Urteil des VG Düsseldorf vom 11.01.2007
VG Düsseldorf: aufenthalt, elterliche sorge, familie, haushalt, örtliche zuständigkeit, absicht, vormund, unterbringung, jugendamt, entlassung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3533/04
Datum:
11.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3533/04
Schlagworte:
Erstattungsstreit
Tenor:
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages
zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die während des
Zeitraums vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 für Frau X1
entstanden Kosten in Höhe von 26.042,46 Euro zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu ¼.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist für die Klägerin ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die
Beklagte ohne Sicherheitsleistung.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Frage, wer letztlich die Kosten der anlässlich der
Vollzeitpflege von Frau X1, vormals G, in der Zeit vom 21. März 2001 bis zum 31.
Dezember 2003 entstanden Kosten zu tragen hat.
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X1 wurde am 00.0.1996 geboren und ab Geburt im Klinikum C Kinderklinik - in X
behandelt.
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Mutter ist Frau G1, die mit zwei weiteren Kindern in X-S wohnte. Die Ehe der Mutter mit
Herrn G2 wurde am 10. Dezember 1996 geschieden. Zum Zeitpunkt der Geburt von X1
lebten die Eheleute schon getrennt. Auf die Anfechtungsklage des Ehemannes stellte
das Amtsgericht X 63 C 16/98 mit am 11. Mai 1998 verkündetem Urteil fest, dass Herr
G2 nicht der Vater von X1 sei. Am 14. Februar 2001 erkannte der zu jener Zeit in E
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wohnhafte Herr M vor dem Jugendamt E die Vaterschaft von X1 an. Der Anerkennung
stimmte die Mutter am 21. März 2001 zu.
Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 14. November 1997 wurde die Person und
Vermögenssorge auf einen Vormund übertragen, der zunächst das Jugendamt der
Beklagten war, seit dem 7. November 2001 sind es die Pflegeeltern, Frau X2 und Herr
X3.
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X1 kam als Frühgeburt 10 Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt. Sie litt an
einem Atemnotsyndrom, so dass ein Luftröhrenschnitt erforderlich wurde, die Beatmung
nur mit einem Tracheostoma möglich war und sie zunächst der ständigen ärztlichen
Überwachung bedurfte; sie lag über Monate auf der Intensivstation, weil u.a. auch im
halbstündlichen Rhythmus der sich ansammelnde Schleim abgesaugt werden musste.
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Die Kindesmutter litt unter Alkoholabhängigkeit. Sie erschien im Krankenhaus nur
sporadisch. In der Zeit seit der Geburt bis April 1997 suchte die Mutter, die noch zwei
weitere Kinder zu Hause hatte, das Krankenhaus nur 13 mal auf, in einigen Fällen nur
auf Drängen des Krankenhauses, um die für ärztliche Eingriffe dringend erforderliche
Einwilligung zu unterschreiben. Telefonisch erkundigte sich die Mutter in diesem
Zeitraum nach Angaben des Krankenhauses 12 mal nach der Tochter. Die Mutter
konnte so auch nicht die für die Versorgung von X1 erforderlichen Fertigkeiten erlernen.
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Aufgrund der Stellungnahme des Krankenhauses, die am 16. Juli 1997 beim
zuständigen Bezirkssozialdienst der Beklagten einging, nahm des Jugendamt Kontakt
zur Mutter auf, um vor einer Entlassung von X1 zu klären, ob diese nach Hause
entlassen werden könne. Die Klinik sah eine solche Entlassung in den Haushalt der
Mutter wegen der dortigen Verhältnisse und der Alkoholabhängigkeit als kritisch an. Die
Beklagte wollte die Möglichkeit einer flexiblen Erziehungshilfe prüfen. In einem Vermerk
vom 13. August 1997 über einen Hausbesuch bei der Mutter hielt die betreuende
Sozialarbeiterin, Frau T, fest, dass sie die Kindesmutter in einem schlechten Zustand
angetroffen habe, die Kindesmutter jedoch davon ausgehe, X1 zu sich in den Haushalt
nehmen zu wollen. Erziehungshilfen wolle sie aber nicht in Anspruch nehmen.
