Urteil des VG Düsseldorf vom 10.11.2003

VG Düsseldorf: politische verfolgung, diabetes mellitus, ghana, abschiebung, verfassungskonforme auslegung, unmenschliche behandlung, bundesamt, klinik, staat, stadt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 9818/97.A
Datum:
10.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 9818/97.A
Tenor:
Die Klage wird, so weit sie auf die Gewährung von Asyl und die
Rechtsstellung nach § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes gerichtet ist,
als offensichtlich unbegründet, und im Übrigen als unbegründet
abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand
1
Der am 00.00. 1952 geborene Kläger ist Ghanaer. Im April 1984 gelangte er auf dem
Luftwege nach Berlin-Schönefeld und meldete sich am 19. April 1984 als Asylbewerber
bei der Ausländerbehörde in (West-) Berlin.
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Im Zuge des Verfahrens trug er vor, in Kumasi mit Bekleidung (Schuhen, Hemden und
Hosen) gehandelt zu haben.
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Zur Begründung seines Asylbegehrens machte er geltend, er habe als Mitglied der
ghanaischen Händlervereinigung - wegen eines Zwischenfalls - protestiert und
demonstriert. Daraufhin sei er - wie andere auch - aufgefordert worden, bei der
Informationsstelle des seinerzeit regierenden P.N.D.C. in den "Gondar Barracks" zu
erscheinen. Deshalb habe er sodann das Land verlassen.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den
Asylantrag durch Bescheid vom 27. Februar 1985 ab, der Oberkreisdirektor des Kreises
N als Ausländerbehörde forderte den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 28. März
1985 zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Die hiergegen gerichtete
Klage (19 K 10287/85 VG Düsseldorf) nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 30.
September 1985 zurück, nachdem ihm die Ausländerbehörde eine verlängerte
Ausreisefrist zugestanden hatte.
5
Der Kläger stellte am 15. Januar 1986 einen Asylfolgeantrag unter Verweis auf
Privatbriefe und -mitteilungen aus Ghana, wonach "sein Fall noch anhängig" sei. Der
6
Oberkreisdirektor des Kreises N wertete diesen Asylantrag als unbeachtlich und forderte
den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 17. Februar 1986 - erneut - zur Ausreise auf.
Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Betroffene in der mündlichen Verhandlung
vom 11. April 1986 zurück (19 K 10062/86 VG Düsseldorf).
Bereits unter dem 10. Oktober 1984 hatte eine K Klinik dem Oberkreisdirektor des
Kreises N mitgeteilt, bei dem Kläger bestehe ein "frisch aufgetretener Diabetes mellitus".
In der Folgezeit wehrte er sich gegen eine Rückkehr in sein Heimatland im Hinblick auf
diese Erkrankung mit der Begründung, in Ghana werde die notwendige Behandlung
entweder - außerhalb der Hauptstadt - nicht angeboten oder sei für ihn nicht
erschwinglich. Es kam zu insgesamt fünf erfolglosen Petitionen an den Landtag des
Landes Nordrhein-Westfalen sowie zu zwei ebenfalls erfolglosen ausländerrechtlichen
Gerichtsverfahren (8 L 680/87 und 8 L 935/88 VG Düsseldorf).
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Nachdem der Petitionsausschuss des Landtags die fünfte Petition unter dem 08.
November 1988 abschlägig beschieden hatte mit dem zusätzlichen Hinweis, Schreiben
gleichen Inhalts in dieser Petitionsangelegenheit seien zwecklos und würden nicht mehr
bearbeitet, verließ der Kläger am 6. Januar 1989 die Bundesrepublik Deutschland
"freiwillig" auf dem Luftwege im Rahmen eines Rückführungsprogramms.
8
Am 7. Dezember 1990 reiste der Kläger erneut auf dem Luftwege über den Flughafen
Frankfurt am Main ein und stellte einen weiteren Asylantrag mit der Begründung, er sei
als Sekretär des Ortsentwicklungskomitees in B1 mit dem Distriktsekretär und der
Frauenbewegung "31. Dezember" wegen des Eigentums an Grundstücken in Streit
geraten, die der Distriktsekretär der Frauenbewegung überschrieben habe, obgleich sie
anderen Personen gehört hätten. Im Zuge dieser Streitigkeiten sei er am 1. September
1990 verhaftet und in das Gefängnis in Kumasi verbracht worden. Am 20. September
1990 sei er wegen seines Diabetes mellitus in ein Krankenhaus verlegt worden, aus
dem er mit Hilfe eines Arztes habe fliehen können. Ohne die Flucht hätte er mit einer
mehrjährigen Haftstrafe rechnen müssen.
