Urteil des VG Düsseldorf vom 18.04.2007
VG Düsseldorf: unterricht, eltern, verfügung, schüler, entscheidungsbefugnis, verordnung, wechsel, besuch, rechtswidrigkeit, verwaltungsakt
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6105/06
Datum:
18.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6105/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die am 0.0.1996 geborene Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2004/2005 die
Städtische Grundschule – Gemeinschaftsgrundschule Sstraße 36 – in X. Sie befindet
sich dort zur Zeit im dritten Schuljahr.
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Auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens vom 29. März 2004 und des
schulärztlichen Gutachtens vom 18. März 2004 war bei der Klägerin mit Bescheid des
Beklagten vom 17. Juni 2004 sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer
Lernbehinderung festgestellt worden. Hinsichtlich des Förderortes wurde ausgeführt,
dass die sonderpädagogische Förderung in der Primarstufe auch in der Grundschule im
Gemeinsamen Unterricht erfolgen könne, andernfalls sei die Schulpflicht an einer
Sonderschule für Lernbehinderte zu erfüllen. Ausgehend davon nimmt die Klägerin ab
dem Schuljahresbeginn 2004/2005 an einem gemeinsamen Unterricht in der von ihr
besuchten Grundschule teil.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 beantragte der Vater der Klägerin die Aufhebung
des Förderbedarfs für seine Tochter, da der Schulweg zu der von seiner Tochter
besuchten Schule aufgrund eines nunmehr vorgenommenen Umzuges der Familie zu
lang und insgesamt unzumutbar sei.
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Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil die Klägerin
trotz einzelner Lernfortschritte weiterhin sonderpädagogischer Förderung bedürfe.
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Hiergegen legte die Klägerin am 17. Juli 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde
ausgeführt, der Bescheid vom 17. Juni 2004 entspreche nicht der neuen Situation nach
zweijährigem Förderunterricht. Sie erhalte privaten, von den Eltern organisierten
Förderunterricht; die dortige Lehrkraft sehe sie in der integrativen Klasse als unterfordert
an. Außerdem sei es für ihre Entwicklung wichtig, dass sie wohnortnah eingeschult
werde, da sie sich dort Freunde suchen könne, die sie auch nachmittags treffen könne.
Zumindest sei es einen Versuch wert, sie in einer normalen Regelschule zu
unterrichten.
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Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zugestellt am 3. November 2006, wies die Bezirksregierung Düsseldorf diesen
Widerspruch zurück. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, die Beeinträchtigungen
der Klägerin seien weiterhin umfangreich und langdauernd und im Rahmen einer
allgemeinen Schule nicht ausreichend förderbar. Trotz Erreichens ihrer individuellen
Lern- und Leistungsfortschritte erfülle sie nicht die verbindlichen Anforderungen der
Lernziele der Klasse 2 der Grundschule. Sie benötige jedoch für die Fortführung dieser
Lernprozesse und für das Erreichen tragfähiger Grundlagen im Bereich der
Kulturtechniken weiterhin eine kontinuierliche Förderung in kleinen Gruppen, ein
reduziertes, ihr angepasstes Lerntempo und ein kleinschrittiges Vorgehen. Die für die
jeweilige Lernstufe der Grundschule verbindlichen Anforderungen und Lernziele stellten
für die Klägerin eine deutliche Überforderung dar.
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Mit ihrer am Montag, den 4. Dezember 2006 erhobenen und im wesentlichen wie im
Widerspruchsverfahren begründeten Klage beantragt die Klägerin,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Oktober
2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den
sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß Bescheid vom 17. Juni 2004
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen.
