Urteil des VG Düsseldorf vom 23.04.2004

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1187/04
Datum:
23.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1187/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 14. April 2004 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen
Begehren,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
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die in E am M-Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 1- GY-412 ausgeschriebene
und zu besetzende Stelle,
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die in N am Gymnasium C zur Ausschreibungsnummer 1- GY-447 ausgeschriebene und
zu besetzende Stelle
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die in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1- GY-510 ausgeschriebene
und zu besetzende Stelle sowie
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die in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1- GY-509 ausgeschriebene
und zu besetzende Stelle
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mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis
bestandskräftig über die Bewerbungen der Antragstellerin entschieden ist
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und die jeweiligen Vorsitzenden der Auswahlkommissionen der vorgenannten Schulen
anzuweisen, die Antragstellerin zu den Auswahlterminen zu laden,
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hat keinen Erfolg.
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Er ist jedoch zulässig. Das beschließende Gericht ist für die Entscheidung über den
gestellten Antrag örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 4 Sätze 1 und 2 VwGO gilt Folgendes:
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis ist das
Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen
Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz innerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen
hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.
Das beschließende Gericht ist nach dieser Ausnahmevorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 2
VwGO örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragstellerin steht als
Lehrerin in einem Beamtenverhältnis. Ihr Antragsbegehren ist darauf gerichtet, ein
Tätigwerden der Bezirksregierung E, nämlich die Nichtbesetzung näher bezeichneter
Lehrerstellen und eine Ladung zu den entsprechenden Auswahlterminen, zu erreichen.
Dieses Begehren ist als "Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes" im Sinne der
genannten Vorschrift anzusehen. Denn diese Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus
nicht nur auf Anfechtungsbegehren, sondern auch - wie hier - auf
Verpflichtungsbegehren anzuwenden. Die Antragstellerin hat auch keinen dienstlichen
Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E als derjenigen Behörde,
deren Tätigwerden sie anstrebt. Ihr dienstlicher Wohnsitz ist vielmehr C. Denn
dienstlicher Wohnsitz eines Beamten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Ort, an dem
die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat. Danach ist
dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin C, da sie an der X-Gesamtschule in C als
Lehrerin tätig ist. C gehört jedoch zum Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung B1.
Das beschließende Gericht ist mithin örtlich zuständig, da die Bezirksregierung E ihren
Sitz im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat.
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Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag geltend
gemacht. Der Antrag ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil eine sog. doppelte
Rechtshängigkeit bestünde. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG
kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig
gemacht werden. Die Antragstellerin hat zwar mit Antragsschrift vom 14. April 2004 auch
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen gestellt, der darauf gerichtet war,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbung
der Antragstellerin auf
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die in E am M-Gymnasium zur Ausschreibungsnummer 1- GY-412 ausgeschriebene
und zu besetzende Stelle,
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die in N am Gymnasium C zur Ausschreibungsnummer 1- GY-447 ausgeschriebene und
zu besetzende Stelle
15
die in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1- GY-510 ausgeschriebene
und zu besetzende Stelle sowie
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die in W am Gymnasium F zur Ausschreibungsnummer 1- GY-509 ausgeschriebene
und zu besetzende Stelle [...]
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zuzulassen und die Bewerbungen der Antragstellerin auf die Stelle am M-Gymnasium in
E, am Gymnasium C in N und auf die beiden Stellen am Gymnasium F an die
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Bezirksregierung E weiterzuleiten [...].
Dieser Antrag betrifft jedoch nicht die gleiche Sache im Sinne der genannten Vorschrift,
da der Streitgegenstand nicht identisch ist. Der bei dem beschließenden Gericht
gestellte Antrag geht vielmehr über den beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
gestellten Antrag hinaus, sodass auch ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen ist.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine
einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur dann
getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §
920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere
Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
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Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie
hat nämlich keinen Anspruch auf Nichtbesetzung der streitbefangenen Stellen und die
Ladung zu den entsprechenden Auswahlterminen, da sie bereits keinen Anspruch auf
Zulassung zu den oben genannten Bewerbungsverfahren hat. Denn das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit den Beteiligten bekanntem Beschluss vom
22. April 2004 (1 L 911/04) entschieden, dass die Bezirksregierung B1 der
Antragstellerin die Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu Recht verweigert habe. Die
dortige Kammer hat im Wesentlichen ausgeführt: Lehrkräfte des Landes mit der
Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufen I und II, die - wie die Antragstellerin - in
einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt seien, könnten sich erst nach einer
Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven
Schuldienst des Landes um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen bewerben. Die
Antragstellerin erfülle diese Voraussetzung noch nicht. Es sei auch bereits entschieden,
dass die vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Die von der
Antragstellerin vorgelegten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen überzeugten die
Kammer hingegen nicht.
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Im Übrigen hat die beschließende Kammer mit Beschlüssen vom heutigen Tage (vgl. 2
L 1144/04 und 2 L 1204/04) ebenfalls entschieden, dass die in dem Erlass des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.
Dezember 2003 (Az.: 115.6.05.01-6461) für die Einstellung von Lehrerinnen und
Lehrern zum 6. September 2004 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2004/05 unter
Nr. 5.2 enthaltene Voraussetzung einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren für
eine Beteiligung an Ausschreibungen für ausgeschriebene A 13 Z-Stellen keinen
rechtlichen Bedenken unterliegt.
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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Da es
um die Freihaltung von vier Stellen in mehreren selbstständigen Bewerbungsverfahren
geht, war vier Mal der halbe Regelwert festzusetzen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 -.
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