Urteil des VG Düsseldorf vom 28.09.2000

VG Düsseldorf: waffen und munition, bedürfnis, öffentliche sicherheit, gefährdung, schusswaffe, firma, leib, waffengesetz, inhaber, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6086/99
Datum:
28.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6086/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
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Der Kläger, bei der Firma U GmbH u.a. für die Schießausbildung zuständig, begehrt die
Erteilung eines Waffenscheins.
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Den im November 1998 gestellten Antrag begründete der Kläger damit, er benötige die
waffenrechtliche Erlaubnis, weil er als Ausbilder tätig sei. Weitaus wichtiger sei
allerdings der Umstand, dass er besonders begehrenswerte Güter, nämlich
Schusswaffen und Munition, befördere. Zum einen würden Waffen und Munition direkt
vom Hersteller bzw. Großhandel abgeholt werden, um Kunden unnötige Wartezeiten zu
ersparen. Dafür stünden zwei Fahrzeuge mit auffälliger Werbebeschriftung zur
Verfügung. Diese Fahrzeuge würden auch von Mitgliedern des U- Vereins bei
Wettkämpfen genutzt werden, wobei dann ebenfalls nicht unerhebliche Mengen von
Waffen und Munition transportiert würden. Schließlich seien im Rahmen der
Jungjägerausbildung allein im Winterhalbjahr 1997/98 etwa 30.000 Schrotpatronen
transportiert worden.
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Mit Ordnungsverfügung vom 1. April 1999 lehnte der Beklagte die Erteilung des
begehrten Waffenscheins ab.
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Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des
Bezirksregierung E vom 24. August 1999 zurückgewiesen.
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Am 20. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. April 1999 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. August 1999 zu verpflichten,
ihm einen Waffenschein zum Führen einer Schusswaffe beim Transport von
Schusswaffen und Munition in Firmenfahrzeugen der Firma U GmbH, die äußerlich als
solche gekennzeichnet sind, und bei der An- und Abfahrt zur Schießanlage der Firma U
zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Waffenscheins, § 113 Abs.
5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) ist der Waffenschein zu versagen, wenn
ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 WaffG bestimmt, dass die Erlaubnisse zu versagen sind, wenn ein Bedürfnis (§ 32)
nicht nachgewiesen ist. So liegt der Fall hier.
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Ein Bedürfnistatbestand gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ist vorliegend nicht erfüllt. Nach der
allein in Betracht kommenden Nr. 3 liegt ein Bedürfnis vor, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder
Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schusswaffen oder Munition geeignet ist,
diese Gefährdung zu mindern.
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Der Kläger kann sich schon nicht auf die erste der beiden kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen berufen.
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Zu den anzuwendenden Maßstäben hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
ausgeführt, dass die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer bestimmten Personen-
oder Berufsgruppe (konkret war der Inhaber eines Bewachungsunternehmens betroffen)
für das waffenrechtliche Bedürfnis nicht ohne weiteres ausreicht,
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Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 1 B 195/97. Ebenso: Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Beschluss vom 21. Juli 1988 - 21 B 88.00092 -,
Gewerbearchiv (GewArch) 1988, Seite (S.) 393, 395 in Bezug auf Waffenhändler.
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Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, wonach der Antragsteller bei realistischer
Betrachtung der gegebenen Verhältnisse nach vernünftiger Überlegung
überdurchschnittlich gefährdet sein muss. Dabei muss der befürchtete Schaden für Leib,
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Leben oder sonstige Rechtsgüter nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein;
andererseits genügt nicht bloß die theoretische Möglichkeit einer
Rechtsgüterverletzung; rein subjektive Wertungen des Antragstellers genügen nicht,
Bayer. VGH, Beschluss vom 2. November 1988 - 21 B 88.00505 -, GewArch 1989, S.
37.
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Wer seinen Antrag damit begründet, dass er zur Abwehr rechtswidriger Angriffe eine
Schusswaffe benötige, muss nachweisen, - d.h. Tatsachen angeben und
erforderlichenfalls Beweismittel benennen -, dass er aus bestimmten Gründen
wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. In aller Regel wird davon
auszugehen sein, dass der Antragsteller die Umstände, derentwegen er möglicherweise
besonders gefährdet ist, am besten selbst kennt und vollständig dargetan hat. Wenn
schon auf Grund der eigenen Angaben des Antragstellers ein Bedürfnis nicht vorliegt,
bedarf es daher keiner Ermittlung von Amts wegen über die Verhältnisse des
Antragstellers,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, Entscheidungssammlung des
BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 49, S. 1, 5 f.
