Urteil des VG Düsseldorf vom 01.08.2003
VG Düsseldorf (teilnahme, sitzungsgeld, zahlung, prinzip der waffengleichheit, öffentliches interesse, fraktion, ausschuss, land, interesse, zuhörer)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 2912/01
Datum:
01.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2912/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des
Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Fraktion im beklagten Rat mit drei Ratsmitgliedern. Für den
Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss ist für sie Herr I als sachkundiger
Bürger stellvertretendes Ausschussmitglied (so genannter stellvertretender
sachkundiger Bürger). Er ist sonst in keinem Ratsausschuss Mitglied.
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In der Hauptsatzung der Stadt N in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.11.1999
(Amtsblatt Nr. 24/1999) (HS) zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 17.12.2002
heißt es in § 12 Abs. 2 :
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„Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an
Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO."
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In § 12 Abs. 4 HS wird die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld
gezahlt wird, auf fünfzehn pro Jahr beschränkt.
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Mit Schreiben vom 01.03.2001, Eingang beim Bürgermeister der Stadt N am
13.03.2001, beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, dem sachkundigen Bürger I für
seine Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 38,- DM pro
Sitzung zu zahlen.
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In einer vergleichbaren Angelegenheit gab der Nordrhein-Westfälische Städte- und
Gemeindebund am 30.08.2000 eine Stellungnahme ab (Az.: I/2 020-08-45/1 wo/ka), die
der Bürgermeister der Stadt N zur Prüfung der Angelegenheit heranzog. Darin wird
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ausgeführt, der Sitzungsgeldanspruch für stellvertretende sachkundige Bürger, die in
keinem Ausschuss ordentlichen Ausschussmitglied sind und in Ermangelung eines
Vertretungsfalls auch nicht als „Vollmitglied" eines Ausschusses an einer
Fraktionssitzung teilnehmen, sei nur unter engen Voraussetzungen gegeben.
Anspruchsgrundlage sei § 45 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW). Zwar erfasse diese Vorschrift den Fall des stellvertretenden
sachkundigen Bürgers nicht, in der Kommentarliteratur werde aber davon ausgegangen,
dass ein Sitzungsgeld auch in diesem Fall für die Teilnahme an Fraktionssitzungen
gezahlt werden könne. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der
Stellvertreterbenennung für Ausschussmitglieder und deren Teilnahme an
Fraktionssitzungen, da sie, um im Verhinderungsfall die Interessen der Fraktion im
Ausschuss wahrnehmen zu können, bezüglich des Diskussionsstandes zu einzelnen
Problembereichen ständig auf dem Laufenden sein müssten. Ein Sitzungsgeldanspruch
sei nur dann gegeben, wenn eine persönliche Stellvertretung und keine
„Listenstellvertretung" vorliege. Es müsse darüber hinaus ein Ratsbeschluss betreffend
die Zahlung des Sitzungsgeldes gefasst werden, durch den das öffentliche Interesse an
der Teilnahme stellvertretender sachkundiger Bürger an Fraktionssitzungen manifestiert
werde.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit zog der Bürgermeister der Stadt N darüber hinaus
eine Stellungnahme des Landrates des Kreises N vom 20.09.2000 (Az. 20-3 BL) in einer
vergleichbaren Angelegenheit heran. Dort wird die oben ausgeführte Auffassung des
Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebundes wiedergegeben und
zusammenfassend festgestellt, dass nicht zu erkennen sei, dass einer Zahlung von
Sitzungsgeldern für stellvertretende sachkundige Bürger für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen unter Beachtung der vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und
Gemeindebund aufgestellten Voraussetzungen kommunalrechtliche Bestimmungen
entgegenstünden bzw. eine solche Zahlung mit diesen nicht vereinbar sei.
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Im Eildienst LKT NW Nr. 10-11/82 - 1024-30 - äußerte sich der Innenminister für das
Land Nordrhein-Westfalen dahingehend, dass, wenn sachkundige Bürger, die
stellvertretende Ausschussmitglieder sind, zu Fraktionssitzungen herangezogen würden
ihnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2 GO NRW a.F. (entspricht § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW)
ein Sitzungsgeld auch dann zustehe, wenn das ordentliche Ausschussmitglied an der
Fraktionssitzung teilnimmt. § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW a.F. (entspricht § 58 Abs.
1 Satz 4 und 5 GO NRW) würden nur für Ausschusssitzungen gelten und könnten auf
Fraktionssitzungen nicht angewendet werden.