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Da sich in der Folgezeit abzeichnete, dass X1 mehr ein Pflegefall, und damit einen
Krankenhausbehandlung als solche nicht mehr erforderlich sein werde, die Mutter aber
immer noch nicht als für die Pflege in der Lage angesehen wurde, beantragte das
Jugendamt der Beklagten am 4. September 1997, die elterliche Sorge zu entziehen.
Anlässlich der Anhörung vor dem Amtsgericht X am 28. Oktober 1997 gab die Mutter an,
im Augenblick mit der ganztägig erforderlichen Versorgung von X1 überfordert zu sein.
Insoweit sei sie einverstanden, wenn ihre Tochter zunächst in eine Pflegefamilie
kommen. Wenn sie wieder gesund sei, solle sie aber wieder in ihren Haushalt komme.
Hierauf wurde am 11. November 1997 elterliche Sorge entzogen.
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Aufgrund des langen Aufenthaltes auf der Intensivstation der Kinderklinik, dem Umstand
dass die Krankenkasse die Behandlung im Krankenhaus, weil medizinisch nicht mehr
notwendig, nicht weiter übernahm und die heutige Vormünderin von X1 als
Kinderintensivkrankenschwester wegen der langen Verweildauer auf der Station bereit
war, X1 in ihren Haushalt im Rahmen einer Vollzeitpflege aufzunehmen, stellte der
damalige Vormund bei der Beklagten unter dem 29. Dezember 1997 einen Antrag auf
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, mit dem Ziel der Unterbringung davon X1 in der
Familie X2, die ihren Wohnsitz in F hatte und bis heute hat. Zur Vorbereitung konnte X1
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in der Folgezeit mehrfach zunächst über Tag und auch einmal über Nacht zu Familie
X2. Für den Aufenthalt auf Dauer war jedoch noch die Beschaffung von medizinischem
Gerät über die Kranken- bzw. Pflegekasse erforderlich, die der Vormund aber ebenfalls
beantragt hatte.
Am 11. Februar 1998 fand ein erstes Hilfeplangespräch unter Beteiligung der
zukünftigen Pflegemutter, sowie Vertreterinnen der Jugendämter der Klägerin und der
Beklagten statt. Die ebenfalls eingeladenen Kindesmutter war krankheitsbedingt
Krankenhausaufenthalt nicht erschienen. Es wurde seitens der Beklagten erklärt, eine
längerfristige Unterbringung sei erforderlich. Die Pflegestelle werde als
Sonderpflegestelle eingestuft. Seitens des Jugendamtes der Klägerin wurde erklärt, die
Überprüfung der Familie X2 als Pflegestelle sei abgeschlossen. Man spreche sich für
die Familie aus. Nähere Informationen gebe es im Abschlussbericht. Die Vertreterinnen
der beiden Jugendämter kamen hierbei überein, dass die Aufnahme in die Pflegefamilie
letztlich von dem aktuell ausstehenden weiteren Operationstermin abhängig sei.
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Am 12. Februar 1998 erfolgte ein Hausbesuch des Bezirkssozialdienstes der Beklagten,
Frau T, bei der Kindesmutter, die in alkoholisiertem Zustand angetroffen wurde.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 18. Februar 1998 über den Besuch hatte die Mutter
es abgelehnt, X1 taufen zu lassen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sie davon
ausgehe, dass sie X1 in den Haushalt "zurückbekäme", wenn sie wieder gesund sei.
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Am 26. März 1998 wechselte X1 nach einer weiteren Operation in den Haushalt der
Familie X2, wo sie bis heute lebt. Sie wurde polizeilich am 1. April 1998 von der
bisherigen Meldeadresse Nfeld 00 in X – der der Mutter nach F abgemeldet.
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Unter dem 24. April 1998 bestätigte die Klägerin der Beklagten nochmals, dass die
Überprüfung der Pflegeeltern - wie schon anlässlich des Gesprächs am 11. Februar
1998 erklärt – positiv verlaufen sei.
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Am 12. Juni 1998 bewilligte die Beklagte gegenüber dem Vormund die beantragte Hilfe
zur Erziehung für die Zeit vom 26. März 1998 bis zum 26. März 2000.
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Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass
zum März 2000 die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII auf sie übergehe.