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Schließlich liegt ein Bedürfnis nicht vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die
Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich ist, weil sich die Gefährdung auf
zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch
den erstrebten Besitz von Schusswaffen. Zwar kann niemand zu einem bestimmten
Verhalten gezwungen werden; es darf aber bei der Entscheidung über die Ausstellung
eines Waffenscheins berücksichtigt werden, dass der Antragsteller bei einem
zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen
nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre. Wer sich in unvernünftiger oder
unnötiger Weise der Gefahr von Angriffen aussetzt, hat insbesondere keinen Anspruch
auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen
außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums,
weil selbst dann, wenn er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, das Führen von
Schusswaffen die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte,
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BVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 10 f.
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Gemessen an diesen Vorgaben ist die erforderliche, objektive Wahrscheinlichkeit für
eine überdurchschnittliche Gefährdung zu verneinen.
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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, auf Grund seiner beruflichen Stellung mit
Angriffen auf Leib und Leben rechnen zu müssen,
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vgl. allgemein: Nr. 32.3.5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV), abgedruckt bei Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999.
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Dem Kläger ist es nicht gelungen, eine entsprechende Gefährdungssituation
nachvollziehbar darzulegen.
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Dabei ist vorauszuschicken, dass innerhalb der Geschäftsräume und des befriedeten
Besitztums der Fa. U GmbH bereits schon eine Waffenbesitzkarte für die vorhandene
Pistole Glock Kal. 9 mm Para ausreicht,
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vgl. BVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 7 f.
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Dessen ungeachtet kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, er sei in erhöhtem
Maße auf Grund der Werbeaufschriften der zu benutzenden Fahrzeuge gefährdet. Bei
Betrachtung der auf Veranlassung des Gerichts angefertigten Lichtbilder geben die auf
den Firmenfahrzeugen erkennbaren Beschriftungen schon keinen Hinweis auf einen
außerhalb der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums der Fa. U GmbH
stattfindenden Transport von Waffen und Munition. Doch selbst wenn man hier auf
Grund der Fahrzeugbeschriftungen den Rückschluss auf außerhalb des
Firmengeländes stattfindende Waffen- und Munitionstransporte zuließe - wovon das
Gericht allerdings ausdrücklich nicht ausgeht, weil ein objektiver Maßstab zu Grunde zu
legen ist und es auf die subjektive Sichtweise des Klägers nicht ankommt - wäre nach
den grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts zum Bedürfnis ein solches zu
verneinen, weil es dann zumutbar wäre, bei anstehenden Beförderungen von Waffen
und Munition unauffällige Fahrzeuge zu benutzen. Dass der Kläger angeblich auf die
Gestaltung der Fahrzeuge keinen Einfluss haben will, vermag auf Grund seiner Stellung
innerhalb der Fa. U GmbH nicht zu überzeugen, weil er immerhin als Inhaber der
waffenrechtlichen Erlaubnisse (hier: Waffenhandelserlaubnis) für das Unternehmen
auftritt.
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Schließlich enthält der von der Klägerseite überreichte Jahresbericht „Waffen und
Sprengstoff" des Bundeskriminalamtes aus dem Jahre 1997 keine konkreten Angaben,
die das Begehren des Klägers stützen könnten. Vielmehr sind nach den Ermittlungen
der Widerspruchsbehörde, die im Vorfeld das Landeskriminalamt für das Land
Nordrhein-Westfalen eingeschaltet hat, im Zeitraum 1. Januar 1995 bis 23. Juli 1999 auf
Landesebene Raubdelikte zum Nachteil von gewerblichen Waffenwerkstätten, -
händlern und -transporteuren nicht bekannt geworden, vgl. Bericht vom 28. Juli 1999 in
der Verwaltungsakte, Heft 1.
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Zu der weiter gehenden Frage, ob eine Schusswaffe nebst Munition auch geeignet
wäre, eine angenommene Gefährdung zu mindern, merkt das Gericht ergänzend an,
dass keine Situation erkennbar ist, der durch das Führen von Schusswaffen zu
begegnen wäre. Zudem ist es nicht ausreichend, wenn lediglich Gefahrenlagen denkbar
sind, in denen sich der Kläger mit einer Schusswaffe verteidigen könnte; die bloße
Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung mit einer Waffe ist praktisch immer gegeben,
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vgl. BVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 14.
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Über den Tatbestand des hier nicht erfüllten § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG hinaus liegt auch
kein sonstiges, in § 32 Abs. 1 WaffG nicht speziell geregeltes Bedürfnis vor. Zwar ist der
Katalog des § 32 Abs. 1 WaffG nicht abschließend, wie sich ohne weiteres aus der
Formulierung „insbesondere" ergibt. Allerdings kann sich der Kläger nicht auf ein
berücksichtigungswertes, anderes Bedürfnis berufen. Speziell für seine Tätigkeit als
Ausbilder bei der Fa. U GmbH bedarf es keines Waffenscheins.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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