Urteil des VG Düsseldorf vom 10.08.2006

VG Düsseldorf: verwaltung, beamter, unabhängigkeit, gleichstellung, begriff, erkenntnis, ausnahme, aufgabenbereich, daten, zugehörigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1119/06
Datum:
10.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1119/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme
außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 12. Juni 2006 bei Gericht eingegangene und nach einem
„Konkurrentenwechsel" nunmehr sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine der
sieben dem Polizeipräsidium E für den Monat Juli 2006 zugewiesenen
Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu
besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut entschieden worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden
Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund)
glaubhaft zu machen.
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Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nach zwischenzeitlich erteilter
Zustimmung des Personalrats die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit
dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch dessen Ernennung
zum Polizeihauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der
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Besoldungsgruppe A 11 BBesO das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf
diese Stelle endgültig vereitelt würde.
Die Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist bei der Prüfung des
geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot
effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
(erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR
857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August
2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, www.nre.de.
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Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, keine der im Juli 2006
freien Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit der Antragstellerin zu besetzen,
aber als formell und materiell rechtsfehlerfrei.
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Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat
allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über
die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei
seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen
will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7
Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern.
Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn
gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer
Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren
Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten
des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien
Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls
nicht ausgeschlossen erscheint.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom
13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 326 (317), und Beschluss vom 11. Mai
2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die
Auswahlentscheidung rechtmäßig ist.
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Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in
erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom 19.
Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni
2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -,
NVwZ-RR 2004, 626.
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Die vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten, nach den
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Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, geändert durch Runderlass
des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034;
nachfolgend: BRL Pol) erstellten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen bilden
hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Hiernach erweist sich der
Beigeladene als besser qualifiziert. Antragstellerin und Beigeladener sind zum Stichtag
1. Oktober 2005 jeweils in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dienstlich
beurteilt worden. Während die Antragstellerin hierbei das Gesamturteil „Die Leistung
und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) erhalten hat, hat
der Beigeladene mit dem um eine Notenstufe besseren Gesamturteil „Die Leistung und
Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) abgeschlossen.
Der Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf diese Beurteilungen
stützen. Insbesondere dringt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20. Januar 2006 nicht durch. Zwar
vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei
zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell
kausal für das Auswahlergebnis ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001. a.a.O.
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Die den Zeitraum vom 30. Oktober 2003 bis 30. September 2005 erfassende dienstliche
Beurteilung der Antragstellerin erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aber als
rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung,
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vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, 465; OVG
NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261,
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unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein
Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und
fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.
1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich
Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden
Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien
auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Bei Anlegung dieser
Maßstäbe ist die aktuelle Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtlich nicht zu
beanstanden.
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Der Antragstellerin kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht,
sie hätte aufgrund des Umstandes, dass sie - seit 1999 teilweise und - nach ihrer
Umsetzung in das Sachgebiet VL 0.0 im April 2004 unter völliger Freistellung von
sonstigen Aufgaben mit den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des
Polizeipräsidiums E betraut ist, zum Stichtag 1. Oktober 2005 überhaupt nicht mehr
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dienstlich beurteilt werden dürfen. Vielmehr unterliegt sie auch als
Gleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 104 LBG und kommt
die von ihr stattdessen geforderte fiktive Nachzeichnung ihrer früheren Beurteilungen,
wie sie insbesondere bei freigestellten Personalratsmitgliedern erforderlich ist, nicht in
Betracht. Die Rechtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten entspricht nicht der
eines Personalratsmitglieds. Dessen Tätigkeit ist nach dem Personalvertretungsrecht
einer dienstlichen Beurteilung entzogen, weil ein Personalratsmitglied bei
Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben „Gegenpart" des
Dienstherrn ist.
Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 -, BVerwGE
93, 188.
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Das trifft aber auf die Gleichstellungsbeauftragte nicht, jedenfalls nicht in gleicher Weise,
zu. Diese bewegt sich bei ihrer Tätigkeit, die auf die Gleichstellung von Frau und Mann
gerichtet ist (vgl. § 17 LGG), zwar in einem gewissen Spannungsfeld zwischen
Beschäftigten und Dienststelle. Aus diesem Grunde unterliegt sie auch keinen
fachlichen Weisungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGG). Anders als ein freigestelltes
Personalratsmitglied nimmt aber die Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 Satz 1
LGG ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und ist deshalb
Teil der Verwaltung. Ihr obliegt gegenüber der Dienststelle insbesondere eine wichtige
Unterstützungs- und Mitwirkungsfunktion (vgl. § 18 LGG).
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Vgl. zur Mitwirkung im Beurteilungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 -
6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592.
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Hierbei handelt es sich zwar um einen durch eine gewisse sachliche Unabhängigkeit
gekennzeichneten Aufgabenbereich. Dieser ist aber im Grundsatz ebenso wenig einer
dienstlichen Beurteilung entzogen wie sonstige durch sachliche (und persönliche)
Unabhängigkeit geprägte Funktionen und Ämter.
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Vgl. zur Richterbeurteilung etwa § 4 Abs. 1 LRiG; zur dienstlichen Beurteilung des
gleichfalls sachlich unabhängigen Datenschutzbeauftragten einer Behörde vgl. Urteil
der Kammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 -.
