Urteil des VG Düsseldorf vom 24.04.2007
VG Düsseldorf: politische verfolgung, treu und glauben, christentum, gemeinde, bundesamt für migration, islam, amnesty international, drohende gefahr, nationale sicherheit, innerstaatliches recht
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4/07.A
Datum:
24.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4/07.A
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1 AsylVfG § 28 Abs. 2
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2006 verpflichtet
festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs.
1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00.0.1967 in Teheran geborene Kläger zu 1. und die am 00.0.1971 in S
geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute und iranische Staatsangehörige. Ihre Kinder sind
die am 0.0.1996 ebenfalls in S geborene E und die am 0.0.2003 in W geborene E1. Die
Kläger begehren in einem dritten Verfahren unter Berufung auf den Übertritt zum
christlichen Glauben die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
2
Die Klägerin zu 2. reiste nach eigenen Angaben mit ihrer Tochter E am 4. Januar 2001
in Deutschland ein, der Kläger zu 1. folgte ihnen am 12. Februar 2001. In einem ersten
Asylverfahren trug er im Wesentlichen vor, er sei politisch für die Volksmudjahedin aktiv
gewesen. Die Klägerin zu 2. gab an, ihr Mann sei in Abwesenheit ohne Verhandlung zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit den am 16. Mai 2001,
8. November 2001 und 8. Mai 2003 erhobenen Klagen gegen die ablehnenden
Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) vom 4. Mai 2001
(Klägerin zu 2. und E), 29. Oktober 2001 (Kläger zu 1.) und 30. April 2003 (E1) machten
die Kläger zusätzlich exilpolitische Aktivitäten geltend. Das Verwaltungsgericht
Düsseldorf verband sie unter dem Aktenzeichen 2 K 2742/01.A zu gemeinsamer
Verhandlung und Entscheidung miteinander und wies sie mit Urteil vom
15. Oktober 2003 ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg
3
(Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG
NRW – vom 2. Dezember 2003 5 A 4397/03.A ).
Unter dem 18. Dezember 2003 stellten die Kläger einen ersten Folgeantrag, mit dem sie
sich auf neue Beweismittel zu dem bis dahin vorgebrachten Verfolgungsschicksal
beriefen. Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 12. Januar 2004 ab, neue
Asylverfahren durchzuführen und die Bescheide vom 4. Mai 2001, 29. Oktober 2001 und
30. April 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern. Mit der hiergegen
am 21. Januar 2004 erhobenen Klage (2 K 483/04.A) bzw. mit am selben Tag
(2 L 189/04.A) und am 3. Februar 2004 (2 L 335/04.A) gestellten Eilanträgen machten
die Kläger unter anderem geltend, der Kläger zu 1. sei zwischenzeitlich zum
Christentum konvertiert. Er habe bereits im Iran versucht, den christlichen Glauben
anzunehmen, doch sei ihm dies verwehrt worden. In Deutschland habe er Zugang zur
Freien evangelischen Gemeinde in F-L gefunden, die iranisch-sprachig sei. Er besuche
zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern regelmäßig die Gottesdienste der Freien
evangelischen Gemeinde für Iraner. Am 22. Juni 2003 sei er nach einem
mehrmonatigen Bibelgrund- und Taufkurs mit bestandener Prüfung getauft worden. Im
Umkreis seiner Kirche habe er sieben Landsleute als Gemeindemitglieder gewinnen
können. Im Rahmen seiner missionarischen Tätigkeit besuche er Landsleute in Y zu
Glaubensgesprächen, habe dort einen evangelischen Treff organisiert, an dem eine
Gruppe interessierter Iraner teilgenommen habe, lade Personen zu den
Iranergottesdiensten ein und nehme sie dorthin mit. Hierzu gehöre etwa Frau L, die
ebenfalls am 22. Juni 2003 getauft worden sei. Die Klägerin zu 2., die ebenfalls einen
Bibelgrund- und Taufkurs durchlaufen und die abschließende Prüfung bestanden habe,
habe an den missionarischen Aktivitäten teilgenommen.
4
Die Ablichtung einer Taufbescheinigung und weitere Bescheinigungen der Freien
evangelischen Gemeinde F-L vom 14. Februar 2004 fügten die Kläger bei.
