Urteil des VG Düsseldorf vom 18.11.2003

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, grundstück, garage, anpflanzung, begriff, bauherr, bauarbeiten, ausnahme, datum, ausführung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 4102/03
Datum:
18.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 4102/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem
sinngemässen Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. November
2003 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2003 zur
Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück F- Ring 29 (Gemarkung G1)
anzuordnen und die diesbezüglichen Bauarbeiten stillzulegen,
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hat keinen Erfolg.
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Die gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden
Interessen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen an einer unverzüglichen
Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers, die Ausführung des
genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit
zu verhindern, überwiegt. Die im Rahmen der Intereressenabwägung vorzunehmende
Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers ergibt, dass dieser
voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil der Antragsteller nach dem Ergebnis der hier
nur möglichen summarischen Überprüfung des Streitfalles durch das Vorhaben der
Beigeladenen nicht in seinen Nachbarrechten verletzt wird.
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Aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Antragsteller kein
nachbarliches Abwehrrecht herleiten. Die den Beigeladenen genehmigte
Doppelgarage, die mit einer Länge von 6 m entlang der Nordgrenze und mit einer Länge
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von 9 m entlang der im Winkel von 118° nach Süden abknickenden Ostgrenze auf dem
Baugrundstück der Beigeladenen errichtet wird und dabei mit beiden Längen an das
Grundstück des Antragstellers angrenzt, verstößt insbesondere nicht gegen § 6 Abs. 11
Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind u.a. an die Nachbargrenze gebaute
Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der
Geländeoberfläche an der Grenze in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne
eigene Abstandflächen zulässig; die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze
9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Diesen Voraussetzungen entspricht das
den Beigeladenen genehmigte Vorhaben.
Die gesetzlich vorgegebene Höhenbegrenzung wird von dem streitbefangenen
Vorhaben eingehalten, denn, soweit aus den genehmigten Bauvorlagen erkennbar ist
und aus diesen auch abgegriffen werden kann, wird die Garage sowohl an der
Nordgrenze als auch an der Ostgrenze eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht
überschreiten; Gegenteiliges hat der Antragsteller zudem nicht vorgetragen.
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Die streitbefangene Grenzgarage der Beigeladenen hält auch die genannten
Längenbegrenzungen ein, weil sie in einer Länge von 9 m an die westliche und in einer
Länge von 6 m an die südliche Nachbargrenze angebaut wird und insoweit nicht an
eine, sondern an zwei Nachbargrenzen angrenzt. Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs.
11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ist (nur) diejenige äußere Abschlusslinie, die das
Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt, die nicht
öffentliche Verkehrsflächen (oder öffentliche Grünflächen oder öffentliche
Wasserflächen) sind; dabei ist der Begriff der Nachbargrenze aus der Sicht des
Baugrundstücks zu definieren und gegebenenfalls auf die natürliche Betrachtungsweise
abzustellen, wenn die Winkel aneinander stoßender Grenzlinien gegen 180° tendieren,
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vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 12.12.1988 - 10 A 1729/87 - BRS 49 Nr. 123, Urteil
vom 14.01.1993 - 7 A 1039/91 -, Urteil vom 10.09.1993 - 7 A 1337/92 - und Urteil vom
12.02.2003 - 7 A 4101/01 -.
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In Anwendung der vorgenannten Kriterien ist die streitbefangene Garage zulässig, da
sie übereck an zwei Nachbargrenzen angrenzt und die Längenbegrenzung von
insgesamt 15 m einhält. Von einer so genannten Eckgarage ist hier auch auszugehen,
da der Winkel zwischen den Nachbargrenzen mit 118° mehr zu 90° als zu 180°
tendiert und damit bei natürlicher Betrachtungsweise den Eindruck einer einheitlichen
(geradlinigen) Grenzlinie nicht aufkommen lässt. Angesichts dieser Gegebenheiten
kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Baugrundstück im Eckbereich an ein
oder zwei Nachbargrundstücke angrenzt. Denn anderenfalls wäre der Bauherr der
Grenzgarage, dessen Baugrundstück übereck an dasselbe Nachbargrundstück
angrenzt, ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, zumal der Zweck der Regelung, den
Nachbarn vor einem Abriegelungseffekt durch eine mehr als 9 m lange Grenzbebauung
zu schützen, im gleichen Umfang sichergestellt ist,
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vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG NRW, Urteil vom 14.01.1993 -7 A 1039/91 -.
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Das streitbefangene Vorhaben, das mit der Rückwand und einer Seitenwand an das
Grundstück des Antragstellers angrenzt, verstößt des Weiteren auch nicht gegen die
nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW, denn unter Berücksichtigung
der konkreten Situation führt die Benutzung der Doppelgarage nicht zu Belästigungen,
die dem Antragsteller billigerweise nicht mehr zugemutet werden können,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 1230/99 -, Beschluss vom 30.11.1999 - 7 B
2012/99 - und Urteil vom 12.02.2003 - 7 A 4101/01 -.
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Nach Lage der Dinge ist auch nicht davon auszugehen, dass die angefochtene
Baugenehmigung gegen den Antragsteller als Nachbarn schützende Vorschriften des
Bauplanungsrechts verstößt. Auch bei Annahme der Wirksamkeit des
Bebauungsplanes 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 b „Wiedenhof", von der im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel auszugehen ist, ist kein Verstoß gegen
auch dem Nachbarschutz dienende Vorschriften ersichtlich. Denn nach den textlichen
Festsetzungen „A Ziffer 2" sind in den WR 1-Gebieten Garagen und Stellplätze auf den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, vermitteln die sowohl auf
Privatgrundstücken als auch auf den Verkehrsflächen vorgesehenen Standorte für die
Anpflanzung von Bäumen dem Nachbarn keinen Anspruch auf Anpflanzung.
Schließlich gibt es keinen Milieuschutz in der Weise, dass der Antragsteller den
vermeintlich durch die streitbefangene Garage für sein Grundstück entstehenden
Hinterhofcharakter aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 15 BauNVO
verhindern kann. Einen allgemeinen Milieuschutz gibt es im Bauplanungsrecht nicht,
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vgl. Beschluss der Kammer vom 30.07.2002 - 9 L 2586/02 -,
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und das Gebot der Rücksichtnahme verlangt von dem Bauherrn nicht, auf ein zulässiges
und für den Nachbarn zumutbares Vorhaben zu verzichten, weil es an einem aus Sicht
des Nachbarn besser geeigneten Alternativstandort errichtet werden könnte.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2000 - 10 B 870/00 -und Beschluss vom
30.11.1999 - 7 B 2012/99 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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