Urteil des VG Düsseldorf vom 23.08.2005

VG Düsseldorf: klausur, mitarbeit, neubewertung, lehrer, notengebung, einzelrichter, schüler, sportverletzung, geeignetheit, wiedergabe

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7258/04
Datum:
23.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 7258/04
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Sodann wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der für das
zweite Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe erteilten Note im Grundkurs
Mathematik sowie des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 18. Oktober 2004 Teilaufgabe 3.b) der vom
Kläger nachgeschriebenen zweiten Klausur des zweiten Halbjahres
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
und die Note für die Klausur sowie die Gesamtnote für das zweite
Halbjahr neu festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu
1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00.0.1985 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2003/2004 die 12.
Jahrgangsstufe des Beklagten. Im Grundkurs Mathematik wurden seine Leistungen im
ersten Halbjahr mit der Gesamtnote "ausreichend minus" (vier Punkte) und im zweiten
Halbjahr mit der Gesamtnote "mangelhaft plus" (drei Punkte) bewertet. In beiden
Halbjahren hatte der Kläger jeweils die zweite Klausur krankheits- bzw.
verletzungsbedingt nachschreiben müssen.
2
Gegen die zuvor genannten Notenfestsetzungen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.
August 2004, beim Beklagten am 17. August 2004 eingegangen, Widerspruch ein. Zur
3
Begründung trug er vor, dass die Gesamtnoten im Fach Mathematik in beiden
Halbjahren unzutreffend seien. Im ersten Halbjahr habe er wegen einer Sportverletzung
längere Zeit gefehlt, was zu einer unzulässigen Herabsetzung der Note für die sonstige
Mitarbeit durch seinen Mathematiklehrer, Herrn C, geführt habe. Im zweiten Halbjahr sei
sowohl die Bewertung für die mündliche als auch die für die schriftliche Mitarbeit
fehlerhaft. Vor der nachzuschreibenden zweiten Klausur sei er weder durch seinen
Lehrer noch durch Mitschüler trotz entsprechender Nachfragen darüber informiert
worden, dass in seiner Abwesenheit etwas Neues, nämlich die Thematik
"Binomialverteilung" durchgenommen worden sei. Dieser Bereich sei dem Kläger
wegen seines Fehlens gänzlich unbekannt gewesen.
Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Schulleiters des Beklagten vom 30.
September 2004 und die Stellungnahme des Mathematiklehrers vom 30. August 2004
wies die Bezirksregierung E den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Oktober 2004
zurück.
4
Am 19. November 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
5
Sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertiefend trägt er vor, dass die
Notengebung im Grundkurs Mathematik in beiden Halbjahren der 12. Jahrgangsstufe
nicht korrekt sei. Im ersten Halbjahr sei zunächst seine mündliche Mitarbeit zu schlecht
bewertet worden. Insbesondere sei die Benotung unzulässigerweise wegen einer
größeren Zahl von Fehlstunden herabgesetzt worden. In Zusammenhang mit der auf
Grund einer Sportverletzung nachzuschreibenden zweiten Klausur im ersten Halbjahr
sei der Kläger viel zu spät, nämlich erst einen Tag vor dem Nachschreibetermin hierüber
informiert worden. Zwar habe der Mathematiklehrer mit dem Kläger abgesprochen, dass
die Klausur nachgeschrieben werden solle, sobald dies möglich sei. Der Eintritt dieses
Zeitpunktes sei aber völlig ungewiss gewesen, da nicht absehbar gewesen sei, wann
der Gipsverband endgültig habe entfernt werden können. Die erforderliche Wochenfrist
könne angesichts der Gesamtumstände jedenfalls nicht als eingehalten betrachtet
werden. Der Kläger sei mit dem konkreten Vorgehen auch nicht etwa einverstanden
gewesen. Des weiteren sei ein Verfahrensmangel zu rügen, da dem Kläger das Zeugnis
für das erste Halbjahr erst zu Beginn der 13. Jahrgangsstufe ausgehändigt worden sei,
obwohl die Note durch den Mathematiklehrer schon vorher bekannt gegeben worden
sei. Auch die Mathematiknote für das zweite Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe sei nicht
rechtmäßig zustande gekommen. Es sei schon zu bezweifeln, ob angesichts des
schlechten Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Mathematiklehrer überhaupt
noch eine objektive Beurteilung der Leistungen möglich gewesen sei. Die Bewertung
der mündlichen Mitarbeit mit der Note "mangelhaft plus" erweise sich jedenfalls als
reine Willkür, da der Kläger nachweisbar sehr gut mitgearbeitet habe. Auch die
Bewertung der zweiten Klausur im zweiten Halbjahr sei nicht korrekt erfolgt. Bei der
Besprechung der Thematik "Binomialverteilung" sei der Kläger krankheitsbedingt nicht
anwesend gewesen. Der Kläger habe insoweit erfolglos alles ihm mögliche getan, um
sich über den versäumten Unterrichtsstoff zu informieren. Dass er dann mangels
Kenntnissen aus diesem Gebiet die entsprechenden Aufgaben nicht habe lösen
können, könne ihm nicht angelastet werden. Eine Aufgabe habe zudem einen
Interpretationsspielraum eröffnet, welcher letztlich eine sachgerechte Lösung erschwert
habe. Bei richtiger Information und klarer Aufgabenstellung hätte der Kläger in der
Nachschreibeklausur insgesamt ein wesentlich besseres Ergebnis erzielt.
