Urteil des VG Düsseldorf vom 10.12.2003
VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, staatliches handeln, überwiegendes interesse, schutzwürdiges interesse, see, interessenabwägung, hund, verfügung, satzung, polizei
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3225/03
Datum:
10.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 3225/03
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
21. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners
vom 6. August 2003 wird hinsichtlich des Aufenthaltsverbots
wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 22. August bei Gericht gestellte Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß
begehrt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. August 2003 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2003 hinsichtlich des
verhängten Aufenthaltsverbots wiederherzustellen und bezüglich der
Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. August 2003 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2003 ergeht auf der Grundlage
einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse der
Antragstellerin, vom Vollzug des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu werden, und
das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen der
Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des
eingelegten Rechtsbehelfs überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Ist dagegen
offensichtlich, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der
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Rechtsbehelf Erfolg haben wird, muss die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt
werden, weil an dem Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich
kein schutzwürdiges Interesse besteht. Ist der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs
unsicher, weil er sich bei summarischer Beurteilung weder als offensichtlich Erfolg
versprechend noch als offensichtlich aussichtslos erweist, hat eine Abwägung aller
wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Dabei sind erkennbare Erfolgschancen der
Antragstellerin oder des Antragsgegners, auch wenn sie noch keine sichere Prognose
für den Erfolg des Rechtsbehelfs zulassen, in die Abwägung einzubeziehen. Sie
können das Gewicht der von den Beteiligten geltend gemachten Interessen erhöhen
oder mildern.
Bei Anwendung dieser materiellrechtlichen Kriterien geht die vorzunehmende
Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus.
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Zunächst bestehen bei der in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
lediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des
Antragsgegners.
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Nach § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung des Rates der Stadt L über die Benutzung des
Erholungsparks F See in L ist der Antragsgegner befugt, „Hausverbote" zu erlassen und
Personen von der Nutzung auszuschließen, wenn sie gegen die
Benutzungsvorschriften verstoßen.
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Zwar hat der Antragsgegner die Antragstellerin vor Erlass seiner Ordnungsverfügung
nicht gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVfG NRW) angehört, jedoch ist dieser formelle Mangel durch die
Erhebung des Widerspruchs seitens der Antragstellerin und durch die in diesem
Verfahren gegebenen Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG
NRW geheilt worden.
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Nicht geklärt werden kann indes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, ob die Antragstellerin im Sinne des § 6 Abs. 1 der benannten Satzung
andere Personen geschädigt und mehr als unvermeidbar belästigt hat, weil sie - wie der
Antragsgegner behauptet -, am 16. Juli 2003 eine andere Besucherin des
Erholungsparks F See mit ihrer Hundeleine bedrohte, einen Mitarbeiter des
Antragsgegners beleidigte und schubste sowie die von ihr zuvor bereits bedrohte
andere Besucherin in einer Handgreiflichkeit in ein Gebüsch schubste, wobei diese sich
Hautverletzungen am Arm zuzog. Diese Fragen bedürfen der Klärung in einem
Hauptsacheverfahren. Für die Richtigkeit dieser Behauptung des Antragsgegners, der
bei Annahme dieses Geschehensablaufs grundsätzlich ohne weiteres zur Wahrung der
Ordnung und zur Vermeidung von Übergriffen auf andere Besucher und Mitarbeiter des
Erholungsparks F See berechtigt wäre, von den ihm nach der Benutzungssatzung zur
Verfügung stehenden Mitteln in angemessener Weise Gebrauch zu machen, spricht,
dass immerhin zwei Mitarbeiter des Antragsgegners diesen Geschehensablauf in einem
Aktenvermerk in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners bestätigt haben.
Andererseits hat die Antragstellerin andere Angaben zu den Geschehensabläufen
gemacht, sodass von einem feststehenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden
kann.
