Urteil des VG Düsseldorf vom 27.03.2003
VG Düsseldorf: zwangsgeld, futter, halter, mitwirkungspflicht, kennzeichen, anhörung, vollziehung, datum, identifizierung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8673/02
Datum:
27.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
18 K 8673/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Spätestens seit Ende 1999 füttert der Kläger Tauben im Stadtgebiet des Beklagten.
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Mit Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2001 untersagte der Beklagte dem Kläger unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung das weitere Ausstreuen von Futter für Tauben auf
Straßen und in Anlagen; zugleich drohte er dem Kläger für jeden Fall der
Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM an. Die Ordnungsverfügung
wurde dem Kläger am 23. Februar 2001 zugestellt. Rechtsmittel hat er nicht eingelegt.
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Nachdem dem Beklagten von Anwohnern der X Straße mitgeteilt worden war, dass der
Kläger am 30. Juli 2001 und auch an fast allen Tagen zuvor auf der X Straße und dem X
Platz Körnerfutter ausgestreut habe, setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld
mit Ordnungsverfügung vom 6. August 2001 fest. Hiergegen legte der Kläger am 4.
September 2001 Widerspruch ein mit der Begründung, die in der Ordnungsverfügung
enthaltenen Behauptungen entsprächen nicht den Tatsachen. Die Bezirksregierung E
wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002 zurück.
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Der Kläger hat am 9. Dezember 2002 Klage mit der Begründung erhoben, die gesamte
Angelegenheit betreffe ihn nicht.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. August 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 11. November 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden
und ferner darauf, das der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2001
auf Grund des konkreten schriftlichen Hinweises von Augenzeugen ausreichend belegt
sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung E Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt
geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig; sie verletzt den Kläger deshalb
auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es
der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht,
dass der Kläger gegen das Fütterungsverbot verstoßen hat. Die Anzeigeerstatter haben
ihre Beobachtungen detailliert geschildert; die Identifizierung des Klägers als derjenige,
der das Futter ausgestreut hat, begegnet insbesondere deshalb keinem Zweifel, weil die
Anzeigenerstatter den Beklagten auch darüber in Kenntnis gesetzt hatten, dass die
betreffende Person einen grauen Ford mit dem Kennzeichen X-XX 000 fahre und die
Ermittlung des Beklagten ergeben hatte, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt
Halter dieses Fahrzeugs war. Die Behauptung des Klägers, die Angelegenheit betreffe
ihn nicht, ist demgegenüber gänzlich unsubstantiiert und genügt in keiner Weise der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht, die ihm insbesondere auferlegt, für ihn sprechende
Umstände, insbesondere wenn sie ausschließlich seinem Lebensbereich zuzuordnen
sind, so detailliert darzulegen, dass sich dem Gericht Aufklärungsmaßnahmen
aufdrängen. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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