Urteil des VG Düsseldorf vom 28.11.2005
VG Düsseldorf: vorschlag, neubeurteilung, vergleich, angehöriger, erkenntnis, form, sperrfrist, quote, begriff, beamter
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7587/04
Datum:
28.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7587/04
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 28. Oktober 2004 verurteilt, die dienstliche
Beurteilung des Klägers vom 24. September 2003 aufzuheben und ihn
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
beurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 24. November 1959 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche
Beurteilung.
2
Er steht seit Oktober 1976 im Polizeidienst des beklagten Landes und ist seit 1981 in X1
tätig.
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Für den Zeitraum vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1995 wurde er - noch als
Polizeiobermeister - am 19. Januar 1996 dienstlich beurteilt mit dem Ergebnis „erheblich
über dem Durchschnitt".
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Zum 1. April 1996 wurde er im Rahmen der Neuorganisation der Bereitschaftspolizei
zum Polizeipräsidium X1 (technische Einsatzeinheit) versetzt.
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Am 1. April 1997 wurde der Kläger prüfungsfrei zum Polizeikommissar (1. Säule;
Besoldungsgruppe A9 BBesO) befördert.
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Seine nächste Beurteilung betraf den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 30.
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September 1998 und geschah anlässlich (vgl. Nr. 4.3 BRL Pol) der „Verfügung VL 0.0.0-
0000 vom 13. Januar 1999". Der Kläger wurde im Gesamturteil mit 3 Punkten bewertet;
die Beurteilung vom 17. März 1999 wurde ihm am 24. März 1999 eröffnet.
Für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999
wurde der Kläger erstmalig am 24. Januar 2000 mit dem Gesamtergebnis „3 Punkte"
regelbeurteilt, so wie ihn auch der Erstbeurteiler, PHK L, vorgeschlagen hatte. Nachdem
das Polizeipräsidium X1 (nachfolgend: Polizeipräsidium) einen Abänderungsantrag mit
Bescheid vom 7. August 2000 abgelehnt hatte, erhob der Kläger gegen diesen
Bescheid Widerspruch, den er im wesentlichen damit begründete, der Erstbeurteiler
habe sich an die Vorgabe halten müssen, ihn, den Kläger, aufgrund seiner kurzen
Verweildauer im Statusamt nicht überdurchschnittlich zu beurteilen; es gebe eine
Leitlinie des Polizeipräsidiums, wonach nur Beamte mit 4 oder 5 Punkten beurteilt
werden dürften, die das Amt A9 seit mindestens vier Jahren inne hätten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 wies die Bezirksregierung E
(nachfolgend: Bezirksregierung) den Widerspruch zurück. Es gebe keine starre
Anweisung, eine überdurchschnittliche Beurteilung nur bei einer bestimmten
Verweildauer im Amt eines Polizeikommissars vorzunehmen. So hätten sich innerhalb
der Vergleichsgruppe auch hiervon abweichende Fälle ergeben. Der Erstbeurteiler
habe nach Vorgesprächen seinen Vorschlag unabhängig von Vorgaben des
Dienstherrn gemacht. Das ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers,
PHK L, vom 3. Januar 2001.
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Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 23. Februar 2001 (2 K 1084/01) machte der
Kläger insbesondere geltend, der Erstbeurteiler sei zu einem Beurteilungsergebnis von
3 Punkten angewiesen worden, weil er, der Kläger, noch nicht mindestens vier Jahre ein
Amt der Besoldungsgruppe A9 bekleidet habe. Das sei unzulässig. Auch gebe es für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 einen ihn betreffenden
Beurteilungsentwurf, der ein Gesamturteil von 4 Punkten vorgesehen habe, aber nie in
eine Beurteilung umgesetzt worden sei. Die dann folgende Beurteilung, die den
Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 30. September 1998 umfasse, sei anlässlich des
Umstandes erfolgt, dass 53 Beamte ohne dienstliche Beurteilung gewesen seien. Für
die Nichterstellung von (Regel- )Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis
zum 30. September 1998 gebe es nach Angaben des PHK L verfahrenstechnische
Gründe, auf die der Beklagte nicht eingegangen sei, obwohl sie sich auf die
Rechtswidrigkeit der Beurteilung auswirkten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Erstbeurteiler, PHK L, seine - des Klägers - Leistung zunächst mehrfach mit 4 Punkten
bewertet habe, hiervon nunmehr aber ohne Begründung abgerückt sei. Ein Fehler
ergebe sich auch daraus, dass die angegriffene Beurteilung in zeitlicher Hinsicht nicht
an die Vorbeurteilung anknüpfe. Die zeitlichen Lücken im Beurteilungsverfahren seien
nicht erklärt worden.
