich als Ts Therapeutin dringend empfehle, das Kind in einem guten Heim
unterzubringen.
9
Zu Hause verweigert T die Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme ( ausgenommen
manchmal Äpfel oder Schokolade). Sie geht nach der Schule sofort in ihr Zimmer und
zieht sich die Decke über den Kopf, was für das sonst sehr lebendige Kind völlig
untypisch ist. T geht nicht mehr auf die Toilette und macht ins Zimmer, obwohl sie sonst
über Tag trocken ist. Sie verständigt sich nicht mehr durch Gestik, Mimik oder Laute,
sondern schreit sofort los. Zu Hause ist selbstverletzendes Verhalten vorgekommen, das
so massiv war, daß sie ärztlich behandelt werden mußte und eine Schädelprellung
davongetragen hat.
10
Diese beschriebenen Verhaltensweisen treten ausschließlich zu Hause auf. In der
Schule und in den Therapiestunden ist T. wie ausgewechselt. Es liegt die Vermutung
nahe, daß T. zu hause nicht mehr leben will und kann. Die Wohnverhältnisse der
Familie T sind sehr beengt. Frau Ts Belastung durch drei weitere Kinder ist sehr hoch,
so daß T. zu Hause kaum noch versorgt und in keiner Weise mehr gefördert werden
11
kann.
Eine Heimunterbringung wurde von der Familie schon häufiger erwogen. Eheleute T
haben sich jetzt dazu durchgerungen, einer Heimunterbringung, möglichst in der Nähe,
zuzustimmen. Die psychischen Belastungen durch T. Verhalten sind besonders für die
Mutter sehr groß geworden. Es ist zu befürchten, daß T., wenn sie zu Hause bleibt,
zwangsernährt werden muß.
12
..."
13
Der Kläger bewilligte die Übernahme der anlässlich der Unterbringung in der
Einrichtung des P anfallenden Kosten einschließlich der der therapeutischen Betreuung
durch Frau IK2 als Maßnahme der Eingliederungshilfe ab dem 29. Oktober 1994. Mit der
Aufnahme in die Einrichtung des P wechselte für T auch der Schulort, sodass sie dann
die Schule für Geistigbehinderte in N besuchte.
14
Mit Schreiben vom 20. März 1995, gerichtet an die „Kreisverwaltung L2", und mit
„Übernahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG" überschrieben, übersandte der
Kläger Auszüge seiner Hilfeakte, verwies unter Bezugnahme auf ärztliche
Stellungnahmen darauf, dass T seelisch behindert sei, und er bisher Leistungen nach §
40 Abs. 1 BSHG erbracht habe und die Fortführung der Maßnahme als erforderlich
einstufe. Hinsichtlich der Art der Maßnahme und der betreuenden Einrichtung verwies er
auf die ebenfalls beigefügte Zahlungsmitteilung. Soweit ein anderes Jugendamt örtlich
zuständig sei, bat er um entsprechende Weiterleitung. Gleichzeitig meldete er für die
Zeit der Hilfegewährung ab dem 1. Januar 1995 seinen Kostenerstattungsanspruch
gem. § 104 SGB X an.
15
Der Kreis L2 leitete das Schreiben an die Beklagte weiter, wo es am 4. April 1995
einging. Hierauf lehnt die Beklagte die Übernahme der Fallbearbeitung ab, da Autismus
nach dem Rundschreiben des Klägers vom 11. Oktober 1994 keine seelische
Behinderung im Sinne des § 35 a KJHG sei.
16
Der Kläger erbrachte auch in der Folgezeit die Hilfe.
17
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 wandte sich der Kläger wiederum an die Beklagte,
er wies erneut darauf hin, dass er der Ansicht sei, dass die Beklagte als Träger der
Jugendhilfe vorrangig zuständig sei. Das von der Beklagten zitierte Rundschreiben
belege die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Aus den ärztlichen und
psychotherapeutischen Gutachten gehe hervor, dass die an die Hilfeempfängerin zu
erbringende stationäre Hilfe auf Grund der bei ihr bestehenden auto- und
fremdagressiven Tendenzen sowie der zwanghaften Symptomatik, mithin wegen einer
seelischen Behinderung erforderlich sei.
