Urteil des VG Düsseldorf vom 21.06.2002

VG Düsseldorf: anspruch auf bewilligung, erlass, präsident, sozialdienst, tarifvertrag, beamtenrecht, lehrer, teilzeitbeschäftigung, form, sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2961/01
Datum:
21.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2961/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am xxxxxx1941 geborene Kläger stand als Sozialamtmann in Dienste des
beklagten Landes und war beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxx als hauptamtlicher
Bewährungshelfer tätig.
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Mit Schreiben vom 17.07.2000 beantragte der Kläger, ihm zum nächstmöglichen
Zeitpunkt Altersteilzeit zu gewähren. Der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx reichte
den Antrag des Klägers mit dem Hinweis an den Präsidenten des
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx weiter, dieser habe nach Rücksprache sein Begehren
dahingehend präzisiert, das er mit Vollendung seines 60. Lebensjahres Altersteilzeit in
Form des Blockmodells (Vollbeschäftigung und Freistellung jeweils 1 ½ Jahre) in
Anspruch nehmen wolle. Mit Schreiben vom 23.08.2000 teilte der Präsident des
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dem Bezirkspersonalrat beim xxxxxxxxxxxxxxxxx
seine Absicht mit, den Antrag des Klägers abzulehnen. Der Bezirkspersonalrat teilte
zunächst mit Schreiben vom 14.09.2000 mit, er beabsichtige, der Maßnahme nicht
zuzustimmen. Nach Erörterung der Sache am 07.12.2000 gab der Bezirkspersonalrat
keine weitere Stellungnahme ab.
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Der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx lehnte den Antrag des Kläger mit
Bescheid vom 25.01.2001 mit der Begründung ab, Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG
könne nach dem Erlass des Justizministeriums vom 04.05.1999 (20000 - I B. 410) nur
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bewilligt werden, wenn der Dienstherr sicherstellen könne, dass dadurch kw-Vermerke
erwirtschaftet würden. Im gehobenen Sozialdienst seien auf Grund des Vorrangs der
Aufgabenerfüllung keine kw-Vermerke ausgebracht. Den Widerspruch hiergegen wies
der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom
24.04.2001 zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Kläger führt im Wesentlichen
aus, Zielgruppe des Altersteilzeitgesetzes seien alle Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes ab dem 55. Lebensjahr gewesen. Der Beklagte bevorzuge bei der Anwendung
der Altersteilzeit einseitig Lehrer und Polizeivollzugsbeamte. Auch dort bestehe aber ein
erheblicher Lehrermangel bzw. klage die Polizei ständig über fehlende Kräfte. Die
Möglichkeit der Altersteilzeit solle nicht nur ein Instrument des Arbeitgebers bzw.
Dienstherrn sein, „seinen Arbeitsmarkt zu sanieren", sondern jedem 60. Jährigen die
Möglichkeit geben, leichter aus dem Berufsleben auszuscheiden. Zu berücksichtigen
sei ferner, dass er, der Kläger, bereits 46 Arbeitsjahre ohne jegliche Unterbrechung mit
einem zusätzlichen Studium auf dem zweiten Bildungsweg auf eigene Kosten
abgeleistet habe und der Präsident des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie der hiesige
Personalrat dem Gesuch zugestimmt hätten.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25.01.2001 und des Widerspruchsbescheides
vom 24.04.2001 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, mit Wirkung vom 01.06.2001 bis zum
31.05.2004 Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG in Form des Blockmodells zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Klage im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen der ergangenen
Bescheide sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte Köln und Arnsberg entgegengetreten.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt (§§101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer hat mit Beschluss vom
20.06.2002 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid des Präsidenten des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25.01.2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf
Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der beantragten Altersteilzeit noch auf
erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des
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Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Der ablehnende Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere gilt die nach §
72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG erforderliche Zustimmung des
zuständigen Personalrats gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als erteilt.
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Der Bescheid begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Nach § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG in der derzeit geltenden Fassung des
Gesetzes zur Änderung des LBG vom 22.12.2000 (GV. NRW. S. 746) kann Beamten mit
Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten
fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit
bewilligt werden, wenn der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, die
Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und dringende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
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Der Kläger erfüllt unstrittig die ersten beiden Voraussetzungen.
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Sein Anspruch scheitert aber daran, dass das Justizministerium mit Erlass vom
04.05.1999 bestimmt hat, dass die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für
diejenigen Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz, in denen -
wie hier im gehobenen Sozialdienst - keine kw-Vermerke zu erwirtschaften seien, nicht
in Betracht komme.
