Urteil des VG Düsseldorf vom 26.03.2009

VG Düsseldorf: belastung, verkehr, geschwindigkeitsbeschränkung, wohnung, lärmschutz, anteil, höchstgeschwindigkeit, anschluss, vollstreckung, abgrenzung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5454/06
Datum:
26.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5454/06
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 18. Novem-ber
2005 und 14. September 2006 verpflichtet, den Antrag des frühe-ren
Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand:
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Der verstorbene Ehemann bzw. Vater der Kläger beantragte am 7. Februar 2003 bei der
Beklagten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesautobahn A 44 in Höhe
seines Grundstücks Wweg 47 (jetzt Nr. 65) in S auf 80 km/h zu begrenzen, da die derzeit
bestehenden Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichten, ihn als Anlieger vor dem immer
stärker werdenden Straßenverkehr zu schützen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 30. Juni 2003 ab; der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Auf die
hierauf erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer
entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, aus Lärmschutzgründen auf der A 44
zwischen den Anschlussstellen S1 (L a) und S-T in Höhe des Wweges eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 80 km/h anzuordnen, hilfsweise, die
Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat die Kammer durch Urteil vom
7. April 2005 – 6 K 6832/03 – die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung ihrer
entgegenstehenden Bescheide über den Antrag vom 7. Februar 2003 unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, den weitergehenden
Klageantrag dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die
Anordnung einer Verkehrsregelung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und
Abgasen liege nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Ermessen der
zuständigen Behörde, doch sei ein Fall, in dem eine Ermessensreduzierung auf Null
anzunehmen sei, nicht gegeben. Die Beklagte habe die beantragte Maßnahme jedoch
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ermessensfehlerhaft abgelehnt, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine
Berücksichtigung der in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom
12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) genannten Immissionsgrenzwerte von vornherein nicht
in Betracht komme, da die Richtwerte der seinerzeit maßgeblichen "Vorläufigen
Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" – Vorläufige Richtlinien – vom 6. November 1981
(VkBl. 1981 S. 428) von 70 bzw. 60 dB(A) unterschritten würden. Dabei habe die
Beklagte verkannt, dass die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte des § 2 der
16. BImSchV die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten mit sich bringe
und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für Personenkraftwagen zu einer
wahrnehmbaren Lärmreduzierung um 3 bis 4 dB(A) führe. Darüber hinaus seien
Unklarheiten über den Lastkraftwagenanteil in diesem Autobahnabschnitt geblieben.
Nach Rechtskraft dieses Urteils hat die Beklagte den Antrag des früheren Klägers mit
Bescheid vom 18. November 2005 erneut abgelehnt und zur Begründung ausgeführt,
nach den vom Landesbetrieb Straßen NRW erstellten schalltechnischen
Untersuchungen hätten die auf der Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an
Straßen – Ausgabe 1990 – (RLS 90) vom 10. April 1990 (VkBl. S. 258, ber. VkBl. 1992
S. 208) für die der Autobahn am Nächsten gelegene Bebauung Wweg/Am C ermittelten
Immissionswerte ergeben, dass die Richtwerte der Vorläufigen Richtlinien deutlich
unterschritten würden. Dabei sei den Berechnungen die aktuell gemessene
Verkehrsbelastung auf der A 44 im Bereich Wweg zu Grunde gelegt worden. Daraus
ergebe sich keine Belastung des klägerischen Grundstücks, die zu einer bestimmten
verkehrsrechtlichen Anordnung Veranlassung gebe. Bei der Ermessenserwägung nach
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO fänden die Vorschriften der 16. BImSchV keine
unmittelbare Anwendung, doch könnten deren Grenzwerte als Orientierungshilfe
herangezogen werden. Bei einer Ermessensentscheidung über die Anordnung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung als Lärmschutzmaßnahme seien sowohl die
klägerischen Belange als auch die des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer
sowie die Interessen der Anlieger der anderen Straßen, ihrerseits vom übermäßigen
Lärm verschont zu bleiben, in Rechnung zu stellen. Sie habe die Vor und Nachteile
einer solchen Maßnahme gegeneinander abgewogen. Vorliegend würde die beantragte
Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer Lärmreduzierung um 3 bis 4 dB(A) führen. Die für
den Bereich Wweg ermittelten Immissionswerte überschritten zwar die in § 2 Abs. 1
Nr. 2 der 16. BImSchV normierten Werte geringfügig, die Richtwerte der Vorläufigen
Richtlinien würden jedoch nicht überschritten. Insgesamt stellten sich die berechneten
Lärmimmissionen als eine mittlere Belastung dar, die auch in anderen Wohnbereichen,
die an eine Bundesautobahn grenzten, vorzufinden sei. Bei der A 44 handele es sich
um eine Straße, die mit Beschluss vom 30. März 1973 als Bundesfernstraße
planfestgestellt und als solche gewidmet sei. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf
maximal 80 km/h stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der täglich ca. 40.000 Nutzer
dieses Autobahnabschnittes in ihrer Freizügigkeit dar. Der Bereich der
Geschwindigkeitsbegrenzung müsse räumlich auf mehrere 100 m ausgedehnt werden.
