Urteil des VG Düsseldorf vom 11.02.2009

VG Düsseldorf: vergabe von aufträgen, gesellschaft mit beschränkter haftung, juristische person, stadt, zuwendung, unternehmen, lieferung, hafen, bekanntmachung, hersteller

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2335/08
Datum:
11.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 2335/08
Schlagworte:
Zuwendung
Normen:
VwVfG Bd § 49 Abs 3 S 1 Nr 2 - ANBest-P Nr 3.1 - ANBest-P Nr 3.2 -
GWB § 98 Nr 1 - GWB § 98 Nr 2 - GWB § 98 Nr 4 - VgV § 2 Nr 1 - GWB
101 Abs 6 - VOL/A § 3 Nr 4 - VOL/A § 3b - VOL/A § 1b Nr 1 Abs 1 -
VwVfG Bd § 49a Abs 1 S 1 -
Sachgebiet:
Subventionen, Anpassungshilfen, Stillegungsprämien
Tenor:
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen werden der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 8.
Oktober 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008
insoweit aufgehoben, als darin die Zuwendungs-bescheide vom 2.
Dezember 2003 und 4. Dezember 2005 in Höhe eines 104.482,35 Euro
übersteigenden Betrages widerrufen werden und die Klägerin zur
Zahlung eines 104.482,35 Euro übersteigenden Betrages verpflichtet
wird.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 15 % und die
Beklagte 85 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zuwendung und
einer hiermit in Zusammenhang stehenden Erstattungsforderung.
2
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb des F Binnenhafens, die
Investition in und die Vorhaltung und Bewirtschaftung von Infrastruktureinrichtungen und
Immobilien im Bereich des F Binnenhafens sowie die Abwicklung zur Errichtung, die
Verwaltung und Bewirtschaftung von innerhalb und außerhalb des Hafengebietes
belegenen Immobilien der Stadt F am Rhein oder der F Gesellschaft für kommunale
Dienstleistungen sowie deren unmittelbarer Tochtergesellschaften. Alleinige
3
Gesellschafterin ist die F Gesellschaft für kommunale Dienstleistungen mbH.
Gegenstand des Unternehmens der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Logistische
Dienste und Hafen F GmbH, war ebenfalls der Betrieb des Hafens der Stadt F und des
Logistischen Dienstleistungszentrums im Hafen der Stadt F.
Mit Zuwendungsbescheid vom 2. Dezember 2003 bewilligte die Vertreterin der
Beklagten der Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Erweiterung der Kapazität des
Terminals F einen nichtrückzahlbaren Zuschuss aus Bundesmitteln bis zu einem
Höchstbetrag von 2.111.065,00 Euro (einschließlich Planungs- und
Verwaltungskosten). Die Höhe des Zuschusses gründete auf einer Anteilsfinanzierung
in Höhe von 85 % der als zuwendungsfähig kalkulierten Gesamtausgaben von
3.235.900,00 Euro, mithin von 2.750.515,00 Euro abzüglich einer Versicherungsprämie
von 630.000,00 Euro. Ziel der Maßnahme war die Ermöglichung der Ersetzung einer in
einem Sturm zerstörten Kranbrücke, eines überalterten Reach Stacker und eines
veralteten Betriebssystems für den Umschlagterminal F. Der Bescheid ordnete für die
Bewilligung der Mittel die Geltung der "Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen
des Kombinierten Verkehrs" vom 1. November 2002 sowie der ihm beigefügten
"Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" an. Deren
Ziffer 3.1 schrieb für den Fall, dass die Zuwendung mehr als 100.000,00 Euro beträgt,
die Vergabe von Aufträgen nach Maßgabe des jeweiligen Abschnitts I der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für
Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) vor, wobei gemäß Ziffer 3.2 die
Verpflichtung des Zuwendungsempfängers auf Grund von § 98 GWB und der
Vergabeverordnung (VgV), die jeweiligen Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise
VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt bleiben
sollte.
4
Im März 2004 vergab die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Auftrag zur Beschaffung
eines Reach Stacker zum Preis von netto 315.500,00 Euro. Der Auftragsvergabe ging
ein Verhandlungsverfahren voraus, in dessen Vorfeld fünf Firmen gebeten worden
waren, ein Angebot zur Lieferung eines entsprechenden
Vollcontainerflurförderfahrzeuges abzugeben.