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In der Sitzung des Beklagten vom 27.03.2001 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 5
a) ein Beschluss mit dem Thema:
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„Es liegt ein öffentliches Interesse an der Teilnahme der stellvertretenden sachkundigen
Bürger an Fraktionssitzungen vor. Diese erhalten ebenso wie die sachkundigen Bürger
für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung."
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zur Abstimmung gestellt und mit 23 „Nein" (CDU 19, SPD 11, FDP 3), 6 „Ja"- Stimmen
(UBWG 3, Bündnis 90/Die Grünen 3) bei einer Enthaltung (Bürgermeister) abgelehnt.
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Am 25.05.2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie das Ziel verfolgt,
festzustellen, dass stellvertretenden sachkundigen Bürgern für die Teilnahme an
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Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie klagebefugt sei, da sie in ihren
Mitgliedschaftsrechten verletzt sei. Wegen der Nichtzahlung der Sitzungsgelder nehme
Herr I nicht regelmäßig an den Fraktionssitzungen teil. Nach § 58 Abs. 3 GO NRW sei
es zulässig, dass sachkundige Bürger als stellvertretende Mitglieder von
Fachausschüssen bestellt werden könnten. Da die Mitglieder eines solchen
Ausschusses - damit auch der stellvertretende sachkundige Bürger, der im
Vertretungsfall wie ein ordentliches Mitglied tätig werde - von den Fraktionen benannt
würden, sei es für eine effektive Teilnahme an den Ausschusssitzungen notwendig,
dass auch der stellvertretende sachkundige Bürger regelmäßig an den
Fraktionssitzungen teilnehme und ihm dafür ein Sitzungsgeld gezahlt werde. Im
Vertretungsfall sei der stellvertretende sachkundige Bürger nämlich sonst nicht in der
Lage, seine Aufgabe im ordentlichen Maß zu erfüllen. Darin liege ein Verstoß gegen
den Gleichheitssatz und eine unverhältnismäßige Benachteiligung kleiner Fraktionen.
Die Arbeit einer kleinen Fraktion werde nachhaltig erschwert. Bei einer großen Anzahl
von Rats- , Pflichtausschuss-, Fachausschuss- und Fraktionssitzungen sei es für eine
kleine Fraktion mit nur drei Ratsmitgliedern weder möglich noch zumutbar, alle
Sitzungen verantwortlich wahrzunehmen. Daher sei sie auf die Teilnahme der
sachkundigen Bürger angewiesen und habe nach § 56 GO NRW einen Anspruch auf
Unterstützung durch die Gemeinde. Die Kosten, die bei einer Gewährung von
Sitzungsgeld für stellvertretende sachkundigen Bürger entstünden, seien bei maximal
fünfzehn erstattungsfähigen Fraktionssitzungen (Sitzungsgeld jeweils 38,- DM) mit 570,-
DM im Jahr selbst dann gering, wenn mehrere kleine Fraktionen von der Möglichkeit
Gebrauch machten, stellvertretende sachkundige Bürger zu benennen. Unerheblich sei
auch, dass nicht in jeder Fraktionssitzung Fragen des jeweiligen Fachausschusses
besprochen würden. Da regelmäßig Tagesordnungspunkte aus
Fachausschusssitzungen im Hauptausschuss weiter beraten und im Rat entschieden
würden, müsse für den stellvertretenden sachkundigen Bürger eine
Rückkopplungsmöglichkeit bestehen, die nur bei einer Teilnahme an allen
Fraktionssitzungen Gewähr leistet sei. Sinnfällig werde dies auch daran, dass etwa der
Kreis N stellvertretenden sachkundigen Bürgern Sitzungsgelder für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen zahle.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass sachkundigen Bürgern, die stellvertretende Ausschussmitglieder
sind, für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss vom 27.03.2001 nicht
zu beanstanden sei und stellvertretende sachkundige Bürger keinen Anspruch auf
Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen hätten.