Hinzu komme, dass die Geschwindigkeit gegenüber der Richtgeschwindigkeit von
130 km/h um etwa 38 % herabgesetzt werden müsse. Es müsse auch damit gerechnet
werden, dass es zu einer Verdrängung des Verkehrs auf Nebenstraßen im Bereich des
betroffenen Streckenabschnitts kommen würde. Dies würde der Funktion der A 44
entgegenstehen. Unter Abwägung der maßgeblichen Interessen vermöge sie dem
klägerischen Antrag nicht zu entsprechen.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch des früheren Klägers, der eine 24-Stunden-
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Zählung an der besagten Stelle der A 44 durch die Ingenieurgemeinschaft J (L) vorlegte
und vortrug, der Lkw.-Anteil liege nach dieser Zählung ca. 60 % höher als von der
Beklagten zu Grunde gelegt, wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2006
als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, die vorgelegte Zählung fokussiere
die Werte auf einen bestimmten Tag und würde mithin den anzuwendenden Vorgaben
der RLS90 nicht gerecht. Bei einer Lärmberechnung mit den Werten der J ergebe sich
im übrigen eine Lärmpegelerhöhung von maximal 1,1 dB(A), die vom menschlichen
Gehör nicht wahrgenommen werde.
Mit der am 17. Oktober 2006 erhobenen Klage verfolgen die Erben des früheren Klägers
als nunmehrige Eigentümer der Wohnung am Wweg sein Begehren weiter und tragen
vor, in Folge der Änderung der Abgrenzung der Pkw. von den Lkw. mit der Anhebung
der Grenze des zulässigen Gesamtgewichts auf 3,5 t hätten sich die Lkw.-Anteile des
Straßenverkehrs reduziert. Sämtliche Fahrzeuge, die zwischen 2,8 t zulässigen
Gesamtgewichts und der neuen Grenze lägen ("leichte Lkw."), würden nicht mehr als
Lkw.-Verkehre berücksichtigt und unterlägen auch nicht der
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) StVO. Dadurch
ergäben sich höhere Lärmwerte als von der Beklagten ihrer Entscheidung zu Grunde
gelegt. Nach einer Kurzstellungnahme zu den bis 2015 zu erwartenden Verkehrszahlen
der A 44 zwischen S-Ost und T der Fa. S2 (N) vom August 2007 erhöhten sich die
Lärmwerte an der klägerischen Wohnlage nach dem Lückenschluss der A 44 auf
65 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Daraus ergebe sich, dass in Folge dieses
Lückenschlusses die 16. BImSchV nach deren § 1 Abs. 2 wegen baulicher Erweiterung
einer Straße um einen oder mehrere Fahrstreifen (Satz 1 Nr. 1) oder wegen Erhöhung
der Lärmwerte und Erreichens der Grenzwerte (Satz 1 Nr. 2) anzuwenden sei.
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Die Kläger beantragen,
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den Antrag des früheren Klägers vom 7. Februar 2003 unter Aufhebung der
Bescheide der Beklagten vom 18. November 2005 und 14. September 2006
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass die von Klägerseite vorgelegte Berechnung einen
Lückenschluss der A 44 voraussetze, der zwar im Februar 2007 planfestgestellt, mit
dessen Realisierung jedoch noch nicht begonnen worden sei. Mit Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung durch die 24. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (24. ÄndVO) vom 7. August 1997 (BGBl. I
S. 2028) sei die Abgrenzung von Pkw. und Lkw. auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht
erhöht worden, die seitdem der Lärmberechnung nach den RLS 90 zu Grunde gelegt
werde, die wiederum nach einer neueren Berechnung des Landesbetriebs Straßenbau
auch unter Berücksichtigung dieser Änderung zutreffend blieben.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, nach einer neuen Lärmberechnung
im Anschluss an die Straßenverkehrszählung 2005 habe sich der Gesamtlärmpegel an
der klägerischen Wohnung nicht geändert. Ferner weist sie auf Ziff. 2 des Anhangs zu
den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
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vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VkBl. S. 767) hin,
wonach bei Lkw.-Anteilen von über 10 % der Mittelungspegel zunehmend von den Lkw.