18
Der Kläger hat am 29. Dezember 1999 Klage - 19 K 8657/99 - erhoben und zunächst
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm in der Zeit ab 1. Januar 1995
erbrachten Aufwendungen zu erstatten.
19
Zur Begründung macht er geltend, die Hilfeempfängerin leide lediglich an einer
seelischen Behinderung, sodass die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe für die
Hilfegewährung seit dem 1. Januar 1995 vorrangig zuständig sei.
20
Die Hilfe ziele darauf ab, diese Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen eines
heilpädagogischen Angebotes abzubauen und die Hilfeempfängerin - insbesondere in
den Bereichen des Kommunikations- und Kontaktverhaltens - zu fördern.
21
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003
Aufwendungen in Höhe von insgesamt 464.625,62 Euro nebst Zinsen an ihn zu zahlen.
22
Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich des auf der Klageerweiterung beruhenden
Zeitraums ab dem 1. Januar 2000 mit Beschluss vom 13. Mai 2003 abgetrennt. Es wird
im vorliegenden Verfahren fortgeführt.
23
Der Kläger beantragt,
24
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 186.623,19 Euro nebst 5 % Jahreszinsen
über den jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab 7. Mai 2003 zu zahlen.
25
Die Beklagte beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Sie ist weiterhin der Ansicht, bei der Hilfeempfängerin liege vorrangig eine geistige
Behinderung vor, sodass sie nicht zuständig sei. Dies ergebe sich schon aus dem
Umstand, dass T eine Schule für Geistigbehinderte besuche.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der schon im Verfahren 19 K 8657/99 beigezogenen
Verwaltungsvorgänge, des Klägers, Beiakten Hefte 1 und 3 sowie den der Beklagten,
Beiakte Heft 2 ergänzend verwiesen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die zulässige Klage ist begründet.
31
Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Erstattungsanspruch
hinsichtlich der für T in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 gewährten
Hilfe nach § 104 SGB X zu.
32
Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter
einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten
Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass
die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten
verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst
geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt
hat.
33
Vorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu gleichartigen Leistungen
verpflichtet.
34
Die Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber T ergab sich aus § 39 BSHG;
diejenige der Beklagten folgt aus § 35 a SGB VIII bzw. ab dem 13. September 2002 aus
35
§ 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII.
T hatte in der hier streitigen Zeit gegen den Kläger einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG.
36
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht
nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind.
37
Den §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-VO ist zu entnehmen, dass wesentlich behinderte
Personen solche sind, bei denen in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit, einer
Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder einer seelischen Störung die Fähigkeit zur
Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Nach § 4
Eingliederungshilfe-VO ist als nicht nur vorübergehend im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1
BSHG ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzusehen.
38
T war nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Bei ihr zeigten sich vor ihrer
Unterbringung im Oktober 1994 tief greifende behinderungsrelevante
Beeinträchtigungen ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der schulischen,
sowie ihrer Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen. So hatte sich T
schon mit rund drei Jahren völlig zurückgezogen. Sie schrie unmotiviert, war aggressiv,
schlug sich selbst ins Gesicht. Ein Kommunikation durch aktive Sprache war zunächst
nur hinsichtlich weniger Worte gegeben. Sie lebte nach fest gefügten Ritualen sowie
starren Mustern, bei deren Änderung sie mit Verweigerungshaltung - z.B. Essen -
reagierte. Sie konnte folglich mit 10 Jahren noch nicht lesen. Diese Störungen hielten
bei Gewährung der Eingliederungshilfe durch den Kläger bereits länger als ein halbes
Jahr an, denn der frühkindliche Autismus mit dem vorgenannten Erscheinungsbild
wurde bei T bereits 1987 diagnostiziert.
39
T hatte aus § 35 a SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII auch gegen die Beklagte
als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe.
40
Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist Kindern und Jugendlichen Eingliederungshilfe zu
gewähren, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
41
Gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO sind
seelisch behindert Personen, bei denen in Folge seelischer Störung die Fähigkeit zur
Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist.
42
Im Falle des frühkindlichen Autismus ist eine seelische Behinderung im vorgenannten
Sinne zu bejahen.
43
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Frage der
seelischen Behinderung im Falle des atypischen Autismus, aber auch des Autismus in
seinem Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 - ausgeführt:
44
„...
