Urteil des VG Düsseldorf vom 22.11.2002

VG Düsseldorf: amnesty international, syrien, anerkennung, politische verfolgung, geheimdienst, flucht, asyl, sicherheit, ausländer, bundesamt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 7468/01.A
Datum:
22.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 7468/01.A
Tenor:
Soweit die Klage - hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. und hinsichtlich
des Anspruchs der Klägerin zu 1. auf ihre Anerkennung als
Asylberechtigte - zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren
eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001
verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1. die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, werden den Klägern zu ¾, der Beklagten zu ¼ auferlegt.
Tatbestand:
1
Die am 03. Juni 1966 geborene Klägerin zu 1. und ihre drei 1988, 1994 und 1997
geborenen minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., sind syrische
Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben
der Klägerin zu 1. am 02. Oktober 2001 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik
Deutschland ein und meldeten sich am 09. Oktober 2001 bei der Zentralen
Ausländerbehörde der Stadt E als Asylsuchende.
2
Bei der in kurdischer Sprache durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug die Klägerin zu 1. im Wesentlichen vor, sie
habe mit ihren Kindern - für die sie keine eigenen Asylgründe geltend macht - ihr
Heimatland verlassen, da sie seit der Flucht ihres Mannes in die Bundesrepublik
Deutschland im Jahre 1997 Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst
bekommen habe. Ihr Mann sei kurdischer Künstler und bereits vor ihrer Heirat 1982
aktives Mitglied in der Partei „Al Hilim Al Demokraty Al Kurdi Fie Surya" gewesen.
Einmal sei er für 3 bis 4 Tage in Haft gewesen. Nach der Flucht ihres Mannes habe der
Geheimdienst sie mehrmals nach seiner Adresse gefragt, ihr Haus sei vier Mal
durchsucht und sie drei Mal zu Verhören mitgenommen worden. Dabei hätten die
3
Mitarbeiter des Geheimdienstes sie angefasst und versucht zu küssen. Sie habe durch
energische Gegenwehr diese Versuche abwenden können. Außerdem habe sie Syrien
verlassen, da ihre Kinder dort als Kurden keine Chance auf Weiterbildung hätten und
sie zudem wieder einen Vater bräuchten.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte das Nichtvorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach §
53 AuslG fest und forderte die Kläger unter Androhung ihrer ansonsten erfolgenden
Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats
nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
4
Dem Ehemann der Klägerin zu 1., Herrn B3, wurden vom Verwaltungsgericht
Magdeburg die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit rechtskräftigem Urteil vom
03. September 1999 zuerkannt. Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf die
exponierte exilpolitische Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1. im künstlerischen
Bereich, die es für ausreichend erachtete, ihn als herausgehobenen Regimefeind zu
bewerten.
5
Die Kläger haben am 21. November 2001 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf
erhoben.
6
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. zu dem Schicksal ihres bis Ende
Dezember 2001 in Syrien verbliebenen ältesten Sohnes, B4, vorgetragen, der sich jetzt
ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland befinde. Er sei geflohen, da er wie ihre
ganze Familie Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt habe. Man habe
ihn damals aus der Schule mitgenommen und über seinen Vater befragt, auch sei er
unter Druck gesetzt worden, mit den Sicherheitskräften zu kollaborieren. Ferner sei er
wegen seiner Familienherkunft nicht in die nächsthöhere Schulklasse versetzt worden.
Zu der Zeit, als sie selbst noch in Syrien gewesen sei, habe man, sofern sie nicht zu
Hause war, statt ihrer den Sohn mitgenommen. Ursächlich für die Schwierigkeiten sei
die Tätigkeit ihres Ehemannes als kurdischer Künstler gewesen. Es gebe in Syrien
Sippenhaft. Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug
genommen.
7
Die Klägerin zu 1. hat die Klage hinsichtlich ihrer eigenen Anerkennung als
Asylberechtigte gemäß § 16a GG sowie bezüglich der Kläger zu 2. bis 4.
zurückgenommen.