5
Die Vergabe des Auftrages zur Beschaffung der neuen Container-Verladebrücke
erfolgte ebenfalls im Anschluss an ein Verhandlungsverfahren, obgleich die Vertreterin
der Beklagten die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2004
aufgefordert hatte, die Beauftragung der Ersetzung der Container-Verladebrücke
öffentlich auszuschreiben. Auf die am 11. Februar 2004 im Supplement zum Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften unter der Dokumenten-Nr. 25980-2004
veröffentlichte Bekanntmachung der geplanten Vergabe eines Auftrages für die
"Lieferung, Montage und betriebsbereite Übergabe eines Container-Portalkrans mit
drehbarer Katze für den Umschlag von Containern und Stückgütern" wurden von sechs
Firmen Angebote abgegeben. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 wies die
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Rechtsvorgängerin der
Klägerin an, die Angebote zur Lieferung und Montage des Container-Krans unter
Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu bewerten. Dieser
Aufforderung kam die Rechtsvorgängerin der Klägerin in der Folge nach. Am 21.
Dezember 2004 vergab sie den Auftrag zur Beschaffung der Container-Verladebrücke
zum Preis von netto 2.799.000,00 Euro.
6
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 bewilligte die Vertreterin der Beklagten der
7
Rechtsvorgängerin der Klägerin auf deren Antrag unter gleichzeitiger Abänderung des
Zuwendungsbescheides vom 2. Dezember 2003 zusätzliche Bundeszuwendungen für
die Ersatzbeschaffung der Kranbrücke in Höhe von 262.667,00 Euro; zugleich ordnete
sie auch für diese Bewilligung die Geltung der "Richtlinie zur Förderung von
Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs" und der "Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" an.
Auf der Grundlage eines im April 2007 erstellten Prüfungsvermerks zum Verwendungs-
nachweis der Rechtsvorgängerin der Klägerin widerrief die Vertreterin der Beklagten mit
Bescheid vom 8. Oktober 2007 die Zuwendungsbescheide vom 2. Dezember 2003 und
4. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 273.106,32 Euro mit Wirkung für die
Vergangenheit; zugleich forderte sie die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Erstattung
der ausgezahlten Zuwendungen in entsprechender Höhe auf. Die Forderung wurde zum
einen auf die unterbliebene oder nicht zweckentsprechende Verwendung von
Zuwendungsmitteln in Höhe von insgesamt 74.817,35 Euro und zum anderen auf die
vergaberechtswidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln in Höhe von 198.288,97
Euro gestützt. Der letztgenannte Betrag entsprach 10 % der Summe der für die
Container-Verladebrücke und den Reach Stacker bewilligten Zuwendungen in Höhe
von insgesamt 2.054.317,00 Euro [(1.495.000,00 Euro + 262.667,00 Euro) + 296.650,00
Euro] abzüglich des wegen unterbliebener oder zweckwidriger Verwendung
widerrufenen Teilbetrages von 71.427,35 Euro [74.427,35 Euro – 3.390,00 Euro (für das
Betriebsleitsystem)]. Den gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid erhobenen
Widerspruch der Klägerin wies die Vertreterin der Beklagten mit am 20. Februar 2008
zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 zurück.
8
Am 20. März 2008 hat die Klägerin Klage erhoben und den Teilwiderruf der
Zuwendungsbescheide und die Erstattungsforderung vom 2. Dezember 2003 und 4.
Dezember 2005 insoweit angefochten, als diese auf der Annahme eines Verstoßes
gegen Vergaberecht gründeten.
9
Zur Begründung ihrer Klage führt sie unter Einbeziehung ihres Vorbringens aus dem
Widerspruchsverfahren aus: Ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Ein solcher ergebe sich
insbesondere nicht aus § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG Bd. i.V.m. Nr. 3.1 Spiegelstrich 2
ANBest-P 2001. Als Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, der eine Tätigkeit im
Verkehrsbereich ausübe, habe sie gemäß den §§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. 8 Nr. 4
Buchstabe b VgV bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die
Bestimmungen des 3. Abschnitts des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen
(VOL/A) anzuwenden. Gemäß den §§ 3b Nr. 1 Buchstabe c VOL/A i.V.m. 3 Nr. 4
Buchstabe h VOL/A habe der Auftrag für die Beschaffung der Containerbrücke im
Verhandlungsverfahren vergeben werden können, da die Leistung nach Art und Umfang
nicht so eindeutig oder erschöpfend habe beschrieben werden können, dass
hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können. Eine Container-
Verladebrücke sei weder eine katalogmäßig standardisierte Anlage, noch wie ein
Bauwerk durch einen Plan im Vorfeld genau festzulegen; die jeweiligen Hersteller
würden eigene technische Entwicklungen anbieten, die sich als Unikate darstellen
würden und durch die ausschreibende Stelle nicht im Vorfeld abschließend in
vergleichbarer Form benannt und beschrieben werden könnten. Dies habe die
Vergabekammer bei der Bezirksregierung E in ihrem Beschluss vom 29. Oktober 2004
bestätigt. Nr. 3.2 ANBest-P 2001 widerstreite dieser Bewertung nicht: Die Regelung
verpflichte nicht zur alleinigen Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A. Welcher
Abschnitt der VOL/A anwendbar sei, richte sich nach den §§ 98 GWB, 7 und 8 VgV. Sie
10
sei nicht Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Vergaberechtlich sei die
Zuordnung nicht des Zuwendungsgebers, sondern allein des Marktnachfragers
maßgeblich. Die Auffassung der Vertreterin der Beklagten, der Zuwendungsempfänger
habe sich auf Grund haushaltsrechtlicher Vorschriften wie der Zuwendungsgeber zu
verhalten, finde in der herrschenden Rechtsprechung und Literatur keine Bestätigung.