5
Mit Beschluss vom 21. Januar 2004 lehnte das Gericht den Eilantrag im Verfahren
2 L 189/04.A und mit Beschluss vom 11. Februar 2004 den Eilantrag im Verfahren
2 L 335/04.A ab. Dort führte es unter anderem aus:
6
Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
nachträglich zu Gunsten der Antragsteller geändert. Das Vorbringen, der Antragsteller
zu 1. sei am 22. Juni 2003 christlich getauft worden, ist gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG
nicht zu berücksichtigen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, weshalb sie
von der Taufe nicht bereits im vorangegangenen Asylverfahren, das erst mit Urteil des
erkennenden Gerichts vom 15. Oktober 2003 (2 K 2742/01.A) bzw. Beschluss des
OVG NRW vom 2. Dezember 2003 abgeschlossen wurde, berichtet haben.
7
Mit Urteil vom 18. Januar 2005 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die am
21. Januar 2004 erhobene Klage 2 K 483/04.A ab und begründete dies unter anderem
wie folgt:
8
Soweit sich die Kläger auf einen Übertritt zum Christentum berufen, scheitert ihr
Begehren bereits an § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, u.a. deshalb, weil sie dieses
Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren geltend machen konnten. Auf den Beschluss
des Gerichts vom 11. Februar 2004 im Verfahren 2 L 335/04.A wird insoweit Bezug
genommen.
9
Unabhängig hiervon wäre eine politische Verfolgung der Kläger wegen ihres Übertritts
zum christlichen Glauben auch nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach ständiger
Rechtsprechung der Kammer
10
vgl. etwa Urteile vom 22. Juli 2003 2 K 1409/01.A und vom 20. Januar 2004
2 K 3885/01.A sowie Beschluss vom 10. Dezember 2003 2 L 4281/03.A
11
hat ein Iraner wegen des Übertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Konversion)
nur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn er über den verfassungsrechtlich
geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit
in herausgehobener Position entfaltet hat, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit
Erfolg ausgeübt worden ist.
12
So auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl.
Beschlüsse vom 3. August 1998 9 A 1496/98.A , vom 29. Mai 1996 9 A 4428/95.A und
vom 22. August 1997 9 A 3289/97.A ; ferner Hamburgisches Oberverwaltungsgericht,
Urteil vom 29. August 2003 1 Bf 11/98.A ; Bayerischer VHG, Beschluss vom
5. März 1999 19 ZB 99.30678 ; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
2. Juni 2003, S. 17.
13
Die Taufe allein begründet hiernach keine Verfolgungsgefahr. Das religiöse
Existenzminimum im Iran umfasst die religiöse Überzeugung und die
Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit
anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf,
nicht aber Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung,
14
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9/03 –, BVerwGE 120, 16 ff.
15
Dieses religiöse Existenzminimum ist im Iran gewährleistet. Nach jüngsten Auskünften,
16
vgl. Orient-Institut vom 6. Dezember 2004 585 i/br und Auswärtiges Amt vom
15. Dezember 2004 508516.80/40463 jeweils an das Sächsische
Oberverwaltungsgericht,
17
ist die christliche Religionsausübung im Iran, soweit sie abseits der Öffentlichkeit in
gleichsam privatem Rahmen stattfindet, möglich.
18
Zwar besagen die von den Klägern zu 1. und 2. vorgelegten Bescheinigungen der
Freien evangelischen Gemeinde F-L vom 14. Februar 2004, dass der Kläger zu 1.,
unterstützt von der Klägerin zu 2., auch missionarisch aktiv sei, indem er Besuche von
Landsleuten zwecks Glaubensgesprächen in Y durchgeführt und dort einen
evangelischen Treff organisiert habe, an dem eine Gruppe interessierter Iraner
teilgenommen habe. Auch habe er Personen zu Iranergottesdiensten eingeladen und
mitgenommen, z.B. die ebenfalls am 22. Juni 2003 getaufte Frau L. Dies führt nach dem
Vorstehenden jedoch ebenfalls nicht zur Annahme politischer Verfolgung. Den Klägern
wird nämlich keine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position bescheinigt,
zumal sie zum Zeitpunkt des "Zuführens" der Frau L selbst nicht einmal getauft waren.
Auch war ihr Missionierungsbeitrag weder nach außen erkennbar noch haben sie sich
nachhaltig, das heißt regelmäßig und wiederholt, missionarisch betätigt. ...