8
Die Klägerin zu 1. beantragt,
9
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 zu verpflichten festzustellen, dass
hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
13
Flüchtlinge und die die Kläger betreffenden beigezogenen Ausländerakten sowie die
Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Magdeburg betreffend den Ehemann der Klägerin
zu 1. (Az. 8 K 63/98) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
14
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 2. bis 4.
ihre Klage zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15
Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
16
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.
Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, soweit die
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt wurde (§ 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO).
17
Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die
Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte
Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Schutz
vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder
Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen
und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin
zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und
Schwere über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des
dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch
den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die
Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser
seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender
politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und
Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter
Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer
sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und
Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
18
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 1. bereits als politisch Vorverfolgte aus Syrien
ausgereist. Eine hinreichende Sicherheit vor wiederholter politischer Verfolgung der
Klägerin zu 1. kann im Falle ihrer Rückkehr auf Grund ihrer sippenhaftähnlichen
Gefährdung nicht angenommen werden. Es steht daher zu vermuten, dass sie im Falle
ihrer Rückkehr auf Grund der politischen Verfolgung ihres Ehemannes damit rechnen
muss, in seine Verfolgung mit einbezogen zu werden. Somit liegen die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor.
19
Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von einer generellen Praxis der
20
Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden kann, jedoch wird eine
Sippenhaftgefährdung ausnahmsweise dann angenommen, wenn es sich um nahe
Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche
Regimegegner eingestuft werden,
vgl. OVG NRW, Urteil v. 25.06.1992 - 16 A 1334/91.A - juris; VGH B-W, Urteil v.
06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L
670/98, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 13.05.2002 - 3 Q 53/01 -.
21
Dies deckt sich mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen
Orient-Instituts,
22
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002 - 508-516.80/3 SYR -, S. 12;
bereits früher Lagebericht des Auswärtigen Amtes v.19 .07.200 - 514- 516.80/3 SYR -,
S. 10; Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 05.09.2000 - 660 al/br -, S. 2.
23
Soweit amnesty international insbesondere in älteren Stellungnahmen allgemein
Sippenhaft in Syrien bejaht hat, fehlt es an dafür benannten Referenzfällen,
24
vgl. amnesty international, Auskunft v. 02.09.1993 - MDE 24/855/93.050 -, S. 4; und
amnesty international Länderbericht Syrien v. 25.02.1999, S. 1.
25
Allein die bloße Behauptung einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien vermag diese
nicht zu begründen. Erst in einer neueren Stellungnahme aus dem Jahr 2000 führt
amnesty international drei Referenzfälle der Sippenhaft aus den Jahren 1979, 1984 und
1998 auf, die im Zusammenhang mit der vom Regime als besonders gefährlich
angesehenen „Muslim-Bruderschaft" bzw. einem Bombenanschlag stehen,
26
vgl. amnesty international, Gutachten v. 26.06.2000 - MDE 24-99.102 -, S. 4f.
27
Diese Stellungnahme bietet allerdings keinen Anlass von einer generellen
Sippenhaftpraxis in Syrien auszugehen. Vielmehr bestätigt sie im Ergebnis die bereits
genannte Rechtsprechung, die eine Sippenhaftgefährdung dann annimmt, wenn es sich
um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche
Regimegegner bewertet werden.
28
Eine solche Einstufung ist hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin zu 1. gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat ihm rechtskräftig die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG auf Grund seiner herausgehobenen exilpolitischen Aktivität zugesprochen.