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Unter dem 23. Mai 2000 sicherte die Beklagte der Klägerin, für die Zeit ab dem
1. Juni 2000 die Kostenerstattung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen –
vorbehaltlich eventuell anderer gesetzlicher Regelungen und soweit keine
Kostendeckung durch andere Leistungen erfolgt – zu. Das Kostenanerkenntnis ergehe
gem. § 89 a SGB VIII. Die Klägerin erklärte hierauf die Übernahme des Falles zum 1.
Juni 2000 und gewährte ab diesem Zeitpunkt auch die Hilfe einschließlich der
Leistungen nach § 39 SGB VIII.
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Nachdem der leibliche Vater von X1 die Vaterschaft anerkannt hatte, ging die Klägerin
zunächst davon aus, dass nunmehr der Beigeladene Kostenerstattungspflichtig sei und
teilte dies auch der Beklagten mit. Der Beigeladene lehnte jedoch die Kostenerstattung
ab, da X1 trotz ihres Krankenhausaufenthaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X
gehabt habe und damit auch weiterhin die Beklagte – ohne die Regelung des § 86 Abs.
6 SGB VIII – zuständig wäre.
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Daher wandte sich die Klägerin erneut im April 2002 an die Beklagte und machte die
Kosten für die Zeit ab dem 21. März 2001 gegenüber der Beklagten geltend. Mit
weiterem Schreiben vom 22. Juli 2002 spezifizierte die Klägerin gegenüber der
Beklagten ihre Ansprüche für die Zeit vom 21. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 auf
11.749,93 Euro (BA Heft 4, Bl. 30/31) und bat um entsprechende Überweisung. Unter
dem 2. Oktober 2002 und mit weiteren Schreiben wurde die Beklagte an die Zahlung
erinnert. Die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 entstandenen Kosten in
Höhe von weiteren 4.695,00 Euro meldete die Klägerin am 22. Januar 2003 (BA Heft 4,
Bl. 38) bei der Beklagten zur Erstattung an. Die Beklagte lehnte unter dem 20. Januar
2003 die Kostenerstattung ab, da X1 weder bei ihrer Mutter in X noch selbst in X einen
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Es habe lediglich ein tatsächlicher Aufenthalt in
X bestanden. Bei einem solchen sei nicht sie, sondern der Beigeladene
kostenerstattungspflichtig. Dennoch machte die Klägerin unter dem 21. Januar 2004
auch die Erstattung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aufgewandten
Kosten in Höhe von weiteren 9.738,00 € geltend.
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Nachdem in der Folgezeit keine Einigung über die Kostenerstattungspflicht erzielt
werden konnte, hat die Klägerin am 26. Mai 2004 Klage erhoben.
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Zur Begründung macht sie weiterhin geltend, X1 habe trotz des
Krankenhausaufenthaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X gehabt, nämlich im
Haushalt der Mutter. Insoweit wäre die Beklagte ohne die Regelung des § 86 Abs. 6
SGB VIII nach 86 Abs. 3 SGB VIII ab dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung für die
Hilfegewährung zuständig gewesen und damit nach § 89 a SGB VIII ihr
kostenerstattungspflichtig.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt, (1.) die Beklagte zu verurteilen, ihr die während
des Zeitraums vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 bezüglich X1,
* 00.0.1996, entstandenen Kosten i.H.v. 26.042,46 Euro zu erstatten und (2.)
festzustellen, dass die Beklagte seit dem 21. März 2001 für den Zeitraum, in dem X1 bei
der Familie X2 lebt und diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F behält, der
erstattungspflichtige Träger gem. § 89 a SGB VIII ist.
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Sie beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie die während des Zeitraums vom 21. März 2001
bis zum 31. Dezember 2003 für X1 entstandenen Kosten in Höhe von
26.042,46 Euro zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass X1 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in X gehabt habe, weil
die Mutter X1 nicht in ihrem Haushalt gehabt habe. X1 habe, da man in einem
Krankenhaus keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könne, lediglich einen
tatsächlichen Aufenthalt in X gehabt.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, Beiakten
Hefte 2 und 3 – Leistungsakten, Band 1 und 2, X1 -, der Beklagten, Beiakten Hefte 4 bis
6 – Leistungsakte G, Vorgang Kostenerstattung und Akte des Amtsvormundes -, der
Beigeladenen, Beiakte Heft 1 – Vorgang Kostenerstattung – und den der
Vormundschaftsgerichtsakte AG F 2 VII W 1904 ergänzend verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
30
Soweit die Klägerin den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag nicht mehr weiter
verfolgt, handelt es sich hierbei um eine Klagerücknahme, so dass das Verfahren
insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen war.
