Urteil des VG Düsseldorf vom 01.03.2004
VG Düsseldorf: behandlung, bundesamt, versorgung, einzelrichter, psychose, gerichtsakte, datum, anerkennung, verwandtschaft, ausländer
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 9251/03.A
Datum:
01.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 9251/03.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 00.0. 1950 in Pazarcik geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei
kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihren Asylantrag vom 23. September 1992 wies das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid
vom 29. November 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Klage wurde hiergegen nicht
erhoben. Einen am 3. August 1998 gestellten Folgeantrag lehnte das Bundesamt durch
Bescheid vom 15. Oktober 1998 ab; die dagegen vor dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf erhobene Klage - zuletzt unter dem Aktenzeichen 17 K 1562/98.A geführt -
nahm die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 zurück.
2
Gestützt auf eine als „Gutachten" überschriebene ärztliche Bescheinigung des A vom
11. März 2002 stellte die Klägerin am 30. März 2002 beim Bundesamt einen
Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des § 53 AuslG. Aus der Bescheinigung geht
hervor, dass die Klägerin seit dem 9. Januar 2002 in der Behandlung des A sei. Sie
leide an einer schizoaffektiven Psychose. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu
versorgen. Im Falle einer Unterbrechung der Behandlung drohe ihr eine
Verschlimmerung und Chronifizierung ihrer Krankheit. Das Bundesamt lehnte den
Antrag durch Bescheid vom 8. Dezember 2003 ab.
3
Am 23. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung
hat ihr Prozessbevollmächtigter ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Zudem hat er eine
4
weitere ärztliche Stellungnahme des A mit Datum vom 26. Februar 2004 vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte
verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
5
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen,
6
hilfsweise,
7
ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass sie an den von A
geschilderten Krankheiten leidet und bei einer Rückführung in die Türkei
krankheitsbedingt in eine hilflose Lage geriete.
8
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9
die Klage abzuweisen.
10
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses
Verfahrens sowie des Verfahrens 17 K 1562/98.A und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse
Bezug genommen.
11
Entscheidungsgründe:
12
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2003
ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
13
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
abgelehnt hat (vgl. § 51 VwVfG). Im Ergebnis scheidet eine Verpflichtung der Beklagten
zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ebenso wie eine positive Entscheidung zu § 53
AuslG aus, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die von der
Klägerin geltend gemachten psychischen Probleme erfüllen nach dem maßgeblichen
Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG)
nicht den Tatbestand des allein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 des § 53 AuslG.
14
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit des Ausländers voraus. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Gefahren, die ihm
durch die Abschiebung selbst drohen. Derartige inlandsbezogene
Vollstreckungshindernisse, wie etwa fehlende Reisefähigkeit, hat die Ausländerbehörde
zu prüfen,
15
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beil. I 2002, 91;
BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ 2000, 25.
16
Ein danach in diesem Verfahren allein relevantes zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis kann nicht festgestellt werden.
17
Es ergibt sich nicht daraus, dass die schizoaffektive Psychose, an denen die Klägerin
nach den vorgelegten ärztlichen Attesten leidet, im Zielstaat nicht behandelbar wäre.
Nach der ständigen Auskunftslage, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gewürdigt ist, sind in der
Türkei auch psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar,
18
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110 f.
19
Der erkennende Einzelrichter folgt dieser Einschätzung auf Grund der ihm vorliegenden
Erkenntnisse und Auskünfte. Einen Ansatzpunkt, von dieser Einschätzung abzurücken,
bietet der Fall nicht.
20
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus ergeben,
dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht
erlangen kann,
21
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464.
22
Diese Fallgestaltung liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Es ist, selbst wenn die
Mittellosigkeit der Klägerin unterstellt wird, davon auszugehen, dass ihr die erforderliche
und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch tatsächlich zuteil wird.
23
Zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze
aufgestellt: Die „Yesil Kart" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose Inanspruchnahme
des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige
Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die „Stiftung für
Sozialhilfe" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten
zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert
vorgetragen ist, dass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere
denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann,
24
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.; Beschluss vom 27.
Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -.
25
Der Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des ihm
vorliegenden Auskunftsmaterials,
26
vgl. - mit eingehender Begründung - Urteil vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A -
(juris).
27
Ein Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung liegt nicht vor. Er ergibt sich
insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin auf Grund fehlender Betreuung nicht in
der Lage wäre, in der Türkei die verfügbare medizinische Versorgung auch tatsächlich
in Anspruch zu nehmen. Zwar kann unter besonderen Umständen ein
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen, wenn eine Betreuung
erforderlich und im Zielstaat nicht erreichbar ist. Bei dem Fehlen jeglicher familiärer
Unterstützung handelt es sich allerdings um einen persönlichen Umstand aus dem
Lebensbereich des Klägers. Deshalb trifft ihn eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der
Aufklärung des Verbleibs seiner Familienangehörigen,
28
vgl. das schon genannte Urteil des BVerwG vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -.