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Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab er unmittelbar nach der Einreise
gegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main auf entsprechende Fragen an, er sei
Händler und habe im Monat ca. 40.000 Cedis (damaligen Wertes) verdient, womit er gut
habe leben können.
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Die Behörden nahmen seinerzeit die Bearbeitung des letztgenannten (Zweiten)
Asylfolgeantrags irrtümlich nicht auf. In der Folgezeit ging der Oberkreisdirektor des
Kreises N als Ausländerbehörde davon aus, dass ein Asylverfahren nicht (mehr)
anhängig sei, und bemühte sich um Klärung der Fragen, welche Erkrankung genau bei
dem Kläger vorliege, und ob die erforderliche Behandlung in Ghana Gewähr leistet sei.
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens äußerte die Caritas- Flüchtlingsberatung, K1, unter
dem 27. April 1995, dass der Mangel an Insulin den Kläger veranlasst habe, "erneut
nach Deutschland zu fliehen".
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Nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra der
Ausländerbehörde unter dem 29. August 1997 u.a. mitgeteilt hatte, Insulin sei in Ghana
erhältlich, betrieb der Oberkreisdirektor des Kreises N nachdrücklich die Abschiebung
des Betroffenen. Dem trat der spätere, inzwischen verstorbene Prozessbevollmächtigte
des Klägers mit dem Hinweis entgegen, der Asylantrag vom Dezember 1990 sei nicht
beschieden worden. Außerdem wiederholte der Kläger am 29. September 1997 erneut
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sein Asylbegehren.
Die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung fand am 20. November 1997 in Düsseldorf
statt. Der Kläger wiederholte bei dieser Gelegenheit die 1990 vorgebrachten Gründe
und machte hinsichtlich des Diabetes geltend, in einem Dorf gelebt zu haben, wo eine
wirksame Behandlung nicht möglich gewesen sei. In der Hauptstadt Accra könnte er
nicht leben, "weil er dort niemanden habe."
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Durch den angefochtenen Bescheid vom 24. November 1997 lehnte das Bundesamt
den Asylantrag und das Begehren betr. die Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte weiterhin fest, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, und
forderte den Kläger unter Fristsetzung auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Gleichzeitig
drohte ihm die Behörde die Abschiebung nach Ghana an, wenn er der
Ausreiseaufforderung nicht fristgerecht nachkomme.
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Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst aus, dass dem Kläger nach den
aktuellen Verhältnissen in Ghana eine politische Verfolgung eindeutig nicht drohe. Zur
Frage der Behandlung des Diabetes mellitus heißt es, dass ausweislich des
Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 27. August 1997 eine medizinische
Grundversorgung in dem Land gesichert sei, die Versorgung mit Medikamenten werde
vor allem durch Importe Gewährleistet.
15
Gegen den am 27. November 1997 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 03.
Dezember 1997 Klage erhoben.
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Zur Begründung macht er letztlich geltend:
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Nach seiner Rückkehr im Jahre 1989 habe er zunächst in Oseikrom, ca. 400 km von
Accra entfernt, gelebt, und zwar auf der Cocosfarm seines verstorbenen Vaters. Die
Farm habe nur wenig eingebracht, außerdem hätte sie fünf Brüder und ihre Familien
ernähren müssen. Später habe er sich in B1 bei seiner Mutter aufgehalten. Aus den
Erträgen der Farm habe er dann auch noch die Mutter unterstützt, weil sie kein
Einkommen gehabt habe.
18
In B1 sei es dann zu den Streitigkeiten wegen des Eigentums an den Grundstücken und
zu seiner Verhaftung gekommen.
19
Bezüglich des Insulins gab er an:
20
Anfangs sei er noch einigermaßen versorgt gewesen, und zwar durch einen Freund in
Italien. Dieser sei jedoch nach einigen Monaten verstorben, woraufhin er nichts mehr
erhalten habe.
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Er habe sich sodann etwas aus einer Drogerie besorgt, aber der Stoff sei nicht in
Ordnung gewesen, daher habe er große gesundheitliche Probleme gehabt.