6
Nachdem der Kläger sein Klageziel im Schriftsatz vom 25. Mai 2005 zunächst
7
dahingehend formuliert hat, in erster Linie einschränkungslos zum Abitur zugelassen
werden zu müssen, und hilfsweise beantragt hat, ihm ein Nachschreiben der jeweils
zweiten Klausur in beiden Halbjahren zu ermöglichen, beantragt er nunmehr,
den Beklagten unter Aufhebung der für das erste und zweite Halbjahr der 12.
Jahrgangsstufe erteilten Noten im Grundkurs Mathematik sowie des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. Oktober 2004 zu verpflichten,
dem Kläger die Gelegenheit einzuräumen, jeweils die zweite Klausur des ersten und
zweiten Halbjahres nochmals nachschreiben, und die Gesamtnoten für beide Halbjahre
unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu festzusetzen.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er macht geltend, dass die Notengebung in beiden Halbjahren ordnungsgemäß und
zutreffend erfolgt sei. Die Noten für die mündliche Mitarbeit seien jeweils schlüssig und
nachvollziehbar durch den Mathematiklehrer begründet worden. Insbesondere hätten
dabei angebliche Fehlstunden im ersten Halbjahr keine Rolle gespielt. Dass der Kläger
seine Leistungen selbst besser beurteile, sei als rein subjektive Einschätzung für die
Entscheidung irrelevant. In Zusammenhang mit der Nachschreibeklausur im ersten
Halbjahr habe sich der Lehrer bemüht, auch den Belangen des Klägers gerecht zu
werden. Dabei sei letztlich auch ein Einvernehmen bezüglich der Vorgehensweise
erzielt worden. Im Hinblick auf die Nachschreibeklausur im zweiten Halbjahr sei der
Vortrag des Klägers, nicht über das Thema "Binomialverteilung" unterrichtet gewesen
zu sein, nicht haltbar. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sowohl der
Fachlehrer als auch die Mitschüler Nachfragen des Klägers, ob etwas neues
durchgenommen worden sei, negativ beantwortet hätten. Die vom Kläger für unklar bzw.
interpretationsfähig gehaltene Aufgabenstellung in der Klausur sei eindeutig gewesen.
Anlass für ein Missverständnis, welchem der Kläger offenbar erlegen gewesen sei, habe
nicht bestanden.
11
Ein am 8. April 2005 bei Gericht anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes - 18 L 672/05 -, gerichtet auf Zulassung des Klägers zum Abitur im
Wege einer einstweiligen Anordnung, ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden,
nachdem der Beklagte erklärt hatte, den Kläger - vorläufig bzw. unter Vorbehalt - an den
Abiturprüfungen im Schuljahr 2004/2005 teilnehmen zu lassen.
12
Ein weiterer Antrag nach § 123 VwGO, gerichtet darauf, den Kläger auch insoweit
vorläufig zur Abiturprüfung zuzulassen, als ihm die in den bisherigen Prüfungen
erzielten Ergebnisse mitzuteilen seien, ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2005
- 18 L 1111/05 - abgelehnt worden.
