Urteil des VG Düsseldorf vom 18.04.2000
VG Düsseldorf: vernehmung von zeugen, vwvg, fahrzeug, öffentliche sicherheit, ersatzvornahme, pastor, verkehr, kirche, obg, verwaltungsgebühr
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7250/99
Datum:
18.04.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 7250/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger stellte sein Fahrzeug, Marke Mazda, mit dem amtlichen Kennzeichen O - 000
am Samstag, den 21.8.1999, auf der Vstraße in Höhe der N-Kirche in H1 ab. Im Rahmen
des Schützenfestes X hatte der Bürgerschützen-Verein X 1924 eV für den Fackelzug mit
Genehmigung des Beklagten u.a. für diesen Bereich am Donnerstag, den 19.8.1999, ein
Halteverbotsschild (Zeichen 283 mit Zusatzschild „Sa 18 - 22 h, Mo 14 - 18 h" sowie
zusätzlich „So 8 - 11 h") aufgestellt. Auf Veranlassung der Zeugen E und T wurde das
Fahrzeug gegen 20.30 Uhr abgeschleppt und versetzt.
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Mit Leistungsbescheid vom 30.8.1999 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger die
Kosten für die Versetzung in Höhe von 150,80 DM sowie Verwaltungsgebühren in Höhe
von 80,-- DM geltend.
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Hiergegen erhob der Kläger am 1.9.1999 Widerspruch, zu dessen Begründung er
vortrug, er habe, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, kein Halteverbotsschild gesehen.
Andere Verkehrsteilnehmer hätten dort ebenfalls geparkt. Da er auf dem Parkstreifen
gestanden habe, habe eine Behinderung für den Verkehr in keiner Weise vorgelegen.
Als er gegen 21.15 Uhr sein Fahrzeug habe abholen wollen, sei es bereits
abgeschleppt gewesen. Er habe dann von dem Polizeibeamten, der dem Fackelzug
voranfuhr, erfahren, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei und dass der Pastor
der nahegelegenen Kirche die Halteverbotsschilder schon des öfteren umgedreht habe.
Diese Aussage hätten die Mitarbeiter des Beklagten am Montag, den 23.8.1999, auf
dem Ordnungsamt bestätigt.
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Den Widerspruch wies der Landrat des Kreises O mit Widerspruchsbescheid vom
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11.10.1999 zurück.
Der Kläger hat am 12.11.1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges
Vorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt, er habe am Abstellort seines Fahrzeugs
weder ein ordnungsgemäß aufgestelltes Halteverbotszeichen noch ein umgedrehtes
Verkehrszeichen gesehen. Er habe auch keine Veranlassung gehabt, danach zu
schauen, da an dieser Stelle ansonsten das ganze Jahr über geparkt werden dürfe. Im
übrigen habe eine Verkehrsbehinderung nicht vorgelegen, da die Vstraße an dieser
Stelle wenigstens 6 Meter breit sei, so dass der Fackelzug ungehindert habe passieren
können.
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Der Kläger beantragt,
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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 30.8.1999 sowie den Widerspruchsbescheid
des Landrats des Kreises O vom 11.10.1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen den Inhalt der angefochtenen
Bescheide.
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Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.4.2000 eine
Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchgeführt. Auf das Protokoll der
Sitzung vom 18.4.2000 wird an dieser Stelle verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der angefochtenen Leistungs- und Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
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Die in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die durch die
Versetzung entstandenen Kosten in Höhe von 150,80 DM zu ersetzen, hat ihre
Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein- Westfalen -VwVG NRW- und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung NRW - KostO
NRW- i.V.m. § 14 Ordnungsbehördengesetz -OBG NRW-, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1,
§ 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine Ersatzvornahme
erwachsenen Kosten zu ersetzen.
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Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens
vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im
Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoss gegen § 12 Abs. 1 Ziffer 6
Buchst. a der Straßenverkehrsordnung -StVO- vor, weil das Fahrzeug des Klägers im
Bereich eines Halteverbots (Zeichen 283 mit Zusatzschild) abgestellt war. Das
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Verkehrszeichen war auch wirksam. Dies hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben.
