Urteil des VG Düsseldorf vom 16.01.2006
VG Düsseldorf: treu und glauben, datum, firma, versäumnis, ausstellung, kaufvertrag, schriftstück, zugang, beweislast, veranlagung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3297/05
Datum:
16.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3297/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Beklagte nahm auf Bitten eines Architekten L im Februar 2004 eine
Teilungsvermessung des Grundstücks S 70 in L1, Gemarkung G1, Flurstücke 1181,
1185-1189 vor. Der Grenztermin fand am 4. März 2004 statt. Die Vermessungsschriften
reichte der Beklagte am 15. April 2004 bei dem Katasteramt L1 zur Übernahme in das
Liegenschaftskataster ein.
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Ebenfalls unter dem 15. April 2004 erstellte der Beklagte unter der
Gebührenbescheidnummer 241610 einen Gebührenbescheid über die
Vermessungsarbeiten, adressiert an die Kläger. Mit diesen hatte er zuvor keinen Kontakt
gehabt. Die Adressierung erfolgte auf Hinweis des Architekten L, der erklärt hatte, die
Kläger seien Erwerber der neu vermessenen Grundstücke und hätten sich im notariellen
Kaufvertrag zur Übernahme der Vermessungskosten verpflichtet.
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Unter dem 4. Mai 2005 ergingen zwei Gebührenbescheide über dieselben
Vermessungsleistungen und mit derselben Gebührenbescheidnummer, einer an die
Kläger, einer an die Firma E GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Die
Heranziehung der E GmbH erfolgte, weil der Kläger darum bat, die Rechnung für die
Vermessung der Grundstücke auf seine Firma auszustellen. Der Kläger hatte mit dem
Zeugen F darüber telefoniert und die Bitte um geänderte Ausstellung der Rechnung
zusätzlich in einem Schreiben vom 28. Juni 2004 geäußert.
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Zahlungen gingen nicht bei dem Beklagten ein. Er erinnerte die Kläger unter dem 3.
Juni 2004, 9. Juli 2004 und 13. August 2004 und mahnte sie unter dem 3. Februar 2005,
jeweils unter Hinweis auf einen Gebührenbescheid vom 15. April 2004. Unter dem 3.
März 2005 teilte der Kläger mit, der ursprüngliche Kaufvertrag über das vermessene
Grundstück sei im Oktober 2004 einverständlich und wirksam aufgehoben worden, der
Beklagte möge sich nunmehr an den Auftraggeber wenden. Der Beklagte wies unter
dem 22. März 2005 auf die aus seiner Sicht eingetretene Bestandskraft des
Gebührenbescheides vom 4. Mai 2004 (241610) hin und kündigte unter dem 20. April
2005 die Vollstreckung an.
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Die Kläger erhoben unter dem 22. April 2005 Widerspruch, den die Bezirksregierung E1
mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 (zugestellt am 22. Juni 2005) wegen
Versäumnis der Widerspruchsfrist zurück wies.
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Die Kläger haben am 22. Juli 2005 Klage erhoben.
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Sie beantragen,
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die Gebührenbescheide des Beklagten vom 15. April 2004 und 4. Mai 2004, beide zu
der Nr. 241610, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1
vom 20. Juni 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Büroleiters des
Beklagten, F, als Zeugen. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar
2006 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungsvorgänge der Widerspruchsbehörde und den Inhalt der Gerichtsakten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Teilungsvermessung des
Grundstücks S 70 in L1 durch an die Kläger adressierten Gebührenbescheid vom 4. Mai
2004 (Gebührenbescheidnummer 241610) ist bestandskräftig.
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1. Der Beklagte hat über die streitigen Vermessungsgebühren möglicherweise mehrere
offenbar gleich lautende und mit der gleichen Gebührennummer versehene Bescheide
erstellt und abgesandt, und zwar wohl an eine Fa. U1 unter dem 15. April 2004, an die
Kläger unter dem gleichen Datum, an die Kläger unter dem 4. Mai 2004 und an die Fa. E
GmbH ebenfalls unter dem 4. Mai 2004. Es hat sich aus den Akten und durch die
Beweisaufnahme nicht sicher klären lassen, welcher dieser Bescheid wann wem
zugegangen ist. Der Kläger kann sich nicht erinnern, den Bescheid vom 15. April 2004
erhalten zu haben, will das aber nicht völlig abstreiten. Immerhin enthielten die späteren
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Zahlungserinnerungen des Beklagten ebenfalls dieses Datum, ohne dass der Kläger
Anlass gesehen hätte, zu widersprechen oder auch nur zu remonstrieren, ein Bescheid
unter diesem Datum sei an ihn nicht ergangen. Es ist nach den unsicheren
Bekundungen des Zeugen F auf der anderen Seite nicht ausgeschlossen, das unter
dem 15. April 2004 tatsächlich kein Bescheid an die Kläger gegangen ist und dieses
Datum in den Zahlungserinnerungen nur auftaucht, weil es „im System" war, wie der
Zeuge F erklärt hat.