13
Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2005 hat das Gericht den
Beteiligten mit Beschluss vom 23. Juni 2005 folgenden Vergleichsvorschlag
unterbreitet:
14
1. Der Beklagte verpflichtet sich, unter Aufhebung der Gesamtnote des Klägers für das
zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 im Grundkurs Mathematik sowie der Note für die
zweite Klausur dieses Halbjahres die Teilaufgabe 3 b) der genannten Klausur unter
Berücksichtigung der sogleich ausgeführten Vorgaben neu zu bewerten und sodann die
15
Note für die Klausur und die Gesamtnote für das zweite Halbjahr neu festzusetzen.
Bei der Neubewertung der Teilaufgabe 3 b) der Klausur hat der Beklagte folgendes zu
beachten: Die Aufgabenstellung kann auch dahingehend verstanden werden, dass die
Kugeln nur in der Weise auf die einzelnen Behälter verteilt werden können, dass
letztlich jedenfalls in jedem Behälter sechs Kugeln enthalten sind. Variiert werden kann
bei diesem Verständnis also nur die Anzahl der jeweils schwarzen und weißen Kugeln
in einem Behälter.
16
2.
17
3. Damit sehen die Beteiligten ihre Begehren als erledigt an.
18
4.
19
5. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich dieses Vergleichs, tragen der Kläger zu 2/3
und der Beklagte zu 1/3.
20
6.
21
Mangels beidseitiger Zustimmung ist der Vergleich nicht zustande gekommen.
22
Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten
übereinstimmend verzichtet.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens
sowie der Verfahren 18 L 672/05 und 18 L 1111/05, ferner auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe:
25
Soweit der Kläger seinen ursprünglich auf uneingeschränkte Zulassung zum Abitur
gerichteten Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrecht erhalten
hat, ist dies als konkludente Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO zu bewerten. Das
Verfahren war daher insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
26
Im übrigen hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
27
Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung der Teilaufgabe 3.b) der zweiten, von
ihm nachgeschriebenen Klausur im zweiten Halbjahr der 12. Jahrgangstufe durch den
Beklagten bzw. dessen Fachlehrer. Der entsprechende Ausspruch im Tenor ist auch
von dem vom Kläger noch aufrecht erhaltenen Klageantrag gedeckt, wenngleich dieser
vom Wortlaut her primär auf die Ermöglichung des erneuten Nachschreibens der jeweils
zweiten Klausur im ersten und zweiten Halbjahr gerichtet ist. Eine Neubewertung einer
Teilaufgabe ist jedoch nach Auffassung des Einzelrichters - unter Berücksichtigung der
in der Sache vorgetragenen Einwände des Klägers - in dem umfassend formulierten
Antrag auf Aufhebung und Neufestsetzung der beiden Gesamt-Halbjahresnoten
enthalten. Anderenfalls wäre der Antrag zumindest nach § 88 VwGO in diesem Sinne
auszulegen.
28
Mit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass der Fachlehrer des Beklagten bei der
29
Bewertung der zweiten Klausur im zweiten Halbjahr im Ergebnis von falschen
Bewertungsmaßstäben ausgegangen ist. Im Rahmen der formlosen Anhörung des
Mathematiklehrers C in der mündlichen Verhandlung stellte sich daraus, dass dieser
von einem ganz bestimmten Verständnis der Teilaufgabe 3.b) ausging und auch allein
dieses Verständnis seiner anschließenden Bewertung zugrunde legte. Der Kläger
verstand die Aufgabe nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
dahingehend, dass bei der Verteilung der sechs schwarzen und 12 weißen Kugeln auf
die drei Behälter stets gewährleistet bleiben müsse, dass jeder Behälter jeweils sechs
Kugeln beinhalte. Jedenfalls sei nicht eindeutig erkennbar gewesen, ob die Aufgabe in
diesem Sinne zu verstehen gewesen sei oder ob die Aufgabenstellung auch die Option
einräume, die Behälter mit einer unterschiedlichen Anzahl an Kugeln zu bestücken. Der
Mathematiklehrer begründete die Bewertung der Teilaufgabe 3.b) mit null Punkten
damit, dass erstens die Argumentation genau so gewesen sei wie bei Aufgabe 3.a) und
zweitens der Kläger nicht erkannt habe, dass man die Kugeln auch anders (beliebig)
habe auf die Behälter verteilen können. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die
Aufgabenstellung jedenfalls auch im Sinne des Klägers aufgefasst werden kann. Im
Aufgabentext 3.b) heißt es zwar, dass die Kugeln zunächst mit offenen Augen anders
verteilt werden können. Dass dies nur in der Weise möglich ist, dass eine zahlenmäßig
gleichmäßige Verteilung auf die Behälter (jeweils sechs Kugeln) gewährleistet bleiben
muss, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen. Allerdings darf die
Aufgabenstellung nicht losgelöst von der beigefügten Abbildung betrachtet werden,
welche nach Auffassung des Einzelrichters angesichts der Größe der Behälter und der
Kugeln suggeriert, dass ein Behälter nur maximal sechs Kugeln aufnehmen kann. Auf
diese Abbildung wird im Aufgabentext auch ausdrücklich Bezug genommen. Eingangs
heißt es dort "Mit verbundenen Augen darf er (oder sie) einen der drei abgebildeten
Behälter wählen und ..."