19
Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NRW mit Beschluss vom
20
23. Februar 2005 (5 A 637/05.A) zurück.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2006, beim Bundesamt eingegangen am
27. November 2006, stellten die Kläger zu 1. und 2. einen zweiten Folgeantrag. Zur
Begründung hieß es, sie seien zum christlichen Glauben konvertiert und versuchten,
sich missionarisch zu betätigen. Der Kläger zu 1. halte mit verschiedenen christlichen
Gemeinden im Ausland Kontakt und beziehe christliches Werbematerial, das er seinen
Landsleuten weitergebe. Die Klägerin veranstalte in der Stadt L1 Kurse, die den
christlichen Glauben ihren Landsleuten näher bringen solle. Beide hätten als
Organisatoren und Teilnehmer an diversen Aktivitäten mitgewirkt und betätigten sich
intensiv in der Verbreitung des christlichen Glaubens bei ihren Landsleuten. Die Tochter
E werde in der Schule nach christlichem Glauben unterrichtet und nehme regelmäßig an
christlichen Schulveranstaltungen teil. Im Religionsunterricht habe sie Erfolg. Die
jüngste Tochter, E1, besuche einen katholischen Kindergarten und werde ebenfalls in
christlichem Glauben erzogen. Eine Rückkehr in den Iran sei für sie daher mit
Lebensgefahr verbunden.
21
Dem Antrag waren mehrere Anlagen beigefügt, u.a.:
22
- Zwei Bescheinigungen des Christus Centrum .e.V. aus H vom 18. Oktober 2006,
wonach die Kläger zu 1. und 2. seit dem 6. August 2006 regelmäßig mit ihren Kindern
die Gottesdienste besuchen,
23
- Fotos der Klägerin zu 2. von ihrer Taufe im Christus Centrum am 20. August 2006,
24
- Fotos der Kläger zu 1. und 2. beim Besuch des Gottesdienstes beim Christus Centrum
,
25
- Taufbescheinigung des Christus Centrum über die Taufe der Klägerin zu 2. am
20. August 2006,
26
- diverse Bestellschreiben, mit denen der Kläger zu 1. von Stellen aus Großbritannien
religiöse Artikel orderte (Audio-CDs mit Texten aus dem Neuen Testament und
insbesondere über das Leben Jesu auf farsi, Videokassette mit dem Leben Jesu auf
farsi),
27
- diverses religiöses Werbematerial zur Verteilung bei iranischen Landsleuten,
28
- Betreuungsvertrag über die Aufnahme Es im katholischen Kindergarten in T zum
1. März 2001,
29
- Schulvertrag über die Aufnahme Es an der katholischen Mädchenrealschule in Y zum
9. August 2006,
30
- Betreuungsvertrag über die Aufnahme E1s im katholischen Kindergarten in T zum
1. August 2006.
31
Das Bundesamt lehnte mit
Bescheid vom 13. Dezember 2006
20. Dezember 2006, der die Kläger und ihre beiden Töchter umfasste, die Anträge auf
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, desgleichen die Anträge auf
Abänderung der nach altem Recht ergangenen Bescheide vom 29. Oktober 2001
32
(hinsichtlich des Klägers zu 1.), vom 4. Mai 2001 (hinsichtlich der Klägerin zu 2. und der
Tochter E) und vom 30. April 2003 (hinsichtlich der Tochter E1). Die Voraussetzungen
nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen
nicht vor. Auf das Urteil vom 18. Januar 2005 – 2 K 483/04.A – werde verwiesen. Auch
lägen keine Eingriffe im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 vor. Christen seien im Iran integriert und grundsätzlich keiner politischen
Verfolgung ausgesetzt, solange sie den absoluten Machtanspruch der Muslime
respektierten und keine Missionierung unter ihnen betrieben. Zwar gäbe es
Benachteiligungen und Diskriminierungen, doch bestehe kein Verbot für Christen, an
öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten teilzunehmen. Apostaten sei die Teilnahme
zwar nicht gestattet, doch sei dies in der Praxis dennoch möglich. Über
Personenkontrollen potentieller Gottesdienstbesucher werde seit mehreren Jahren
weder in den Medien noch seitens kirchlicher Würdenträger berichtet. Für einen in
Deutschland zum Christentum Konvertierten sei eine konkrete Gefährdung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur anzunehmen, wenn eine missionarische Tätigkeit
in herausgehobener Position entfaltet und nach außen erkennbar und nachhaltig mit
Erfolg ausgeübt werde oder wenn jemand als Kirchenführer oder in der Öffentlichkeit
besonders aktiv sei. Außerdem seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 nicht gegeben. Die Anforderungen des § 51 VwVfG für ein
Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt. Gründe, die unabhängig hiervon im Rahmen einer
Ermessensentscheidung gemäß § 49 VwVfG eine Abänderung der bisherigen
Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigten, lägen ebenfalls nicht vor.