Aus den Unterlagen, Bürovorgängen und aus der Aussage des Zeugen F ist kein klares
Bild zu gewinnen. Der Beklagte schreibt Gebührenbescheide offenbar „auf Zuruf" um,
ohne näher zu prüfen, ob der Genannte nach § 13 GebG NRW rechtlich als
Gebührenschuldner in Frage kommt und unter mehreren Gesamtschuldnern
sachgerecht ausgewählt werden kann. Eine irgend wie geartete Dokumentation findet
nicht statt. Vermerke über den Vorgang werden nicht angefertigt. Auch wird die Aufgabe
zur Post nicht fest gehalten. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen F, der als Büroleiter
neben dem Beklagten für die wenig professionelle Gestaltung der Verwaltungsabläufe
verantwortlich ist, ist gering. Seine Aussage ist in den Einzelheiten unergiebig. Er gibt
eine Beschreibung der sehr „formlosen" Handhabung im Büro des Beklagten, kann
aber, etwa über die Gründe, warum an die Kläger zwei Mal ein Bescheid erlassen
worden ist, nur Vermutungen anstellen. Auch an die zeitlichen Abläufe kann er sich
nicht erinnern. Seine Aussage war von Unsicherheiten und Erinnerungsmängeln
geprägt und vermittelte den Eindruck einer gewissen Oberflächlichkeit bei der
büromäßigen Behandlung von Gebührenangelegenheiten. Er ist kein verlässliches
Beweismittel. Von einer Befragung des Beklagten persönlich, der trotz Anordnung
seines persönlichen Erscheinens den Termin zur mündlichen Verhandlung ohne
glaubhaft gemachte Entschuldigung nicht wahr genommen hat, wird nach dem Ergebnis
der Vernehmung des Zeugen F abgesehen. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte
selbst, der Gebührenveranlagungen auf den Büroleiter delegiert hat, irgend etwas zur
Sachverhaltsaufklärung beitragen kann, was über die - unzureichenden - Angaben des
Zeugen F hinaus geht.
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2. Fest steht nach dem Akteninhalt und den Angaben des Klägers in der mündlichen
Verhandlung allerdings, dass er den Bescheid vom 4. Mai 2005 erhalten hat. Damit
wurde der Verwaltungsakt zur Gebührenveranlagung gegen ihn und die Klägerin
wirksam. Es handelt es sich nach der unzweideutigen Formulierung des Bescheides um
eine Kostenentscheidung. Sie genügte den Mindestvoraussetzungen des § 14 Abs. 1
GebG NRW. Ist den Klägern zuvor schon ein gleich lautender Bescheid unter dem 15.
April 2004 zugegangen, würde es sich nach der uneingeschränkten Fassung des
Bescheides vom 4. Mai 2004 um einen Zweitbescheid handeln, der den Rechtsweg und
die Widerspruchsfrist zu Gunsten der Kläger erneut eröffnete bzw. verlängerte. Der
Bescheid setzte die Kostenschuld der Kläger auf 4176,- Euro fest. Eine förmliche
Zustellung ist weder im Gebührengesetz (§ 17 GebG NRW) noch in der Berufsordnung
für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng
BO) vorgesehen.
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3. Den Klägern ist der Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 alsbald zugegangen. Dabei
mag dahin stehen, ob sie den Bescheid am gleichen Tag erhalten haben und der Kläger
noch an diesem Tag auch den Zeugen F angerufen hat. Jedenfalls hielten die Kläger
den Bescheid im Mai 2004 in Händen, denn der Kläger will in diesem Monat mit dem
Zeugen F gesprochen und ihn gebeten haben, die Rechnung auf seine Firma
auszustellen. Das ist nur verständlich, wenn er zu dieser Zeit die Heranziehung bereits
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kannte. Der Bescheid vom 4. Mai 2004 ist den Klägern mit Willen des Beklagten
zugegangen. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
versehen, so dass die Monatsfrist des § 70 VwGO in Lauf gesetzt wurde.
