Urteil des VG Düsseldorf vom 04.06.2002
VG Düsseldorf: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, aufschiebende wirkung, unterricht, unterlassen, internet, schule, entlastung, ausschluss, effektivität
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2074/02
Datum:
04.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 2074/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 22. Mai 2002 wiederherzustellen,
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hilfsweise,
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die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid des Antragsgegners
vom 22. Mai 2002 bekannt gegebenen Ordnungsmaßnahme aufzuheben,
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hat keinen Erfolg.
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Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der
Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene
Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der Durchsetzung offensichtlich
rechtswidriger Maßnahmen kein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, oder wenn in
den sonstigen Fällen auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung vorrangig zu
bewerten wäre. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Der Beschluss der Klassenkonferenz vom 13. Mai 2002 (bekannt gegeben mit Bescheid
vom 22. Mai 2002) ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
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Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) schriftlich abschließend in ausreichender Weise
damit begründet, dass im Interesse einer geordneten schulischen Erziehungsarbeit und
zum Schutz der Mitschüler/Mitschülerinnen vor unsozialen Ausfällen des Antragstellers
das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des
Antragstellers auf Teilnahme am Unterricht überwiegt. Weiter gehende Ausführungen
waren nicht erforderlich, weil sich bei schulordnungsrechtlichen Maßnahmen ohnehin
aufdrängt, dass ihr Zweck nur bei alsbaldiger Vollziehung erreichbar ist. Angesichts der
formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, die allein vom
Gericht zu überprüfen ist, kann der Hilfsantrag schon aus diesem Grunde nicht zum
Erfolge führen.
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Die Entscheidung der Klassenkonferenz leidet, soweit das anhand der vorgelegten
Unterlagen und nach den Angaben der Beteiligten überprüfbar ist, nicht an formellen
Mängeln.
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Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unter den Bescheid vom 22. Mai 2002 macht
diesen nichts rechtswidrig; es treten allein die Folgen des § 58 Abs. 2 VwGO auf. Dass
der Antragsteller und/oder seine Eltern an der Klassenkonferenz nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten werden durften, folgt aus § 15 Abs. 3 ASchO, der nach § 2 Abs.
3 Nr. 3 VwVfG eine Sonderregelung gegenüber § 14 VwVfG darstellt (vgl. OVG NRW,
Urteil vom 18.7.1997 - 19 A 4686/96 -).
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Auch in materieller Hinsicht ist keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme
anzunehmen. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ordnungsmaßnahme, den Antragsteller
für die Zeit vom 4. Juni 2002 bis zum 6. Juni 2002 vom Unterricht auszuschließen,
gemäß § 26 a Abs. 5 Nr. 3 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 18 Abs. 1 ASchO
gegeben sind.
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Die dem Antragsteller zur Last gelegten Verstöße (Weiterreichen der „Nacktfotos" der
Mitschülerin, Äußerungen über das Einstellen der „Nacktfotos" in das Internet,
Weiterreichen des Zettels mit obszönem Inhalt und Verlassen des Unterrichts ohne
ordnungsgemäße Abmeldung) stellen allein und in ihrer Gesamtheit Pflichtverletzungen
im Sinne der §§ 26 a Abs. 1 SchVG, 14 Abs. 1 ASchO dar, die einen
Unterrichtsausschluss von drei Tagen rechtfertigen. Denn der Antragsteller hat nach
dem vorgelegten Sach- und Streitstand seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 Nr. 3 ASchO,
alles zu unterlassen, was die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt,
zuwidergehandelt. Er ist weiter der in der vorgenannten Vorschrift bezeichneten
Verpflichtung, alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule beeinträchtigt, nicht nachgekommen. Dieses Fehlverhalten
ist durch die dem Gericht von den Beteiligten im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten
Unterlagen im Einzelnen belegt.
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Wie sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 25. Januar 2002, den
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002,
ergibt, hat der Antragsteller selbst zugegeben, dass er die hier in Rede stehenden
„Nacktfotos" weitergegeben hat. Dem gleichen Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen,
dass er Äußerungen getan hat, diese „Nacktfotos" ins Internet zu stellen. Das wird auch
bestätigt durch die vorliegenden Erklärungen von X und L vom 27. Mai 2002 und von T
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vom 28. Mai 2002. Ob diese Erklärungen, wie die drei benannten Mitschüler angeben,
und wie es auch der Antragsteller versucht darzustellen, nur aus Scherz erfolgt sind,
kann angesichts dieser Sachlage dahinstehen, da auch eine solche „Scherzerklärung"
geeignet ist, das Selbstwertgefühl der betroffenen Mitschülerin herabzusetzen und den
Schulfrieden in erheblichem Maße zu stören.