45
aa. Der bei S. diagnostizierte atypische Autismus ist eine seelische Störung im Sinne
der genannten Vorschriften. Seelische Störungen, die eine seelische Behinderung zur
Folge haben können, sind körperlich nicht begründbare Psychosen (§ 3 Satz 2 Nr. 1
46
Eingliederungshilfe-VO), seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder
Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder
körperlichen Beeinträchtigungen (Nr. 2), Suchtkrankheiten (Nr. 3), Neurosen und
Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). Diese normativ aufgeführten Begriffe entstammen
psychiatrischen Klassifikationen der 50er- und 60er-Jahre,
Wiesner, in: Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und
Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 35 a Rdnr. 34; Specht, Beeinträchtigungen der
Eingliederungsmöglichkeiten durch psychische Störungen, aus: Cierpka u.a., Praxis der
Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen
44. Jahrgang 1995, S. 343 ff., 346,
47
sind indes als Rechtsbegriffe weiterhin auf die einzelnen Phänomene seelischer
Störung sinnentsprechend anzuwenden.
48
Seinerzeit wurden der atypische Autismus ebenso wie alle anderen autistischen
Störungen, für deren Auftreten bis heute keine primäre Ursache benannt werden kann,
49
vgl. Remschmidt, Autismus - Erscheinungsformen, Ursachen, Hilfen, Verlag C.H. Beck,
München 2000, S. 24; Lelord / Rothenberger, Dem Autismus auf der Spur, Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000, S. 16,
50
unter den Begriff "Psychose" oder unter die - zu den Psychosen zählende -
"Schizophrenie in der Kindheit" subsumiert.
51
Vgl. Remschmidt, a.a.O., S. 15, unter Bezugnahme auf die Deutsche Ausgabe des
Klassifikationssystems der amerikanischen Psychiatriegesellschaft, dem
Diagnostischen und Statistischen Manual psychischer Störungen (DSM-IV); Lelord /
Rothenberger, a.a.O., S. 35; Stähr, in: Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII -
Kinder- und Jugendhilfekommentar, Stand: August 2001, K § 35 a Rdnr. 15.
52
Allein der Umstand, dass diese Einordnung aus fachlicher Sicht überholt ist,
53
vgl. Wiesner, a.a.O., § 35 a Rdnr. 34; Stähr, a.a.O., K § 35 a Rdnr. 15.; Specht, a.a.O., S.
346,
54
lässt die Zuordnung des Autismus zum sozialrechtlichen Begriff der seelischen Störung
in § 3 Eingliederungshilfe-VO nicht entfallen. Etwas anderes könnte nur dann gelten,
wenn seither gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse die Einordnung der Störung
nunmehr als körperliche Regelwidrigkeit oder Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne
der §§ 1, 2 Eingliederungshilfe-VO forderten. Das ist nicht der Fall.
55
Autismus zählt zu den tief greifenden Entwicklungsstörungen. Diese sind in der 10.
Fassung (ICD - 10) der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen
internationalen Klassifikation psychischer Störungen wie folgt definiert: "Eine Gruppe
von Störungen, die durch qualitative Beeinträchtigungen in gegenseitigen Interaktionen
und Kommunikationsmustern sowie durch ein eingeschränktes, stereotypes, sich
wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten charakterisiert sind. Diese
qualitativen Abweichungen sind in allen Situationen ein grundlegendes
Funktionsmerkmal der betroffenen Person, variieren jedoch im Ausprägungsgrad. In den
meisten Fällen besteht von frühester Kindheit an eine auffällige Entwicklung. Mit nur
56
wenigen Ausnahmen sind die Störungen seit den ersten fünf Lebensjahren manifest.
Meist besteht eine gewisse allgemeine kognitive Beeinträchtigung, die Störungen sind
jedoch durch das Verhalten definiert, sei dieses nun altersentsprechend oder nicht."
Zitiert nach Remschmidt, a.a.O., S. 14.
