Urteil des VG Düsseldorf vom 30.09.2002
VG Düsseldorf: politik, physik, sport, geschichte, englisch, unterricht, musik, auflage, mitarbeit, versetzung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3708/02
Datum:
30.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 3708/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Der Beschluss wird den Beteiligten per Fax - gegen
Empfangsbekenntnis - zugestellt.
Gründe:
1
Der am 16. September 2002 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem Begehren,
2
die Antragsgegnerin im Wege der einstweilige Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig
im neuen Schuljahr am Unterricht der Klasse 8 teilnehmen zu lassen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Er ist zulässig, aber nicht begründet.
5
Der Antragstellerseite ist es nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu
machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung
(ZPO).
6
Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist auf Grund des Beschlusses der
Zeugniskonferenz vom 11. Juli 2002 entschieden worden, die Antragstellerin nicht zu
versetzen, weil sie in der abgelaufenen Jahrgangsstufe 7 insgesamt sieben Mal die
Note „mangelhaft" erzielt hat (Bl. 12 der Verwaltungsakte, Heft 1). Aus diesem Grunde
steht ihr auch kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu, auch nur vorläufig den
Unterricht der Klasse 8 im neuen Schuljahr 2002/2003 zu besuchen.
7
Durchschlagende Gründe, die Anlass zu der Annahme geben könnten, die
Entscheidung der Antragsgegnerin sei im Umfang ihrer Anfechtung zu Unrecht erfolgt,
sind nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 21 Abs. 1 der Verordnung über die
Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) wird
die Versetzung ausgesprochen, wenn in allen Fächern/Lernbereichen ausreichende
oder bessere Leistungen erzielt wurden. Sie wird auch dann ausgesprochen, wenn nicht
ausreichende Leistungen gemäß §§ 24 bis 27 ausgeglichen werden können oder
unberücksichtigt bleiben. § 24 Abs. 1 AO-S I, der die besonderen
Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule regelt, bestimmt, dass die Versetzung in
die Klassen 7 bis 9 auch dann ausgesprochen wird, wenn die Leistungen in nicht mehr
als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder in einem der übrigen Fächer
mangelhaft sind. Eine weitere nicht ausreichende Leistung in einem der übrigen Fächer
bleibt unberücksichtigt.
8
Diese Vorgaben hat die Antragstellerin nicht erfüllt. In den Fächern Deutsch,
Geschichte/Politik, Physik, Technik, Englisch, Musik und Sport hat die Antragstellerin
jeweils die Note „mangelhaft" erzielt (Bl. 36 der Gerichtsakte im Verfahren 18 K 6733/02,
im folgenden GA). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mutter der
Antragstellerin nur im Fach Englisch eine versetzungsgefährdende
Leistungsverschlechterung ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist. Denn nach § 27 Abs.
8 a. E. ASchO wird nur die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach bei der
Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei einem
plötzlichen Leistungsabfall, z. B in vier Fächern mit „,mangelhaft" und keiner
abgemahnten Minderleistung, nur drei Fächer mit „mangelhaft" bei der
Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind; lediglich das nicht abgemahnte
Fach, und zwar das mit der schlechtesten Note oder mit den gravierendsten Folgen
bleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt,
9
vgl. Margies/Gampe/Gelsing/Rieger, Allgemeine Schulordnung (ASchO) für Nordrhein-
Westfalen, 5. Auflage 2001, Rdnr. 65 zu § 27 m.H.a. das zu Grunde liegende Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18.
Dezember 1979, abgedruckt in: Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher
Entscheidungen, ab 2000: SPE 3. Folge 450, Nr. 3; s. a. Pöttgen/Jehkul/Zaun,
Kommentar zur ASchO, 18. Auflage 2000, Rdnr. 8 zu § 27 (S. 186 f.).
10
Zwar bleibt es unerfindlich, warum die Antragsgegnerin die nach § 27 Abs. 8 ASchO
vorgesehene Benachrichtigung nur in einem Fach vorgenommen hat, obwohl im
Vergleich zum Halbjahreszeugnis der Klasse 7 bis auf das Fach Musik auch in den
Fächern Deutsch, Geschichte/Politik, Physik, Technik (Wahlpflichtunterricht) und Sport
entsprechende Benachrichtigungen hätten erfolgen müssen. Von Rechts wegen konnte
die Widerspruchsbehörde jedoch trotz dieses Mankos - wie in ihrem
Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 geschehen - lediglich die
Minderleistungen im Fach Deutsch und auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalles im Fach Technik unberücksichtigt lassen.
11
Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, sie habe in den Fächern
Deutsch, Sport, Physik und Geschichte/Politik jeweils die Note „ausreichend" erreicht,
Bl. 6 GA. Auf die Notengebung im Fach Deutsch braucht das Gericht nach den
vorstehenden Ausführung mangels tatsächlicher Berücksichtigung bei der
Versetzungsentscheidung nicht einzugehen. In den Fächern Sport und Physik ergibt
sich aus den Stellungnahmen der jeweiligen Fachlehrer zum Widerspruch, dass die
12
Entscheidungen, die Leistungen auch unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung
der Antragstellerin während des ganzen Schuljahres und der Zeugnisnoten im 1.
