Urteil des VG Düsseldorf vom 07.05.2004
VG Düsseldorf: syrien, ärztliche behandlung, politische verfolgung, bundesamt, inhaftierung, gefahr, anerkennung, ausländer, verein, auskunft
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3575/02.A
Datum:
07.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3575/02.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
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Der Kläger behauptet, syrischer Staatsangehöriger kurdisch-yesidischer
Volkszugehörigkeit mit der im Urteilskopf angegebenen Identität zu sein. Er reiste nach
eigener Angabe am 15. Dezember 2001 nach Deutschland ein und beantragte am 28.
Dezember 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter.
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Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) erklärte er, dass man ihn wegen Aktivitäten, die namentlich in der
Verteilung von Jahreskalendern bestanden hätten, für einen yesidischen Verein namens
Lalesh in Syrien zwei Mal für längere Zeit festgenommen und misshandelt habe. Als
man im November 2001 dann erneut nach ihm gesucht habe, sei er über die Türkei
geflüchtet. Wegen seiner weiteren Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll des
Bundesamtes vom 07. Januar 2002 Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte das
Nichtvorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter
Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines
Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
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Er hat am 31. Mai 2002 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen
ergänzend geltend: Er leide unter schweren depressiven Störungen, zum Einen weil er
ein Glasauge habe, zum Anderen aber auch wegen der traumatischen Erlebnisse
während der Inhaftierungen in seinem Heimatland. Diesbezüglich lege er diverse
Fachstellungnahmen, auf die Bezug genommen wird, vor.
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In den mündlichen Verhandlungen vom 02. Oktober 2003 und 07. Mai 2004 hat der
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Kläger weitere Angaben gemacht. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen,
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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der
Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Köln - 20 K 2463/99.A - ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1
AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben
oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits
und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind
deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den
politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz
vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder
Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen
und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin
zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und
Schwere über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des
dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch
den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die
Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser
seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender
politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und
Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter
Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer
sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und
Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
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Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger als politisch Verfolgter aus
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Syrien ausgereist ist. In der Zwischenzeit ist auch nichts eingetreten, was es beachtlich
wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer
Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen
des Klägers zu den Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des Heimatlandes
genötigt haben, unglaubhaft ist. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid
des Bundesamtes Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Bereits die Angaben
des Klägers zu den Modalitäten seiner angeblich per Flug erfolgten Einreise nach
Deutschland sind unglaubhaft. Ist er laut seiner Angaben beim Bundesamt mittels eines
roten europäischen Passes eingereist, dessen Nationalitätsangabe er nicht festlegen
könne und der auf einen Namen gelautet habe, auf den er „ehrlich gesagt nicht
geachtet" habe, so legt er sich in der mündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2003
darauf fest, dass es sich um einen europäischen Pass mit holländischer
Nationalitätsbezeichnung gehandelt habe, dessen Namensbezeichnung er seinerzeit
gekannt, aber zwischenzeitlich wegen der Kompliziertheit wieder vergessen habe.
Schon diese unterschiedlichen Angaben belegen die Bereitschaft des Klägers die
Unwahrheit zu sagen. Erfunden ist auch das angebliche Vorfluchtgeschehen, dass
ursächlich für seine Ausreise aus Syrien gewesen sein soll. Stellt er die angebliche
Inhaftierung ab 29. Juni 1999, die während 10 Tagen in der Abteilung für politische
Sicherheit unter Misshandlungen stattgefunden haben soll, beim Bundesamt in den
Kontext der Gründung des yesidischen Vereins Lalesh durch seinen Bruder und ihn,
den Kläger, selbst, wobei er aber kurioser Weise angibt, den Verein erst später, nämlich
im November 1999, gegründet zu haben, so ist in der mündlichen Verhandlung vom 02.
Oktober 2003 Ursache der Festnahme in erster Linie das beabsichtigte Verhör mit
Nachfragen wegen des Aufenthalts seines Vaters. Von dem Verein Lalesh ist jetzt nicht
mehr die Rede. Nicht geglaubt werden können dem Kläger auch die Angaben über die
behauptete Inhaftierung ab 15. Februar 2001. Zunächst divergieren hier seine Angaben
über die Haftdauer von 14 bzw. 15 Tagen. Unplausibel für die angeblich von massiven
Folterungen begleitete Inhaftierung ist der behauptete Haftanlass: die Verteilung des
yesidischen Kalenders. Wieso sich die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes bis hin zu
höheren Offizieren nach Angaben des Klägers gerade über dieses schlichte Werk derart
erregten, dass sie die behaupteten schweren Misshandlungen durchführten, ist
vollkommen unerfindlich, zumal Yesiden nach der Erkenntnislage weder als ethnische
noch als religiöse Gruppe Repressionen durch den syrischen Staat unterliegen.
