Urteil des VG Düsseldorf vom 21.04.2010
VG Düsseldorf (zahnmedizin, mitarbeiter, stelle, medizin, berechnung, www, wissenschaft und forschung, unbefristet, hochschule, zahl)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 2/10
Datum:
21.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Nc 2/10
Schlagworte:
Zulassung Studium Studienplatz Zahnmedizin Kapazität außerhalb
Sommersemester 2010
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
2
Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet.
3
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294
Abs. 1 ZPO).
4
Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der
Zahnmedizin zum Sommersemester 2009 im 2. Fachsemester bzw. auf Beteiligung an
einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze,
der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben;
die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die
Ausbildungskapazität der Hochschule.
5
Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der
Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die zuletzt
durch die Verordnung vom 24. November 2009 (GV NRW, S. 636) geänderte
Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von
6
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 vom 8. Juli
2009 (GV NRW S. 325), und die Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an
den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2009/2010 vom
20. August 2009 (GV NRW, S. 452) in der Änderungsfassung der Verordnung vom
3. Februar 2010 (GV NRW, S. 76) für das erste Fachsemester (Wintersemester 2009/
2010) bzw. das zweite Fachsemester (Sommersemester 2010) auf jeweils 48
festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der
Lehreinheit.
Hierzu hat die Kammer in ihren das Wintersemester 2009/2010 betreffenden
Beschlüssen vom 9. November 2009 (15 Nc 29/09 u. a.),
7
www.nrwe.de
8
das Folgende ausgeführt:
9
"... Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2009/2010 sind nach § 5 Abs. 1 und
Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), die
gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 9. Januar 2009
(131-7.01.02.02.06) und 8. Juni 2009 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag
1. März 2009 erhobenen und zum 30. September 2009 überprüften Daten zu Grunde
zu legen. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine
Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die
abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen
des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.
10
I. Lehrangebot
11
Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an
Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des
Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch
Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der
Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
12
1. Unbereinigtes Lehrdeputat:
13
Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit
ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen
jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
14
Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes
Nordrhein Westfalen für das Jahr 2009 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-
Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, nach dem zugehörigen
Stellenplan wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum weiterhin
39 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet.
15
Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den
rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der
16
Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon
bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen
Entscheidungen der Kammer betreffend den Studiengang Zahnmedizin zu Grunde
liegt, ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom
26. November 2008, 15 Nc 18/08 u. a., jeweils juris-Dokumentation und
Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen, www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), etwa
Beschluss vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09, jurisDokumentation.
17
Nicht zu verkennen ist allerdings weiterhin, dass die in dem Stellenplan der
Lehreinheit Zahnmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und
Gruppenzugehörigkeit nicht mehr durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ
vorgegeben sind. Eine solche Stellenaufteilung nach Lehreinheiten enthielt für den
Fachbereich Medizin letztmals der Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000.
18
Seitdem das Universitätsklinikum E gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 24 S. 2 der durch
§ 19 Abs. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) vom 20. Dezember 2007
(GV NRW, S. 744) zum 1. Januar 2008 aufgehobenen Verordnung über die
Errichtung des Klinikums E an der Universität E (KDVO) vom 1. Dezember 2000
(GV NRW, S. 729) zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet
worden ist und als solche fortbesteht (§ 1 Abs. 1 S. 1 UKVO), gewährt das Land
gemäß § 31b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) geänderten Fassung von Artikel 1 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und den §§ 15
Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KDVO dem Universitätsklinikum Mittel für
Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin als Festbetragszuschuss, über dessen
Verwendung der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 HG und § 15 Abs. 2
S. 2 KDVO im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze
und der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes zu entscheiden hat.
Dementsprechend weist auch der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2009 in
Kapitel 06 107 lediglich einen festen Zuschussbetrag an den Fachbereich Medizin für
dessen laufenden Betrieb aus, der nach den beigefügten Erläuterungen unter
Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Deckung seiner
Aufwendungen für Forschung und Lehre dient. Nicht im Detail normativ festgelegt ist
damit die in den Lehreinheiten für die einzelnen Stellengruppen jeweils zu schaffende
Zahl an Lehrpersonalstellen. Damit spiegelt der vom Antragsgegner in seine
Kapazitätsberechnung eingestellte Stellenplan nicht mehr die Vorgaben des
Haushaltsplanes wieder, sondern bildet letztlich die durch den Fachbereich gestaltete
Hochschulwirklichkeit ab. Dies widerspricht grundsätzlich der der Kapazitätsermittlung
gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu Grunde liegenden hergebrachten Form
der Stellenbewirtschaftung nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips. Danach ist
die Ermittlung des Lehrangebots nicht auszurichten an der Zahl der vorhandenen
Lehrpersonen und deren individueller Lehrverpflichtung, sondern an dem zur
Verfügung gestellten Stellenkontingent und der den Stellen jeweils zugeordneten
Regellehrverpflichtung.