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Im Gefängnis - September 1990 - sei er überhaupt nicht mehr versorgt worden. Daher
habe man ihn ins Krankenhaus einweisen müssen. Dort habe er Tabletten erhalten, was
aber keine angemessene Behandlung gewesen sei. Auch anschließend hätten ihm
lediglich Tabletten zur Verfügung gestanden.
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Ob ihm in seinem Heimatland auch heute noch politische Verfolgung drohe, könne er
derzeit nicht beurteilen. Das sei von Deutschland aus nicht möglich. Hierzu müsse er
schon in Ghana sein.
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Wegen seiner Erkrankung sei er weiterhin auf viele Medikamente angewiesen, die er
daheim auf eigene Kosten beschaffen müsste. Er würde aber in seinem Alter von fast 51
Jahren keine Arbeit mehr finden, zumal er keinen erlernten Beruf habe. Zudem seien die
wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Land mit der Folge hoher Arbeitslosigkeit und
allgemein nur geringer Verdienstmöglichkeiten schlecht.
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Auch sei es weiterhin schwierig, in der medizinisch gebotenen Weise Insulin zu erhalten
und den Blutzuckerwert - so wie vorgeschrieben - fünf Mal zu überprüfen.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
24. November 1997 aufzuheben,
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2.
29
3. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und
festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 51, 53 des
Ausländergesetzes vorliegen.
30
4.
31
Die Beklagte beantragt,
32
die Klage abzuweisen.
33
Sie macht geltend: Dem Kläger drohe in seinem Heimatland politische Verfolgung
eindeutig nicht. Auch der Diabetes begründe schon deshalb kein
Abschiebungshindernis, weil das benötigte Insulin nach den Auskünften des
Auswärtigen Amtes in Ghana erhältlich und sogar vergleichsweise billig sei.
34
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher, wissenschaftlich
begründeter Gutachten gemäß Beschlüssen vom 19. März 2003 sowie vom 20. August
2003 zu folgenden Fragen:
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1. Welche Diabetes-Erkrankung genau liegt bei dem Kläger vor?
36
2.
37
3. Welcher medizinischen Mindestbehandlung bedarf er deshalb, ggf. unter
Berücksichtigung eines von seinem Hausarzt festgestellten Leberparenzymschadens
bei Z. n. Hepatitis A und B sowie einer Borderlinehypertonie und einer
Hypercholesterinanämie?
38
4.
39
5. Wird die erforderliche Mindestbehandlung in Ghana angeboten?
40
6.
41
7. Bejahendenfalls: Gilt dieses Angebot der Mindestbehandlung landesweit, nur in den
größeren Städten (ggf. welchen?) oder auch in den ländlichen Bereichen, insbesondere
in den von dem Kläger angegebenen Geburts- und Heimatorten?
42
8.
43
9. Wie würde diese Mindestbehandlung finanziert? Welche Kosten hätten der Kläger
oder seine Familie zu tragen?
44
10.
45
11. Ergänzend zu der letzten Frage: In welchem Verhältnis stehen die Kosten zu einem
durchschnittlichen Einkommen? Werden solche Kosten üblicherweise von der
Großfamilie (dem "Clan") getragen?
46
12.
47
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der E1- Klinik, E,
vom 21. Juli 2003 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakten), ergänzt unter dem 7. August 2003 (Bl.
104 ff. der Gerichtsakten) - zu Fragen 1. und 2. - und das Gutachten des Herrn Dr. T, C-
Institut für Tropenmedizin, K2, vom 5. September 2003 (Bl. 126 ff. der Gerichtsakten) - zu
Fragen 2. bis 6. - verwiesen.
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Wegen des Weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten
(auch der früheren Verfahren 19 L 5981/97.A sowie 19 L 396/98.A), der
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der Ausländerakten des Landrats des Kreises
N und der Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt E betr. die Lebensgefährtin
des Klägers, Frau N1, und die gemeinsame Tochter N2 ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
50
Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Gewährung politischen Asyls (Art. 16 a GG)
sowie bezüglich der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 und 2 AuslG offensichtlich
unbegründet und im Übrigen ("einfach") unbegründet.