4. Der Beklagte hat den Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 später nicht aufgehoben.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der schriftlich zu ergehen hat (§ 14 Abs. 1
GebG NRW) muss, wenn nicht ebenfalls schriftlich, mindestens klar und eindeutig
erklärt werden. Eine derartige Erklärung ergibt sich weder aus den Akten, noch hat die
Beweisaufnahme das so sicher ergeben, dass vernünftige Zweifel schweigen.
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4.1 Schon der Kläger selbst hat eine entsprechende Erklärung des Beklagten nicht
deutlich behaupten können. Zu dem Telefongespräch mit dem Zeugen F im Mai 2004
trägt er nur vor, er habe die Abrede - in seiner geschäftlichen Unerfahrenheit - so
verstanden, dass er und die Klägerin damit von ihrer Kostenschuld frei gestellt werden
sollten. Eine entsprechend ausdrückliche und klare Erklärung des Zeugen F hat er aber
nicht behauptet. Der Kläger hat, wie er selbst erklärt, nicht darauf geachtet, sie
einzuholen. Die Erklärungen des Zeugen F waren aus Sicht des Klägers nach Treu und
Glauben auch nicht so zu verstehen. Der Zeuge F hat ausdrücklich ausgesagt, den
Gebührenbescheid in dem Telefongespräch nicht aufgehoben zu haben, das werde in
seinem Büro nie getan, es sei in dem kurzen Telefonat eigentlich nur um eine
Adressenänderung aus steuerlichen oder sonstigen Gründen gegangen. Daraus muss
man schließen, dass der Zeuge den Klägern mit einer äußerlichen Änderung einen
Gefallen tun wollte, um diesen die Abrechnung und möglicherweise die steuerliche
Veranlagung zu erleichtern, nicht aber einen erlassenen und vollstreckbaren
Gebührenbescheid aufheben und gegen einen anderen Kostenschuldner neu erlassen
wollte. Ungeachtet der generellen Unzuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens des
Zeugen F spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage eine gewisse
Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers und der Umstand, dass die späteren
Zahlungserinnerungen an die Kläger gingen. Hätte der Zeuge F sich mit den Klägern
unzweifelhaft auf die E GmbH als alleinigen Kostenschuldner geeinigt, hätte er das
wahrscheinlich trotz der sonst undurchsichtigen Büroorganisation in seine Unterlagen
aufgenommen und dementsprechend die Firma erinnert. Ein unredliches Abweichen
von einer getroffenen Vereinbarung oder einer Zusage kann dem Zeugen nicht
unterstellt werden. Der Kläger hat im Zeitraum der Zahlungserinnerungen auch nicht
ausdrücklich gerügt, nicht mehr Gebührenschuldner zu sein und sich noch mit dem sehr
viel späteren Schreiben vom 3. März 2005 nur darauf berufen, die Kostenpflicht sei
wegen der Vertragsaufhebung mit dem Grundstücksverkäufer in Oktober 2004 entfallen.
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Weiter aufklärbar ist der Sachverhalt nicht, denn an dem Telefonat haben nur der Kläger
und der Zeuge F teilgenommen. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zum Nachteil der
Kläger. Für die Aufhebung eines durch Zugang wirksam gewordenen Verwaltungsaktes
tragen Sie die materielle Beweislast, weil sie einen ihnen günstigen Umstand geltend
machen wollen.
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4.2 In der Übersendung eines Gebührenbescheides an die Firma E GmbH unter dem 4.
Mai 2004 liegt keine Aufhebung der zuvor den Klägern bekannt gegebenen
Kostenentscheidung. Eine entsprechende Erklärung findet sich darin nicht. Zudem ist
der Bescheid nicht an die Kläger gerichtet, so dass er ihnen gegenüber keine Regelung
enthalten kann.