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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW bestehe für einen nur
stellvertretenden sachkundigen Bürger kein Sitzungsgeldanspruch, da die
Mitgliedschaft für ihn erst im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitglieds zur
Vollmitgliedschaft mit allem Rechten und Pflichten erstarke. Die GO NRW enthalte
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weder ein Ge- noch ein Verbot der Zahlung von Sitzungsgeldern, sodass es im
Ermessen des Rates liege, an die stellvertretenden sachkundigen Bürger Sitzungsgeld
für die Teilnahme an Fraktionssitzungen zu zahlen. Der ablehnende Ratsbeschluss sei
sachlich gerechtfertigt, weil die ausschließlich stellvertretenden sachkundigen Bürger in
die gemeindliche Ratsarbeit nicht so eingebunden seien wie die ordentlichen
Ausschussmitglieder. Es bestehe darüber hinaus auch die Möglichkeit, sachkundige
Bürger, die in einem anderen Ausschuss ordentliches Mitglied sind, als stellvertretende
sachkundige Bürger vorzusehen. Dies sei in der Praxis üblich, sinnvoll und entspreche
den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung.
Die Teilnahme eines stellvertretenden sachkundigen Bürgers entspreche der Teilnahme
„als Zuhörer" iSd § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits
(Kommunalverfassungsstreits) zulässig. Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht auf Aussenrechtsverhältnisse beschränkt,
sondern umfasst ebenso Rechtsverhältnisse zwischen Organen und Organteilen
juristischer Personen.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
08.10.2002, - 15 A 4734/01 - , S. 10 des amtl. Abdrucks.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW einem
stellvertretenden sachkundigen Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein
Sitzungsgeld zu zahlen ist. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist damit zu
bejahen. Die für eine Feststellungsklage zu fordernde Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2
VwGO,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), NJW 1996, 2046 ff (2048); OVG NRW, Urteil
vom 09.06.1992, - 15 A 1565/90 -, DVBl. 1993, 60 (61); a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 12.
Aufl., § 42 Rdnr. 63 m.w.N.,
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erfordert im Rahmen eins Organstreits, dass das geltend gemachte Recht dem
klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur
eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist, was durch Auslegung der jeweils
einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002, - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; Urteil vom
24.04.2001, - 15 A 3021/97 - , DVBl. 2001, 1281 ff.
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Dabei genügt es nach der so genannten Möglichkeitstheorie, dass eine Verletzung der
Rechte der Klägerin möglich ist, oder - negativ ausgedrückt -, dass nicht offensichtlich
und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Klägerin behaupteten Rechte
nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können.
30
Vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 884 f.; NVwZ 95, 334 f. ; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. §
31
42 Rdnr. 66.
Nach diesen Maßstäben kommt das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf
Zahlung von Sitzungsgeld an stellvertretende sachkundige Bürger für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen als ein solches Recht in Betracht. Nach § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW
sind Fraktionen zum einen berechtigt, für Ausschüsse, in denen sie nicht vertreten sind,
einen sachkundigen Bürger zu benennen, der vom Rat nach § 58 Abs. 1 Satz 8 und 9
GO NRW als beratendes Ausschussmitglied bestellt wird. Darüber hinaus steht ihnen
nach § 50 Abs. 3 GO NRW das Vorschlagsrecht für diejenigen sachkundigen Bürger zu,
die nach § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu stimmberechtigten Mitgliedern eines
Ausschusses, mit Ausnahme der in § 59 GO NRW vorgesehenen Ausschüsse, bestellt
werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW können auch stellvertretende
Ausschussmitglieder bestellt werden. Die Bestellung von sachkundigen Bürgern zu
Ausschussmitgliedern und stellvertretenden Ausschussmitgliedern verstärkt das
Gewicht der Fraktionen gegenüber dem Rat als Ganzes und dem Bürgermeister und
gibt namentlich kleineren Fraktionen die Möglichkeit, auch ohne eine entsprechende
Anzahl von Ratsmitgliedern in den Ausschüssen mitzuwirken. Mit der Zahlung von
Sitzungsgeld nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW sollen diejenigen finanziellen Nachteile
teilweise ausgeglichen werden, die mit der Teilnahme an Fraktionssitzungen
einhergehen. Damit kann der Anreiz wachsen, eine solche Funktion zu übernehmen,
wozu keine Verpflichtung besteht (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GO NRW). Es besteht zumindest
die Möglichkeit, dass die Gewährung von Sitzungsgeld neben einem gewissen
Äquivalent für die Tätigkeit auch dem Interesse der Fraktionen an der Gewinnung
zusätzlichen Sachverstandes dient. Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass ohne die
Zahlung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Fraktionssitzungen an
stellvertretende sachkundige Bürger ihre Arbeit maßgeblich erschwert würde, ist nicht
von vornherein ausgeschlossen, dass sie eine im Interesse der Fraktionen bestehende
wehrfähige Innenrechtsposition geltend macht.