57
Damit ist ein Bezug der autistischen Symptome zu einer körperlichen oder geistigen
Störung bis heute gerade kein Wesensmerkmal des Autismus. Er wird unter Ausschluss
bestimmter körperlicher oder geistiger Regelwidrigkeiten anhand des festgestellten
dauerhaften abnormen Verhaltens diagnostiziert. Der Autismus ist daher nach wie vor
rechtlich als seelische Störung einzuordnen. Für den bei S. diagnostizierten atypischen
Autismus gilt nichts Anderes. In Abweichung vom frühkindlichen Autismus (ICD - 10: F
84.0), bei dem vor dem dritten Lebensjahr die Störung einsetzt und die drei
grundlegenden Merkmale des Autismus (qualitative Beeinträchtigungen wechselseitiger
sozialer Aktionen, qualitative Beeinträchtigungen der Kommunikation und
eingeschränkte Interessen bzw. stereotype Verhaltensmuster) manifest werden, wird
beim atypischen Autismus (ICD - 10: F 84.1) die abnorme oder beeinträchtigte
Entwicklung erst nach dem 3. Lebensjahr erstmalig festgestellt und/oder es bestehen
nur bei einem oder zwei der drei für die Diagnose des frühkindlichen Autismus zu
fordernden grundlegenden Merkmale deutlich nachweisbare Auffälligkeiten.
58
Vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie u.a.
(Hrsg.): Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im
Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, Deutscher Ärzte Verlag, Köln 2000, zu
"Tiefgehende Entwicklungsstörungen (F84)", Nr. 1.4; Remschmidt, a.a.O., S. 62.
59
Die bei S. festgestellten Verhaltensweisen wiesen alle Symptome des Autismus auf und
hatten - insoweit nicht abweichend vom "Normalbild" des Autismus - keinen
nachweisbaren Bezug zu einer körperlichen oder geistigen Störung. Atypisch waren
seine autistischen Symptome insoweit, als sie erst nach dem 3. Lebensjahr bemerkt und
erst im Alter von 9 Jahren manifest wurden. ...
60
bb. Die seelische Störung führte nach den im Mai 1998 vorliegenden Gutachten bei S.
auch zu einer seelischen Behinderung. Grundsätzlich können seelische Störungen eine
seelische Behinderung zur Folge haben, müssen es aber nicht. Hinzu kommen muss
noch, dass ihre Intensität nach Breite, Tiefe und Dauer die Fähigkeit zur Eingliederung
in die Gesellschaft beeinträchtigt.
61
BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, NDV-RD 1999, 71, 72
62
Beim atypischen Autismus ist dies regelmäßig der Fall. Denn der überwiegende Anteil
der betroffenen Personen ist nicht zu einem selbstständigen Leben in der Lage und
bedarf ständig einer Betreuung. Dem entsprechend zeigten sich bei S. im Mai 1998
behinderungsrelevante, tief greifende Beeinträchtigungen, die - zumindest zu einem
ganz überwiegenden Teil - ihre Ursache in der bei ihm diagnostizierten seelischen
Störung hatten und eine Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigten."
63
Hinsichtlich der Hilfeempfängerin gilt nichts anderes. Die Gutachten aus den Jahren
1987 bis heute, vgl. zuletzt Gutachten vom 16. Oktober 2002, Beiakte Heft 3, Bl. 59 bis
61, belegen, dass T durch den Autismus bzw. seine Folgen gehindert ist, selbstständig
zu leben, da auch heute immer noch Ängste bei Veränderungen im Umfeld bestehen,
64
die ein Zurückfallen in eine völlige Isolation nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. T
ist heute noch nicht verkehrssicher, erkennt insoweit weiterhin nicht die Gefahren.
Zudem ist für die Hilfeempfängerin nach Volljährigkeit eine Betreuung angeordnet
worden. Dennoch zeigen die einzelnen Stellungnahmen eine zunehmende
Verselbstständigung und eine sich stetig verbessernde Kommunikation, wobei die
Gutachten jeweils die hohe Lernbereitschaft von T herausstellen.
Die von dem Kläger und der Beklagten auf Grund ihrer jeweiligen Pflicht zur Gewährung
von Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen nach waren gleich.