Im Übrigen stehe ihr als Sektorenauftraggeberin analog § 101 Abs. 6 Satz 2 GWB
Wahlfreiheit hinsichtlich der Vergabeart zu. Bei europarechtskonformer Anwendung der
nationalen Vergaberegelungen könne die Ungleichbehandlung von im Sektorenbereich
tätigen öffentlichen Auftraggebern bei der freien Wahl der Vergabeart nach § 101 Abs. 6
Satz 2 GWB nicht aufrechterhalten bleiben. Den Zielen der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit sei durch das Verhandlungsverfahren genügt worden.
Die Klägerin hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, den Widerrufs- und
Erstattungsbescheid vom 8. Oktober 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 11.
Februar 2008 insoweit aufzuheben, als darin die Zuwendungsbescheide vom 2.
Dezember 2003 und 4. Oktober 2005 in Höhe eines 74.817,35 Euro übersteigenden
Betrages widerrufen werden und sie zur Zahlung eines 74.817,35 Euro übersteigenden
Betrages verpflichtet wird.
11
In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage zurückgenommen, soweit der
Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 8. Oktober 2007 und der
Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 die Zuwendung für die Beschaffung des
Reach Stacker betrifft.
12
Sie beantragt nunmehr,
13
den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 8. Oktober 2007 und den
Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 insoweit aufzuheben, als darin die
Zuwendungsbescheide vom 2. Dezember 2003 und 4. Dezember 2005 in Höhe
eines 104.482,35 Euro übersteigenden Betrages widerrufen werden und sie zur
Zahlung eines 104.482,35 Euro übersteigenden Betrages verpflichtet wird.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Zur Begründung ihres Antrages vertieft sie ihr Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren: Der angefochtene Teilwiderruf rechtfertige sich aus § 49 Abs. 3
Nr. 2 VwVfG Bd. i.V.m. Nr. 3.1 Spiegelstrich 2 und Nr. 3.2 ANBest-P 2001.
Letztgenannter Bestimmung zufolge sei die Klägerin verpflichtet gewesen, hinsichtlich
der Beschaffung sowohl der Container-Verladebrücke als auch des Reach Stacker
Abschnitt 2 der VOL/A anzuwenden. Ein Sektorenauftrag im Sinne der §§ 98 Nr. 1 bis 3
GWB i.V.m. 8 Nr. 4 Buchstabe b VgV beziehungsweise § 98 Nr. 4 GWB liege nicht vor.
Im Bereich der Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten
Verkehrs sei nicht auf die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers, sondern diejenige des
Zuwendungsgebers abzuheben. Daher sei die Klägerin wie eine öffentliche
Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB beziehungsweise oberste Bundesbehörde
im Sinne der §§ 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 VgV zu behandeln. Wegen der Spezialität des §
98 Nr. 1 GWB könne es dahinstehen, ob sie darüber hinaus die Voraussetzungen des §
98 Nr. 2 GWB erfülle, ob sie eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Nr. 4 Buchstabe b VgV
17
ausübe oder ob sie Sektorenauftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB sei. Die
dieser Sichtweise widersprechenden Ausführungen in dem Beschluss der
Vergabekammer bei der Bezirksregierung E vom 8. November 2004 seien unzutreffend.
Folglich hätte der Auftrag gemäß den §§ 3a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 i.V.m. 1a Nr. 1
Abs. 1 VOL/A im Wege des Offenen Verfahrens vergeben werden müssen. Die
Voraussetzungen für einen Ausnahmefall im Sinne des § 3a Nr. 2 Buchstabe c VOL/A
hätten nicht vorgelegen: Die Lieferung eines Krans und eines Reach Stacker sei nicht
mit besonderen fachlichen Schwierigkeiten verbunden, die einer fachlich
ungewöhnlichen Leistung bedürften. Die Leistung könne auch nicht nur durch ein
einziges Unternehmen erbracht werden. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für
einen Ausnahmefall im Sinne des § 3a Nr. 1 Abs. 5 VOL/A erfüllt gewesen. § 3 Nr. 4
Buchstabe h VOL/A finde neben der abschließenden Regelung des § 3a VOL/A keine
Anwendung. Selbst wenn Abschnitt 3 der VOL/A anwendbar wäre, gälte auch insoweit
der Grundsatz des Vorrangs des Offenen Verfahrens. Die Voraussetzungen des § 3b Nr.