Der Kläger hat sein Fahrzeug nach eigener Einlassung und bestätigt durch die von ihm
benannten Zeugen gegen 18.40 Uhr, also nach Beginn des Halteverbots um 18.00 Uhr
abgestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugen E und T bereits zu diesem
Zeitpunkt die offenbar vom Pastor der Kirche N umgedrehten Halteverbotsschilder
wieder in die richtige Richtung gedreht hatten. Die Zeugen konnten den genauen
Zeitpunkt im Laufe ihrer Vernehmung nicht angeben. Es spricht einiges dafür, dass die
Schilder bereits gegen 18.00 Uhr, d.h. vor Beginn des Abendgottesdienstes vom Pastor
der N-Kirche umgedreht wurden - denn nur so ergab diese Aktion einen Sinn - und kurz
danach von den Zeugen wieder in die Richtung gedreht worden waren. Darauf kommt
es jedoch vorliegend nicht an. Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass
er sein Fahrzeug abgestellt hat, als die Verkehrszeichen umgedreht waren, also zur
Kirchenmauer hin zeigten. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur
mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, die Halteverbotsschilder hätten im
Zeitpunkt des Abstellen des Fahrzeugs dort überhaupt nicht gestanden, muss das
Gericht nicht nachgehen. Ein dahingehender Beweisantrag wäre mangels konkreter
Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung als Ausforschungsbeweis abzulehnen
gewesen. Durch den beigezogenenen Aktenvorgang des Beklagten und die Aussagen
der Zeugen E und T wird eindeutig belegt, dass an der hier in Frage stehenden Stelle
ein Halteverbotsschild (Zeichen 283) gestanden hat (mit welcher Ausrichtung auch
immer). Diese Tatsache wird mit der o.g. Behauptung nicht substantiiert bestritten. Der
Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich,
dass der Pastor die Schilder völlig aus dem Straßenraum entfernt hatte. Im Gegenteil hat
der Kläger sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung
immer nur geltend gemacht, er habe kein Verkehrsschild gesehen und ergänzend
darauf hingewiesen, dass der Pastor der nahegelegenen Kirche wohl schon des öfteren
die Halteverbotsschilder umgedreht habe.
Auch das umgedrehte Halteverbotsschild blieb im vorliegenden Fall wirksam. Wird ein
mobiles Park- oder Halteverbotsschild lediglich umgedreht, verliert es regelmäßig nicht
seine Wirksamkeit, solange es weiterhin eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt
zugeordnet werden kann.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW -OVG NRW- Beschluss vom 11.6.1997 -5 A 4278/95-
m.w.N.
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Dies war vorliegend der Fall. Die Zeugen E und T haben bestätigt, dass das
Halteverbotsschild an seinem ursprünglichen Ort verblieb und lediglich zur
Kirchenmauer hin umgedreht worden war. Das Schild zu verstellen sei auch deshalb
schwierig gewesen, weil es, wie bei mobilen Verkehrsschildern allgemein üblich, mit
einem schweren Fuß versehen war. Der von den beiden Zeugen beobachtete Pastor
habe mit einem weiteren Helfer zusammen bereits Schwierigkeiten gehabt, das Schild
auch nur umzudrehen. Die Aussage der Zeugen hinsichtlich des Standortes der
Halteverbotsschildes wird durch ein in der beigezogenen Verwaltungsakte des
Beklagten enthaltenes Foto gestützt und erscheint dem Gericht glaubhaft. Durch bloßes
Umdrehen war das Halteverbotsschild in seiner Erkennbarkeit aber nicht beeinträchtigt.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die
den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche
für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein KfZ abstellt, treffen
dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der
Beschilderung als eine Teilnehmer im fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich
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verpflichtet, sich über den Geltungsraum eines mobilen Park- oder Halteverbotsschildes
zu informieren, da es - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Unbefugte mobile Park- oder Halteverbotszeichen verstellen.
Vgl. OVG NRW a.a.O. m.w.N.
