Urteil des VG Düsseldorf vom 16.01.2004

VG Düsseldorf: echte rückwirkung, anspruch auf bewilligung, erlass, rechtsgrundlage, rechtsverordnung, vertrauensschutz, vollstreckung, streichung, rechtsschutzinteresse, beteiligter

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2825/03
Datum:
16.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2825/03
Tenor:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des
Versorgungsamtes E vom 20. Januar 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 25. März 2003
verpflichtet, der Klägerin für den 21. Januar 2003 einen
Arbeitsverkürzungstag zu bewilligen und ihr einen Erholungsurlaubstag
gutzuschreiben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin steht als Regierungsamtsinspektorin im Dienst des beklagten Landes. Sie
ist beim Versorgungsamt E beschäftigt. Am 20. Januar 2003 beantragte sie ihre
Freistellung vom Dienst nach § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im
Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der damals geltenden Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26), für den 21. Januar 2003.
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Durch Erlass vom 14. Januar 2003 hatte das Innenministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium darauf hingewiesen, dass es
beabsichtige, die Rechtslage bezüglich des Arbeitszeitverkürzungstages (nachfolgend:
AZV-Tag) für Beamte derjenigen für Arbeitnehmer anzupassen, die auf Grund der
Tarifrunde 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr beanspruchen
könnten. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Rechtsänderung wurde gebeten,
Beamten keinen AZV-Tag mehr zu bewilligen. Hinsichtlich bereits für die Zeit nach dem
13. Januar 2003 bewilligter Freistellungstage, die noch nicht in Anspruch genommen
worden seien, werde auf die Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 Nr. 4 des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 lehnte das Versorgungsamt den Antrag auf
Gewährung des AZV-Tages unter Hinweis auf den vorgenannten Erlass ab und wies
darauf hin, dass es der Klägerin frei stehe, einen Tag Urlaub zu nehmen oder Gleitzeit
einzusetzen, falls sie trotzdem am 21. Januar 2003 vom Dienst freigestellt werden wolle.
Die Klägerin nahm gleichwohl für den 21. Januar 2003 "frei".
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Gegen die Ablehnung ihres Antrags erhob die Klägerin am 18. Februar 2003
Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass für die Weisung des Innenministeriums,
ab dem 14. Januar 2003 keinen AZV-Tag mehr zu bewilligen, die Rechtsgrundlage
fehle. Die Außerkraftsetzung geltenden Rechts durch eine Erlassregelung sei mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen und stelle darüber hinaus
einen Verstoß gegen Fürsorge- und Vertrauensgrundsätze dar. Aus diesen Gründen
halte sie ihren Antrag weiter aufrecht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 wies die Bezirksregierung N den
Widerspruch zurück. Durch Art. I der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-
Westfalen und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und
Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2003 (GV. NRW.
2003 S. 74) - nachfolgend: Änderungsverordnung - sei § 2 a AZVO gestrichen worden.
Die Änderungsverordnung sei nach ihrem Art. V mit Wirkung vom 14. Januar 2003 in
Kraft getreten. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines arbeitsfreien
Tages ab diesem Zeitpunkt entfallen mit der Folge, dass die Klägerin an dem von ihr
beantragten Tag (21. Januar 2003) nicht vom Dienst habe freigestellt werden können.
Die Ablehnung des Freistellungsantrages sei daher rechtmäßig.
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Die Klägerin hat am 24. April 2003 Klage erhoben.
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Sie beantragt,
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den Bescheid des Versorgungsamtes E vom 20. Januar 2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 25. März 2003 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, ihrem Antrag auf Gewährung des
Arbeitszeitverkürzungstages zu entsprechen und ihr die am 21. Januar 2003 durch die
Umwandlung in einen Urlaubstag verloren gegangenen Stunden wieder
gutzuschreiben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung des Freistellungstages. Zur
Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren.
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Die Kammer hat die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der
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Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte angesichts eines entsprechenden Verzichts beider Beteiligter ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Für den auf Bewilligung eines AZV-Tages am 21. Januar 2003 gerichteten Klageantrag
ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Sache hat sich nicht durch Zeitablauf
erledigt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin am 21. Januar 2003
Dienst verrichtet hätte; in diesem Falle wäre der hier im Streit stehende AZV-Tag für
einen nunmehr in der Vergangenheit liegenden Kalendertag beantragt worden und es
wäre damit mittlerweile unmöglich wäre, dass die Klägerin für diesen Tag den AZV-Tag
in Anspruch nimmt. Vorliegend hat die Klägerin aber am 21. Januar 2003 tatsächlich
keinen Dienst geleistet und deshalb ist ihr ein Urlaubstag in Abzug gebracht worden.
