Urteil des VG Düsseldorf vom 26.01.2006
VG Düsseldorf: besondere härte, aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, familie, vollziehung, syrien, gefährdung, abschiebung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 2388/05
Datum:
26.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 2388/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.500,-- festgesetzt.
Gründe:
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Der am 22. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. November 2005 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2005 hinsichtlich der
nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
wiederherzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Die angefochtene Verfügung erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig, sodass keine Veranlassung
besteht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese wiederherzustellen
bzw. anzuordnen.
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1. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auf den Zeitpunkt des
Zugangs der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 ist nach der im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage rechtmäßig.
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Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann bei einer
Aufenthaltserlaubnis die Frist nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung,
die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung
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entfallen ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben. Die
Antragstellerin war im Besitz einer bis zum 19. August 2007 befristeten
Aufenthaltserlaubnis, die ihr gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 AuslG (jetzt § 28 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 AufenthG) zur Herstellung und Wahrung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erteilt worden war. Der Bestand der ehelichen
Lebensgemeinschaft war somit wesentliche Voraussetzung für die Erteilung. Die
Antragstellerin und ihr Ehemann haben sich jedoch spätestens im August 2005
dauerhaft getrennt.
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Im Zeitpunkt des Wegfalls der Aufenthaltserlaubnis durch die nachträgliche Verkürzung
der Frist, also bei Zustellung der Ordnungsverfügung am 25. Oktober 2005, verfügte die
Antragstellerin auch über kein anderweitiges Aufenthaltsrecht und über keinen
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
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Sie hat zunächst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG erlangt. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht
verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war. Diese Voraussetzungen sind
hier ersichtlich nicht gegeben, da die Antragstellerin erst am 21. August 2004 in das
Bundesgebiet eingereist ist und die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann
im Bundesgebiet begründet hat.
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Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer
besonderen Härte hat die Antragstellerin ebenfalls nicht erworben. Insbesondere liegen
auch die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2
Alternative 1 AufenthG nicht vor. Danach ist eine besondere Härte insbesondere
gegeben, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht.
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Die Antragstellerin beruft sich vorliegend darauf, dass ihr eine Rückkehr in ihr
Heimatland Syrien nicht zuzumuten sei, weil sie der Gefahr eines Ehrenmordes
ausgesetzt sei. Dies beruhe darauf, dass die Beduinenfamilie, aus der die
Antragstellerin stamme, es als ehrenrührig ansehe, dass die Antragstellerin allein zu
ihrem Ehemann nach Deutschland zurückgereist sei und nach ihrer Abreise die
Scheidungsklage an die Adresse ihrer Familie zugestellt worden sei. Daher lebe sie
nun allein in einem europäischen Land, ohne Familie und ohne Mann. Dieses Verhalten
sei für die Familie der Antragstellerin völlig inakzeptabel. Die Antragstellerin habe
wegen einer möglichen Rückkehr nach Syrien mit ihrer Schwester Kontakt
aufgenommen. Diese habe ihr in zwei - in Fotokopie vorgelegten - Briefen mitgeteilt,
dass von ihrem Bruder bereits verlangt worden sei, die Schande durch einen Ehrenmord
an der Antragstellerin zu beseitigen.
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Dieser Vortrag der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft. Er ist
unschlüssig und widersprüchlich. Die von der Antragstellerin in Fotokopie vorgelegten
Briefe ihrer Schwester vermögen ihre Gefährdung nicht glaubhaft zu machen.
Abgesehen davon, dass die Authentizität der Briefe in keiner Weise belegt wurde,
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schildern sie einen Sachverhalt, der mit dem nunmehrigen, im Schriftsatz vom 25.
Januar 2006 dargelegten Sachverhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Es ist
nicht nachvollziehbar, dass, wenn ihr danach während ihres Besuchsaufenthaltes in
Damaskus „von dritter Seite zugetragen worden war, dass ihr Ehemann plane, sich
scheiden zu lassen", ihre Familie erst nach ihrer Abreise durch Zustellung der
Scheidungsklage hiervon erfahren haben soll. Diese Darstellung in dem Brief vom 20.