bestimmt werde. Daher machten sich Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nur den
Pkw.-Verkehr beträfen, im Mittelungspegel praktisch nicht bemerkbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 6 K 6832/03 und den von der
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung des
Antrages vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die
Beklagte hat diesen Antrag erneut ermessensfehlerhaft abgelehnt (§ 114 S. 1
Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Wegen der insoweit maßgeblichen rechtlichen
Grundlagen wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil der Kammer vom
7. April 2005 – 6 K 6832/03 – Bezug genommen.
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Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung werden die für ein Wohngebiet
maßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV an der
klägerischen Wohnung überschritten mit der Folge, dass die Kläger als von Lärm, der im
Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würde, Betroffene einen
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO
besitzen.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 29. Oktober 2008 – 8 A 3743/06 –, juris.
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Davon geht auch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden aus, wobei sie eine im
Jahr 2005 gezählte Verkehrsbelastung zu Grunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass
die Belastung des in Rede stehenden Autobahnteils in der Zwischenzeit
zurückgegangen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die
Belastung, die sich nach einem inzwischen planfestgestellten, aber bei Schluss der
mündlichen Verhandlung noch nicht realisierten Lückenschluss der A 44 über das
Autobahnkreuz S-Ost hinaus ergeben würde, ist derzeit nicht abzustellen.
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Ob die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung allerdings von zutreffenden Lärmwerten
ausgegangen ist, ist nicht zweifelsfrei. Lärmwerte erlangen ihre Aussagekraft nur im
Zusammenspiel mit dem Mess oder Berechnungsverfahren, nach dem sie zu ermitteln
sind. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Verfahren wären die Werte unbestimmt;
ihnen fehlte die maßgebende Bezugsebene. Die Belastung des Menschen durch Lärm
hängt von einem Bündel von Faktoren – Stärke, Dauer, Häufigkeit, Tageszeit,
Frequenzzusammensetzung, Auffälligkeit – ab, die vielfach nur unvollkommen in einem
einheitlichen Wert erfasst werden können. Unterschiedliche Verfahren können damit
nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 9.95 –, BVerwGE 101
S. 1 (4).
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Die Berechnung des Verkehrslärms trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass
direkte Lärmmessungen am Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten
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Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht
repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die Anwendung eines einheitlichen
Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 – 8 A 4230/01 –, VRS 105 (2003)
S. 233 ff.
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Zweifel an der zutreffenden Berechnung der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde
gelegten Lärmwerte ergeben sich vorliegend daraus, dass die Beklagte, wie sie in ihrem
Schriftsatz vom 12. April 2007 ausdrücklich bestätigt hat, bei der Bestimmung der Lkw.-
Anteile des Straßenverkehrs von der Grenze des zulässigen Gesamtgewichts 3,5 t
entsprechend der durch Art. 1 Nr. 2 der 24. ÄndVO geänderten
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ausgeht, während die Anlage 1 zu § 3 der
16. BImSchV, einer Rechtsvorschrift, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz beruht, ebenso wie Ziff. 2.0 der
RSL90 den maßgeblichen Lkw-Anteil p nach der vor dieser Änderung geltenden Grenze
von 2,8 t zulässigen Gesamtgewichts definiert. Hieraus ergibt sich bei nach Zahl und Art
der Kraftfahrzeuge gleich bleibender Verkehrsstärke ein geringerer Lkw.-Anteil, der der
Lärmberechnung zu Grunde gelegt wird. Dies könnte das Berechnungsergebnis zum
Nachteil der zu schützenden Nachbarschaft verfälschen. Es ist nämlich nicht
auszuschließen, dass die Berechnung von Lärmwerten nach einer bis ins Einzelne
ausgearbeiteten Berechnungskonvention zu anderen Ergebnissen führt, wenn
hinsichtlich eines darin enthaltenen maßgeblichen Faktors, nämlich der Bestimmung
des Lkw.-Anteils p, eine Veränderung vorgenommen wird. Ferner besteht die
Möglichkeit, dass der Verkehr der Fahrzeuge mit zulässigen Gesamtgewicht zwischen
2,8 und 3,5 t zu einer Erhöhung der Lärmwerte führt, weil für diese Fahrzeuge die
Geschwindigkeitsbeschränkungen für Lkw. nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) StVO seit dem
Inkrafttreten der 24. ÄndV nicht mehr gilt und die höhere Fahrgeschwindigkeit dieses
Anteils des Straßenverkehrs höhere Lärmemissionen zur Folge haben kann. Ob diese
Veränderung ins Gewicht fallen oder – wie die Beklagte und die Beigeladene unter
Berufung auf Stellungnahmen der Bundesanstalt für Straßenwesen vortragen – keine
wahrnehmbaren Auswirkungen auf den Verkehrslärm haben, vermag die Kammer nicht
zu beurteilen, zumal wissenschaftlich nachprüfbare Untersuchungen hierzu ersichtlich
nicht vorliegen.