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Im Verhandlungstermin vom 6. Mai 2003 (2 K 1084/01) rügte das erkennende Gericht,
dass das Beurteilungsgespräch erst nach der Beurteilungskonferenz stattgefunden
habe, dass die Erstbeurteilung nicht in der den BRL Pol genügenden Form zum
Zeitpunkt der Beurteilerkonferenz vorlag und dass das Kriterium des Eintritts der
drohenden Sperrfrist eine Rolle spielte. Im Hinblick hierauf hob der Beklagte die
Beurteilung auf und verpflichtete sich, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
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Der Kläger wurde sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember
1999 erneut dienstlich beurteilt. Zu diesem Zweck führte der Erstbeurteiler, EPHK I, am
26. Juni 2003 ausweislich der Angaben auf dem Beurteilungsformular mit dem Kläger
ein Beurteilungsgespräch. Sodann erstellte er am 30. Juni 2003 einen
Beurteilungsvorschlag, in dem er das Hauptmerkmal „Leistungsverhalten" mit 4 Punkten
(Submerkmale: 2 x 3 Punkte, 5 x 4 Punkte), das Hauptmerkmal „Leistungsergebnis"
ebenfalls mit 4 Punkten (Submerkmale: 2 x 4 Punkte) und das Hauptmerkmal
„Sozialverhalten" mit 3 Punkten (Submerkmale: 2 x 3 Punkte, 1 x 4 Punkte) bewertete.
Als Gesamturteil schlug er 4 Punkte vor.
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Am 20. August 2003 fand die Beurteilerkonferenz statt, an der ausweislich des
Protokolls neben dem Polizeipräsidenten X2 als Endbeurteiler der Leiter GS, die
Gleichstellungsbeauftragte und der Vertreter des Leiters VL 2 teilnahmen. Es wurden
unter anderem 16 Beurteilungen für das Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen
Dienstes besprochen und sämtlich mit 3 Punkten beurteilt, wobei mehrere mit 4 Punkten
vorgeschlagene Beamte herabgesetzt wurden. Außerdem wurden vier im
Verwaltungsstreitverfahren aufgehobene Beurteilungen - darunter die Beurteilung des
Klägers -, für die neue Entwürfe vorlagen, beraten. Im Protokoll heißt es hierzu, es sei
nach eingehender Diskussion entschieden worden, die mit 3 Punkten vorgeschlagenen
Beamten auch mit 3 Punkten zu bewerten, den mit 4 Punkten vorgeschlagenen Kläger
aber im Quervergleich auf 3 Punkte abzusenken.
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Am 5. September 2003 unterzeichnete der Erstbeurteiler seinen in Reinschrift
gefertigten Vorschlag. Der Endbeurteiler, Polizeipräsident X2, folgte bei den
Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten" und „Sozialverhalten" dem Vorschlag, senkte
aber beim Hauptmerkmal „Leistungsergebnis" die Beurteilung auf 3 Punkte ab mit der
Begründung, im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe habe sich gezeigt, dass
beim Anlegen eines strengen Maßstabes im Hinblick auf die Aufgabenbeschreibung
eine geringere Bewertung vorzunehmen gewesen sei. Auch beim Gesamtergebnis wich
er vom Vorschlag des Erstbeurteilers ab und vergab hier lediglich 3 Punkte. In der
Abweichensbegründung hieß es:
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Die Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil erfolgt unter Berücksichtigung eines
einheitlichen und strengen Beurteilungsmaßstabes innerhalb der Vergleichsgruppe des
zu Beurteilenden. Bei der Beurteilerbesprechung am 20. August 2003 wurden die
Angehörigen der Vergleichsgruppe unter besonderer Berücksichtigung ihrer Leistungen
und ihrer Dienst- und Lebenserfahrung im derzeitigen statusrechtlichen Amt im
Quervergleich untereinander verglichen und es wurde festgestellt, inwieweit sich
einzelne Beamte/Beamtinnen soweit signifikant aus dem Kreis derer herausheben, als
dass sie mit vier oder fünf Punkten zu beurteilen sind. Hierbei wurden die Leistungen
des zu Beurteilenden anders bewertet und der Beurteilungsvorschlag im
Gesamtergebnis abgesenkt. Kriterien, die im Einzelfall den Beurteilungsvorschlag
rechtfertigen, wurden nicht festgestellt.