65
Gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII wird die Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in Einrichtungen
über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet. Aufgabe und Ziel der
Hilfe, der Personenkreis und die Art der Maßnahme bestimmen sich nach § 35 a Abs. 2
i.V.m. den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG sowie der Eingliederungshilfe-Verordnung. Nach
diesen sozialhilferechtlichen Vorschriften bestimmt sich auch die Eingliederungshilfe
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG nennt als Maßnahme der
Eingliederungshilfe vor allem auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
Dazu zählen nach § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische Maßnahmen zu
Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und
geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Solche Hilfen erhielt T in der
Einrichtung des P im streitigen Zeitraum. Ausweislich der Leistungsübersicht des
Vereins war er in der Lage, für die Hilfeempfängerin heilpädagogische Angebote zu
erbringen und erbrachte sie auch. Ferner wurde das Mädchen während der
Heimunterbringung in enger Zusammenarbeit mit der Einrichtung in einer staatlichen
Schule, wenn auch für Geistigbehinderte, beschult. Desweiteren erhielt sie in der
Einrichtung über den Verein „K3" wöchentlich 4 Stunden autismusspezifische Therapie.
Diese Therapie hätte auch die Einrichtung selbst erbringen können, vgl. Schreiben vom
27. März 1995, Beiakte Heft 1, Bl. 151. Hiervon wurde aber abgesehen, da die
Hilfeempfängerin vor ihrer Heimaufnahme seit Jahren in ambulanter Therapie bei Frau
K2 war und man beim Wechsel der Bezugsperson weitere Schwierigkeiten befürchtete.
66
Für die Zeit ab dem 13. September 2002 sind zudem die Voraussetzungen des § 41
SGB VIII in der Person der Hilfeempfängerin erfüllt, da, wie die Stellungnahme vom 18.
Oktober 2002 belegt, die Heimunterbringung mit heilpädagogischer Betreuung für die
Persönlichkeitsentwicklung und zu einer Förderung einer eigenverantwortlichen
Lebensführung notwendig war und ist. Die Beklagte war auch nach der Volljährigkeit
von T gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII zuständig.
67
Der Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gegen den Kläger aus § 39
BSHG ging demjenigen gegen die Beklagte aus § 35 a SGB VIII im Range nach.
68
Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung
der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung
verpflichtet gewesen wäre (§104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Das Verhältnis der Ansprüche
auf gleiche Leistungen nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ergibt sich aus § 10 Abs. 2
SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz vor. Konkurrieren hingegen Jugendhilfemaßnahmen mit
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die
körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, hat
69
nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Sozialhilfeleistung Vorrang.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325.
70
Die T gewährte Eingliederungshilfe war keine Maßnahme für einen körperlich oder
geistig behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten jungen Menschen
im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Bei Nicole lag weder eine bestehende oder
drohende wesentliche körperliche Behinderung noch eine bestehende oder drohende
wesentliche geistige Behinderung im Sinne der §§ 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO vor.
71
Nach § 1 Eingliederungshilfe-VO ist derjenige körperlich wesentlich behindert, bei dem
in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die
Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt
bei Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und
Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, bei Personen mit
erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen,
bei Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung
oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange
eingeschränkt ist, bei Blinden und anderen Sehbehinderten, bei Gehörlosen, bei
Personen, die Hörhilfen benötigen oder die nicht sprechen können, bei Seelentauben
und Hörstummen, bei Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie bei Personen,
die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.
72
An einer solchen schwer wiegenden körperlichen Behinderung litt T seinerzeit nicht. Die
bei T festgestellte schwer wiegende Störung der Sprache wurde in keiner der ärztlichen
Stellungnahmen seit 1987 auf eine körperliche Ursache zurückgeführt.
73
Soweit die Hilfeempfängerin Haltungsschäden hatte, so erforderten diese lediglich eine
krankengymnastische Behandlung, von wesentlichen Beeinträchtigungen kann hierbei
nicht ausgegangen werden.
74
Bei der Hilfeempfängerin bestand und drohte auch keine wesentliche geistige
Behinderung im Sinne des § 2 Eingliederungshilfe-VO. Danach ist derjenige geistig
wesentlich behindert, dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in Folge
einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichen Umfange beeinträchtigt ist.
75
Demnach kommt es bei der geistigen Behinderung auf die Ursache derselben nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten extrem
hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen.