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Allerdings bestimmt der Wortlaut dieses vom Beklagten seiner Entscheidung zu Grunde
gelegten Erlasses nicht eindeutig, ob die Vorgaben des Justizministeriums
entgegenstehende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG
beschreiben sollen, ob sie als Ausschlussregelung i.S.d. Abs. 3 Satz 1 zu verstehen
sind oder ob sie gar lediglich ermessenslenkende Bedeutung haben sollen. Für
Letzteres könnte zwar sprechen, dass die Darstellung des Ausschlusses bestimmter
Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeit und der Begründung hierfür im Anschluss an
die Hinweise auf § 78 d Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG (in der Fassung des
Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999, GV.
NRW. S. 148; entspricht Nr. 3 der heute geltenden Fassung) erfolgt ist und mit dem Satz
eingeleitet wird: „Daneben ist Folgendes von Bedeutung:" (Fettdruck nicht im Original).
Aus dem Inhalt der Regelung wird aber deutlich, dass in den Justizbereichen, in denen
keine kw-Vermerke ausgebracht sind, die Gewährung von Altersteilzeit gar nicht mehr in
Betracht kommen, für den jeweiligen Dienstvorgesetzten mithin ein Ermessen überhaupt
nicht mehr eröffnet sein soll. Zugleich dürfte mit dieser Herausnahme zahlreicher
Bereiche der Justiz, welche ein gemeinsames Merkmal - Fehlen von kw-Vermerken -
aufweisen, nicht ein - wohl eher die Aufgabenerfüllung in der jeweiligen Dienststelle
betreffender - entgegenstehender dienstlicher Belang i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, sondern
eine generelle Regelung gemeint sein, wie sie in Abs. 3 Satz 1 vorgesehen ist. Letztlich
kann diese Frage aber auch offen bleiben. Denn derartige allgemeine Bestimmungen
des Dienstherrn i.S.d. Abs. 3 Satz 1 sind ebenso wie die dienstlichen Hinderungsgründe
i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf der Tatbestandsseite der Norm angesiedelt und deshalb
dem zwingenden Recht zugeordnet.
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Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2000 - 6 B 1277/00 -, zu den
Durchführungsbestimmungen des Kultusministeriums vom 15.02.2000 bezüglich der
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer (ABl. NRW. 1 S. 52).
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Die mit Erlass vom 04.05.1999 getroffene und mit Erlass vom 05.01.2001
fortgeschriebene Entscheidung des Justizministeriums, diejenigen Bereiche von der
Altersteilzeit auszunehmen, in denen kw-Vermerke nicht ausgebracht sind, verstößt
auch nicht gegen höherrangiges Recht oder ist aus sonstigen Gründen zu beanstanden,
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vgl. Urteil der Kammer vom 11.05.2001 - 2 K 5792/00 -, vgl. weiter Urteile des VG Köln
vom 17.10.2000 - 19 K 1680/00 - und VG Arnsberg vom 07.03.2001 - 2 K 3545/99 -.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers. Diesem ist zwar
einzuräumen, dass mit der Schaffung der Altersteilzeit auf Bundesebene (vgl. § 72 b
BBG) vorrangig andere Ziele verfolgt wurden. Durch das Gesetz über die Anpassung
von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 06.08.1998 (BGBl. I S.
2026) und durch die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21.10.1998 (BGBl. I
S. 3191) sind die im Tarifbereich getroffenen Regelungen über die Altersteilzeit der
Angestellten im öffentlichen Dienst (Tarifvertrag vom 05.05.1998, GMBl. S. 638) in den
Beamtenbereich übernommen worden. Nicht nur aus der Präambel zum Tarifvertrag,
sondern auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 72 b BBG ergibt sich, dass mit der
Altersteilzeit zum einen älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom
Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und zum anderen - wohl in erster Linie - ein
arbeitsmarktpolitischer Beitrag des öffentlichen Dienstes dadurch geleistet werden
sollte, dass vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten
eröffnet wurden.
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Vgl. von Redecker/Rieger, Altersteilzeit für Landesbeamte - Zur statusrechtlichen
Bindungswirkung des § 6 Abs. 2 BBesG, ZBR 2000, 82 ff.; Strohmeyer, Die
Europarechtswidrigkeit beamtenrechtlicher Altersteilzeitregelungen, ZBR 2000, 73 (76);
Loschelder, Gestaltungsspielräume der Länder bei der Regelung der Altersteilzeit für
Landesbeamte, ZBR 2000, 89 (90); Mehde, Altersteilzeit im Beamtenrecht als föderales
Problem, RiA 2000, 157 (159); Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), K §
72 b Rdnrn. 1 ff.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, § 72 b Rdnrn. 1
und 2; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 78 d Rdnr. 2, jeweils
m.w.N.