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Am 24. September 2003 unterzeichnete der Polizeipräsident die Beurteilung.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 2003 Widerspruch ein und
wies auf die im gerichtlichen Verfahren zuvor gerügten Verfahrensmängel bei der
Beurteilung (Beurteilungsgespräch erst nach der Beurteilungskonferenz, Erstbeurteilung
lag der Beurteilerkonferenz nicht in der vorgesehenen Form vor, Berücksichtigung von
Sperrfristen bei den Beurteilungen) hin. Er führte aus, mit den sonstigen von ihm in
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diesem ersten Verfahren vorgebrachten Einwänden habe sich das Gericht nicht mehr
befassen müssen. Auf seine Ausführungen im Schreiben vom 3. Juli 2001 und im
vorangegangenen Widerspruchsverfahren verweise er daher. Die nunmehr erneut
erstellte Beurteilung sei daher nach wie vor rechtsfehlerhaft, zumal der Erstbeurteiler,
EPHK I, den Endbeurteiler in einem Vermerk aus dem Jahr 1999 oder 2000 darum
gebeten habe, ihn, den Kläger, mit 4 Punkten zu beurteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung E
(Bezirksregierung) den Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 24.
September 2003 zurück. Zur Begründung hieß es, die neu erstellte Beurteilung sei unter
Einhaltung der in den BRL Pol niedergelegten Formvorschriften zustande gekommen.
Sie sei weisungsfrei erstellt worden. Der vom Erstbeurteiler am 30. Juni 2003 verfasste
Beurteilungsentwurf habe in der Beurteilerkonferenz am 20. August 2003 vorgelegen
und sei eingehend erörtert worden. Da der Erstbeurteiler nicht alle Angehörigen der
Vergleichsgruppe A9 bewertet habe, habe er den Quervergleich innerhalb dieser
Gruppe nicht vornehmen können. Dies sei in der Beurteilerkonferenz geschehen. Dabei
sei der Vorschlag hinsichtlich des Hauptmerkmals „Leistungsergebnis" und im
Gesamturteil abgesenkt worden. Diese abschließende Endbeurteilung beruhe auf
Hilfskriterien, die einen Vergleich mit den Leistungen und insbesondere unter
Berücksichtigung der Verweildauer im Amt sowie der Lebens- und Diensterfahrung
anderer Angehöriger der Vergleichsgruppe einschließe. Die Lebens- und
Diensterfahrung des Klägers habe aber nicht dazu geführt, Leistungsvorsprünge
anderer Bediensteter ausgleichen zu können und zu einer höheren Bewertung zu
gelangen.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2.
November 2004 zugestellt.
19
Der Kläger hat am 2. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Er führt aus, er sei zwar mittlerweile bereits für den
Anschlusszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 beurteilt worden,
doch könne die streitbefangene Vorbeurteilung im Rahmen von
Beförderungsentscheidungen eine Rolle spielen und werde daher erneut zur
Überprüfung gestellt. Sie sei rechtswidrig. Bereits die Beurteilung des ersten
Durchganges leide an Rechtsfehlern. Aus dem Protokoll der Beurteilungskonferenz vom
23. November 1999, das die erste Beurteilungsrunde betreffe, ergebe sich, dass in
seiner - des Klägers - Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 9 g.D. zwei Beamte
im Hinblick auf die drohende Sperrfrist mit 4 Punkten beurteilt worden seien. Ein
weiterer Beamter habe ebenfalls 4 Punkte erhalten, weil man zunächst sein
Ernennungsdatum im Januar 1996 - er wäre zum Stichtag 1. Januar 2000 also vier
Jahre im Statusamt - verkannt habe. Auch sei ein Ranking-Verfahren in Form von
Leitlinien für die Beurteilungen erarbeitet worden, was aber mit den Prinzipien eines
gestuften Beurteilungssystems nicht vereinbar sei. In den Leitlinien für seine
Vergleichsgruppe heiße es, dass mit 4 oder 5 Punkten grundsätzlich nur Beamte
beurteilt werden könnten, die zum Stichtag das Amt A 9 mindestens vier Jahre bekleidet
hätten. Diese Vorgabe sei als Automatismus behandelt worden, die durch
leistungsstärkere Beamte nicht habe durchbrochen werden können. Das zeige sich am
Beispiel des o.g. Beamten, bei dem die Erkenntnis des letzten Beförderungsdatums
automatisch zu einer Heraufsetzung seiner Beurteilung auf 4 Punkte geführt habe.