19
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1984, Sammlung der
Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 66, 155 (186 f.).
20
Zum Ausdruck kommt hierin die Vorstellung des Normgebers, dass die Kapazität einer
Lehreinheit zur Aufnahme von Studierenden in erster Linie bestimmt wird durch die
Zahl der zu Lehrzwecken zur Verfügung gestellten Stellen und nicht durch die
tatsächliche Lehrverpflichtung des vorhandenen Lehrpersonals.
21
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. September 1990, 7 C 51.87,
Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 (941).
22
Der Verordnungsgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat es bislang versäumt, den der
normativ vorgegebenen Art der Kapazitätsberechnung widersprechenden Folgen, die
mit der Einführung des globalen Festbetragszuschusses zur Finanzierung der
Fachbereiche Medizin an den Universitäten des Landes verbunden sind, durch eine
Änderung des Kapazitätsrechts Rechnung zu tragen. Von der sich aus Art. 7 Abs. 4
des ratifizierten Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
24. Juni 1999 (GV NRW, S. 238) ergebenden Ermächtigung, die jährliche
Aufnahmekapazität einer Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von
ausgewiesenem Budget für die Lehre und einem Kostennormwert zu ermitteln, der die
Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem
jeweiligen Studiengang festlegt, hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht.
23
Ist der Antragsgegner danach rechtlich verpflichtet, trotz der globalen
Festbetragsfinanzierung des Fachbereichs Medizin die Ausbildungskapazität der
zugehörigen Lehreinheiten weiterhin nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu
berechnen, bedarf es als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und auch deren
gerichtlicher Überprüfung nach wie vor der Aufstellung eines lehreinheitsbezogenen
Stellenplanes. Die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen
Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist dabei kapazitätsrechtlich weder
in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses
entscheidenden Fachbereichs (§ 15 Abs. 2 S. 2 KDVO) noch der für die eigentliche
Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt.
Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen
Anforderungen zu genügen, die sich seit je her aus dem abstrakten Stellenprinzip der
Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben genügt der für die Lehreinheit
Zahnmedizin für das laufende Berechnungsjahr aufgestellte Stellenplan.
24
Der Stellenplan ist das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 38 Stellen und einem
Gesamtlehrdeputat von 192 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der
Lehreinheit. Damit ist (auch) der Stellenplan für das laufende Berechnungsjahr
jedenfalls mittelbar und damit nach Auffassung der Kammer in rechtlich noch
genügender Weise an die derzeit insoweit allein verfügbare normative Vorgabe
angebunden. Seit der letzten haushaltsplanmäßigen Festlegung zu verzeichnende
lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung konnten als das
Ergebnis von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen
des Fachbereichs, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, auch mit Blick
auf die globale Haushaltsbewirtschaftung rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie
nachprüfbar getragen waren von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben
der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines
Studienplatzes. Gemessen daran hat die Kammer ausgehend von den zuletzt
erfolgten Festlegungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2000 die für die
25
Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2008/2009 vom Antragsgegner in den
jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen
sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO
überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und /
oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt hatten, als
von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr
2009/2010 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom
24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 200 DS
Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
26
Stellenart
Stellen Deputat je Stelle
gemäß § 3 LVV
Angebot
in DS
C 4/W3 Universitätsprofessor
4
9
36
C 3/W2 Universitätsprofessor
1
9
9
A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen
Lehraufgaben
1
9
9
A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige
Lehraufgaben
2
5
10
A 13 Akademischer Rat auf Zeit
4
4
16
BAT I II a bzw. TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher
Angestellter; befristet
24
4
96
BAT I II a bzw. TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher
Angestellter, unbefristet
3
8
24
Summe
39
200
27
Damit ist das unbereinigte Lehrdeputat im Vergleich zum vorangegangenen
Berechnungszeitraum,
28
vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a.,
a. a. O.,
29
unverändert geblieben.