Vgl. Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amtes vom 17. Juli 2003.
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Nicht geglaubt werden kann die Angabe des Klägers in der letzten mündlichen
Verhandlung, in Bezug auf die Umstände der Herstellung des Kalenders und auch sonst
bei Nachfragen über seine Beziehungen zur Yekiti trotz schwerster Folter nichts
zugegeben oder eingeräumt und alle Vorwürfe abgestritten zu haben. Eine solche
Standhaftigkeit ist dem Kläger nach dem Eindruck, den er in den mündlichen
Verhandlungen gemacht hat, nicht zuzutrauen. Unglaubhaft ist es weiterhin, dass er
angeblich erst im Februar 2001 den Kalender für das Jahr 2001 verteilte, obwohl dieser
doch schon ab Januar benötigt wurde und deshalb ab Ende des Jahres 2000 hätte
vorliegen müssen. Dass die Inhaftierungsgeschichte frei erfunden wurde, wird auch
dadurch deutlich, dass der Kläger angeblich problemlos das Geheimdienstgefängnis zu
Fuß hat verlassen können und eine ärztliche Behandlung der Füße nicht notwendig
gewesen sein soll, obgleich bei ihm doch bis auf die spätere Zeit der Inhaftierung „etwa
alle 6 Stunden" nachhaltig die so genannte Falka durch massive Schläge auf die
Fußsohlen angewandt worden sei, was sich leicht auf mindestens 20 bis 30 maliges
Zerschlagen der Füße summiert. Danach kann man das Gefängnis nicht mehr einfach
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zu Fuß verlassen. Die Unglaubwürdigkeit des Klägers wird ferner noch dadurch belegt,
dass er angesichts des behaupteten posttraumatischen Belastungssyndroms, das auf
die Folter zurückzuführen sein soll, bemerkenswert unemotional, gleichsam wie
auswendig gelernt, von den angeblich erlebten schrecklichen Folterungen berichtet.
Unglaubhaft ist auch seine Schilderung zu dem angeblich schließlich die Ausreise
auslösenden Ereignis vom November 2001. Angesichts der behaupteten Vorfälle von
Juni 1999 und Februar 2001 ist es vollkommens lebensfremd anzunehmen, dass der
Kläger und seine Familienangehörigen in Anbetracht der Aufmerksamkeit, die sie nach
seiner Schilderung zuvor aus Sicht der Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hatten,
weiterhin riskante Unterlagen zu Hause aufbewahrten, da sie doch jederzeit mit einer
erneuten Hausdurchsuchung nebst den daran anknüpfenden Maßnahmen rechnen
mussten. Ferner kann auch nicht geglaubt werden, dass die Schwester des Klägers, die
bei der Durchsuchungsaktion vom November 2001 angeblich im Haus gewesen ist, von
den Sicherheitsbeamten die Gelegenheit bekam, das Haus zu verlassen und damit
Gelegenheit erhielt, den Kläger, an dessen Festnahme doch nachhaltiges Interesse
bestand, zu warnen. Derart schlecht arbeitet der Sicherheitsdienst nicht. Schließlich ist
unerfindlich, wieso nach der aus der Sicht des Sicherheitsdienstes erfolgreichen
Durchsuchung des Hauses die dort anwesende Mutter des Klägers und seine
Schwester nach seiner Erklärung nicht festgenommen worden sind, obgleich doch
staatsfeindliche Unterlagen bei der Durchsuchung gefunden sein sollen.
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Die aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche machen den Kläger insgesamt
unglaubwürdig.
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Bei einer Rückkehr muss er auch nicht auf Grund anderweitiger Umstände damit
rechnen, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
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Die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung liegt
nicht vor. Sie ergibt sich weder daraus, dass der Kläger, wie er behauptet, der
kurdischen Volksgruppe, noch daraus, dass er nach seiner Darlegung der religiösen
Gruppe der Yesiden angehört. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass
die Kurden in Syrien nicht als Gruppe verfolgt werden.
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Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.03.1997 - 2 L 354/97 -, Beschluss vom
14.07.1999 - 2 L 4943/97 -.