2 Buchstabe c VOL/A seien aus den vorstehenden Erwägungen zu § 3a Nr. 2
Buchstabe c VOL/A nicht erfüllt. § 3 Nr. 4 Buchstabe h VOL/A finde daneben keine
Anwendung. Jedenfalls habe die jeweilige Leistung nach Art und Umfang vor der
Vergabe so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend
vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können. Die Klägerin habe zum Zwecke
der Durchführung des Verhandlungsverfahrens die geforderten Leistungen spezifiziert
und eine detaillierte Leistungsbeschreibung erstellt. Daher erschließe es sich nicht,
weshalb sie – im Unterschied zu anderen die Vergabe eines Auftrages zur Lieferung
einer Container-Verladebrücke ausschreibenden Unternehmen – nicht auch in der Lage
gewesen sein soll, die Leistung zum Zwecke der Durchführung des Offenen Verfahrens
erschöpfend zu beschreiben. Durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens seien
andere Anbieter von der Vergabe ferngehalten worden. Im Rahmen der
Ermessensausübung sei ein Widerruf in Höhe von 10 % der betroffenen Zuwendung
verhältnismäßig. Die Behauptung, mittels des Verhandlungsverfahrens ein
wirtschaftlicheres Ergebnis erzielt zu haben, sei nicht zugunsten der Klägerin zu werten.
Erst der durch die Einhaltung des Vergaberechts gewährleistete Wettbewerb
gewährleiste die Wirtschaftlichkeit einer Auftragsvergabe. Der Erstattungsanspruch
gründe auf § 49a Abs. 1 VwVfG Bd..
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers des von der
Klägerin mit der technischen Betreuung der streitgegenständlichen Vergabeverfahrens
beauftragten V GmbH als sachverständiger Zeuge. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
19
Entscheidungsgründe:
20
I.
21
1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.
22
2. Soweit sie im Übrigen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 8. Oktober 2007
und den Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 – nunmehr beschränkt auf die
23
Vergabe des Auftrages zur Lieferung einer Container-Verladebrücke – anficht, ist ihre
Klage begründet.
Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 8. Oktober 2007 und der
Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin die
Zuwendungsbescheide vom 2. Dezember 2003 und 4. Oktober 2005 in Höhe eines
104.482,35 Euro übersteigenden Betrages widerrufen werden und die Klägerin zur
Zahlung eines 104.482,35 Euro übersteigenden Betrages verpflichtet wird.
24
a) Der Widerruf findet in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG Bd. keine hinreichende
Grundlage. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder
laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten
Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur
widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
25
Durch die Vergabe des Auftrages zur Beschaffung der Container-Verladebrücke im
Wege des Verhandlungsverfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb hat die
Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht gegen die mit den rechtmäßigen
Zuwendungsbescheiden vom 2. Dezember 2003 und 4. Oktober 2005 verbundene
Auflage, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
anzuwenden, verstoßen.
26
Mit den Bescheiden war ihr aufgegeben worden, die Nr. 3.1 und 3.2 der "Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P 2001)", Anlage
2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO i.d.F. Rundschreiens d. BMF v. 14. März 2001, GMBl.
2001 Nr. 16/17/18 v. 15. Mai 2001, S. 307 (350), zu beachten. Nr. 3 ANBest-P 2001
statuierte für den Zuwendungsempfänger eine Beachtenspflicht hinsichtlich bestimmter
Vergabegrundsätze bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks und schreibt dem Zuwendungsempfänger damit ein bestimmtes
Tun im Sinne der §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG Bd. vor; vgl.
zum Ganzen etwa OVG NRW, Urt. v. 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 –, zit. nach juris-
Portal, Rn. 58-63; Beschl. v. 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 8;
Urt. v. 12. Juni 2007 – 15 A 1243/05 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 26-28; VG Minden, Urt.
v. 13. April 2005 – 3 K 7172/03 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 30-33, m.w.N.; VG Minden,
Urt. v. 13. April 2005 – 3 K 4804/03 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 25; Müller –
Zuwendungen und Vergaberecht, VergabeR 2006, 592 (598); aber auch Antweiler –
Subventionskontrolle und Auftragsvergabekontrolle durch Bewilligungsbehörden und
Rechnungshöfe, NVwZ 2005, 168 (169 f.).
27
Die Auflage ist ebenso wie der Zuwendungsbescheid vom 2. Dezember 2003, dem sie
beigefügt war, in Bestandskraft erwachsen.
28
Die Vergabe des Auftrages zur Beschaffung der Container-Verladebrücke keinen
durchgreifenden vergaberechtlichen Bedenken.