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Deshalb enthalten die vom Antragsgegner angeführten Verwaltungsvorschriften zu §§
15 bis 19 LGG eine zutreffende Interpretation der gesetzlichen Vorschriften über die
Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie darauf hinweisen, dass auch die
Gleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung nach den einschlägigen
Beurteilungsrichtlinien unterliegt. Mit der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung
vorgenommenen Bewertung der in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten
gezeigten Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung wird die Grundlage für eine an
eben diesen Kriterien ausgerichtete Auswahlentscheidung nach Art 33 Abs. 2 GG
geschaffen. Damit wird zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen, die
Gleichstellungsbeauftragte an den beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu beteiligen (vgl.
§ 16 Abs. 3 LGG).
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Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass ihre
Beurteilung nicht auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage beruht, insbesondere
der Erstbeurteiler nicht in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über sie
zu bilden (vgl. Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag" Abs. 3 BRL Pol). Soweit sie sich für ihre
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gegenteilige Behauptung darauf beruft, der Erstbeurteiler habe ihr während des
Beurteilungsgesprächs erklärt, dass er sie in ihrer Arbeit als Gleichstellungsbeauftragte
nicht beurteilen könne, da er die Tätigkeit nicht einschätzen könne, ist der
Antragsgegner diesem Vorbringen in einer Weise entgegen getreten, dass das Gericht
die Darstellung der Antragstellerin nicht für überwiegend wahrscheinlich hält. LRD L,
der als Abteilungsleiter Verwaltung und Logistik (VL) die Erstbeurteilung der
Antragstellerin erstellt hat, hat im vorliegenden Verfahren näher dargelegt, wie er seine
Erkenntnisse über die Tätigkeit der Antragstellerin gewonnen hat: Als Abteilungsleiter
würden ihm die wesentlichen Vorgänge, welche soziale, organisatorische und
personelle Maßnahmen und Stellenausschreibungen beinhalteten, die Ergebnisse von
Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen einschließlich der Mitzeichnung bzw.
abweichenden Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur Schlusszeichnung
oder auf dem Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt. Zudem sei die
Gleichstellungsbeauftragte regelmäßige Teilnehmerin in der Dezernentenbesprechung
der Abteilung VL. Diese und anlassbezogene weitere Arbeitskontakte hätten ihm als
Erkenntnisquellen für den Beurteilungsentwurf gedient. Hieraus wird deutlich, dass die
dienstlichen Berührungspunkte zwischen der Leiterin des Sachgebiets VL 0.0 und dem
Abteilungsleiter VL sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch substantiell über einzelne
Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit hinausgingen. Es ist zudem
weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, wer besser als
der Abteilungsleiter VL in der Lage gewesen wäre, die Aufgabe des Erstbeurteilers zu
übernehmen. Aus der Art und Weise, wie die Antragstellerin ihre Aufgaben als
Gleichstellungsbeauftragte bewältigte, konnte LRD L auch durchaus ausreichende
Erkenntnisse hinsichtlich der in der Beurteilung zu bewertenden Leistung und
Befähigung der Antragstellerin gewinnen. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem auch
nicht der Umstand entgegen, dass die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten wegen
deren fachlicher Weisungsfreiheit einer inhaltlichen Bewertung teilweise entzogen ist.
Soweit die Antragstellerin anführt, die Beurteilung sei auch nach den Angaben des
Erstbeurteilers in Wahrheit anhand der „harten Daten" (Verweildauer im Amt,
Dienstalter, Lebensalter) und somit unter Verletzung allgemein gültiger
Bewertungsmaßstäbe erstellt worden, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Der
Erstbeurteiler hat zwar eingeräumt, dass er im Beurteilungsgespräch auch die
Auswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung auf die Beurteilung angesprochen
habe. Er hat aber zugleich deutlich gemacht, dass dies vor dem Hintergrund der
Bestimmung der Nr. 6 BRL Pol geschehen sei, wonach eine Vermutung dafür spricht,
dass bei einer kurzen Verweildauer im derzeitigen Statusamt - wie im Falle der
Antragstellerin - eine überdurchschnittliche Beurteilung regelmäßig noch nicht in
Betracht kommt. Darüber hinaus hat er zu verstehen gegeben, dass bei entsprechenden
Leistungen des zu Beurteilenden von dieser Regelvermutung durchaus abgewichen
werden könne. Mit diesen Ausführungen hat der Erstbeurteiler nicht nur der Behauptung
der Antragstellerin substantiiert widersprochen, allein ihre eher kurze Zugehörigkeit zum
derzeitigen Statusamt sei für die Vergabe des nur durchschnittlichen Gesamturteils
entscheidend gewesen; diese Darstellung der Bedeutung von „Standzeiten" für das
Ergebnis dienstlicher Beurteilungen durch den Erstbeurteiler steht auch im Einklang mit
den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351.
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Das Gericht hat keine Veranlassung, die ergänzenden Ausführungen des
Erstbeurteilers im Antragsverfahren ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal die
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Antragstellerin ihnen nicht mehr entgegen getreten ist.
Soweit die Antragstellerin im übrigen die ordnungsgemäße Durchführung des
Beurteilungsverfahrens bestreitet, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung von
für die vorliegende Entscheidung möglicherweise relevanten Verfahrensfehlern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der
Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt
hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene
außergerichtliche Kosten selbst trägt.
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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß §
68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben
erachtet.
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