Eine Klagestattgabe hinsichtlich des für den 21. Januar 2003 beantragten AZV-Tages
ist daher für die Klägerin noch von Nutzen, weil der Beklagte ihr für diesen Fall den in
Anspruch genommenen Urlaubstag wieder gutschreiben kann und unter dem
Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung auch gutschreiben müsste.
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Die Klage ist auch begründet. Die Versagung der Bewilligung eines AZV Tages für den
21. Januar 2003 durch die angefochtenen Bescheide ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch
auf Bewilligung eines AZV-Tages für den 21. Januar 2003.
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Die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch nach § 2 a AZVO. Dieser Anspruch war
durch den Erlass vom 14. Januar 2003, welchen das Innenministerium im Vorgriff auf
die zu erwartende Änderung der AZVO erlassen hat, nicht entfallen, weil ein Erlass als
untergesetzliche Regelung einen Anspruch, welcher sich aus einer Rechtsverordnung,
und damit einem materiellen Gesetz ergibt, nicht ausschließen konnte.
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Der Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, dass durch Art. I i.V.m. Art. V der
Änderungsverordnung § 2 a AZVO rückwirkend mit Wirkung vom 14. Januar 2003
gestrichen worden ist. Diese Vorschriften sind nämlich nichtig.
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Art. I i.V.m. Art. V der Änderungsverordnung enthält - ggf. im Zusammenhang mit der
Regelung des Art. IV, wonach Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als
Arbeitszeitverkürzungstage genommen worden sind, in Erholungsurlaubstage
umgewandelt werden - zunächst für die Fälle, in denen AZV-Tage bewilligt und als
solche genommen worden sind, eine unzulässige echte Rückwirkung, weil durch die
Regelungen der Art. I, IV und V nachträglich ändernd in abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wurde.
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Vgl. hierzu hinsichtlich der Art. I und V, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November
2003 - 1 K 4348/03 - und - 1 K 4269/03 - m.w.N.
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Diese echte Rückwirkung ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Aspekt
zulässig, dass sich kein Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts bilden
konnte, was dann der Fall ist, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der
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Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung gerechnet
werden musste. Der Vertrauensschutz betreffend den Fortbestand der geltenden
Regelung entfällt nämlich im Falle der Änderung der Rechtslage durch eine
Rechtsverordnung erst mit der Beschlussfassung durch den Verordnungsgeber, was
auch dann gilt, wenn der Verordnungsgeber - wie durch den Erlass vom 14. Januar
2003 - die Änderung der Verordnung zuvor angekündigt hat.
BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25.
November 2003, a.a.O.
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Der Vertrauensschutz ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht unter
dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass durch die Rückwirkung kein oder nur ein
ganz unerheblicher Schaden entstanden ist.
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Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64,
87, m.w.N.
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Geht man von der zutreffenden Betrachtung aus, dass der AZV-Tag eine reine
Arbeitszeitregelung ist, die in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den
Erholungsurlaub steht, und dass ein solcher Freistellungstag dem Beamten jeweils nur
einmal im jeweiligen Kalenderjahr zusteht, so entfällt durch die rückwirkende Streichung
ein wesentliches Element der Arbeitszeitregelung, die daher mehr als nur eine
unerhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten darstellt.
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VG Gelsenkirchen, a.a.O.
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Das Vertrauen auf diesen Anspruch, welches nicht nur eine bloße Hoffnung darstellte,
konnte auch durchaus im Einzelfall zu gewissen Dispositionen oder Planungen Anlass
geben, ohne dass dies von den Betroffenen im Einzelnen dargelegt werden musste.
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Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367,
389.
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Stellt sich damit für die Fälle, in denen der AZV Tag im Zeitraum vom 14. Januar 2003
bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung rechtmäßigerweise bewilligt und
genommen worden ist, die Regelung als eine unzulässige echte Rückwirkung dar, so
kann die rückwirkende Streichung des AZV-Tages auch nicht in den Fällen zu Lasten
des Beamten zum Tragen kommen, in denen der AZV-Tag dem Beamten von
vornherein rechtswidrigerweise vorenthalten wurde und er für seinen freien Tag einen
Urlaubstag opfern musste.
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Hat die Klägerin damit einen Anspruch auf Bewilligung des AZV-Tages für den 21.
Januar 2003, so ist ihr auch unter dem Rechtsgedanken einer Folgenbeseitigung der für
diesen Tag in Abzug gebrachte Urlaubstag gutzuschreiben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
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