29
Die Problematik, ob die Verweisung auf die Verdingungsordnungen in den Nrn. 3.1 und
3.2 ANBest-P 2001 statisch oder dynamisch zu verstehen ist, im letzteren Sinne wohl
VG Köln, Urt. v. 11. Dezember 2001 – 7 K 4333/98 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 36; vgl.
30
auch Antwort der Landesregierung NRW v. 16. März 2006 zu Frage 4 der Kleinen
Anfrage 480, LT-Drs. 14/1497, S. 4; offenlassend Attendorn – Der Widerruf von
Zuwendungsbescheiden wegen Verstoßes gegen Vergaberecht, NVwZ 2006, 991
(992); Attendorn – Die Rückforderung von Zuwendungen wegen Verstoßes gegen
Vergaberecht – Nordrhein-Westfälische Erlasslage und neuere Rechtsprechung,
NWVBl. 2007, 293 (295).
bedarf vorliegend keiner Klärung. Unabhängig davon, ob insoweit auf das im Zeitpunkt
des Ergehens des Zuwendungsbescheides vom 2. Dezember 2003 oder das im
Zeitpunkt der nachfolgenden Vergabeentscheidungen maßgebliche Vergaberecht
abzuheben ist, war die Verdingungsordnung für Leistungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. 2002 Nr. 216 S. 13) (VOL/A 2002),
die bis zum 31. Oktober 2006 Geltung beanspruchte anzuwenden.
31
Die Vergabeentscheidung steht im Einklang mit Nr. 3.2 ANBest-P 2001. Mit dieser
Bestimmung wird deklaratorisch auf den Anwendungsvorrang der Bestimmungen des
Kartellvergaberechts hingewiesen; Dreher – Das Verhältnis von Kartellvergabe- und
Zuwendungsrecht – Ausschreibungsfreiheit oder Ausschreibungspflicht bei
zuwendungsmitfinanzierten In-house-Vergaben? (Teil 2), NZBau 2008, 154 (156).
32
Auf die Beschaffung der Container-Verladebrücke finden die §§ 97 ff. GWB 1998 i.d.F.
der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), Anwendung. Gemäß § 97 Abs. 1 GWB
1998 beschafften öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Wettbewerb und im Wege transparenter
Vergabeverfahren. Die §§ 97 ff. GWB 1998 galten gemäß § 100 Abs. 1 GWB 1998 nur
für Vergabeverfahren oberhalb der nach den Vorgaben der EG-Richtlinien in der auf der
Grundlage von § 127 Nr. 1 GWB 1998 erlassenen Vergabeverordnung i.d.F. der
Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 168) (VgV 2003) festgesetzten
Schwellenwerte. Der Wert des Auftrages zur Beschaffung der Container-Verladebrücke
lag oberhalb des in § 2 Nr. 1 VgV 2003 geregelten Schwellenwertes für Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Verkehrsbereich in Höhe von 400.000,00 Euro. Zu dem
Verkehrsbereich zählten gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b VgV 2003 unter anderem die
Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von
Beförderungsunternehmen im See- und Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen
Verkehrsendeinrichtungen. Die Beschaffung der Container-Verladebrücke war dem
Verkehrsbereich zuzurechnen, da sie im Rahmen des Betreibens des Hafens F erfolgte
und diesem unmittelbar diente.
33
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war auch Öffentlicher Auftraggeber. Allerdings war
insoweit nicht auf § 98 Nr. 1 GWB 1998, sondern auf § 98 Nr. 2 und 4 GWB 1998
abzuheben. § 98 GWB 1998 regelt die persönliche Anwendbarkeit des Vergaberechts.
Ihm ist zu entnehmen, wer Öffentlicher Auftraggeber und damit zur Ausschreibung
verpflichtet ist.
34
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war nicht Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des §
98 Nr. 1 GWB 1998. Nach dieser Vorschrift sind öffentliche Auftraggeber
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen. Der Umstand, dass sie von der
Beklagten zur Ermöglichung der Beschaffung der Container-Verladebrücke eine
Zuwendung erhielt, bewirkte nicht, dass sie der Regelung des § 98 Nr. 1 GWB 1998
unterfiel. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war weder Gebietskörperschaft noch
35
Sondervermögen einer solchen, noch war sie ob ihrer formell privatrechtlichen
Rechtsform ein rechtlich unselbständiger Eigen- oder Regiebetrieb der Gemeinde F.
Ebenso wenig vertrat sie die Beklagte bei der Auftragsvergabe unmittelbar oder
mittelbar; vgl. hierzu Dreher, in: Immenga/Mestmäcker – Wettbewerbsrecht, 4. Aufl.
(München 2007), § 98 GWB, Rn. 17 Auftraggeberin war nicht die Beklagte, sondern die
Rechtsvorgängerin der Klägerin.