Das nach den vorangegangenen Ausführungen - ebenfalls mögliche -
Aufgabenverständnis seitens des Klägers hätte der Mathematiklehrer seiner Beurteilung
zugrunde legen müssen, was jedoch angesichts der tatsächlichen Bewertung und
seiner eigenen Begründung hierfür nicht der Fall war. Ausgehend davon ist die
Teilaufgabe 3.b) - wie aus dem Tenor ersichtlich - unter Berücksichtigung des
möglichen anderweitigen Verständnisses neu zu bewerten. Ein Anspruch auf
Nachschreiben der gesamten Klausur kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht,
weil sich der vorhandene Interpretationsspielraum nicht etwa auf die Eignung der
Aufgabenstellung, geschweige denn der Klausur insgesamt auswirkt. Jedenfalls wird
hierdurch die Aufgabe nicht etwa unlösbar oder in sich widersprüchlich;
30
zur Geeignetheit von Prüfungsaufgaben siehe BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C
3.95 -, DVBl. 1996, 1381; siehe auch Urteil vom 17. Mai 1995 - 6 C 2.94 -, Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 349.
31
Ein weitergehender, mit der Klage verfolgter Anspruch steht dem Kläger nicht zu, da die
sonstigen Einwände gegen die Benotungen in den beiden Halbjahren der 12.
Jahrgangstufe nicht durchgreifen.
32
Insoweit verweist der Einzelrichter zunächst auf die Ausführungen im oben genannten
Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 10. Juni 2005
- 18 L 1111/05 -, welcher sich im einzelnen mit den vom Kläger vorgetragenen
Einwänden (auch aus dem Klageverfahren) befasst. Den dortigen Ausführungen ist der
Kläger nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Das weitere Vorbringen im
33
Klageverfahren vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die erstmalig im Schriftsatz vom 8. Juli 2005 erhobene
Rüge einer fehlerhaften Bewertung auch von Teilaufgabe 3.a) der nachgeschriebenen
Klausur im zweiten Halbjahr. Insoweit hat das Gericht zunächst den
Bewertungsspielraum des Beklagten zu berücksichtigen und ausgehend davon
lediglich zu überprüfen, ob der Lehrer vorliegend von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat, sich von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat;
34
siehe dazu bereits den genannten Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2005 - 18 L
1111/05 - mit weiteren Nachweisen.
35
Derartige Fehler sind indes bei der Bewertung der Aufgabe 3.a) durch den
Mathematiklehrer nicht ersichtlich. Für die Lösung dieser Teilaufgabe durch den Kläger
vergab er die Hälfte der möglichen Punktzahl. Den Punktabzug rechtfertigte er -
ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung - damit, dass zwar das
gefundene Ergebnis zutreffend sei, es aber an einer ausreichenden Argumentation
gefehlt habe. Die grundsätzliche Vorgehensweise, eine Aufgabe unter Berücksichtigung
sowohl des Ergebnisses als auch der dazu gehörigen Begründung zu bewerten, ist
nicht zu beanstanden und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe
dar. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den überzeugenden Ausführungen
des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 27. Juli 2005 an und nimmt auf diese Bezug.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung dieses Maßstabes im konkreten Fall
von sachfremden Erwägungen begleitet wurde oder gar willkürlich war. Der vom
Mathematiklehrer gewählte Ansatz, für die richtige Lösung einerseits und die dazu
gegebene Begründung andererseits jeweils die Hälfte der zu erreichenden Punkte zu
vergeben, erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts zunächst nachvollziehbar und
plausibel. Das vom Kläger ermittelte richtige Ergebnis wurde sodann auch mit der
entsprechenden Punktzahl bewertet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht
zu beanstanden, dass der Mathematiklehrer den dargestellten Lösungsweg bzw. die
Argumentation als "falsch" einstufte und folgerichtig hierfür keine weiteren Punkte
erteilte. Der Lösungstext des Klägers zur Aufgabe 3.a) erschöpft sich im wesentlichen in
der Wiedergabe des Aufgabentextes (Anzahl der Behälter sowie Anzahl der weißen
bzw. schwarzen Kugeln) und des Ergebnisses (Wahrscheinlichkeit für die Zulassung
zum Abitur = 66,6 %). Eine weitergehende Begründung oder Argumentation ist nicht
ersichtlich. Die Frage, in welcher konkreten Höhe daher ein Punktabzug gerechtfertigt
war, gehört zu den so genannten prüfungsspezifischen Wertungen, deren Überprüfung
dem Gericht entzogen ist. Für ein willkürliches Handeln seitens des Mathematiklehrers
fehlen jedenfalls auch dabei jegliche Anhaltspunkte.