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Einige Länder, darunter das Land Nordrhein-Westfalen, sind dem aber nicht, jedenfalls
nicht in vollem Umfang gefolgt. So besteht nach § 78 d Abs. 1 LBG auch nach dem 60.
Lebensjahr kein strikter Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit und lässt es Abs. 3
Satz 1 a.a.O. zu, von der Altersteilzeit gänzlich abzusehen. Rahmenrechtliche
Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Die einzige im
Beamtenrechtsrahmengesetz verbliebene Bestimmung über Teilzeit - § 44 a - bestimmt
lediglich, dass Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln ist, begrenzt
mithin die Länder auch nicht in der statusrechtlichen Ausgestaltung der Altersteilzeit.
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Vgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 85, m.w.N.
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Hintergrund dieser landesrechtlichen Vorbehalte ist zunächst der Schutz des
Landeshaushalts vor zusätzlichen, nicht sicher zu kalkulierenden Personalkosten; denn
die Altersteilzeit schafft für den Beamten dadurch erhebliche finanzielle Anreize, dass
dieser bei halber Arbeitszeit 83 % der Nettobesoldungsbezüge und 90 % der
Versorgungsbezüge erhält, die ihm im Falle der Vollzeitbeschäftigung zustehen würden
(vgl. § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 ATZV; § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Im Fall der
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Wiederbesetzung der frei werdenden Stellenanteile entstünden deshalb - auch unter
Berücksichtigung dessen, dass die neu eingestellten, jüngeren Beamten zunächst
niedrigere Bezüge erhalten - ganz erhebliche zusätzliche Personalausgaben.
Vgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 84, unter Hinweis etwa auf Berechnungen einer
interministeriellen Arbeitsgruppe des Landes Niedersachsen und andere Berechnungen
und Schätzungen; vgl. auch Strohmeyer, a.a.O., S. 80, unter Hinweis auf die
Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu der gleich lautenden Regelung in §
85 b des Hessischen Beamtengesetzes.
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Darüber hinaus soll mit den einen Anspruch auf Altersteilzeit einschränkenden
Bestimmungen die Möglichkeit eröffnet werden, in Verwaltungen ohne
Personalüberhang Engpässe zu vermeiden, die sich ergeben könnten, wenn dort von
der Altersteilzeit in einem hohen Maße Gebrauch gemacht würde.
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Vgl. Redecker/Rieger a.a.O., S. 84 und 86, unter Hinweis auf Änderungsvorschläge des
Bundesrates zu § 72 b BBG.
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Von diesem auch im Rahmen des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG beachtlichen Gesichtspunkt
hat sich das Justizministerium in seinem Erlass vom 04.05.1999, gestützt auf folgende
weiteren Erwägungen, leiten lassen: Das Finanzministerium hat von der in Art. I § 7 Abs.
10 der Haushaltsgesetze 1999 und 2000 enthaltenen Ermächtigung, die Besetzung von
Planstellen und Stellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden,
abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zu regeln, Gebrauch gemacht. Es hat durch
Rundschreiben vom 07.01. und 01.04.1999 bestimmt, dass die infolge Teilzeit frei
werdenden Stellenanteile nicht, wie es § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zulässt, vollständig,
sondern - jedenfalls vorübergehend - nur teilweise wieder besetzt werden können. Das
Justizministerium hat deshalb die Bewilligung von Altersteilzeit für diejenigen
Justizbereiche ausgeschlossen, in denen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
derartige personalwirtschaftliche Konsequenzen - die Verringerung des
Personalbestandes - bislang nicht zuließ. Dies sind die Bereiche, in denen der Vorrang
der Aufgabenerfüllung es bisher schon verbot, kw-Vermerke auszubringen. Deshalb hat
das Justizministerium durch Erlass vom 04.05.1999 bestimmt, dass „die Anwendung der
Bestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen
innerhalb der Justiz nicht in Betracht (kommen), in denen keine kw- Vermerke zu
erwirtschaften sind."
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Auf eine Gleichbehandlung mit Lehrern oder Polizeivollzugsbeamten des Beklagten
kann der Kläger sich auch nicht berufen. Diesbezüglich ist schon eine Vergleichbarkeit
wegen der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Laufbahnen und Dienstzweigen
nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben erachtet.
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