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Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die jüngsten
Auseinandersetzungen vom März 2004 führen zu keiner anderen Bewertung. Sie sind
zwischenzeitlich beendet. Über weitere Konflikte zwischen Kurden und syrischer
Staatsmacht ist seitdem nichts mehr berichtet worden. Stellt sich die Lage demgemäß
als mittlerweile beruhigt dar, ist zudem zu berücksichtigen, dass die
Auseinandersetzungen ihren Ursprung in einem Konflikt hatten, der sich nach einem
Fußballspiel zwischen rivalisierenden Gruppen unter den Zuschauern ergab. Die
syrischen Behörden haben versucht, hiergegen vorzugehen und die Ordnung wieder
herzustellen. Die staatlichen Behörden sind also nicht gezielt und nur um kurdische
Volkszugehörige zu bedrängen oder zu verfolgen mit Gewalt gegen eine größere
Gruppe von Kurden vorgegangen. Es gab einen nachvollziehbaren äußeren
ordnungsrechtlich begründeten Anlass für den Einsatz, der allerdings eskalierte und
dazu führte, dass sich die Lage sodann über mehrere Tage verschärfte und letztlich
Übergriffe der syrischen Polizei bzw. Sicherheitskräfte bei kurdischen
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Protestkundgebungen nach sich zog. Wie die nunmehr beruhigte Situation,
vgl. hierzu und zu den vorstehenden Feststellungen: Auskunft des Auswärtigen Amtes
vom 24. März 2004,
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erweist, war und ist aber eine Gruppenverfolgung der Kurden nicht das Ziel des
syrischen Staates.
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Auch eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Angehörigen
der yesidischen Glaubensgemeinschaft ist zu verneinen. Das Gericht schließt sich
insoweit der entsprechenden ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A -; OVG Saarland, Urteil vom 27.
02.2002 - 3 Q 230/00 -; OVG Bremen, Urteil vom 04.11.1998 - 2 BA 4/97 - ; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 14.07.1999 - 2 L 4943/97 -; entsprechend auch Bericht des
Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in Syrien vom
17.07.2003.
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Der Kläger muss bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit der Gefahr der
Sippenhaft wegen Aktivitäten seines angeblichen Bruders I1 rechnen. Zum Einen ist
noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass der aus den vorstehenden Gründen
insgesamt unglaubwürdige Kläger überhaupt einen solchen Bruder hat. Aussagekräftige
Identitätspapiere oder ein Auszug aus dem Familienregister liegen nicht vor. Zum
Anderen ist erst recht kein Anhaltspunkt dafür gegeben, ernsthaft annehmen zu können,
dass es sich bei dem Bruder - seine Existenz einmal unterstellt - um einen aus Sicht der
syrischen Sicherheitsbehörden als gefährlich eingestuften Regimegegner handelt. Nur
bei solchen nahen Angehörigen ist aber die Gefahr der Sippenhaft in Syrien gegeben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.03.2000 - 9 A 1220/00.A -, VGH Baden- Württemberg,
Urteil vom 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
17.07.2003.
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Schließlich ist in Bezug auf die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Klägers
kein Sachverhalt festzustellen, der ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG
begründen könnte.
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Die Depressionen des Klägers sind grundsätzlich im öffentlichen Gesundheitswesen in
Syrien behandelbar.
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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 - 514-516.80/37318 -.
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Darüber hinaus wird hier sogar die private Behandlung des Klägers in Syrien möglich
sein, weil seine wirtschaftliche Situation dort nach seinen Angaben „gut" war (vgl. Blatt
13 der beigezogenen Akte des Bundesamtes). Damit ist davon auszugehen, dass für
eine qualifizierte Behandlung durch psychologische Spezialisten, etwa der
Universitätsklinken in Aleppo oder Damaskus, gesorgt werden kann. Für ein
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis z. B. i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, etwa in
Gestalt eines so genannten posttraumatischen Belastungssyndroms, gibt es keinen
plausiblen Anhaltspunkt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der eingereichten
„fachpsychologischen Stellungnahme" des Dr. B. Diese Stellungnahme ist unbrauchbar,
weil sie nicht auf einer hinreichend kritischen Anamnese beruht. Dr. B hat vielmehr
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schlicht die Angaben des (unglaubwürdigen) Klägers über das angebliche
Vorfluchtgeschehen seiner Diagnose und Beurteilung als wahr zu Grunde gelegt und
tendiert deshalb zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis.. Eine
Überprüfung der Angaben unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten hat er nicht
ansatzweise vorgenommen. Da der Kläger die angeblichen traumatischen Erlebnisse in
seinem Heimatland jedoch frei erfunden hat (siehe oben), fehlt es aber an jeder
Grundlage, hier ein posttraumatisches Belastungssyndrom annehmen zu können.
Hinsichtlich der wegen des Verlustes eines Auges aufgetretenen Depressionen, die
möglicherweise fortdauern, hat schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid
ausgeführt, dass ihn diese psychischen Beschwerden sowohl in Syrien als auch in
Deutschland belasten. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist hierin nicht
zu erblicken.
Die Klage ist demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen.
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