Urteil des VG Düsseldorf vom 28.04.2003
VG Düsseldorf: örtliche zuständigkeit, behörde, unterbringung, wechsel, form, vollstreckung, jugendhilfe, vollstreckbarkeit, leistungsklage, kostenfreiheit
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1570/03
Datum:
28.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1570/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über ihre örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB VIII für das am 11. September 1993 geborene Kind C.
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C lebte vor Beginn der Gewährung von Jugendhilfe zusammen mit seiner
sorgeberechtigten Mutter in F. Der ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Kindes wohnt in
G.
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Die Klägerin gewährt auf Antrag der Mutter des C seit 27. März 2001 für diesen Hilfe zur
Erziehung als Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII durch Unterbringung des
Kindes im St. K-Haus in X. In der Einrichtung ist auch die Mutter von C untergebracht.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mutter im St.
K-Heim in X die Beklagte für die von ihr - der Klägerin - zuständiger Weise eingeleitete
Hilfe örtlich zuständig sei, da sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII
richte.
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Sie beantragte daher unter dem 2. Oktober 2002 bei der Beklagten die Übernahme der
Bearbeitung des Hilfefalles bei gleichzeitiger Zusage der Erstattung der Aufwendungen.
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Die Beklagte lehnte die Übernahme ab.
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Die Klägerin hat am 4. März 2003 Klage erhoben und beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, den Jugendhilfefall C, geb. am 11. September 1993 in
eigener Zuständigkeit zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe eine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewähren
wollen. Unabhängig von der Frage, welche Hilfeform tatsächlich gewollt gewesen sei,
sei die Unterbringung in der jetzigen Form ungeeignet, so dass schon deshalb eine
Fallübernahme ausscheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der in Form der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu,
denn für diesen Anspruch gibt es in der Rechtsordnung keine Anspruchsgrundlage.
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Die hier maßgeblichen Regelungen des SGB VIII normieren einen Anspruch, wie von
der Klägerin geltend gemacht, nicht.
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Nach § 86 c SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger beim Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der
nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung tatsächlich fortsetzt. Mit dieser
Regelung korrespondiert der Kostenerstattungsregelung des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII; nach dieser Vorschrift sind von dem örtlichen Träger, der nach dem Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist, die Kosten zu erstatten, die ein örtlicher
Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat. Durch
die Regelung in § 89 Abs. 2 SGB VIII wird zudem das pflichtwidrige Handeln,
Nichtleistung wegen Verneinung der Zuständigkeit, sanktioniert.
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Darüber hinausgehende Ansprüche des ehemals zuständigen Trägers der Jugendhilfe
regelt das SGB VIII nicht.
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Weder das SGB VIII noch § 2 Abs. 3 SGB X normieren einen Anspruch der bisher
zuständigen Behörde auf Fortführung des Falles durch die nunmehr örtlich zuständige
Behörde,
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vgl. auch Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Münster, Schiedsspruch vom 11. Mai
1995, 60-09/10- Spr.Nr. 64/92 .
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Die bisher zuständige Behörde hat vielmehr die Leistungen solange zu erbringen, bis
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die neu zuständig gewordene Behörde die Leistungsgewährung fortsetzt. Die sich
hieraus allein ergebenden Ansprüche sind, wie oben dargelegt, in § 89 c SGB VIII
geregelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2, 2. Hs. VwGO in der
Fassung vom 20. Dezember 2001. Nach der Neuregelung des § 188 Satz 2, 2. Hs
VwGO sind die Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern von der
Kostenfreiheit ausgenommen. Das vorliegende Verfahren betrifft zwar nicht unmittelbar
einen Kostenerstattungsanspruch, steht zu einem solchen jedoch in einem engen
Zusammenhang und ist damit nicht den gerichtskostenfreien Leistungsstreitigkeiten
zuzurechnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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