29
Dementsprechend ist das Gericht erst dann gehalten, von Amts wegen die tatsächlichen
Voraussetzungen eines sich aus dem Gesichtspunkt fehlender Betreuung ergebenden
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses aufzuklären, wenn der Kläger ins
Einzelne gehende Angaben dazu gemacht hat, welche Angehörigen noch an welchen
Orten im Heimatstaat leben und - soweit er sich hierauf beruft - aus welchen Gründen
von diesen keine zureichende Hilfe erwartet werden kann.
30
Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Zwar hat ihr Prozessbevollmächtigter in der
mündlichen Verhandlung Angaben zu ihren Verwandten gemacht. Aus diesen Angaben
geht aber gerade hervor, dass noch Verwandte der Klägerin in der Türkei leben, mögen
diese auch nicht zu ihrer näheren Verwandtschaft zu rechnen sein. Auch die ärztliche
Bescheinigung des A vom 26. Februar 2004 bestätigt dies. Unter diesen Umständen
käme ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen fehlender Betreuung
allenfalls in Betracht, wenn die Klägerin im Einzelnen dargelegt hätte, dass und warum
es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar sein solle, bei diesen Verwandten die
erforderliche Betreuung zu erreichen. An einer solchen Darlegung fehlt es. In der
ärztlichen Bescheinigung vom 26. Februar 2004 heißt es über die Verwandten lediglich:
„Die leben jedoch, wenn überhaupt Kontaktaufnahme und Hilfestellung von dieser Seite
möglich wäre, in einem Dorf oder bestenfalls einer kleinen Kreisstadt." Mit der
einschränkenden Formulierung „wenn überhaupt ..." ist der aufgezeigten Darlegungslast
der Klägerin nicht genügt. Es ist weder angegeben, welche Verwandten noch
vorhanden sind noch ist dargetan, aus welchen Gründen diese die erforderliche
Betreuung der Klägerin nicht leisten könnten.
31
Was den Umfang der Betreuung anbelangt, geht aus der ärztlichen Stellungnahme im
Übrigen hervor, dass die Klägerin nicht etwa dauernd pflegebedürftig ist. Vielmehr ist es
aus Sicht des A offenbar erforderlich, eine regelmäßige Medikamenteneinnahme
sicherzustellen und die Klägerin bei der Planung und Strukturierung ihres Alltags zu
unterstützen. Vor diesem Hintergrund hätte es umso eingehenderer Ausführungen
bedurft, warum die verfügbare Verwandtschaft zu einer solchen Unterstützung nicht in
der Lage sein sollte. Soweit die Stellungnahme mit dem Hinweis auf den Wohnsitz der
Verwandten in dem Dorf oder der kleinen Kreisstadt darauf abhebt, dass dort nur eine
unzureichende medizinische Versorgung bestehe, reicht dies schon im Ansatz nicht
aus. Die erforderlichen Medikamente sind nicht etwa nur dann zugänglich, wenn die
Klägerin ständig in einer Großstadt wohnt. Es genügt, dass der betreuende Verwandte
in geeigneten Abständen die Klägerin zu der nächstgelegenen Gesundheitseinrichtung
bringt und ihr dort jeweils für einen längeren Zeitraum die erforderlichen Medikamente
verordnet werden. Ob die Hilfemöglichkeiten in der Türkei hiesigen Standard erreichen,
ist dabei nicht ausschlaggebend. Liegen die Voraussetzungen eines zu einem
Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne von §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist der ausreisepflichtige Ausländer in
medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein üblichen
Standard zu verweisen,
32
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.
33
Der Einzelrichter brauchte unter diesen Umständen dem hilfsweise gestellten
Beweisantrag nicht zu entsprechen. Das Vorliegen der von A diagnostizierten
schizoaffektiven Psychose konnte entsprechend § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als wahr
34
unterstellt werden. Die weiter unter Beweis gestellte Tatsache einer „hilflosen Lage"
kann nur eintreten, wenn es der Klägerin in dem aufgezeigten Sinne an
Betreuungsmöglichkeiten fehlte. Mangels eigener substantiierter Angaben der Klägerin
hierzu bestand für das Gericht keine Pflicht zu weiterer Sachaufklärung.
Da schon die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht erfüllt sind, kann offen
bleiben, ob dem Begehren der Klägerin außerdem die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S.
2 AuslG entgegensteht.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
36
37