Diese war Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 GWB
1998. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählte sie zu den juristischen Personen
des Privatrechts. Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art, nämlich den Hafen der
Stadt F sowie das Logistische Dienstleistungszentrum (LDZ) im Hafen der Stadt F zu
betreiben, wahrzunehmen. Hierzu hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung E in
ihrem Beschl. v. 8. November 2004 – VK – 19/2004 – L –, BA, S. 12, zutreffend
ausgeführt:
36
"Die Bereitstellung von Häfen ist eine Aufgabe, die typischerweise von der öffentlichen
Hand im Allgemeininteresse erfüllt wird. Die ‚Gewerblichkeit’ bei der Erfüllung dieser
Aufgabe kann sich nicht nach der Konkurrenzsituation bemessen, die Dritten aufgebaut
wird, sondern von der Art und Weise der Betätigung des in Frage stehenden
Unternehmens. Diese Betätigung wird durch den von der Antragsgegnerin vorgelegten
Gesellschaftsvertrag (§ 2 ‚Gegenstand des Unternehmens’) dahin definiert, dass die
Gesellschaft den Hafen der Stadt Emmerich betreiben soll. Dies bindet das
Unternehmen an einen bestimmten Standort und eine bestimmte Tätigkeit. Das
Unternehmen kann nicht je nach wirtschaftlichem Erfolg die Tätigkeit woanders
aufnehmen und den Betrieb des Hafens Emmerich aufgeben. Der vorrangige und
eigentliche Existenzzweck der Gesellschaft ist nicht die Ausübung einer geschäftlichen
Tätigkeit jeweils in der Form und an dem Ort mit den höchsten Gewinnchancen (was die
‚Gewerblichkeit’ ausmacht), sondern die Unterstützung der Kommune Emmerich beim
Betrieb eines ganz bestimmten Hafens, wobei die Kommune einen beherrschenden
Einfluss ausübt und etwa die Feststellung der Entgeltordnung letztlich ihrer Zustimmung
unterworfen ist (§ 9 ‚Aufgaben des Aufsichtsrates’ Abs. 4 Buchstabe a des
Gesellschaftsvertrages)."
37
Sollte die Rechtsvorgängerin über ihren Gründungszweck hinaus auch gewerblichen
Tätigkeiten nachgegangen sein, würde dies nichts daran ändern, dass sie vollständig
dem Vergaberecht unterworfen war; vgl. hierzu Zeiss, in: jurisPK-VergR, 2. Aufl. (2008),
§ 98 GWB, Rn. 52 f., m.w.N.
38
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde von der F Gesellschaft für kommunale
Dienstleistungen mbH beherrscht. Diese war alleinige Anteilseignerin. Zwischen beiden
Unternehmen bestand ein im Jahre 1998 geschlossener Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag. Dessen § 1 Nr. 1 Satz 1 sah vor, dass die Rechtsvorgängerin
der Klägerin der Leitung durch das beherrschende Unternehmen unterstellt war, das
damit auch über die Besetzung ihrer Organe bestimmte, ohne dass diese ersichtlich
anderen leitenden Einflüssen ausgesetzt gewesen wäre;
39
in diesem Sinne auch Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschl. v.
8. November 2004 – VK – 19/2004 – L –, BA, S. 12.
40
Die F Gesellschaft für kommunale Dienstleistungen mbH gewährleistete gemäß § 3 des
41
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Finanzierung der
Rechtsvorgängerin der Klägerin und berief als Alleingesellschafterin deren
Geschäftsführung. Sie selbst fiel ebenfalls unter die Regelung des § 98 Nr. 2 Satz 1
GWB 1998: Als juristische Person des Privatrechts stand und steht sie unter dem
beherrschenden Einfluss der Stadt F als alleiniger Anteilseignerin. Sie wurde zu dem
Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu
erfüllen, nämlich Beteiligungen an Gesellschaften zu halten, die Dienstleistungen im
Bereich unter anderem des Hafens der Stadt F zu erbringen. Die Stadt F gewährleistet
die Finanzierung der Gesellschaft und bestimmt die Mitglieder sowohl des zur
Geschäftsführung als auch des zur Aufsicht berufenen Organs.
Darüber hinaus war die Rechtsvorgängerin auch Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des
§ 98 Nr. 4 GWB 1998. Als juristische Person des Privatrechts war sie auf dem Gebiet
des Verkehrs im Sinne des § 8 Nr. 4 Buchstabe b VgV 2003 tätig. Diese Tätigkeit übte
sie auf der Grundlage besonderer Rechte aus, die ihr kraft Herkommens von der Stadt F
gewährt wurden. Zudem konnte ein Öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 Satz 1
GWB in Gestalt der F Gesellschaft für kommunale Dienstleistungen mbH auf sie
beherrschenden Einfluss ausüben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit
verwiesen.