Diese Mängel des früheren Beurteilungsverfahrens hätten Auswirkungen auf die
streitgegenständliche Beurteilung. Hier sei er vom Erstbeurteiler mit 4 Punkten
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vorgeschlagen worden. Dem sei der Endbeurteiler nicht gefolgt und unter Hinweis auf
den Quervergleich mit Angehörigen seiner Vergleichsgruppe zu einem Gesamturteil von
3 Punkten gelangt. Dieser Quervergleich könne sich indes nur auf die Beamten
beziehen, die zum Stichtag 1. Januar 2000 beurteilt worden seien. Das ergebe sich
schon daraus, dass der Endbeurteiler für den Anschlusszeitraum (1. Januar 2000 bis 31.
Dezember 2002) das Votum des Erstbeurteilers für seine, des Klägers, Beurteilung unter
Hinweis auf die Vergleichsgruppe angehoben habe. Das sei in der
Beurteilerbesprechung vom 18. März 2003 geschehen. In der nachfolgenden
Beurteilerkonferenz vom 20. August 2003, die den vorangegangenen, streitbefangenen
Zeitraum zum Gegenstand gehabt habe, sei der Vorschlag des Erstbeurteilers dagegen
- ebenfalls unter Hinweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe -
abgesenkt worden. Indes werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich der Beklagte beim
Quervergleich tatsächlich auf die Vergleichsgruppe bezog, wie sie sich zum Stichtag 1.
Januar 2000 zusammen gesetzt habe. Dem Protokoll der Beurteilerkonferenz vom 20.
August 2003 sei lediglich zu entnehmen, dass die vier aufgehobenen Beurteilungen im
Entwurf vorgelegen hätten und hierüber befunden worden sei. Es sei im Protokoll nicht
erkennbar, dass der Quervergleich zwischen allen Angehörigen der damaligen
Vergleichsgruppe erfolgt sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei der Konferenz vom
20. August 2003 die seinerzeit vom Gericht gerügten Fehler, nämlich die Bevorzugung
von Beamten, denen die Sperrfrist drohte, und die ebenfalls angesprochene Frage nach
der Berücksichtigung der Standzeiten, korrigiert worden seien und dass der
Quervergleich dann unter Berücksichtigung dieser Korrekturen vorgenommen worden
sei. Im Gegenteil folge aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums an die
Bezirksregierung vom 4. Mai 2004, dass die abschließende Endbeurteilung auf
Hilfskriterien beruhe, die einen Vergleich mit den Leistungen und insbesondere unter
Berücksichtigung der Verweildauer im Amt sowie der Lebens- und Diensterfahrung
anderer Angehöriger der Vergleichsgruppe mit einschließe. Auch bei der erneuten
Beurteilung sei also die Verweildauer im Amt entscheidendes Kriterium gewesen.
Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten in Ansatz gebrachte
Wartezeit von vier Jahren - abgesehen von ihrer schematischen Berücksichtigung - zu
lang sei. Er, der Kläger, habe sich zum Stichtag 1. Januar 2000 bereits seit 32 Monaten
im aktuellen Statusamt eines Polizeikommissars befunden. Wegen dieser
Verfahrensmängel sei die streitgegenständliche Beurteilung aufzuheben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E
vom 28. Oktober 2004 zu verurteilen, seine - des Klägers - dienstliche Beurteilung vom
24. September 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.
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Auf Nachfrage des Gerichts hat er mit Schreiben vom 23. November 2005 ergänzt, bei
der erneuten Beurteilung des Klägers habe die Vergleichsgruppe aus allen
Angehörigen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (1. Säule) bestanden; ihr hätten über
200 Beamte angehört. Es habe sich um die Personen gehandelt, die „seinerzeit" (zum
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Zeitpunkt der Neubeurteilung) dieser Gruppe angehört hätten. Ein Vergleich mit den
Angehörigen der ursprünglichen, zum Stichtag 1. Januar 2000 aktuellen
Vergleichsgruppe sei nicht mehr möglich gewesen, weil sich diese Gruppe durch
Beförderungen und Versetzungen verändert habe. Zum Stichtag 1. Januar 2000 seien
34 Beamte im Amt eines Kommissars mit mehr als drei Punkten beurteilt worden, die
erst nach dem 1. Januar 1996 zum Kommissar befördert worden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten durch den
Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2
VwGO) erfolgen.
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Die Klage hat Erfolg.