30
Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die
Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger
Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der
Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an
Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich
offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich
für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine
31
Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an
einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die
Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005,
die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch
die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der
Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern
geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-
öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder
Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen
Kapazitätsrechtsstreit führen.
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O.,
und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a.; OVG NRW, Beschlüsse vom
8. Juli 2009, 13 C 93/09 und vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, jeweils juris-
Dokumentation und Rechtsprechung NordrheinWestfalen, www.nrwe.de.
32
Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im
Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung
von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich
unbedenklichen,
33
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches
Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom
29. April 2009, 6 C 16.08, juris-Dokumentation,
34
Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
(Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW,
S. 119) zufließen, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
35
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O.,
und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a.; OVG NRW, Beschluss vom
18. Januar 2008, 13 C 1/08, a. a. O.
36
Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach
§ 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen
"... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die
Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein
Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen
bezweckt.
37
Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der
Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz
von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu
beanstanden.
38
Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4
S. 6 LVV) entgegen dem Vortrag vereinzelter Antragsteller rechtlich unbedenklich,
nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig
beanstandeten,
39
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln,
Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom
7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01 u.a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01
u.a.,
40
Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung
der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die
ambulante Krankenversorgung durch die nunmehr gültige Fassung des § 9 Abs. 3
S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat.
41
Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der
Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc
26/02 u.a.
42
Zu Recht ist auch den drei Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet.
Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für
Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe
jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen muss, wenn
dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
43
Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., vom
6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04
u. a. und 15 Nc 48/04 u. a.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C
2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a.
44
Mit den in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten
geführten Stelleninhabern T, E1 (geb. O) und L ist ausweislich der durch den
Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für
Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht
vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV); gleiches gilt für die übrigen unbefristet Beschäftigten
I1 und S.
45
Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 200 DS
wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner
Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 3 DS erhöht hat, ist
kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu
bestand allerdings angesichts der gebotenen Verrechnung dieses "Mehr" an
Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen nicht; aus dem gleichen Grund ist
auch im Übrigen mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung keine Ausweitung der
Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
46
Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer
Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten
Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten
Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der
Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde
liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des
Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule
zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten
47
einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten
Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation
ergeben.
Vgl. hierzu etwa: OVG NRW vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse
vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., www.nrwe.de und juris-Dokumentation.
48
Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte)
Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn
eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten
(niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson
besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch
eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach
ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt.
49
Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom
27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils
www.nrwe.de und juris-Dokumentation, sowie Beschlüsse der Kammer vom
7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O., vom 8. November 2007,
15 Nc 19/07 u.a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a.
50
Dementsprechend lässt sich mit dem Antragsgegner erwägen, wegen vom
Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein
"Mehr" an Lehrleistung von 3 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe "Akademischer
Rat ohne ständige Lehraufgaben", für die ein Lehrdeputat von 5 DS gilt (§ 3 Abs. 1
Nr. 11 LVV), ist nämlich eine Stelle mit dem unbefristet wissenschaftlichen
Angestellten S besetzt, dessen individuelle Lehrverpflichtung von wie oben gezeigt –
8 DS die auf die Stelle entfallende Lehrleistung von 5 DS um 3 DS überschreitet.
Allerdings wirkt sich dieses etwaige "Mehr" an Lehrleistung in der
Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht als das Lehrangebot erhöhend aus. Es geht
vielmehr auf in einem "Minus" an Lehrleistung mindestens von 15,76 DS, das sich
schon aus der Nicht bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit im Bereich der
wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt.
51
Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der
Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung
des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
52
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87,
Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f.
(941).
53
Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines
Lehrangebots einzubeziehen, das sich – wie hier aus der Besetzung von Stellen
durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum
unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule
verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den
Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit
zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende
Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften
auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht.
54
Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur
durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner
Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt
werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung
der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an
Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum
Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt
sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unter
unterbesetzter Stellen vermeiden.
Vgl. zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter:
OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06
u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99,
sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O.
55
Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen
Betrachtung ex-ante – und zwar ungeachtet offener Stellen in anderen Stellengruppen
oder der dortigen Besetzung von Stellen mit Personen, deren individuelle
Lehrverpflichtung das Stellendeputat unterschreitet – jedenfalls aus der Stellengruppe
der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ([2,24 + 0,2 + 1,0 +
0,5 = 3,94] x 4 DS =) 15,76 DS zur Verfügung.