36
In Zusammenhang mit der zweiten Nachschreibeklausur im zweiten Halbjahr ist das
Gericht nach wie vor der Auffassung, dass ein Schüler seiner Obliegenheit, sich zur
Vorbereitung der Klausur über versäumten Unterrichtsstoff zu informieren,
37
siehe dazu Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 20. Aufl., § 9 Rn. 2,
38
gerade nicht dadurch hinreichend nachkommt, dass er den Fachlehrer und Mitschüler
danach fragt, ob etwas Neues durchgenommen wurde. In diesem Zusammenhang sei
darauf hingewiesen, dass der Kläger - entgegen der Darstellung im Schriftsatz vom 8.
Juli 2005 - in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt hat, ausdrücklich nach dem
39
Unterrichtsstoff der versäumten Stunden gefragt zu haben; vielmehr gab er erneut an,
sich nach neuen Themen erkundigt zu haben (Seite 2 des Protokolls). Gerade von
einem Schüler in der Oberstufe ist jedoch zu erwarten, dass er sich - wie bereits in dem
genannten Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2005 ausgeführt - aktiv etwa durch
gezielte Nachfragen oder durch Einsichtnahme in Arbeitsunterlagen um
Kenntniserlangung bezüglich des versäumten Unterrichtsstunden bemüht, um sich in
die Lage zu versetzen, selbst zu beurteilen, ob es sich um neue, ihm noch nicht
bekannte Materien oder um bereits vertrauten Stoff handelt. Wenn dargelegt wird, der
Kläger habe sich nach eventuell ihm noch nicht bekannten Themen erkundigt, erweist
sich eine derartige Nachfrage zudem per se als ungeeignet, zumal letztlich nur der
Kläger selbst verbindlich wissen kann, welche Themenkreise ihm bereits vertraut und
welche für ihn völlig neu sind. Hätte der Kläger sich bei seinem Fachlehrer und den
Mitschülern allgemein nach den durchgenommenen Themen und den dazu ausgeteilten
Unterlagen erkundigt, wäre kaum zu erwarten gewesen, dass ihm etwa die während
seiner Fehlzeit ausgeteilten und vom Mathematiklehrer in der mündlichen Verhandlung
dem Gericht überreichten Arbeitsblätter zum Thema Binomialverteilung vorenthalten
worden wären. Dafür, dass der Mathematiklehrer etwa bewusst klausurrelevante
Themen vor dem Kläger verheimlichen wollte, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Auf die
vom Kläger im Schriftsatz vom 14. August 2005 erneut aufgeworfene Frage nach der
tatsächlichen Aushändigung der Arbeitsmaterialien aus den versäumten Stunden
kommt es nach den vorangegangenen Ausführungen nicht an.
Die weiteren vom Kläger in dem zuletzt genannten Schriftsatz vorgetragenen Aspekte
sind ebenfalls nicht geeignet, Bedenken gegen die Notenfestsetzungen in den beiden
Halbjahren der 12. Jahrgangsstufe zu begründen. Der letztlich dabei zum Ausdruck
kommende Vorwurf an den Schulleiter des Beklagten, das Abitur des Klägers bewusst
verhindern zu wollen, wird in keiner Weise substantiiert, geschweige denn belegt.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4
VwGO liegen nicht vor.
42