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Sie ist nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zwar ist die streitbefangene
Beurteilung nicht mehr aktuell, weil der Kläger mittlerweile bereits für den
Anschlusszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 beurteilt wurde.
Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die nordrhein-
westfälischen Gerichte angeschlossen haben, können aber bei
Beförderungsentscheidungen auch Vorbeurteilungen Bedeutung erlangen, da sie eher
in der Lage sind, Auskunft über das Leistungsvermögen eines Beamten zu geben als
etwa Hilfskriterien wie Dienst- oder Lebensalter.
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Die Klage ist begründet.
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Die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidenten X1 vom 24. September 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Oktober 2004 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat daher einen Anspruch
entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und
Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
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Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung, denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem
Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung
und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei wird der gesetzliche Rahmen für den
Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen
durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.
3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen
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Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle
zu beurteilenden Beamten anwendet.
Hiernach leidet die am 24. September 2003 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis
zum 31. Dezember 1999 erstellte dienstliche Beurteilung an einem durchgreifenden
Rechtsfehler. Der Beklagte hat sich bei der streitbefangenen Neubeurteilung des
Klägers auf die falsche Vergleichsgruppe bezogen.
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Wird eine dienstliche Beurteilung aufgehoben und später für denselben
Beurteilungszeitraum neu erstellt, hat dies unter denselben Rahmenbedingungen zu
geschehen wie beim ersten Mal. Insbesondere sind die Leistungen des zu
Beurteilenden erneut mit den Leistungen des Personenkreises zu vergleichen, der
schon beim ersten Beurteilungsversuch zur Vergleichsgruppe gehörte. Nur so ist
gewährleistet, dass zu einem bestimmten Stichtag erstellte Beurteilungen miteinander
vergleichbar sind und Grundlage von Beförderungsentscheidungen sein können.
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Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Neubeurteilung Angehörige der
Vergleichsgruppe durch zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen oder Versetzungen
nicht mehr demselben Statusamt oder derselben Polizeibehörde angehören (vgl.
Schriftsatz des Beklagten vom 23. November 2005). Da es auf den Vergleich der
während des Beurteilungszeitraumes - hier: 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember
1999 - erbrachten Leistungen ankommt, ist die nach dem Stichtag eingetretene
Personalentwicklung von Angehörigen der Vergleichsgruppe ohne Bedeutung. Dass es
in praktischer Hinsicht für den Dienstherrn schwierig sein kann, etwa in
Versetzungsfällen, bei denen die personalaktenführende Stelle gewechselt hat, die für
einen Leistungsvergleich notwendigen Informationen zu beschaffen, wird nicht verkannt.
Dies ist jedoch im Interesse der Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen
hinzunehmen.
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Den aufgezeigten Anforderungen genügt die streitbefangene Beurteilung nicht. Beim
zweiten Versuch, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31.
Dezember 1999 zu beurteilen, hat der Erstbeurteiler als Gesamturteil 4 Punkte
vorgeschlagen. Dem ist der Endbeurteiler nicht gefolgt und hat die Leistungen des
Klägers mit nur 3 Punkten bewertet. Zur Begründung für diese Absenkung hat er sich
auf einen einheitlichen und strengen Beurteilungsmaßstab innerhalb der
Vergleichsgruppe berufen und darauf verwiesen, dass sich der Kläger im Quervergleich
nicht signifikant heraushebt. Hiernach kommt es entscheidend auf die
Zusammensetzung der Vergleichsgruppe an. Der Polizeipräsident hätte den Kläger mit
derselben Personengruppe vergleichen müssen wie beim ersten Beurteilungsversuch
(Beurteilung vom 24. Januar 2000). Stattdessen hat er ihn nach seinen Angaben im
Schriftsatz vom 23. November 2005 mit denjenigen Beamten verglichen, die zum
Zeitpunkt der Neubeurteilung (Beurteilerkonferenz am 20. August 2003) der
Besoldungsgruppe A 9 BBesO (1. Säule) angehörten. Das führt dazu, dass bei künftigen
Personalauswahlentscheidungen die erneute Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1.
Januar 2000 nicht mehr den Beurteilungen der übrigen Beamten gegenübergestellt
werden kann, die zum selben Stichtag bereits im Jahre 2000 beurteilt worden waren.