56
Nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin sind allerdings (nur) 2,24
dieser mit einem Deputatansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Stellen
unbesetzt. Die Zahl von 2,74 an nicht besetzten Stellen, die sich aus der vom
Antragsgegner vorgelegten "Übersicht über die Stellen in der Lehreinheit
Zahnmedizin und deren Besetzung" in Addition der dort mit "N.N." gekennzeichneten
Stellen(anteile) ergibt, ist nämlich um 0,5 Stellen zu kürzen. Denn die befristet
angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin T1 ist abweichend von der Darstellung in
der vorgenannten Übersicht im hier maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht nur
halbtags beschäftigt. Nach den für die Angestellte vorliegenden Arbeitsverträgen ist
sie seit dem 20. August 2009 wieder in Vollzeit angestellt. Der zuletzt am 11. Februar
2009 geschlossene Änderungsvertrag zum Vollzeitarbeitsvertrag vom
20. Oktober 2008 sah eine Halbtagsbeschäftigung der Mitarbeiterin nur bis zum
19. August 2009 vor.
57
Als im kapazitätsrechtlichen Sinne nicht besetzt einzuordnen sind über die vom
Antragsgegner als "N.N" gekennzeichneten Stellen hinaus aber die Stellen(anteile)
der zu 20 % einer Vollzeitkraft beschäftigten Angestellten Mai (0,2 Stellen), weil deren
Beschäftigungsverhältnis vertraglich zum 31. August 2008 aufgehoben wurde, sowie
des in Vollzeit befristet beschäftigten Angestellten O1 (1,0 Stellen), dessen
Arbeitsvertrag zum 15. Oktober 2009 und damit zu Beginn des
Berechnungszeitraumes ausgelaufen ist. Kapazitätsrechtlich unberücksichtigt bleibt
schließlich auch die Hälfte der Stelle, die nach der Übersicht mit dem befristet
vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter C (0,5 Stellen) besetzt ist. Sein
Beschäftigungsverhältnis ist je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln und Drittmitteln
finanziert. Lehrangebote aus drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse gehen
indes in die Kapazitätsberechnung nicht ein, weil sie keine Haushalts bzw.
Stellenressourcen binden.
58
Vgl. dazu etwa OVG NRW Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom
20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Senats jeweils
www.nrwe.de und juris-Dokumentation.
59
Angesichts der bei einer Verrechnung eines "Mehr" an Lehrleistung des unbefristet
angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters S verbleibenden Vakanz von noch
(15,76 DS – 3 DS =) 12,76 DS kann für die Kapazitätsüberprüfung im Folgenden offen
bleiben, ob noch weitere Deputatstunden in die Berechnung der Ausbildungskapazität
einzustellen sind. Ernsthaft in Betracht kommt dies nämlich nur mit Blick auf die Dauer
ihrer Beschäftigungsverhältnisse für die befristet und in Vollzeit beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen T1 und N, die nach Aktenlage Anlass gibt, für sie
über die ihnen nach § 3 Abs. 4 S. 5 LVV jeweils obliegende Lehrleistung von 4 DS
hinaus zusätzlich je 5 DS in der Kapazitätsberechnung anzusetzen und damit ein
Lehrdeputat von 9 DS pro Person, das für unbefristet Beschäftigte mit Bindung an die
beamtenrechtlichen Arbeitszeiten gilt (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV).
60
Nach Auffassung der Kammer,
61
vgl. Beschlüsse vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., a. a. O., vom
8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., a. a. O., und vom
3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a.,
62
spricht Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf
ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer
arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche
Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet.
Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der
Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über
befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz
WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter
anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen
worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die
nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und
nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun
Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2
Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten
wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer
befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne
Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen.
Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene
Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche
Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche
Mitarbeiter).
63
Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über
die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu
betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden
(abstrakten) Stellenprinzip nicht. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz"
dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung
64
stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05.
65
und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur
vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44
Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4
S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von
Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der
unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden
Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem
Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert
worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den
hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer
überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten
Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe
unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen.
66
Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom
7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a.
67
Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für
befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann
nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat,
68
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de,
69
in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in
Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der
Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen,
wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass
die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines
Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn
feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder
gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt,
dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit
verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet
Beschäftigte umgewandelt hat.