76
Fichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, Stand: März
2001, § 39 Rdnr. 37,
77
Die Beklagte will eine solche geistige Behinderung daraus schließen, dass das
Mädchen eine Schule für Geistigbehinderte besuchte und besucht. Dieser Schluss ist
indes als zwingend nicht möglich, da es bei den Symptomen von T kein andere
öffentliche Schule gab und gibt, auf der sie hätte beschult werden können. Allein wegen
ihrer Sprachdefizite aber auch ihrer Autoaggressionen wäre eine Beschulung in einer
Regelschule nicht möglich gewesen. Spezielle Schulen für Autisten gibt es nicht. Gegen
die Annahme der Beklagten spricht auch, dass der Hilfeempfängerin in keinem der in
rund 15 Jahren über sie erstellten Gutachten und Stellungnahmen eine geistige
78
Behinderung attestiert wurde. Vielmehr sprechen die Stellungnahmen und Gutachten
aus jüngerer Zeit dafür, dass bei T eine geistige Behinderung im o.g. Sinne nicht
gegeben ist. Ihr wurde ein großer passiver Wortschatz bescheinigt, sie arbeite am
Sprachcomputer. Sie konzentriere sich beim Lernen. Mittlerweile führt sie in der
Einrichtung selbstständig Haushaltsarbeiten aus. Allein das weiterhin bestehende
Unverständnis für den Wert von Geld, lässt den Schluss der Beklagten nicht zu. Die
Beklagte war auch nicht in der Lage, weiter gehende Umstände zu benennen, die -
zunächst einmal als richtig unterstellt - den Schluss auf eine wesentliche geistige
Behinderung ermöglicht hätten.
Auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, aus der
Unterbringung der Hilfeempfängerin im B-Haus des P ergebe sich, dass es sich um eine
Maßnahme für Geistigbehinderte handele, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum
einen ist bekannt, dass es spezielle Einrichtungen für unter Autismus leidende Kinder
und Jugendliche in der näheren Umgebung nicht gibt, wie auch die
Kurzzeitunterbringungen von T in Niedersachsen zeigen. Ferner war und ist der P nach
seinem Leistungskatalog und seiner Stellungnahme gegenüber dem Kläger vom 27.
März 1995 durchaus in der Lage, Maßnahmen für Autisten zu erbringen. Eine
ausschließlich Spezialisierung auf die Betreuung Geistigbehinderter lässt sich dem
Leistungskatalog nicht entnehmen.
79
Mit ihrer Unterbringung in einer Heilpädagogischen Gruppe, vgl. Schreiben des Vereins
vom 28. Februar 1995, Beiakte Heft 1, Bl. 139, sollte T innerhalb eines konstanten
therapeutischen und pädagogischen Milieus nicht nur die Weiterentwicklung ihrer
Fähigkeiten und Fertigkeiten, sondern gerade auch der weitere Ausbau ihrer
Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen bei gleichzeitigen Abbau der
Autoaggressionen ermöglicht werden. Die dortige Unterbringung hatte daher ersichtlich
eine vorrangige Behandlung der hier vorliegenden autistischen Symptome zum Ziel,
also der seelischen Behinderung.
80
Darin bestand auch der aus fachlicher Sicht zuvörderst notwendige Therapiebedarf des
Kindes oder Jugendlichen, wie schon die Stellungnahme des Dr. K vom 25. Mai 1992,
aber auch die unmittelbar anlässlich der Unterbringung erfolgte zeigen. Auf die
Erbringung einer darauf gerichteten Leistung geht der Anspruch des Berechtigten und
zur Tragung der dadurch entstehenden Kosten ist nach § 10 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. §
104 SGB X der vorrangig zuständige Leistungsträger verpflichtet.
81
Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. März 1995, dass der Beklagten ausweislich ihres
die Übernahme ablehnenden Schreibens zugegangen ist, auch den Voraussetzungen
des § 111 SGB X genügt.
82
Der Kostenerstattungsanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Der Kläger hat
hierzu mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 eine Kostenaufstellung vorgelegt, die auch
vereinnahmte Beträge berücksichtigt und gegen die die Beklagte nichts eingewandt hat.
Die Leistungen des Klägers sind nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich für die Zeit
vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 eine Forderung in Höhe von 186.623,19 Euro.
83
Der Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
84
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Hs. VwGO
n.F. Da der Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 erst mit Schriftsatz vom 7. Mai
85
2003 geltend gemacht wurde, damit erst nach dem 1. Januar 2002, ist das Verfahren
insoweit nicht mehr gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
86