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Die Klage ist unbegründet.
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Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger.
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Anderer Ansicht Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur Gemeindeordnung für
Nordrhein-Westfalen, Band I, Loseblattausgabe, Stand Januar 2002, § 45, Anm. 5;
Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht
Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung, Loseblattausgabe, Stand Mai 2002, § 45 Anm.
4, die ohne weitere Begründung davon ausgehen, dass ein sachkundiger Bürger als
stellvertretendes Ausschussmitglied selbst dann einen Anspruch auf Sitzungsgeld für
Fraktionssitzungen habe, wenn das ordentliche Ausschussmitglied daran teilnimmt.
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Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW erhalten ordentliche Ausschussmitglieder für die
Teilnahme an „diesen Sitzungen" ein Sitzungsgeld. Mit „diesen Sitzungen" sind nach §
45 Abs. 4 Satz 1 GO NRW unter anderem Fraktionssitzungen gemeint. Nach §§ 58 Abs.
1 Satz 7 und 8, 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW können auch sachkundige Bürger ordentliche
Mitglieder eines Ausschusses sein und erhalten damit nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO
NRW für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
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Danach steht stellvertretenden Ausschussmitgliedern, und damit auch sachkundigen
Bürgern, die Stellvertreter sind, kein Anspruch auf Sitzungsgeld für die Teilnahme an
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Fraktionssitzungen zu.
Dies ergibt sich schon aus Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW. § 45 Abs. 4 Satz 2
GO NRW spricht ausschließlich von „Ausschussmitgliedern" und meint damit nur die
ordentlichen und nicht auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder. Der Begriff
„Ausschussmitglieder" kann auch nicht als Oberbegriff für beide Gruppen angesehen
werden. Die GO NRW differenziert nämlich zwischen ordentlichen und stellvertretenden
Ausschussmitgliedern, da sie in §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW
ausdrücklich den Begriff „stellvertretende Ausschussmitglieder" verwendet, während sie
im Übrigen nur von „Ausschussmitgliedern" spricht. Damit kann nicht angenommen
werden, dass in § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW auch die stellvertretenden
Ausschussmitglieder gemeint sind.
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Daneben spricht der systematische Zusammenhang mit § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW
gegen einen solchen Anspruch. Nach § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW begründet die
Teilnahme an einer Ausschusssitzung als Zuhörer keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.
Der stellvertretende sachkundige Bürger nimmt sowohl an den öffentlichen (Regelfall, §
58 Abs. 2 GO NRW iVm § 48 Abs. 2 GO NRW) als auch an den nicht öffentlichen (über
§ 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) Ausschusssitzung als Zuhörer teil, sodass ihm dafür kein
Sitzungsgeld zusteht. Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke spricht gegen
einen Anspruch auf Sitzungsgeld. Wenn dem stellvertretenden sachkundigen Bürger
schon für die Teilnahme an Sitzungen desjenigen Ausschusses, für den er als Vertreter
bestellt ist, kein Anspruch auf Sitzungsgeld zusteht, dann steht ihm für die Teilnahme an
einer Fraktionssitzung erst recht kein solcher Anspruch zu. Der stellvertretende
sachkundige Bürger ist nämlich in erster Linie für die Tätigkeit in „seinem" Ausschuss
bestellt oder benannt. Damit ist die Teilnahme an den jeweiligen Ausschusssitzungen
für ihn besonders nahe liegend, um über die Ausschussarbeit bei Aktualisierung des
Vertretungsfalls jederzeit auf dem Laufenden zu sein. Wenn selbst für diesen Fall nur
ein Recht auf Teilnahme als Zuhörer, nicht aber auf Sitzungsgeld, besteht, muss dies für
die anderen Fälle ebenfalls gelten, so vernünftig auch insoweit eine informatorische
Beteiligung sein mag. Bei der Äußerung des Innenministers für das Land Nordrhein-
Westfalen Eildienst LKT NW Nr. 10-11/82 - 1024-30 -handelt es sich um die Äußerung
einer Rechtsmeinung, die das Gericht unter keinem Gesichtspunkt bindet.
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Auch ergibt sich weder aus § 12 Abs. 2 HS noch aus § 2 Nr. 1 der Verordnung über die
Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung - EntschVO) etwas Anderes, da dort jeweils nur die
sachkundigen Bürger genannt sind, sich daraus aber keine Regelung für die Zahlung
von Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger ergibt.