Hinsichtlich des Zettels mit obszönem und sexistischem Inhalt liegen Erklärungen von F
und von L vor, wonach der Antragsteller mündlich deutlich dazu aufgefordert hat, diesen
Zettel an die betroffene Mitschülerin weiterzugeben. Das wird zwar von dem
Antragsteller in der Antragsschrift zu diesem gerichtlichen Verfahren bestritten. Doch
angesichts seiner Aussage vom 25. Januar 2002 in dem zuvor schon erwähnten
Gesprächsprotokoll, wonach er vielleicht gesagt hat „Was wäre denn, wenn wir den
Zettel an U weitergeben würden?", erscheint der Kammer fraglich, ob die Angaben in
der Antragsschrift der Wahrheit entsprechen. Seine Vermutung, die beiden Mitschüler,
die ihn mit seiner Aussage belasten, wären „nicht so ganz bei der Wahrheit geblieben",
beruhen demgegenüber auf diffusen Verdächtigungen und sind ohne nachvollziehbaren
Beleg.
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Soweit der Antragsteller hinsichtlich des mehrfachen eigenmächtigen Verlassens des
Unterrichtes auf seine Zuckererkrankung hinweist, stellt das ebenfalls keine taugliche
Entlastung dar; denn es ist nichts dafür ersichtlich und auch von dem Antragsteller nicht
im Einzelnen durch nachvollziehbare Belege vorgetragen, dass solche Not- und Eilfälle
jeweils in einem Maße vorgelegen haben, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich
ordnungsgemäß vom Schulbetrieb abzumelden. Das vor allem vor dem Hintergrund,
dass die von dem Arzt in seinem Attest vom 28. Mai 2002 attestierten Schwankungen
des Blutzuckerspiegels zumindest kurzfristig überbrückt werden können.
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Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mit einer Ordnungsmaßnahme
zu belegen, ist auch mit Blick auf § 13 Abs. 1 ASchO nicht zu beanstanden. Andere
erzieherische Einwirkungen unterhalb der Stufe von Schulordnungsmaßnahmen
reichen angesichts der Mehrzahl der vorliegenden Pflichtverletzungen nicht aus. Das
gilt hier umso mehr, als gegen ihn bereits eine Schulordnungsmaßnahme
ausgesprochen worden ist und er von daher hätte gewarnt sein müssen, künftig kein
weiteres Fehlverhalten an den Tag zu legen.
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Die Ordnungsmaßnahme ist auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten fehlerhaft.
Insbesondere steht sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Fehlverhalten des
Antragstellers (vgl. §§ 26 a Abs. 2 Satz 2 SchVG, 15 Abs. 1 ASchO). Der
vorübergehende Ausschluss vom Unterricht ist ein geeignetes und angemessenes
Mittel, ihm die Schwere seiner Verstöße deutlich vor Augen zu führen und ihn künftig
davon abzuhalten, weitere Pflichtverletzungen zu begehen. Im Hinblick auf die
Häufigkeit der Verstöße und die offenbar mangelnde Einsichtsfähigkeit des
Antragstellers war es nicht geboten, ein milderes Mittel zu ergreifen, zumal die Dauer
des Unterrichtsausschlusses von insgesamt drei Tagen im unteren Rahmen des § 18
Abs. 1 ASchO liegt.
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Auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des
Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, - auch im Interesse der Mitschüler
und Mitschülerinnen - einen geordneten und störungsfreien Unterrichtsbetrieb zu
Gewähr leisten und zu diesen Zwecken einer - wie hier - aus pädagogischen Gründen
gebotenen Schulordnungsmaßnahme möglichst zeitnah Effektivität zu verleihen, ist
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höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers daran, vor der
Vollziehung der Maßnahme ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können. Gerade
der Umstand, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Pflichtverletzungen bereits
ca. drei bis vier Monate zurückliegen, legen eine nunmehrige sofortige Vollziehung
nahe, da ansonsten bei weiterem Fortgang des Hauptsacheverfahrens der
pädagogische Zweck einer solchen Maßnahme erst recht verloren geht.
Das Recht des Antragstellers auf Erziehung und Bildung wird durch den
Unterrichtsausschluss nicht beeinträchtigt, weil er nach § 18 Abs. 2 Satz 2 ASchO
verpflichtet ist, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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