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Die Vorderseite des Schildes war vom Gehweg mit einer Breite von mindestens 1,20
Meter aus unschwer einzusehen. Dass der Kläger auch das umgedrehte
Halteverbotsschild möglicherweise nicht gesehen hat, entlastet ihn nicht. Als
Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellte, war er verpflichtet, sich zu
vergewissern, dass das Abstellen nicht gegen etwaige Verkehrszeichen verstieß. Auch
die Tatsache, dass der hier in Rede stehende Straßenabschnitt an anderen Tagen zum
Parken genutzt werden konnte und der Kläger womöglich deshalb nicht auf
Verbotsschilder geachtet haben mag, führt nicht dazu, einen Verstoß gegen die StVO zu
verneinen. Ein Verkehrsteilnehmer muß, und das gilt sowohl für den ruhenden als auch
für den fließenden Verkehr, mit wechselnden Verkehrszeichen und -regeln rechnen.
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Die Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig. Sie war erforderlich, denn eine den
Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Der Aufenthaltsort
des Klägers konnte nicht ermittelt werden. Der Nutzen der Ersatzvornahme stand auch
nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Eine
konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer muß nach der Rechtsprechung
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vgl. OVG NRW , Beschluss vom 24.9.1998 - 5 A 6183/96- m.w.N.,
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noch nicht einmal vorliegen. Hier mußte nach Auffassung des Gerichts jedoch davon
ausgegangen werden, dass durch das abgestellte Fahrzeug des Klägers jedenfalls die
Zuschauer des Fackelzuges behindert worden wären. Der Kläger hat selbst eingeräumt
und alle Zeugen haben dies bestätigt, dass ein hoher Zuschauerandrang am Zugweg zu
erwarten war. Im übrigen diente die Versetzung sicherlich auch dem Schutz des
Fahrzeugs selbst, da bei größerem Gedränge am Zugweg auch geparkte PKW hätten
beschädigt werden können.
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Gegen die Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach
rechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) iVm
§ 7 a Abs. 1 Ziffer 7 KostO NRW vom 12. August 1997 (GV NW Seite 258/SGV NW
2010) iVm § 14 OBG NRW und §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Nach
diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von
dem Pflichtigen für das Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs (Ersatzvornahme)
eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Ersatzvornahme war, wie oben dargelegt, auch
rechtmäßig.
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Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Nach der in § 77
Abs. 1 VwVG NRW enthaltenen Legaldefinition umfassen die Kosten der
Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW auch die
Gebühren, die nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG NRW von
dem Störer geschuldet werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW sind die Gebühren
für Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme entweder durch feste
Sätze oder - wie in der Kostenordnung NRW geschehen - durch Rahmensätze zu
bestimmen. Da die Anwendung des Verwaltungszwangs für den Betroffenen in der
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Regel keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gemäß § 77 Abs.
3 VwVG NRW abweichend von der sonst im Gebührenrecht als Maßstab genannten
Vorteilsausgleichung nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
Der Beklagte ist diesen gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Er hat aus Sicht des Gerichts
nachvollziehbar diejenigen Maßstäbe genannt, von denen sie sich bei der
Gebührenbemessung hat leiten lassen.
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Die von dem Beklagten im Laufe des Klageverfahrens zulässigerweise nachgeholte
(vgl. § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) Begründung der
Gebührenbemessung ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend. Der Beklagte hat
unter Hinweis auf die verschiedenen Arbeitsschritte bei der Behörde (u.a. Beauftragung
des Abschleppunternehmers und Fertigung des Leistungsbescheides) und deren
Bewertung an Hand der Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums für Inneres
und Justiz vom 8.7.1998 die Verwaltungsgebühr vorliegend in Höhe von 80,-- DM
angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte liegt damit am unteren Rand des
zulässigen Rahmens von 50 bis 300 DM. Die Tatsache, dass dem Beklagte
möglicherweise tatsächlich ein höherer Verwaltungsaufwand entstanden ist und er
deshalb eine noch höhere Gebühr hätte verlangen können, verletzt den Kläger
jedenfalls nicht in seinen Rechten und ist deshalb für die Entscheidung des
vorliegenden Falles unerheblich. Der in § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW verwendete
Begriff des „durchschnittlichen Aufwandes" lässt im übrigen Raum für abweichende
Festsetzungen, weil der erbrachte Aufwand von den Behörden z.B. freiwillig nicht in
vollem Umfang in die Bemessung einbezogen wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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