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Zu einer entsprechenden Regelung vgl. z.B. Hauptsatzung der Gemeinde Eitorf vom
20.12.1999, zuletzt geändert am 03.07.2001, § 12 Abs. 4: „Die Entschädigungsregelung
gilt für stellvertretende sachkundige Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen
analog (...).", abrufbar unter http://www.eitorf.de/hauptsatzung.htm.
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Es liegt auch kein Verstoß gegen das auch außerhalb des Geltungsbereiches von Art. 3
Abs. 1 GG geltende Willkürverbot
42
vgl. zum Willkürverbot etwa Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen
(VerfGH NRW), Entscheidung vom 16.12.1988, - 6/87 -; Entscheidung vom 22.09.1992, -
3/91 -; Entscheidung vom 09.12.1996, - 38/95 -
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vor, weil vom Kreis N ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen auch für
stellvertretende sachkundige Bürger gezahlt wird. Denn ungeachtet der Frage der
Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise folgt die Möglichkeit einer unterschiedlichen
Regelung aus dem unterschiedlichen Zuständigkeitsbereich der Zuordnungssubjekte,
der unterschiedliche Regelungen verschiedener autonomer Körperschaften bedingt. Die
Differenzierung zwischen Ausschussmitgliedern und deren Stellvertretern bei der
Abrechnung als solcher ist ohne weiteres willkürfrei.
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Durch die Nichtzahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen an
stellvertretende sachkundige Bürger wird auch kleineren Fraktionen die Ausübung ihrer
durch die GO NRW garantierten Rechte nicht wesentlich erschwert oder unmöglich
gemacht mit der Folge, dass das auch im Gemeindeparlament geltende demokratische
Prinzip der Waffengleichheit (Art. 78 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW),
Art. 28 Grundgesetz (GG)) verletzt wäre. Das Entsendungsrecht von beratenden
Ausschussmitgliedern nach § 58 Abs. 1 Sätze 7-10 GO NRW und das Vorschlagsrecht
von stimmberechtigten Ausschussmitgliedern nach § 50 Abs. 3 GO NRW iVm § 58 Abs.
3 Satz 1 GO NRW und damit auch jeweils von sachkundigen Bürgern als Vertreter wird
dadurch nicht in rechtlich erheblicher Weise erschwert oder unmöglich gemacht. Auch
werden kleinere Fraktionen nicht in ihren Rechten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
eingeschränkt. Unabhängig von der Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger bleibt das Recht einer
Fraktion unberührt, bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat
mitzuwirken. Sie wird dadurch weder in ihren Vorbereitungs- noch in ihren
Koordinierungsaufgaben beschränkt. Zwar gehört die Möglichkeit der Mitarbeit in den
Ausschüssen zu den Vorbereitungshandlungen einer Fraktion für die Mitarbeit im Rat.
Die Möglichkeit dieser Mitarbeit wird aber auch den kleineren Fraktionen nicht
genommen, wenn stellvertretenden sachkundigen Bürgern kein Sitzungsgeld für die
Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt wird. Es kann nicht ernsthaft angenommen
werden, dass ein sachkundiger Bürger, der einen „mandatsähnlichen Status
ehrenamtlichen Charakters" inne hat
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vgl. dazu Wacker, Sachkundige Bürger und Einwohner in gemeindlichen Ausschüssen,
Berlin, 1. Auflage 2000, S. 58; dazu, dass sachkundige Bürger als Ausschussmitglieder
kein Ehrenamt im engeren Sinne ausüben, ausdrücklich die Begründung zum
Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 20 Abs. 2 GO NRW a.F., LT-Drucks. 10/1760,
S. 35 zu Nr. 3
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und nach § 58 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht zur Übernahme dieser Tätigkeit verpflichtet
ist, es von der Zahlung eines verhältnismäßig geringen Entgelts abhängig machen wird,
seinen Sachverstand in die Arbeit in der Fraktion einzubringen oder nicht. Damit hält
sich die Regelung innerhalb der Grenzen des dem Gesetzgeber bei der Umsetzung von
Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NRW und Art. 28 Abs. 1 und 2 GG zukommenden
Gestaltungsspielraums.
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Offen lassen konnte das Gericht die Frage, ob eine Gemeinde dennoch
stellvertretenden sachkundigen Bürgern ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen zahlen kann.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO iVm § 709 ZPO.
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