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Unbeschadet der Frage der zutreffenden Bestimmung der vorliegend maßgeblichen
Lärmwerte ist die Entscheidung der Beklagten, keine Geschwindigkeitsbeschränkungen
auf der Höhe des klägerischen Wohngebiets anzuordnen, bereits deshalb
ermessensfehlerhaft, weil sie bei ihrer Entscheidung die Besonderheit des in Rede
stehenden Autobahnteilstücks, wie es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also
vor dem Lückenschluss der A 44 in Richtung Osten, besteht, außer Betracht gelassen
hat.
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Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich auf die Funktion der A 44 als einer
Bundesfernstraße gestützt und eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzer dieses
Autobahnabschnittes in ihre Erwägungen eingestellt. Dabei hat die Beklagte nicht
berücksichtigt, dass das in Rede stehende Teilstück der A 44 derzeit im Osten am
Autobahnkreuz S-Ost endet, vor der die zulässige Geschwindigkeit zunächst auf
100 km/h und sodann noch weitergehend beschränkt ist, und im Westen vom Tunnel
unter der S1 begrenzt wird, in dem die Geschwindigkeit ohnehin auf 80 km/h beschränkt
ist und in Fahrtrichtung Westen zuvor auf 100 km/h reduziert wird. Infolge dieser sog.
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Eintrichterung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf beiden Seiten besteht in
beiden Fahrtrichtungen lediglich auf einer Strecke von etwa 3,7 km für Pkw. die
Möglichkeit, die nach den Verkehrsverhältnissen erreichbarer maximale
Geschwindigkeit zu fahren. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
auf diesem Teilstück etwa auf 100 km/h würde für die einzelnen Verkehrsteilnehmer bei
der Durchfahrt durch diesen Autobahnabschnitt zu Zeitverzögerungen von nur
geringfügigem Umfang führen. Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehr wären
nach Auffassung der Kammer nicht beeinträchtigt, auch weil sich eine verwirrende
Vermehrung von Verkehrschildern bei Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung
auf 100 km/h nicht ergeben würde. Diese Faktoren wären von der Beklagten mit einer
hierdurch verbesserten Lärmsituation an der klägerischen Wohnlage im Rahmen der zu
treffenden Ermessensentscheidung abzuwägen gewesen.
Ferner ist die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung in
dem in Rede stehenden Bereich dazu führen könne, dass Verkehre auf andere Strecken
verdrängt werden würden. Als eine in etwa in die gleiche Richtung führende
Straßenverbindung könnte jedoch nur die Strecke über die Straßen Am C1, Mweg und
Wweg in Betracht kommen, wobei es sich bei allen drei Straßen um Nebenstraßen
handelt, die mit nur sehr geringer Geschwindigkeit befahren werden könnten.
Hauptstraßen befinden sich in dem in Rede stehenden räumlichen Bereich beiderseits
der Autobahn nur in so großen Abständen, dass sie als Routenalternativen nicht in
Betracht kommen. Insbesondere die im Norden verlaufende Hauptstraße führt mitten
durch S und scheidet im Hinblick auf die dichte Bebauung, die innerstädtisch noch
weitergehende Geschwindigkeitsbegrenzung sowie sonstige zu erwartende
Verzögerungen durch örtlichen Verkehr und innerörtliche Verkehrsregelungen als
sinnvolle Ausweichstrecke für Verkehre zwischen der S1 und dem Anschluss S-T aus.
Der Gesichtspunkt der Verdrängung von Verkehr auf andere Strecken infolge einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 44 fällt sonach in der konkreten Situation
nicht ins Gewicht.
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Die Beklagte wird bei einer erneuten Bescheidung des klägerischen Antrags in ihre
Ermessenserwägungen einzustellen haben, welche Auswirkungen eine
Geschwindigkeitsbeschränkung für Pkw. zwischen den Anschlussstellen S1 und S-T
bzw. S-Ost auf unter 130 km/h für die Lärmbelastung des klägerischen Wohngebiets
unter Zugrundelegung der aktuell feststellbaren Verkehrswerte hätte, und die etwaige
Verbesserung gegen die durch eine solche Verkehrsregelung von den
Verkehrsteilnehmern auf der A 44 hinzunehmenden Nachteile, insbesondere zeitlichen
Verzögerungen beim Passieren des Abschnitts, abwägen müssen.
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Sonach war der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711
Zivilprozessordnung.
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