42
Tritt § 98 Nr. 2 GWB 1998 zu § 98 Nr. 4 GWB 1998 in Konkurrenz, weil ein Auftraggeber
sowohl den Tatbestand der einen wie auch der anderen Bestimmung erfüllt, so geht, wie
aus § 101 Abs. 5 GWB 1998 folgt, § 98 Nr. 2 GWB 1998 als speziellere, den
Auftraggeber einem strengeren Vergaberegime unterwerfende Norm vor;
43
in diesem Sinne BayObLG, Beschl. v. 5. November 2002 – Verg 22/02 –, zit. nach juris-
Portal, Rn. 16, m.w.N.; Kapellmann/Messerschmidt – VOB, Teile A und B, 2. Aufl.
(München 2007), § 8 VgV, Rn. 4; a.A. Terwiesche, in: Terwiesche – Handbuch des
Fachanwalts Verwaltungsrecht (Köln 2009), Rn. 4347; vgl. zum Ganzen auch
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschl. v. 2. März 2007 – VK –
5/2007 – L –, zit. nach juris-Portal, Rn. 79 f.
44
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin genoss keine Freiheit hinsichtlich der Wahl des
Vergabeverfahrens. Eine solche ergab sich nicht aus § 101 Abs. 5 Satz 2 GWB 1998, da
sie nicht zu den Auftraggebern zählte, die nur unter § 98 Nr. 4 GWB 1998 fielen.
45
Allerdings hatte sie gemäß § 101 Abs. 5 Satz 1 GWB 1998 nicht das offene Verfahren
anzuwenden, da ihr die Anwendung des Verhandlungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 6
GWB 1998 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 VgV 2003 i.V.m. § 3b VOL/A gestattet war. Gemäß § 7
Abs. 1 Satz 1 VgV 2003 hatten unter anderem die in § 98 Nr. 2 GWB 1998 genannten
Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 Buchstabe b VgV 2003 ausübten, bei der
Vergabe von Lieferaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Teiles A der
Verdingungsordnung für Leistungen anzuwenden. Nach § 1b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A
2002 galten bei der Vergabe von Lieferaufträgen die Bestimmungen der b-Paragraphen
zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnitts; soweit die Bestimmungen der
bParagraphen nicht entgegenstanden, blieben die Basisparagraphen dieses Abschnitts
gemäß § 1b Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOL/A 2002 unberührt. § 3b Nr. 1 Buchstabe a VOL/A
2002 ging vom Vorrang des Offenen Verfahrens aus. Die Norm stand jedoch einer
Anwendung des § 3 Nr. 4 VOL/A 2002, der die Wahl des Verhandlungsverfahrens
gestattete, nicht entgegen. Dieser war neben den Ausnahmetatbeständen des § 3b Nr. 2
VOL/A 2002 anwendbar. § 3b VOL/A 2002 sah eine mehrstufige Hierarchie der
46
Verfahrensarten für Vergaben nach dem 3. Abschnitt der VOL/A 2002 vor. Auf Grund
des Vorrangs des Offenen und des Nichtoffenen Verfahrens war die Durchführung eines
Verhandlungsverfahrens nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4
VOL/A 2002 gegeben war;
Daub/Eberstein - Kommentar zur VOL/A, 5. Aufl. (Düsseldorf 2000), § 3b, Rn. 6; Kulartz,
in: Kuartz/Marx/Portz/Prieß (Hrsg.) – Kommentar zur VOL/A (Köln 2007), § 3b, Rn. 15;
Kaelble, in: Müller-Wrede (Hrsg.) – Verdingungsordnung für Leistungen, 2. Aufl. (Köln
2007), § 3b, Rn.11 f.