Schulhalbjahr (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 ASchO) mit „mangelhaft" zu bewerten, nicht zu
beanstanden sind. Danach hat die Antragstellerin entweder die ihr obliegenden
Leistungen verweigert oder aber unverschämte Äußerungen gegenüber dem Fachlehrer
getätigt, Bl. 32 f. der Verwaltungsakte, Heft 1. Dem ist die Antragstellerin nicht
substantiiert entgegengetreten. Ihr Versuch, den Leistungsabfall ausschließlich auf
Diskrepanzen mit dem Klassenlehrer, Herrn N, zurückzuführen, ist schon deshalb
untauglich, weil damit die Defizite in den anderen Fächern, in denen der Klassenlehrer
nicht unterrichtet hat (Sport, Physik, Englisch und Musik), nicht entkräftet werden
können. Nach Aktenlage ergibt sich zu Lasten der Antragstellerin ein erhebliches
Fehlverhalten. Das wird zum einen auch von der Antragstellerin eingeräumt (Bl. 6 GA);
zum anderen hat dies zu Ordnungsmaßnahmen geführt (u. a. Ausschluss vom
Unterricht, Bl. 21-28 der Verwaltungsakte, Heft 1). Wenn daraus resultierend der
Unterrichtsstoff versäumt worden ist, geht das schon deshalb zu Lasten der
Antragstellerin, weil sie verpflichtet ist, den Unterrichtsstoff zu Hause zu erarbeiten.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, auch krankheitsbedingt Unterricht versäumt zu
haben, führt dies ebenfalls nicht zu einer Verbesserung der Leistungsbewertungen,
zumal sich aus dem streitbefangenen Zeugnis 23 unentschuldigte Fehlstunden
ergeben.
Schließlich kann die Antragsteller auch nicht mit ihrer Rüge hinsichtlich der
Leistungsbewertung im Fach Geschichte/Politik durchdringen. Nach Aktenlage wurde
dieses Fach - ebenso wie das Fach Deutsch - vom Klassenlehrer, Herrn N, unterrichtet.
Aus seiner dienstlichen Stellungnahme zum Widerspruch ergibt sich nachvollziehbar,
warum er die Leistungen der Antragstellerin mit mangelhaft bewertet hat. Im zweiten
Halbjahr verweigerte die Antragstellerin ihre Mitarbeit und störte zudem den Unterricht.
Des Weiteren hat der Klassenlehrer nach seiner Darstellung die Mutter der
Antragstellerin bei einem Elternsprechtag über die nicht mehr glatt „ausreichenden"
Leistungen im Fach Geschichte/Politik informiert (Bl. 29-31 der Verwaltungsakte, Heft 1).
Die bloße Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich sehr wohl am Unterricht
beteiligt und auch mitgearbeitet, genügt nicht den Anforderungen an einen glaubhaft zu
machenden Anordnungsanspruch.
13
Mit mangelhaften Leistungen in Englisch, Musik (in Bezug auf diese beiden Fächer
wurden seitens der Antragstellerin keine Rügen erhoben und auch das erkennende
Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung), Geschichte/Politik,
Sport und Physik erfüllt die Antragstellerin die besonderen Versetzungsbestimmungen
für die Hauptschule selbst dann nicht, wenn man die vom Klassenlehrer unterrichteten
Fächer Deutsch und Geschichte/Politik auf Grund der von der Antragstellerin
vorgetragenen Konfliktsituation und daneben ein weiteres Mangelfach aus den
Bereichen Sport oder Physik unberücksichtigt ließe, weil die notwendige schriftliche
Benachrichtigung unterblieben ist. Mit einer mangelhaften Leistung im Fach Englisch
und der Note „mangelhaft" in zwei Fächer aus dem übrigen Bereich bliebe es weiterhin
bei der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung, die Antragstellerin nicht in
die Klasse 8 zu versetzen.
14
Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin auch nicht gelungen, das Vorliegen
der allgemeinen Versetzungsanforderungen gemäß § 21 Abs. 2 AO-S I glaubhaft zu
machen. Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt werden,
wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden
15
konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der
Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden
Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Sowohl die Defizite in den nicht vom
Klassenlehrer unterrichteten Fächern als auch das schwer wiegende Fehlverhalten der
Antragstellerin lassen hinreichend deutlich erkennen, dass bereits der Tatbestand
dieser Ermessensnorm nicht erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2
Gerichtskostengesetz (GKG) und geht im Ansatz vom aktuellen Auffangwert aus. Dieser
Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die
Hälfte zu reduzieren.
17
18