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Außerdem ist nicht auszuschließen, dass sich die Beurteilungschancen des Klägers
verschlechtern. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass er nunmehr mit Beamten
verglichen wird, die im Schnitt leistungsstärker sind als diejenigen aus der früheren
Vergleichsgruppe. Zum anderen durfte der Beklagte die bereits im ersten
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Beurteilungsverfahren gemachten Fehler nicht wiederholen. Hierzu gehörte
insbesondere, dass er seinerzeit zwei Beamte mit 4 Punkten beurteilt hatte, weil ihnen
die Beförderungssperre drohte. Diese beiden blockierten zu Unrecht zwei der wegen
der Quote nur begrenzt verfügbaren Prädikatsbeurteilungen und verschlechterten damit
im ersten Beurteilungsdurchgang die Beurteilungschancen des Klägers. Diese
Problematik musste der Beklagte bei der erneuten Beurteilung berücksichtigen und
durfte den Kläger daher nicht ohne weiteres unter Hinweis auf die Quote herabsetzen.
Dieser sich aus dem neuen Verfahren ergebende Vorteil des Klägers würde zunichte
gemacht, wenn er nicht mit der früheren, sondern mit einer neuen Vergleichsgruppe
verglichen würde.
Zur Klarstellung und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme weist das
Gericht darauf hin, dass die Beurteilung im übrigen rechtmäßig ist:
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Bedenken gegen das Kriterium der „Standzeiten" bestehen nicht mehr. Zwar gab es
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von der Vergabe des Punktwerts 4 oder 5
maßgeblich deshalb abgesehen hat, weil der Kläger bestimmte „Standzeiten" nicht
erfüllte. So können nach den Leitlinien für das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1.
Januar 2000 aus der Besoldungsgruppe A 9 BbesO g.D. mit 4 oder 5 Punkten
„grundsätzlich nur Beamtinnen /Beamte beurteilt werden, die zum Stichtag das Amt A 9
mindestens 4 Jahre bekleidet haben. Die „Sperrfristkandidaten" sind besonders zu
beachten." Auch heißt es im Widerspruchsbescheid, die Endbeurteilung sei das
Ergebnis einer wertenden Erkenntnis, beruhend auf Hilfskriterien, die einen Vergleich
mit den Leistungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verweildauer im Amt
sowie der Lebens- und Diensterfahrung anderer Angehöriger der Vergleichsgruppe mit
einschließt. Indes wird durch den Begriff „grundsätzlich" die in den Leitlinien
vorgesehene Handhabung dieser Vorgaben relativiert. Maßgebend ist aber die
Handhabung der Leitlinien in der Praxis. Hier sprechen die Angaben des Beklagten im
Schriftsatz vom 23. November 2005, die er auf telefonische Nachfrage ausdrücklich
bestätigt hat, gegen ein schematisches Vorgehen des Beklagten. Hiernach hat es zum
Stichtag 1. Januar 2000 allein in der Vergleichsgruppe des Klägers 34 Ausnahmen von
der Vorgabe in den Leitlinien gegeben.
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Das noch im ersten Beurteilungsverfahren von der Klägerseite vorgebrachte Argument,
der Erstbeurteiler sei vorab angewiesen worden, den Kläger mit nur 3 Punkten
vorzuschlagen, greift im aktuellen Verfahren schon deshalb nicht, weil hier die
Erstbeurteilung auf 4 Punkte lautete.
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Inwieweit ein Beurteilungsentwurf für das Kalenderjahr 1996, der für den Kläger ein
Gesamturteil von 4 Punkten vorsah, nicht berücksichtigt wurde, kann offen bleiben, weil
Auswirkungen auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum ab dem 1. Oktober
1998 jedenfalls nicht erkennbar sind.
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Ähnliches gilt für den Einwand, für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30.
September 1998, der unmittelbar vor dem hier streitbefangenen Zeitraum liege, gebe es
eine Beurteilungslücke, sodass der hier streitbefangene Beurteilungszeitraum in die
Vergangenheit hinein verlängert werden müsse. Dies trifft nicht zu, weil es eine
Beurteilungslücke unmittelbar vor dem 1. Oktober 1998 nicht gibt. Der Kläger wurde
nämlich für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 30. September 1998 anlassbeurteilt.
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Die vom Gericht im ersten Beurteilungsverfahren gerügten Fehler, auf die der Kläger im
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aktuellen Verfahren Bezug nimmt, wurden nicht wiederholt. So fand bei der
Neubeurteilung das Beurteilungsgespräch am 26. Juni 2003 und damit vor der
Beurteilerkonferenz am 20. August 2003 statt. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Erstbeurteilung diesmal in der Beurteilerkonferenz erneut nicht vorlag.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht
lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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