70
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, a. a. O.
71
Gemessen daran kommt der Tatsache, dass sich die Beschäftigungszeiten des nicht
promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiters I2 zwischenzeitlich auf 6 Jahre und gut
einen Monat belaufen, auch ungeachtet der Frage keine kapazitätsausweitende
Bedeutung zu, ob auf die Befristungshöchstdauer die Zeiten der Beschäftigung
anzurechnen sind, in denen das Anstellungsverhältnis vollständig aus Drittmitteln
finanziert worden ist. Denn einerseits überschreiten die Beschäftigungsverhältnisse
die Befristungshöchstdauer zeitlich nur marginal; andererseits ist das zuletzt bis zum
26. November 2009 befristete Beschäftigungsverhältnis bereits zu Beginn des
Berechnungszeitraumes ausgelaufen.
72
Anderes gilt hingegen für die nach Aktenlage nicht promovierte wissenschaftliche
Mitarbeiterin T1, deren Anstellungszeit auch ohne den Zeitraum, in dem sie auf einer
drittmittelfinanzierten Stelle geführt worden ist, mehr als sieben Jahre umfasst und erst
im übernächsten Berechnungszeitraum endet, ohne dass vorgetragen oder sonst
ersichtlich ist, dass die zuletzt über die Befristungshöchstdauer hinausgehende
Verlängerung des Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten und
kapazitätsrechtlich zu billigendem Zweck dient. Spricht danach Vieles dafür, für die
wissenschaftliche Mitarbeiterin T1 nicht die sich aus § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ergebende
Lehrverpflichtung von 4 DS, sondern die sich bei der hier arbeitsvertraglich
vereinbarten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden aus § 3 Abs. 4 S. LVV für unbefristet
angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ergebende Deputatstundenzahl von 9
anzusetzen und deshalb weitere 5 DS in die Kapazitätsberechnung einzustellen,
könnte Gleiches auch mit Blick auf die befristete Beschäftigung der nicht promovierten
wissenschaftlichen Mitarbeiterin N angezeigt sein, da deren Beschäftigungszeiten die
Befristungshöchstdauer von 6 Jahren nur dann wahren, wenn die Zeit, in der sie nicht
an der I-Universität E beschäftigt war (1. Januar 2005 bis 10. April 2006), nicht aus
anderen Rechtsgründen auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen ist.
73
Die im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen der wissenschaftlichen
Angestellten T1 und N in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht aufgezeigten
Zweifelsfragen bedürfen aber weder der weiteren Sachverhaltsaufklärung noch einer
rechtlichen Entscheidung, da ein etwa für die beiden Mitarbeiterinnen anzusetzendes
"Mehr" an Lehrleistung von (2 x 5 DS) in dem nach den obigen Ausführungen zur
Verrechnung noch offenen "Minus" an Lehrleistung von (15,76 DS – 3 DS =) 12,76 DS
aufgeht.
74
Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten
wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die
Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten T2, N1, X und P.
75
Zwar beläuft sich die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit der Angestellten T2
seit ihrer Einstellung zum 15. November 1995 und nach Abschluss ihres zuletzt bis
zum 14. November 2010 befristeten Arbeitsvertrages vom 29. August 2007 auf
nunmehr insgesamt 15 Jahre. Der Zeitanteil, der dabei auf die Zeit nach der am
26. Mai 2006 abgeschlossenen Promotion entfällt, ist jedoch mit 4 Jahren und knapp
6 Monaten geringer als die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG ergebende
Befristungshöchstdauer von wenigstens 9 Jahren. Diese zulässige Befristungsdauer
lässt sich allerdings nicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG verlängern, weil die
vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeiten der Angestellten T2 im Sinne des
§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG die dort bestimmte Höchstdauer der Beschäftigung von
6 Jahren bereits überschritten hat. Die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG
ergebende Zeit der zulässigen Beschäftigungsdauer ist aber auch nicht um den
Zeitanteil zu kürzen, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte
Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen
haben.
76
Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., a. a. O.