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Eine politische Verfolgung - wie sie die beiden vorgenannten Bestimmungen
voraussetzen - droht dem Kläger in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) eindeutig und
offenkundig nicht. Nach gesicherter Auskunftslage gibt es in Ghana schon seit Jahren
keinerlei Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung und deren Betätigung - nur
Derartiges kommt hier insoweit in Betracht - mehr. Zuvor waren solche Maßnahmen
staatlicher Stellen über einen langen Zeitraum hinweg allenfalls im Falle der
Verwicklung in Umsturzversuche und ähnliche Vorgänge denkbar. Derartiges hat der
Kläger aber nie geltend gemacht. Im Übrigen ist diese Beurteilung auch in Anwendung
des § 29 a AsylVfG geboten, weil es sich bei Ghana um einen "sicheren Herkunftsstaat"
i.S. dieser Bestimmung handelt und der Kläger nicht einmal ansatzweise dargetan hat,
dass ihm in seinem Heimatland abweichend von der allgemeinen Lage dort politische
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Verfolgung droht.
Hinzu kommt noch Folgendes:
53
Bereits der erste Asylvortrag aus dem Jahre 1984 ist vollends unglaubhaft. Seinerzeit
hatten zahlreiche Ghanaer - in gleicher Weise wie der Kläger - stereotyp geltend
gemacht, an irgendwelchen Demonstrationen gegen den seinerzeit regierenden
P.N.D.C. teilgenommen zu haben und deshalb in Schwierigkeiten geraten zu sein.
Einem derartigen Standardvorbringen hatte das Gericht in keinem Fall Glauben
geschenkt, zumal da nach der damaligen Auskunftslage wegen solcher unbedeutender
Vorfälle weiter gehende und härtere Maßnahmen des Staates nicht zu erwarten waren.
Auch die von dem Kläger gewählte Standardbegründung des (ersten) Folgeantrages,
man habe Nachricht aus der Heimat erhalten, das Verfahren sei weiterhin anhängig, ist
von Behörden und Gerichten damals durchgängig als unerheblich, weil nicht glaubhaft,
gewertet worden.
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Auch das Vorbringen zur Stützung des (letzten) Asylantrages - der vorgebliche Streit mit
der "Frauenbewegung" und dem Distriktssekretär im Jahre 1990 - ist nicht glaubhaft.
Gerade angebliche Differenzen mit der "Frauenbewegung" waren um 1990 ein
zeittypisches Asylvorbringen, das sich in etlichen Akten fand. Die - wie auch im
vorliegenden Fall behauptete - unverhältnismäßige Reaktion öffentlicher Stellen
(längere Inhaftierung) war schon damals mit der Auskunftslage nicht in Einklang zu
bringen. Dass heute, nach ca. 13 Jahren, der Kläger wegen der von ihm behaupteten
gänzlich unbedeutenden Vorfälle in irgendeiner Weise belangt werden könnte, ist
ausgeschlossen. Zudem wäre es völlig unverständlich, wenn sich der Kläger - der
ständig auf Insulin angewiesen war und ist - tatsächlich (bewusst und gewollt) auf
Vorgänge eingelassen hätte, die zu einer Inhaftierung und damit unter den
Verhältnissen in Ghana zwangsläufig zum Ausbleiben zureichender medizinischer
Versorgung führen mussten.
55
Das Gericht ist vielmehr der sicheren Überzeugung, dass der Kläger 1984
ausschließlich wegen seines beim Verlassen des Heimatlandes bereits bestehenden
Diabetes mellitus (siehe Äußerung des Hausarztes Dr. K2 vom 26. Februar 1986, Bl.
111 der Ausländerakten) einen dauernden Aufenthalt in Deutschland durchsetzen
wollte. Das lassen bereits die insgesamt fünf Petitionen deutlich erkennen. Wie
insbesondere der Äußerung der Caritas-Flüchtlingsberatung, K1, vom 25. April 1995 (Bl.
505-506 der Ausländerakten) zu entnehmen ist, war der Diabetes auch der Grund für die
(erneute) Einreise nach Deutschland im Dezember 1990.
56
Ferner hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse i.S. des
§ 53 AuslG nicht vorliegen.
57
Nach Lage des Falles kommen insoweit - weil es ausschließlich um Fragen der
medizinischen Versorgung in Ghana geht - nur die Regelungen in § 53 Abs. 6 AuslG in
Betracht. Die Regelung in § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK ist nicht einschlägig,
weil dem Kläger in Ghana eine unmenschliche "Behandlung" (vorsätzliches, auf eine
bestimmte Person zielendes Handeln) nicht droht, deren Urheber außerdem der Staat
oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muss. Daran fehlt es nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn - wie vorliegend - die
Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender Behandlung im Zielstaat der
Abschiebung geltend gemacht wird,
58
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - , NVwZ 1998, 973, mit zahlreichen
weiteren Nachweisen.
