Urteil des VG Düsseldorf vom 24.04.2009

VG Düsseldorf: vollziehung, zumutbarkeit, vollstreckung, gesundheitszustand, behörde, aufenthalt, unverzüglich, aussetzung, abschiebung, duldung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 367/09
Datum:
24.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 367/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 13. März 2009 bei dem Gericht angebrachte Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung
aufzugeben, den Antragstellerinnen Duldungsbescheinigungen
auszustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Angesichts des bestehenden und soweit ersichtlich nicht angefochtenen
Verteilungsbescheides der Bezirksregierung B vom 16. Dezember 2008 sind die
Antragstellerinnen der dort benannten Aufnahmeeinrichtung des Landes Rheinland-
Pfalz in U zugewiesen und haben sich unverzüglich dorthin zu begeben. Mit der kraft
Gesetzes eintretenden sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides (§ 15a Abs. 4 Satz
7 und 8 AufenthG) geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die für den Ort der
Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des dort geltenden Landesrechtes zuständige
Ausländerbehörde über. Dies ergibt sich auch aus § 15a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz
AufenthG, wenn dort die Verteilung der Entscheidung über die Aussetzung der
Abschiebung oder einen Aufenthaltstitel vorgehen soll. Deshalb kann der
Antragsgegner schon mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zur Duldung der
Antragstellerinnen verpflichtet werden, solange der Verteilungsbescheid seine
vorbeschriebene Wirkung entfaltet. Davon unberührt bleibt die Frage, inwieweit die für
den Ort der Verteilung zuständige Ausländerbehörde (etwa nach § 15a Abs. 5
AufenthG) berechtigt oder verpflichtet sein könnte, den Antragstellerinnen einen
Aufenthalt in W zu ermöglichen.
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Etwaig sich aus dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) ergebende
Einwände gegen die medizinische Zumutbarkeit einer – notfalls medizinisch begleiteten
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– Reise der Antragstellerinnen von W nach U zu berücksichtigen, fällt ebenfalls nicht in
die Zuständigkeit des Antragsgegners. Derartige Einwände müssten im Falle der
Vollstreckung gegen die für die Vollziehung des Verteilungsbescheides zuständige
Behörde geltend gemacht werden. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
gerade der Antragsgegner sich anschickte, die sich bislang nur aus dem
Verteilungsbescheid ergebende Pflicht, sich zu der benannten Aufnahmeeinrichtung zu
begeben, wirklich zu vollstrecken, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob dies nicht nur
im Wege der Vollzugshilfe erfolgte und dieser Antragsgegner dabei nicht für die
Vollziehung dem Grunde nach, sondern nur die Art und Weise ihrer tatsächlichen
Durchführung haftbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist
nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt.
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