77
Auch die Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters N1
(Promotionsdatum 23. Juli 2002), der seit dem 1. März 2001 angestellt ist und dessen
78
Arbeitsverhältnis zuletzt am 23. Februar 2006 bis zum 27. März 2015 verlängert wurde
und damit in der Summe für mehr als 14 Jahre geschlossen ist, verletzt
Befristungsvorschriften nicht. Denn angesichts einer vor seiner Promotion gelegenen
Beschäftigungszeit von 1 Jahr und knapp 5 Monaten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1
WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1
S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige
Befristungsdauer seines Arbeitsverhältnisses um maximal 4 Jahre und gut 7 Monate
und damit bis Ende Februar 2016 zu verlängern.
Ebenso rechtlich unbedenklich ist die Dauer der Befristung der Beschäftigungszeit
des wissenschaftlichen Mitarbeiters X (Promotionsdatum 18. Mai 2000), der seit dem
1. Februar 2001 an der I-Universität E angestellt ist und für den sich nach der letzten
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2012 durch aufeinander
folgende und jeweils befristete Arbeitsverträge ein Beschäftigungsverhältnis von
insgesamt mehr als 11 Jahren ergibt. Mangels vor seiner Promotion gelegener
Beschäftigungszeiten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2
Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1
S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses um
maximal sechs Jahre auf 15 Jahre zu verlängern.
79
Schließlich wahrt die zulässige Befristungshöchstdauer nach Maßgabe der
vorgenannten Bestimmungen auch das Beschäftigungsverhältnis der
wissenschaftlichen Mitarbeiterin P, deren Arbeitsverhältnis zum 6. Mai 1998
begründet und zuletzt durch Vertrag vom 3. März 2008 bis zum 13. Januar 2011
verlängert worden ist. Von den danach gegebenen 12 Jahren und gut 8 Monaten
Gesamtvertragslaufzeit entfallen auf die Zeit vor der Promotion (14. September 2000)
dabei lediglich 2 Jahre und gut 4 Monate. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m.
§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG ist es deshalb
erlaubt, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG
bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer des
Arbeitsverhältnisses um maximal 3 Jahre und knapp acht Monate und damit bis Mitte
Mai 2013 zu verlängern.
80
Nach allem verbleibt es damit für die weitere Berechnung bei einer
Deputatstundenzahl von 200,00 DS.
81
Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die
stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird
durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne
dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,
82
vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990,
13 B 1304/90,
83
seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
zugeordnet ist.
84
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 11,7 Stellen
zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2
85
lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf
für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der
Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist
seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er
sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist,
so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003,
7 CE 02.10090 u. a. (n. v.),
86
kann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht, weil,
87
vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für
die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober
1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE) 85, 36 ff.,
88
der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % in der Höhe die Belastung des
Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende
Verminderung ihrer für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen
berücksichtigt und sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener
Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei erweist,
89
OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2009, 13 C 9/09, vom 4. Februar 2009,
13 C 4/09, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse vom
5. März 2007, 13 C 22/07 u. a. und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05; Beschlüsse
der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08, a. a. O.,
90
und weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur
wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante
Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot
widerspricht, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Insbesondere ist aus dem Pauschalwert nicht zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen
Tätigkeit "herauszurechnen", der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung
von Privatpatienten entfällt. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für die
Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im
Rahmen seines Hauptamtes verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von
Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter
Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt.
91
OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008, 13 C 67/08, m. w. Nw. aus der
Rechtsprechung, jurisDokumentation.
92
Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre
Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante
Krankenversorgung auf
93
39 x 30 % = 11,7.
94
Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem
95
200,00 DS ---------------------------- = 5,128 DS (gerundet 5,13 DS) 39 Stellen
96
beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit
97
(39 - 11,7) x 5,13 = 140,049 DS,
98
das heißt gerundet 140,05 DS.
99
2. Lehrauftragsstunden:
100
Soweit der Antragsgegner das Lehrangebot von 140,05 DS um Lehrauftragsstunden
im Umfang von 0,50 DS auf 140,55 DS erhöht hat, bestand hierzu keine rechtliche
Notwendigkeit.
101
Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd
anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag
vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden
haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung
der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2008 und
das Wintersemester 2008/2009 keine Lehrveranstaltung einzustellen.
102
Ausweislich der telefonisch dem Gericht durch den Antragsgegner erteilten Auskunft
ist die in die Kapazitätsberechnung für die voraufgegangenen Berechnungszeiträume
rechnerisch eingestellte Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Berufskunde" für den
vorliegenden Berechnungszeitraum lediglich versehentlich berücksichtigt worden,
weil sie tatsächlich weder im Sommersemester 2008 noch im
Wintersemester 2008/2009 gehalten worden ist.