59
Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Bestimmung
werden Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die
Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei -
generellen - Entscheidungen der obersten Landesbehörde gem. § 54 AuslG - ggf. im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern - berücksichtigt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet die Regelung
in Satz 2, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich gegenüber
Ansprüchen aus Satz 1 eine Sperrwirkung,
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vg. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - , BVerwGE 99, 324; Beschluss
vom 10. September 2002 - 1 B 26.02 - , Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6.
62
Ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen
das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar
einer allgemein gefährdeten Gruppe i.S. des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angehören, für
welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise
Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung
des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen
Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der
Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert würde,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - , BVerwGE 114, 379, mit zahlreichen
weiteren Nachweisen,
64
zu § 53 Abs. 6 AuslG insgesamt vgl. die Zusammenstellung in dem Urteil des OVG
NRW vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A - .
65
Die letztgenannten Anforderungen, die sich aus der gebotenen verfassungskonformen
Auslegung ergeben, sind weit strenger als die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes
1,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - 3 C 36.97 - .
67
Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1
AsylVfG) würde der Kläger durch eine Abschiebung nach Ghana weder einer
erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) noch
"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert". Ob im Falle des Betroffenen die Sperrwirkung des Satzes 2 grundsätzlich
greift, und ob sie ausnahmsweise über eine verfassungskonforme Auslegung
überwunden werden könnte, bedarf demgemäß vorliegend keiner Entscheidung.
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Nach den auf Grund eingehender stationärer Untersuchung getroffenen Feststellungen
der E1-Klinik leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 und
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einer Borderline-Hypertonie, die beide laufender Behandlung bedürfen. Zusätzlich sind
ständig Blutzuckerkontrollen sowie eine Blutdrucküberwachung erforderlich.
Hinsichtlich dieser Feststellungen bestehen auf Grund des eingehenden
fachinternistischen Gutachtens vom 21. Juli 2003 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakten) in
Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 7. August 2003 (Bl. 104/105 der
Gerichtsakten) keine Bedenken. Dem Inhalt dieses Gutachtens der hochspezialisierten
E1-Klinik ist der Kläger zudem nicht entgegengetreten. Die Befunde stimmen zudem mit
den aktuellen Äußerungen des langjährigen Hausarztes des Betroffenen überein.
Eine zureichende Behandlung des Diabetes und der Hypertonie einschließlich der
notwendigen Kontrollen scheitern heute nicht etwa daran, dass die erforderliche
medizinische Versorgung in Ghana nicht angeboten würde.
70
Der insoweit von dem Gericht herangezogene weitere Sachverständige, der
Tropenmediziner Dr. T, führt in seinem Gutachten vom 5. September 2003 (Bl. 126 ff. der
Gerichtsakten) aus, dass die Behandlung des Bluthochdrucks in allen Landesteilen
unproblematisch möglich ist. Bezüglich der Betreuung von Diabetikern heißt es in dem
Gutachten, dass der erforderliche Service - mit Ausnahme des vorliegend nicht
interessierenden Norden des Landes - insbesondere in der südlichen und der zentralen
Region - "fast flächendeckend" zu Verfügung steht.
71
Den Ausführungen des Gutachters ist zu folgen. Er hat von Oktober 2000 bis Oktober
2002 als Mediziner und Gastdozent in Ghana gearbeitet und kennt somit die
maßgeblichen aktuellen Verhältnisse aus intensiver eigener Anschauung. Der Kläger
selbst ist auch den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.
72
Schließlich scheitert die insgesamt erforderliche Behandlung nicht an der Finanzierung.
73
Die Frage nach dem individuellen Zugang eines Kranken zu einer in seinem
Heimatland grundsätzlich möglichen medizinischen Behandlung darf aus der
Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden, weil ansonsten insoweit eine
unzulässige Rechtsschutzlücke entstehen würde,
74
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - , DVBl 2003, 463; Beschluss
vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.
75
In tatsächlicher Hinsicht ist allerdings - wie der Gutachter Dr. T ausführt - zutreffend,
dass es in Ghana ein funktionierendes Krankenversicherungssystem nicht gibt und die
laufenden Kosten mithin "privat" aufgebracht werden müssen. Hierauf ist seit Jahren in
den einschlägigen Auskünften und Erkenntnissen immer wieder hingewiesen worden.