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Unabhängig davon bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung
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des Antragsgegners hinsichtlich des für jegliches staatliches Handeln geltenden
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gegenüber der Antragstellerin
ausgesprochene Verbot, das Gebiet des Erholungsparks auch nur zu betreten, gilt für
den Zeitraum eines Jahres, wobei es sich bei eventuellen Verstößen gegen dasselbe
jeweils um sechs Monate verlängert. Es spricht einiges dafür, dass dieser erhebliche
Zeitraum angesichts des vermutlich durch eine Auseinandersetzung mit einer Halterin
eines frei laufenden, gegenüber dem Hund der Antragstellerin - wie sich auch aus der
von der Antragstellerin vorgelegten schriftlichen Äußerung der T vom 24. September
2003 ergibt - sehr aggressiven großen Hundes motivierten Vorfalls, der die
Antragstellerin in Rage versetzte, unverhältnismäßig lange ist. Anzuführen ist vor allem,
dass nach der Neuregelung der ordnungsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhängung
längerfristiger Aufenthaltsverbote zur Gefahrenabwehr nach § 34 Abs. 2 Polizeigesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003
(GV NRW S. 410), die Polizei befugt ist, einer Person ein Aufenthaltsverbot für ein
Gemeindegebiet oder einen Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde für die Dauer von
maximal drei Monaten zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
diese Person in diesem Bereich Straftaten begehen wird und die Person dort keine
berechtigten Interessen wahrnimmt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Befugnis
des Antragsgegners sich abweichend hiervon aus der Benutzungssatzung des
Erholungsparks ergibt und insoweit eine gewisse Nähe zu einem grundsätzlich
längerfristig zulässigen zivilrechtlichen Hausverbot bestehen dürfte. Für eine
Orientierung an den nach den polizei- und ordnungsrechtlich zulässigen Zeiträumen
spricht jedoch, dass es sich bei dem Erholungspark F See um eine öffentliche
Einrichtung gemäß § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) handeln dürfte, zu der alle Einwohner der Gemeinde - und damit auch die
Antragstellerin - im Rahmen des geltenden Rechts Zugang haben. Dies bestätigt auch
die Widmung des Erholungsparks, wonach das Gelände unter anderem der Erholung
der Öffentlichkeit und der individuellen Freizeitgestaltung dient (vgl. § 2 der
Benutzungssatzung). Insoweit ergibt sich eine gewisse Vergleichbarkeit zwischen
einem polizeilichen Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW und einem
„Hausverbot" des Antragsgegners nach § 8 Abs. 2 der Benutzungssatzung, denn beide
Verbote betreffen einen räumlichen Bereich, in dem sich die betroffenen Personen
grundsätzlich im Rahmen ihrer grundrechtlich verbürgten Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1
GG) bzw. im Rahmen ihres Rechts zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen aufhalten
dürfen. Angesichts dieser Gemeinsamkeiten dürfte der den nach § 34 Abs. 2 PolG NW
maximal zulässigen Zeitraum um das vierfache übersteigende Zeitraum von einem Jahr
nebst automatischer Verlängerung von sechs Monaten bei Zuwiderhandlungen
jedenfalls zu lang bemessen sein.
Die neben dieser summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen der gerichtlichen
Entscheidung vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des
Antragsgegners aus. Das Interesse der Antragstellerin daran, bis zur endgültigen
Entscheidung weiterhin den Erholungspark F See zu Spaziergängen und zum
Ausführen ihres Hundes benutzen zu können, ist höher zu bewerten, als das öffentliche
Interesse bis zur abschließenden Überprüfung der Vorfälle vom 16. Juli 2003 vor
weiteren möglicherweise ähnlichen Zwischenfällen mit der Antragstellerin geschützt zu
werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin als Hundehalterin und Ler
Bürgerin ein gewichtiges Interesse hat, die Einrichtung des F Sees zu
Hundespaziergängen zu benutzen, zumal es dort offenbar auch spezielle Einrichtungen
für Hunde gibt (Hundefreilauffläche). Zwar trägt der Antragsgegner vor, dass diese
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Spaziergänge auch an anderer Stelle erfolgen könnten; wo solche
Ausweichmöglichkeiten für die Antragstellerin bestehen sollen, bleibt indes offen.
Demgegenüber ist das Interesse der Allgemeinheit, das Aufenthaltsverbot sofort
durchzusetzen, im vorliegenden Fall von geringerem Gewicht. Eine mögliche auch
körperliche Auseinandersetzung am 16. Juli 2003 dürfte auf eine Einzelfallsituation
einer Auseinandersetzung zwischen Hundehaltern zurückzuführen sein, in der der
kranke Hund der Antragstellerin von einem frei laufenden großen Hund bedroht wurde.
Für eine Wiederholung eines solchen Vorfalls liegen auch mangels vom Antragsgegner
vorgelegter konkreter Erkenntnisse über ähnliche Vorfälle in der Vergangenheit keine
hinreichenden Anhaltspunkte vor. Das Fehlverhalten der Antragstellerin gegenüber den
Mitarbeitern des Antragsgegners (Betitelung als „kleines Licht"; an der Schulter
schubsen) schloss sich zum einen an die vorgenannte Einzelfallsituation an und
erscheint zum anderen alleine nicht geeignet, ein überwiegendes Interesse der
Allgemeinheit am Sofortvollzug zu begründen. Mit solchen „Vorkomnissen" müssen bei
einem als Aufseher in einem öffentlichen Erholungspark angestellte Mitarbeiter des
Antragsgegners rechnen und - auch wenn sie unzweifelhaft unschön sind - umgehen
können. Zwar muss und soll auch gegen Personen eingeschritten werden, die sich in
einer solchen Weise gegenüber Parkaufsehern verhalten, jedoch erscheint es gerade
auch im Hinblick auf die umstrittenen Ereignisse vom 16. Juli 2003 zumutbar, eine
endgültige Sachverhaltsaufklärung abzuwarten.
Angesichts der dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung und des im
Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung überwiegenden privaten
Suspensivinteresses der Antragstellerin war die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich des Aufenthaltsverbots wiederherzustellen
und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Das gilt hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohung deshalb, weil angesichts der nunmehr vorliegenden
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundordnungsverfügung es
nicht mehr gerechtfertigt ist, derzeit das Zwangsgeldverfahren vollstreckbar werden zu
lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 des
Gerichtskostengesetzes. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
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- Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 -
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ist bei Streitigkeiten um die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung mangels konkreter
Angaben zum hiermit verbundenen wirtschaftlichen Interesse mindestens der halbe
Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser Betrag erscheint vorliegend angemessen, wobei
im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte
dieses für ein Hauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in Ansatz kam. Im
Zuge der Euro-Umstellung wurde auf einen „glatten" Euro-Betrag gerundet.
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