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5. Die Kläger haben innerhalb der Monatsfrist gegen den Bescheid vom 4. Mai 2004
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nicht Widerspruch erhoben. Die Frist lief bis längstens Ende Juni 2004. Der
Widerspruch ist schriftlich zu erheben. Das Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2004,
das einzige Schriftstück, das zeitnah zur Bekanntgabe des Bescheides auf Seiten der
Kläger gefasst worden ist, reicht als Widerspruch nicht aus. Darin werden, was die
Person der Kläger betrifft, keine Einwendungen gegen die persönliche Kostenschuld
erhoben. Erst recht tauchen das Wort „Widerspruch" oder eine andere Formulierung, die
auf einen Angriff gegen die Gebührenveranlagung dem Grunde nach schließen lassen
würde, nicht auf. Aus der Bitte, die Rechnung „auf die Firma auszustellen" ließ sich aus
dem Schreiben nicht folgern, dass die Kläger persönlich von der Kostenschuld endgültig
frei gestellt werden wollten. Die Bitte, eine Rechnung an jemand anders auszustellen,
kann im - redlichen wie im unredlichen - Geschäftsleben alle möglichen Gründe haben,
zum Beispiel die von dem Zeugen F angesprochene Verlagerung von Aufwand zur
Steuerersparnis. Ohne klaren und bestimmten Hinweis, dass die persönliche
Inanspruchnahme in der Form eines schon vollstreckbaren Titels (§ 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ernsthaft mit Rechtsmitteln angegriffen werden soll, ergibt sich aus dem
Schreiben vom 28. Juni 2004 kein - konkludent erklärter - Widerspruch. Der lässt sich
auch nicht im Wege der Auslegung auf dem Hintergrund der von dem Kläger
behaupteten Vereinbarung in dem Telefonat aus Mai 2004 entnehmen. Diese
Vereinbarung hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht zum Inhalt,
dass die Kläger frei werden und der gegen sie gerichtete Gebührenbescheid
aufgehoben werden sollte. Auf dem Hintergrund des Telefonates beinhaltete das
Schreiben vom 28. Juni 2004 vielmehr die Erinnerung an eine Adressenumschreibung
„pro forma" aus Gefälligkeit, damit die Kläger ihre finanziellen Angelegenheiten intern
vorteilhafter gestalten konnten, aber keine echte Rechtsänderung zu ihren Gunsten und
zu Lasten des Beklagten und damit kein Rechtsmittel.
Ein unzweideutiger Widerspruch für die Kläger liegt frühestens im Schreiben des
Klägers vom 3. März 2005 und ausdrücklich erst in dessen Schreiben vom 22. April
2005. Das datiert deutlich nach Ablauf der im Juni 2004 abgelaufenen Widerspruchsfrist
von einem Monat.
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6. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 32 VwVfG kann nicht
gewährt werden. Der Irrtum des Klägers, seine und der Klägerin Heranziehung sei durch
die Ausstellung des Gebührenbescheides auf die Fa. E GmbH gegenstandslos
geworden, stand von Anfang an auf schwachen Füßen. Er konnte nach den
Zahlungserinnerungen durch den Beklagten nicht aufrecht erhalten werden. Spätestens
mit der zweiten Zahlungserinnerung vom 9. Juli 2004, die nach dem Schreiben des
Klägers vom 28. Juni 2004 erfolgte, waren die objektiven Unklarheiten entfallen, die den
Kläger möglicherweise hatten irren lassen und ihn hinderten, das Rechtsmittel
einzulegen. Es musste ihm klar sein, dass der Beklagte an seinem Gebührenbescheid
fest hielt und seine, des Klägers, Auffassung nicht teilte. Stutzig hätte den Kläger auch
machen müssen, dass in den Zahlungserinnerungen ein aus seiner Sicht falsches
Datum enthalten war (15. April 2004). Der Kläger hätte Rechtsrat einholen und den bis
dahin versäumten Widerspruch innerhalb von zwei Wochen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG)
nachholen können und müssen. Das hat er fahrlässig und damit schuldhaft unterlassen.
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7. Ein Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Gebührenbescheides vom 4.
Mai 2005 besteht nicht. Die Widerspruchsbehörde hat nicht zur Sache entschieden. Sie
hat sich ausdrücklich auf die Versäumnis der Widerspruchsfrist nach § 70 VwVfG
berufen. Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 VwVfG liegen nicht vor, auch wenn der
Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 die Kläger im Ergebnis rechts- oder
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ermessensfehlerhaft als Kostenschuldner in Anspruch genommen hätte. Darin läge
jedenfalls kein schwerer und vor allem kein offenkundiger Mangel, weil die Kläger ihre
Gebührenschuld in der Korrespondenz mit dem Beklagten selbst zunächst nicht in
Frage gestellt haben.
8. Der Gebührenbescheid vom 15. April 2004, wenn er überhaupt wirksam geworden ist,
geht in dem Zweitbescheid vom 4. Mai 2004 auf. Er hat seine selbstständige Bedeutung
verloren, so dass er mangels Beschwer der Kläger nicht aufgehoben zu werden braucht.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11,
709, 711 ZPO.
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