Urteil des VG Düsseldorf vom 11.08.2006

VG Düsseldorf: arzneimittel, bvo, beihilfe, fürsorgepflicht, behandlung, krankheit, krankenversicherung, ausschluss, verfügung, vollstreckung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 871/06
Datum:
11.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 871/06
Tenor:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der
Oberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 sowie unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 14.
Februar 2006 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 27. Juni
2005 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 166,19 Euro zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin steht als Steueramtsrätin im Dienste des Beklagten. Unter dem 27. Juni
2005 beantragte sie die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu dem ihrer am 00.0.1984
geborenen und noch in der Ausbildung befindlichen Tochter J ärztlich verordneten
Medikament Regaine mit einem Gesamtbetrag i.H. von 207,74 Euro. Ausweislich einer
Bescheinigung des behandelnden Arztes F aus S vom 23. Juni 2005 wurde bei der
Tochter der Klägerin nach diagnostischen Untersuchungen der Universitätshautklinik L,
Abteilung für Dermatologie, eine sehr frühzeitig beginnende Form der erblich bedingten
androgenetischen Alopezie der Frau festgestellt und ist eine Therapie dieser
Erkrankung zwingend erforderlich, wobei das Mittel der Wahl Minoxidillösung (Regaine)
ist.
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Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 lehnte die Oberfinanzdirektion E (heute:
Oberfinanzdirektion Rheinland) die Gewährung einer Beihilfe zu dem Arzneimittel
Regaine mit der Begründung ab, Aufwendungen für Präparate, die der Verbesserung
des Haarwuchses dienten, seien nicht beihilfefähig.
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Den hiergegen unter dem 19. Juli 2005 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die
Oberfinanzdirektion Rheinland mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 zurück
und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2
Buchst. e) BVO NRW seien Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 S. 7 und 8 SGB V von der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, nicht
beihilfefähig. Der Ausschluss betreffe insbesondere auch Arzneimittel, die überwiegend
der Verbesserung des Haarwuchses dienten. Auf die der Verordnung zugrunde
liegende Verursachung oder Indikation komme es nicht an.
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Die Klägerin hat am 1. März 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung
sie im Wesentlichen geltend macht: Ausweislich der bereits im Verwaltungsverfahren
vorgelegten Bescheinigung des behandelnden Arztes sei das Arzneimittel Regaine zur
Therapie der Erkrankung ihrer Tochter zwingend erforderlich. Auf dem Oberkopf ihrer
Tochter hätten sich bereits lichte Stellen gebildet gehabt. Durch Regaine seien die
Haare innerhalb von mehreren Monaten wieder nahezu dicht gewachsen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E
vom 15. Juli 2005 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der
Oberfinanzdirektion Rheinland vom 14. Februar 2006 zu verpflichten, ihr auf ihren
Antrag vom 27. Juni 2005 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 166,19 Euro zu
gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges der Oberfinanzdirektion Rheinland ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 ist insoweit rechtswidrig, als
in ihm die Gewährung einer Beihilfe für das der Tochter J der Klägerin verordnete
Arzneimittel Regaine abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur
Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem
Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen
Aufwendungen u.a. die Kosten der ... auf Grund einer schriftlichen ärztlichen
...Verordnung beschafften Arzneimittel ... Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchst. e) BVO
NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der
Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht
beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: „Von der Verordnung sind
außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der
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Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel,
die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie
Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur
Zügelung des Appetits, zur Regelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des
Haarwuchses dienen."
Bei der androgenetischen Alopezie (Haarverlust im Bereich der Kopfhaut infolge
erhöhter Androgenempfindlichkeit der Follikel bzw. einer Erhöhung des freien
Testosterons im Blut), unter der die Tochter der Klägerin leitet, handelt es sich zunächst
um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Denn eine Krankheit ist ein
regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder
Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für ihr Entstehen
kommt es dabei nicht an.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.2 -, NVwZ 2004, S. 886, sowie Urteil
vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVwZ 2004, S. 1003 (1004).
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Bei Regaine handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des
Arzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der dazu
bestimmt ist, durch Anwendung am menschlichen Körper die Beschaffenheit, den
Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. Die Verordnung von Regaine
ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch angemessen i.S. des
§ 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass kostengünstigere Präparate mit
vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden.
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Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch der Klägerin ist nicht durch die
Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2
Buchst. e) BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der
Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von der Versorgung Arzneimittel
ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im
Vordergrund steht und anschließend Mittel aufgeführt werden, die „insbesondere"
ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen,
dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die Rechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen
Grundsatz enthält, während Satz 8 dieser Vorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt
und damit den durch S. 7 des § 34 Abs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt.
Dann aber kommt die Verordnung eines Mittels zur Behandlung des Haarausfalls vom
weiblichen Typ (vgl. hierzu die Beilage des Medikamentes Regaine) nur dann nicht in
Betracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Vorliegend geht es
jedoch um die Beseitigung eines krankhaften Zustandes, nämlich die Verhinderung der
Glatzenbildung bei Frauen infolge einer hormonellen Fehlsteuerung. Ein
Normverständnis dahin, auch in diesen Fällen einen Ausschluss von der
Verordnungsfähigkeit anzunehmen, wäre mit dem die äußerste Grenze der Auslegung
bildenden Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar.
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Selbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend
genannten Sinne auslegt, sondern vielmehr sämtliche Mittel, die der Verbesserung des
Haarwuchses dienen, als von § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V erfasst ansehen würde,
so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchst. e) BVO
NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und
damit unbeachtlich (wobei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht
erforderlich wäre, weil nämlich durch die Inbezugnahme des § 34 SGB V dessen
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Regelungsgehalt für den Bereich der BVO NRW gleichwohl - lediglich - den Rang einer
Rechtsverordnung erhalten hat). Denn dann verstieße diese seit dem 1. Januar 2004
geltende Regelung gegen die Anforderungen der durch Art. 33 Abs. 5 GG
gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der
Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. Zwar steht dem
Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein Gestaltungsspielraum
zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art
und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert
die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen
entstandenen Aufwendungen. Allerdings darf der Normgeber den Wesenskern der
Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Mittel
existentielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des
täglichen Lebens erledigen zu können.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -,
www.bverwg.de.
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Hiervon ausgehend ist es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, im
Falle des Bestehens einer Krankheit, die nur durch die längerfristige Anwendung eines
Arzneimittels geheilt bzw. positiv beeinflusst werden kann, die diesbezüglichen
Aufwendungen gänzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Dies muss umso
mehr gelten, als die Glatzenbildung bei Frauen und erst recht bei jungen Frauen im
gesellschaftlichen Alltag jedenfalls in der Regel nicht auf Akzeptanz stößt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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