Der Ehemann sei seit seiner Einreise wiederholt als Musiker bei kurdischen
Veranstaltungen aufgetreten und habe dabei die an der syrischen Kurdenpolitik zum
Ausdruck gebrachte Kritik nicht nur künstlerisch umrahmt, sondern auch mit seiner in
Syrien sehr bekannten Person begleitet und damit die politische Bedeutung der
Veranstaltung erhöht. Sowohl in der regionalen als auch vereinzelt in der
überregionalen Presse sei der Ehemann namentlich genannt und oftmals mit Foto
abgebildet worden. Der Kläger habe zudem nicht nur als Musiker gewirkt, sondern sich
auch während seiner Kunstausstellungen öffentlich kritisch zur Kurdenpolitik der
syrischen Regierung geäußert. Die Kunstwerke gäben ein Abbild seiner Position. Durch
die öffentlichen Auftritte gehe sein Engagement weit über die bloße
Veranstaltungsteilnahme heraus. Er sei jedenfalls in der Gesamtschau als dem
syrischen Geheimdienst auffällige Person zu bewerten, sodass für ihn bei Rückkehr in
29
sein Heimatland eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehe. An den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg zu zweifeln besteht für die
erkennende Kammer kein Anlass.
Die Klägerin zu 1. hat wegen ihres Ehemannes bereits ihr Heimatland in einer Situation
verlassen, in der sie gute Gründe hatte, erhebliche und gezielte Repressalien des
syrischen Staates als konkret bevorstehend zu befürchten. Dies belegen die von ihr bei
der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
geschilderten Übergriffe des Sicherheitsdienstes. Der syrische Geheimdienst hat
mehrmals ihre Wohnung durchsucht und sie drei Mal in den Stützpunkt mitgenommen.
Einmal ist sie dort 4 bis 5 Stunden festgehalten worden. Zuletzt suchte der
Geheimdienst sie etwa zwanzig Tage vor ihrer Flucht auf. Sie wurde mehrmals während
der Verhöre angefasst, man versuchte sie zu küssen. Sie konnte dies nur durch
energische Gegenwehr und Schreie verhindern. Die Klägerin zu 1. wusste nicht, wie
lange sie noch die Kraft zu dieser Gegenwehr hätte aufbringen können. Ihre Angaben
erscheinen der Kammer insoweit glaubhaft und zutreffend, mit der Folge, dass sie die
Möglichkeit einer erneuten und gegebenenfalls an Intensität zunehmenden Verfolgung
auf Grund der herausgehobenen exilpolitischen Regimegegnerschaft ihres Ehemannes
im Rückkehrfalle nicht ganz entfernt scheinen lassen. Daher kann im Rahmen der zu
treffenden Verfolgungsprognose nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass sie selbst bei einer Rückkehr einer relevanten Gefährdung durch
Repressalien des syrischen Staates ausgesetzt wird. Tragender Gesichtspunkt für diese
Prognose ist das Bestehen einer potenziellen Gefährdungslage, die daraus resultiert,
dass der syrische Staat im Falle von als besonders gefährlich eingestuften
Regimegegnern dazu neigt, an Stelle des politischen Gegners, dessen er aktuell nicht
habhaft werden kann, auf ihnen besonders nahe stehende Personen zurückzugreifen
und sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von
Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
30
Dies belegen auch die Übergriffe, die ihr ältester Sohn, B4, erdulden musste. In der
mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. glaubhaft dargelegt, dass auch ihr Sohn
nach dem Weggang ihres Mannes Schwierigkeiten bekommen habe. Er sei von der
Schule mitgenommen und über den Aufenthalt seines Vaters befragt worden. Immer
wenn sie nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte statt ihrer ihren Sohn
mitgenommen. Nach ihrer eigenen Flucht sei ihr - noch länger in Syrien verbliebener -
Sohn weiterhin vom Sicherheitsdienst vernommen und aufgefordert worden, mit ihm zu
kollaborieren.
31
Vor dem Hintergrund der gegenüber der Klägerin zu 1. und ihrem ältesten Sohn auf
Grund der herausgehobenen Regimegegnerschaft des Ehegatten bzw. des Vaters
erfolgten Übergriffe ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass
auch der Ehefrau des politisch verfolgten Mannes wegen dessen Aktivitäten bei
Rückkehr in den syrischen Heimatstaat zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen drohen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs.
1, 2 Satz 1, 3 AsylVfG. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage haben die
Kläger die Kosten gem. § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die übrigen Kosten hat die
Beklagte als unterlegene Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
33
34