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Die verbliebene, als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung/Zahlung eines
Betrages in Höhe von 26.042,46 Euro wegen der für die Hilfe zur Erziehung bei X1 in
der Zeit vom 21. März 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in entsprechender Höhe
aufgewandten Kosten.
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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 89 a SGB VIII. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift
sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6
aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor ständig war oder
gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für
die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 6 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt,
so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86
Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre.
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Die Klägerin erbrachte als nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger der
Jugendhilfe im Rahmen der Hilfe zur Erziehung durch Gewährung von Vollzeitpflege
und der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII die zur Erstattung geltend gemachten
Aufwendungen, denn X1 lebte im streitigen Zeitraum länger als zwei Jahre in der
Pflegefamilie X2 und ihr Verbleib bei der Familie war auf Dauer zu erwarten. X1 lebt seit
dem 26. März 1998 in der Familie X2, damit seit dem 26. März 2000 länger als 2 Jahre
und auch heute, fast 9 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Familie, noch dort. Die
Pflegeeltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F, also im Stadtgebiet der
Klägerin.
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Für die Leistung der Hilfe zur Erziehung wäre ohne die sich für die Klägerin aus § 86
Abs. 6 SGB VIII ergebende Zuständigkeit die Beklagte zuständig gewesen.
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Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich hierbei für die Zeit ab dem 21. März 2001
Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung durch Herrn M - aus § 86 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII. Ab diesem Tage hatte X1, nachdem der frühere Ehemann
der Mutter erfolgreich und damit rückwirkend bis zur Geburt seine Vaterschaft
angefochten hatte, nicht nur eine Mutter, sondern wieder Eltern. Die bis dahin
bestehende Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII endete damit, die
Zuständigkeit war neu zu bestimmen.
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Vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86 Rdnr. 9 und 9 a.
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Den Eltern stand die Personensorge nicht zu, sie hatten verschiedene gewöhnliche
Aufenthalte, die Mutter lebte in X, der Vater in E, so dass die Zuständigkeit nach der
dann einschlägigen Regelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung
des § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 zu bestimmen ist.
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Nach Satz 2 der vorgenannten Regelung richtet sich die Zuständigkeit – steht die
Personensorge den Eltern gemeinsam zu und damit über Abs. 3 auch in den Fällen,
wenn keinem Elternteil die Personensorge zusteht – nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
des Elternteils, bei dem das Kind bei Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Hatte das Kind jedoch in den letzten 6 Monaten vor Beginn der
Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist maßgeblich der
gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthaltes
des Kindes sein tatsächlicher Aufenthalt, § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. X1 hatte
jedenfalls in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Leistung den gewöhnlichen
Aufenthalt bei ihrer Mutter und diese ihren wiederum im Zuständigkeitsbereich der
Beklagten.
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Beginn der Leistung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht notwendig das
tatsächliche Einsetzen der Hilfeleistung, sondern ist schon mit der Antragstellung
gegeben,
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vgl. Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 18,
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hier also dem Antrag des Amtsvormundes vom 29. Dezember 1997 an die Beklagte mit
dem Ziel der Unterbringung von X1 in der Familie X2.
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Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat
jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt. Gem. § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der
unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie dem
Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Hiervon ausgehend ist
das Merkmal "nicht nur vorübergehend verweilt" erfüllt, wenn der Betreffende sich an
dem Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort
den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt
ist nicht erforderlich.
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Hiervon ausgehend hat ein minderjähriges Kind in der Regel seinen gewöhnlichen
Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil, der die Personensorge ausübt und bei dem
es sich tatsächlich aufhält.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2002, 5 C 46/01, z.B. FEVS 54, 198-206
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Dies steht nach der zuvor zitierten Rechtsprechung im Einklang mit der älteren
Rechtsprechung, wonach ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer
Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder
auf Dauer erfolgte.