August 2005 passt vielmehr zu dem ursprünglichen, jetzt nicht mehr aufrecht erhaltenen
Vortrag der Antragstellerin, sie habe bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland überhaupt
nichts von den Scheidungsplänen ihres Ehemannes gewusst. Allein aufgrund dieses
Umstandes drängt sich der Eindruck auf, dass es sich bei den angeblichen Briefen der
Schwester der Antragstellerin um bestellte Briefe handelt.
Darüber hinaus ist auch der neue Vortrag der Antragstellerin nicht mit der Aktenlage in
Einklang zu bringen. Denn nach dem Aktenvermerk der Sachbearbeitung des
Antragsgegners auf einem Datenauszug vom 8. Juni 2005 ergab sich aus dem Anruf der
Deutschen Botschaft in Damaskus eindeutig, dass die Antragstellerin dort erklärt hatte,
ihr Ehemann habe die Scheidung eingereicht. Davon, dass sie nur von einem derartigen
Vorhaben ihres Ehemannes von dritter Seite gehört habe, ist dort nicht die Rede. Auch
verschweigt die Antragstellerin, dass sie darauf hingewiesen wurde, dass sie im Fall der
Scheidung kein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe und ihr Aufenthalt in Deutschland
beendet werden müsse, sodass ihr angeraten werde, nicht nach Deutschland
zurückzukehren.
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Dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr zu ihrer Familie einer ernsthaften
Gefährdung ausgesetzt wäre, ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich. Die
Scheidung ist in islamischen Ländern ein anerkanntes Rechtsinstitut, von dem vielfach
Gebrauch gemacht wird. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Tatsache, dass sich die
Antragstellerin zum Zeitpunkt der Scheidung nicht in ihrem Heimatland aufhielt, in
irgend einer Weise eine Gefährdung ihrer Person herbeigeführt haben sollte. Selbst
wenn dies dennoch der Fall sein sollte, wäre die Antragstellerin in Syrien nicht rechtlos.
Insoweit wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Januar
2006 Bezug genommen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des
Antragstellerin im Schriftsatz vom 25. Januar 2006 - betreffend die Vorgehensweise des
syrischen Geheimdienstes - haben keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren. Die
Antragstellerin hat damit auch mit dem nunmehrigen - an die Aktenlage angepassten -
Vortrag nicht glaubhaft gemacht, dass die Rückkehr in ihre Heimat eine besondere
Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative AufenthG darstellen würde.
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Das daher aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2
AufenthG dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen hat dieser erkannt und
ermessensfehlerfrei ausgeübt.
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Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der
Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4
VwGO begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung begründet auch das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
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Bestehen daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung, so überwiegt bei der Entscheidung nach
§ 80 Abs. 5 VwGO über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
das öffentliche Interesse an einer (baldigen) Vollziehung der nachträglichen Verkürzung
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der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis das Aussetzungsinteresse der
Antragstellerin.
2. Die in der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 enthaltene
Abschiebungsandrohung ist bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig anzusehen. Die Antragstellerin
ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie den erforderlichen
Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die Ausreisepflicht der Antragstellerin ist gemäß § 58
Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar.
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Die Voraussetzungen der §§ 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind erfüllt. Die Abschiebung ist
der Antragstellerin schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist, die mit zwei Monaten
ausreichend bemessen ist, und unter Benennung des Zielstaates der Abschiebung
angedroht worden, wobei zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass sie auch in
einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den sie einreisen dürfe oder der zu
einer Rückübernahme verpflichtet sei.
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Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit überwiegt das öffentliche
Vollziehungsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Aussetzung der
Vollziehung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dabei war
die unselbständige Abschiebungsandrohung neben der im einstweiligen Rechtsschutz
mit dem halben Regelstreitwert zu bemessenden nachträglichen Verkürzung der
Aufenthaltserlaubnis nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
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