Auch bestehen keine Bedenken gegen die - im Einzelnen nachvollziehbare -
Berechnung des Gutachters, dass der Kläger, je nach Art der Behandlung, monatlich
zwischen 204.000 und 646.000 Cedis (aktuellen Werts) aufzuwenden hätte. Ferner
erscheint die Schlussfolgerung des Gutachters einleuchtend, dass hierfür ein normales
Durchschnittseinkommen - wie von ihm näher dargelegt - nicht ausreichen dürfte,
sondern dass Einkünfte des "oberen Mittelklassebereichs" erforderlich wären.
76
Dagegen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr
nach Ghana nicht in der Lage wäre, ein dementsprechendes hinreichendes Einkommen
zu erzielen.
77
Gemäß seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren hatte der Kläger zuvor in
Kumasi - einer bedeutenden Stadt Ghanas - mit Bekleidung und Schuhen gehandelt;
gleichzeitig war er Vorstandsmitglied der "Ghana Businessmen & Traders Union",
mithin nicht irgendein Kleinhändler. In seinem neuesten Asylverfahren, das zu dem
vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, machte er zunächst geltend, Händler mit einem
guten Einkommen sowie in seinem Heimatort B1 Sekretär des
Ortsentwicklungskomitees gewesen zu sein (Bl. 10 der Beiakte Heft 1). Erst als sich
später deutlich abzeichnete, dass es auf den individuellen Zugang zu
Behandlungsmöglichkeiten in Ghana ankommen könnte, erklärte er, sich mit einer
kümmerlichen Landwirtschaft auf einem Dorf mehr schlecht als recht durchgeschlagen
zu haben, mangels finanzieller Mittel ohne die Möglichkeit, die bessere medizinische
Versorgung in einer größeren Stadt in Anspruch nehmen zu können (Bl. 32 der Beiakte
Heft 1, Bl. 10 sowie 25/26 der Gerichtsakten). Aufgrund der Zusammenhänge sprechen
erhebliche Gründe dafür, dass es sich bei dem neuesten Vortrag um lediglich taktisches
Vorbringen ohne reale Grundlage handelt. Dagegen dürften die ursprünglichen
Angaben wahrscheinlich richtig sein. Bei dem Kläger dürfte es sich deshalb um einen
angesehenen Handelsmann gehandelt haben, dessen Ruf - landestypisch - durch den
langjährigen Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr noch zunehmen würde. Zudem
geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene in seinem Heimatland die in seiner
langjährigen Berufstätigkeit in E gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne
durchgreifende Schwierigkeiten "Gewinn bringend" verwerten könnte.
78
Nimmt man hinzu, dass seine langjährige Lebensgefährtin - ebenfalls Ghanaerin - bei
dem Aufbau einer soliden Existenzgrundlage tatkräftig mithelfen könnte, erscheinen
Erwerbsaussichten auf einem gehobenen Niveau als wirklichkeitsnah.
79
Abschließend sei zu der Frage von Abschiebungshindernissen noch auf Folgendes
hingewiesen:
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Nach der Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt und den Ausländerbehörden,
die auch den Prüfungsumfang in den jeweils folgenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren bestimmt,
81
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - , BVerwGE 105, 383;
Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - , NVwZ 2000, 204; Urteil vom 21. März 2000 -
9 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77,
82
sind hier nur "zielstaatsbezogene" Hindernisse zu prüfen. "Inlandsbezogene" Umstände
- vorliegend die Beziehung zu der (ghanaischen) Lebensgefährtin und der
gemeinsamen Tochter - bleiben gesonderten Entscheidungen der Ausländerbehörden
vorbehalten. Im Rahmen der oben näher bezeichneten verfassungskonformen
Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG wären die letztgenannten Beziehungen nur dann
von einer entscheidungserheblichen Bedeutung, wenn sie dem Kläger offenkundig
einen Abschiebungsschutz vermitteln würden,
83
zum Erfordernis der "Offenkundigkeit" vergleiche BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1
C 2.01 - , BVerwGE 114, 379, und - 1 C 5.01 - , BVerwGE 115, 1.
84
An einer solchen Offenkundigkeit fehlt es in dem zur Entscheidung stehenden Fall.
Nach Aktenlage erscheint das Aufenthaltsrecht der Frau N1 als nicht hinreichend
gesichert.
85
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG iVm §
50 AuslG.
86
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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