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Bis zur Entzug der Personensorge am 14. November 1997 konnte X1 so einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt ihrer Mutter begründen, da diese bis zu diesem
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Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum 9. Oktober 1997 - als der Mutter im Wege der
einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden war, AG
X, Az. 57 X 177/97.4-, den Aufenthaltsort von X1 bestimmen konnte. Minderjährige im
damaligen Alter von X1 sind überhaupt nicht in der Lage einen eigenen Wille insoweit
zu begründen. Auch wenn X1 sich tatsächlich nicht in der Wohnung der Mutter
aufgehalten hat gilt folgendes:
Wenn eine schwangere Frau sich zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, im Fall
von X1 sogar notfallmäßig, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie auch die Absicht
hat, das Kind nach der Beendigung des Krankenhausaufenthaltes zu sich nach Hause
zu nehmen. Nur wenn die Mutter vor der Geburt ausdrücklich erklärt hat, das Kind nicht
mit nach Hause nehmen zu wollen oder sich aus späterem Verhalten ergibt, dass die
Mutter von Anfang an nicht die Absicht hat, das Kind zu sich zu nehmen, teilt das Kind
nicht den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Für eine solche – die Annahme eines
gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Mutter ausschließende - Absicht gibt es keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Aus den Vermerken des Sozialen Dienstes der Beklagten
aus der Zeit von Februar 1997 bis Mai 1997 ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkt
dafür, dass die Mutter von X1 ihr Kind im Falle einer Entlassung aus dem Krankenhaus
nicht zu sich nach Hause nehmen wollte, wo zwei weitere ihrer Kinder auch lebten. Im
Gegenteil, der Vermerk vom 13. August 1997 belegt, dass die Kindesmutter gerade –
entsprechend der regelmäßigen Vermutung - die Absicht hatte, X1 zu sich in den
Haushalt nehmen zu wollen. Entsprechende Absichten der Kindesmutter hat auch die
Pflegemutter bei der Anhörung vor der Kammer bekundet. Diese so dokumentierte
Absicht wird – auch unter Berücksichtigung des sozialen Hintergrundes der Familie -
nicht dadurch widerlegt, dass die Kindesmutter X1 nicht regelmäßig im Krankenhaus
besuchte, bisweilen für medizinischen Einverständniserklärungen sogar ins
Krankenhaus gebracht werden musste. Hätte die Mutter nicht an der Absicht
festgehalten, das Kind – nach Abschluss der Krankenhausbehandlung – zu sich zu
nehmen, wäre es auch nicht erforderlich gewesen, ihr das Aufenthaltbestimmungsrecht
zu einziehen oder letztlich die Personensorge. Dies geschah offensichtlich aufgrund der
der Mutter fehlenden Einsichtsfähigkeit in den Umstand, dass es einer weiteren
Krankenhausbehandlung nicht mehr bedürfte. Insoweit hat die Kindesmutter auch
erstmals anlässlich ihrer Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht im Oktober 1997
sich bereit erklärt, dass X1 nach dem Krankenhausaufenthalt in eine Pflegefamilie
kommen könne, allerdings mit der zugleich bekundeten Vorstellung, dass X1, wenn sie
gesund sei, zu ihr kommen solle.
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Auch allein aufgrund der Länge des Aufenthaltes in der Kinderklinik des Klinikums C in
X konnte X1 dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, da der Aufenthalt in
Krankenhäusern naturgemäß nur vorübergehender Art ist, nämlich gerichtet auf
Heilbehandlungen. Soweit eine weitere Heilung bzw. Genesung nicht möglich ist, wird
der Patient regelmäßig in eine Pflege- oder Reha-Einrichtung verlegt.
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Da zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Dezember 1997 und dem Entzug
des Aufenthaltbestimmungsrechts Anfang Oktober 1997 – als dem frühestmöglichen
Zeitpunkt, zudem eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Mutter
anzunehmen ist – lagen, wäre ohne die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6
SGB VIII die Beklagte nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur
Leistungsgewährung verpflichtet gewesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2, § 162 Abs. 3 und 188 Satz 2
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VwGO. Unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Feststellungsklage entspricht
die Quotelung dem Obsiegen und Unterliegen. Im Übrigen hätte es nicht der Billigkeit
entsprochen, Klägerin oder Beklagter die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
aufzuerlegen, da er selbst keinen Antrag gestellt und sich so nicht dem Kostenrisiko aus
§ 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709
ZPO bzw. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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