103
Die übrigen in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen
bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen
Angaben wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten oder
gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von
den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit
Klinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit angeboten und
sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden.
104
Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die
Lehrauftragsstunden des PD Dr. Buchmann (Sommersemester 2008,
Vorlesungsverzeichnis Nr. 598 und Wintersemester 2008/2009,
Vorlesungsverzeichnis Nr. 845, jeweils "Parodontologische Propädeutik") in Betracht.
Abgesehen davon, dass die Veranstaltungen nicht zum Ausbildungsaufwand nach
§ 13 Abs. 1 KapVO gehört, bleiben diese Lehrauftragsstunden außer Ansatz, weil sie
im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur
Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend
zu berücksichtigen. Denn diese freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen
sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen.
105
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. (398) und ausführlich: Buchholz,
Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, etwa
Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06 u. a.,
jeweils www.nrwe.de und juris-Dokumentation; ständige Rechtsprechung der
106
Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08, a. a. O.
und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a.
Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und
unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die
Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im
Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des
Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der
spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch
wünschenswerte Titellehre zu gefährden.
107
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O.
108
3. Dienstleistungsexport:
109
Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht
zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die
Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden.
110
4. Bereinigtes Lehrangebot:
111
Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das
bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
112
140,05 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 140,05 DS.
113
II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
114
Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang
erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert
bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung
eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil
für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung
rechtlich nicht zu beanstanden.
115
Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten
Curricularnormwert 7,8 sind gegenüber den Vorjahren unverändert in Abzug zu
bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich
nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die
Lehreinheiten:
116
CAq
Vorklinische Medizin
0,87
Klinisch-praktische Medizin
0,48
Klinisch-theoretische Medizin
0,30
Physik
0,13
Chemie
0,13
117
Summe
1,91
Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein
Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin
damit geltenden Curriculareigenanteil von
118
7,8 - 1,91 = 5,89
119
entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
120
Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von
140,05 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5
die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von
121
2 x 140,05 DS --------------------- = 47,56 bzw. 5,89
122
gerundet 48 Studienplätzen.
123
III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
124
Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des
Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht.
125
Der (unverändert) mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor
begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich
keinen durchgreifenden Bedenken.
126
Vgl. für den Berechnungszeitraum 2006 / 2007: OVG NRW, Beschlüsse vom
27. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 158/06 u. a.
127
Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem
die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt
ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss,
128
vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom
17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.nrwe.de und juris-Dokumentation,
129
ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende
Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den
tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder
substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung
eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/1,00 nicht schon per se die innere
Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach
und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein können,
die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an
Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine
Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3
KapVO zu berücksichtigen wäre.
130
Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und
vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris-Dokumentation13 C 1/09.
131
Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO
entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein
Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.
132
Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa vom Beschlüsse
26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, a. a. O.
133
Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend
gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des
Berechnungsergebnisses mit
134
48 x 1/1,00 = 48,00
135
und damit 48 Studienplätzen keine Erhöhung der Studienplatzzahl.
136
Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden
Studierenden entspricht auch gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen
Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, weil sie die nach § 19 Abs. 1
S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität
unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs und
Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden
36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich mehr als die errechneten 48
Studienplätze, nämlich
137
36 x 1/0,67 = 53,73,
138
das heißt gerundet 54 Studienplätze.
139
Angesichts der Tatsache, dass das Vorbringen des Antragstellers die den Beschlüssen
zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht in
entscheidungserheblicher Weise in Abrede stellt, erweisen diese sich bei erneuter
Überprüfung nach Auffassung der Kammer als weiterhin zutreffend.
140
Bei einer Studienanfängerzahl von 48 Studierenden zum Wintersemester 2009/2010
steht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von
100 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/1,00 entspricht, kein Studienplatz für
ein gerichtlich anzuordnende Verteilungsverfahren zur Verfügung. Nach der vom
Antragsgegner vorgelegten Namensliste der Studierenden mit Stand vom 15. April 2010
waren zu diesem Zeitpunkt im 2. Fachsemester 51 Studierende eingeschrieben und
damit sämtliche der kapazitätsrechtlich bereitzustellenden Studienplätze besetzt.
141
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des
OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die
Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung
an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet,
der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro
anzusetzen ist.
142
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris-
Dokumentation.
143