47
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin durfte sich des Verhandlungsverfahrens mit Aufruf
zum Wettbewerb bedienen, da die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h VOL/A
2002 vorlagen. Nach dieser Norm sollte eine Freihändige Vergabe – und damit das
Verhandlungsverfahren – nur stattfinden, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor
der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden konnte, dass
hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden konnten. Vor dem Hintergrund,
dass theoretisch kaum eine Leistung vorstellbar ist, die nicht mit entsprechendem
Aufwand vorab detailliert festgelegt werden kann, ist, um das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h VOL/A 2002 zu klären, daran anzuknüpfen,
ob es dem Auftraggeber möglich ist, nicht nur eine umfassende und detaillierte
Leistungsbeschreibung, sondern auch die gewünschte Lösung vorzulegen. Ist ihm dies
vorab möglich, hat er das Offene beziehungsweise das Nichtoffene Verfahren zu
wählen. Steht die Lösung der Aufgabe dagegen nicht fest und benötigt der Auftraggeber
gerade das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers zur Ausarbeitung
der optimalen Lösung, so ist die Leistung vorab nicht hinreichend erschöpfend
beschreibbar. Im Sinne der Abgrenzung beschreibbarer und nicht ausreichend
beschreibbarer Leistungen ist im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wie groß der
schöpferische, gestalterische und konstruktive Freiraum des potentiellen
Auftragnehmers zur Ausfüllung der vom Auftraggebers bereits festgelegten
Rahmenbedingungen und gesteckten Zielvorgaben ist. Ist ein solcher Freiraum in
erkennbarem Maß vorhanden und gewollt, geht es insbesondere darum, dass der
Auftragnehmer aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und Kompetenz eine
eigenständige, kreative Lösung findet, so mag das planerische Ziel des Auftrags, nicht
jedoch seine planerische Umsetzung beschreibbar sein;
48
OLG München, Beschl. v. 28. April 2006 – Verg 6/06 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 52; vgl.
zum Ganzen auch Vergabekammer des Landes Berlin, Beschl. v. 12. September 2002 –
VK – B 1 – 28/02 –, BA, S. 11-13.
49
So verhält es sich hier: Die Klägerin hat nachvollziehbar dargetan, dass ihr eine
eindeutige und erschöpfende Bestimmung des Leistungsinhaltes nicht möglich war. Bei
der Container-Verladebrücke handelte es sich nicht um eine standardisierte Leistung.
Nr. 5.7 des seinerzeitigen Vergabevorschlages ist zu entnehmen, dass der
Rechtsvorgängerin der Klägerin zwei Konstruktionsarten mit deutlich voneinander
abweichenden Krangewichten sowie unterschiedliche Lösungen im Bereich der
Pendeldämpfung, des Sicherheitssystems und des Bremssystems angeboten wurden.
Weitere Konstruktionsarten und bauartbedingte Abweichungen werden in dem von der
Klägerin vorgelegtem Schreiben der von ihr mit der technischen Betreuung des
streitgegenständlichen Vergabeverfahrens beauftragten V GmbH vom 22. Januar 2009
aufgezeigt. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass Container-Verladebrücken
nicht in genormter Systembauweise errichtet werden, mithin die einzelnen
50
Komponenten verschiedener Hersteller nicht untereinander kombinierbar oder
austauschbar sind. Den jeweiligen Angeboten der verschiedenen Hersteller ist zu
entnehmen, dass den von ihnen vertriebenen Anlagen jeweils innovative technische
Entwicklungen zugrunde lagen, die erhebliche Unterschiede nicht nur in
unwesentlichen technischen Details, sondern in Konstruktion und Ausführung
aufwiesen und sich erheblich von den vorhandenen Kränen unterschieden. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin
seinerzeit nur ein Programm vorlag, das es ihr ermöglichte, im Rahmen des Aufrufs zum
Wettbewerb zwar eine allgemeine, nicht hingegen eine erschöpfende, vergleichbare
Angebote zulassende Leistungsbeschreibung zu verfassen. Ihr Anliegen, den Bietern
die Möglichkeit einzuräumen, "evtl. eigene Konstruktionssysteme bzw.
Baukastensysteme anzuwenden", um hierdurch einen für den Einsatz in den
vorgegebenen – auch räumlichen - Strukturen optimalen Kran angeboten zu erhalten, ist
vor dem Hintergrund der konstruktiven Unterschiede von Container-Verladebrücken mit
ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen, deren Langlebigkeit und ihrer zentralen
Bedeutung für den Umschlagbetrieb nicht zu beanstanden;
im Ergebnis auch Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschl. v. 8.
November 2004 – VK – 19/2004 – L –, BA, S. 15 f.
51
Dass sie im Rahmen der Durchführung des Verhandlungsverfahrens
Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hatte
sie in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3b Nr. 2 VOL/A 2002
gemäß den §§ 3b Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 i.V.m. 17b Nr. 1 Buchstabe a VOL/A 2002
durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach dem Anhang I/SKR
ordnungsgemäß zum Wettbewerb aufgerufen. Die Anforderungen der §§ 17b Nr. 4 und
8, 18 Nr. 1, 18b Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 und 3 VOL/A 2002 wurden beachtet.
52
b) Da sich die Widerrufsentscheidung nach alledem insoweit als rechtswidrig erweist,
hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung des auf die Vergabe des
Auftrages für die Container-Verladebrücke entfallenden Anteils der Zuwendung.
Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des der
Forderung zugrunde liegenden § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bd.
53
II.
54
Soweit die Klägerin ihre Klage in einem wertmäßigen Umfang von 29.665,00 Euro
zurückgenommen hat, hat sie die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Im
Übrigen hat die Beklagte die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
55
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2
VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
56