Ergänzend führt er aus, dass auf der Grundlage eines aktuellen Entwicklungs- und
Lernstandsberichtes für die Klägerin vom 19. März 2007 weiterhin sonderpädagogischer
Förderbedarf bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch im Sinne ihres
Klageantrages; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Fraglich ist, auf welche Norm sie ihren Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom
17. Juni 2004 betreffend die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs stützen
kann. Soweit das Oberverwaltungsgericht insoweit die §§ 15 und 16 der Verordnung
über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(AO SF) dem Grunde nach heranzieht (vgl. Beschluss vom 9. Mai 2003 – 19 B 407/03 -,
NWVBl 2004, 74 = DÖV 2004, 347; Beschluss vom 5. März 2007 – 19 E 201/07 -),
begegnet das erheblichen Bedenken. Die vorgenannten Normen richten sich ihrem
Wortlaut nach hinsichtlich der Überprüfungskompetenz und der Entscheidungsbefugnis
ausschließlich an die Schule bzw. an die Schulaufsichtsbehörde, räumen den Eltern
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sonderpädagogisch geförderter Schüler aber keinerlei Rechte der vorgenannten Art ein.
Dieser ausdrückliche Wortlaut der Bestimmungen in §§ 15 und 16 AO – SF schließt
eine erweiternde Auslegung aus. Eine solche über den Wortlaut dieser Normen
hinausgehende Erweiterung ist auch weder generell noch im Falle der Klägerin
vonnöten, weil § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW in einer Fallkonstellation wie dieser als
Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Danach ist auf Antrag des Betroffenen über
die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,
wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage
nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat.
In formeller Hinsicht kann hier dahinstehen, ob die – ursprünglich – fehlende
Überprüfung der Klassenkonferenz gemäß § 15 Abs. 1 AO – SF die formelle
Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Oktober 2006
begründen und insofern – wie es das OVG NRW in seinem Beschluss vom 5. Mai 2007
– 19 E 201/07 – anzudeuten scheint eine isolierte Aufhebung der vorgenannten
Bescheide rechtsfertigen könnte. Denn dieser Verfahrensfehler ist nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten aufgrund der Entscheidung der
Klassenkonferenz am 19. März 2007 nachgeholt und damit entsprechend § 45 Abs. 2
VwVfG NRW geheilt worden.
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Inhaltlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom
17. Juni 2004 über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht zu, weil
eine nachträgliche Änderung der diesem Bescheid zugrunde liegenden Sach- und
Rechtslage zu ihren Gunsten nicht vorliegt. Wegen der Begründung im einzelnen wird in
entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in dem Beschluss
des erkennenden Gerichts vom 31. Januar 2007 betreffend den Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe verwiesen. Dort ist dargelegt worden, dass die
Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Förderung nicht weggefallen sind. Auch
der nunmehr vorliegende Entwicklungs- und Lernstandsbericht der Schule vom 19. März
2007 bestätigt im Einzelnen, dass die Klägerin aufgrund ihres umfangreichen
Förderbedarfs zum jetzigen Zeitpunkt im Unterricht einer Regelschule den Richtlinien
und Lehrplänen der Grundschule ohne weitere sonderpädagogische Unterstützung
nicht entsprechen kann. Gründe, an den Einzelfeststellungen, die das vorgenannte
Ergebnis tragen, zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Soweit die Eltern der Klägerin im
Laufe des Klageverfahrens und insbesondere während der mündlichen Verhandlung
ihre Unzufriedenheit mit der Gegebenheit der sonderpädagogischen Förderung
ausgedrückt haben, mag das aus ihrer subjektiven Sicht verständlich sein, stellt aber die
Notwendigkeit sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der Klägerin substantiell nicht
in Frage. Entgegen ihrem Wunsch kann auch nicht entsprechend § 16 Abs. 5 AO – SF
eine probeweise Beschulung an einer Regelschule ohne sonderpädagogische
Begleitung oder Förderung erfolgen. Das setzte eine Feststellung darüber voraus, dass
der Besuch einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist (§ 16 Abs. 2 AO – SF) bzw.
dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Teilnahme am Unterricht in einer
allgemeinen Schule nicht mehr besteht (§ 16 Abs. 32 AOSF) oder das die
Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunktes oder des vorrangigen
Förderschwerpunktes für erforderlich hält (§ 16 Abs. 4 AO – SF). Diese
Voraussetzungen für eine probeweise Beschulung an einer Regelschule ohne
sonderpädagogische Förderung bzw. Begleitung sind hier jedoch deshalb nicht
gegeben, weil die Klassenkonferenz ohne Rechtsfehler weiterhin zu Recht von einem
sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Klägerin ausgeht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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