Die Kläger und ihre beiden Töchter haben
am 2. Januar 2007 die vorliegende Klage
erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.
33
Das Gericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Verfahren betreffend die beiden
Töchter abgetrennt; es wird unter dem Aktenzeichen 2 K 1706/07.A fortgeführt.
34
Die Kläger beantragen,
35
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2006 zu verpflichten festzustellen, dass bei
ihnen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG – hilfsweise gemäß § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG – hinsichtlich des Iran vorliegen.
36
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
37
die Klage abzuweisen.
38
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung.
39
Die Kammer hat mit Beschluss vom 23. Januar 2007 den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
40
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Übertritt zum christlichen
Glauben und dessen Ausübung eingehend angehört worden. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
41
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Sitzungsniederschrift, ferner der Verfahren
2 K 2742/01.A, 2 L 189/04.A, 2 L 335/04.A und 2 L 1226/04.A sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug
genommen.
42
Entscheidungsgründe:
43
Die zulässige Klage ist begründet.
44
Soweit der angegriffene Bescheid des Bundesamtes die beiden Kläger betrifft, ist er
rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie
haben im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 AsylVfG) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf ihren Folgeantrag
vom 3. November 2006 hin bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran feststellt, weil ihnen im
Falle der Rückkehr in den Iran wegen ihres christlichen Glaubens mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
45
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen zunächst die Voraussetzungen des § 71
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens vor. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob die nach Abschluss
des vorangegangenen Asylverfahrens entfalteten Aktivitäten der Kläger für ihre
Kirchengemeinde insbesondere die Einrichtung eines wöchentlichen Bibelkurses mit
anschließendem Gottesdienst in der Sprache Farsi beim Christus Centrum in H ab
März 2007 – geeignet sind, eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu ihren
Gunsten (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) herbeizuführen. Die Möglichkeit einer die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG feststellenden Entscheidung ergibt sich
jedenfalls aufgrund einer
Änderung der Rechtslage
VwVfG. Nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens wurde es notwendig,
die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und
über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304/12 vom
30. September 2004; im folgenden: Richtlinie) in Deutschland anzuwenden. Die Frist
zum Umsetzen der Richtlinie in nationales Recht endete am 10. Oktober 2006. Bei
Zugrundelegung des Religionsbegriffs des Art. 10 Abs. 1 b) dieser Richtlinie, die – wie
näher auszuführen sein wird – bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG
Berücksichtigung finden muss, droht den Klägern politische Verfolgung, weil ihr
religiöses Existenzminimum im Iran nicht gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie bei
Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich Verfolgung befürchten. Auch
insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
46
Bejaht das Gericht, anders als das Bundesamt, die Voraussetzungen für ein
Wiederaufgreifen des Asylverfahrens, kann es die Sache nicht an das Bundesamt zur
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens "zurückverweisen", sondern muss über die
geltend gemachten Ansprüche selbst entscheiden. Diese Entscheidung geht vorliegend
zu Gunsten der Kläger aus. Sie haben einen Anspruch auf Feststellung der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil im Falle ihrer Rückkehr in den Iran die
Praktizierung ihres christlichen Glaubens in dem geschützten Kernbereich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet wäre. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1
47
AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein
Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im
Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a
Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den
politischen Charakter der Verfolgung betrifft.
Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59.91 , DVBl. 1992, 843.
48
Hiernach ist eine politische Verfolgung dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen in
Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale in der Regel durch den Staat gezielt
Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der
übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von
der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung
zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des
Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen
politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen
liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere
Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).
49
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990
– 9 C 17.89 , BverwGE 85, 139 (140 f.), und vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 ,
InfAuslR 1991, 145 (146).
50
Das Asylgrundrecht setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen
Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn
ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu
gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr
der Verfolgung gleich.
51
BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344, und vom 23. Januar 1991
2 BvR 902/85 u.a. , DVBl. 1991, 531.
52
Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine
Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der
humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz
bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung nur in Frage kommen,
wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.
53
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1058/85 , BVerfGE 74, 51
(64 f.).
54
Insbesondere kann bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach
Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, eine
Anerkennung als Asylberechtigter nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in
Betracht kommen (vgl. § 28 AsylVfG).
55
Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist – wovon bei den Klägern ausweislich des
rechtskräftigen Urteils vom 18. Januar 2005 (2 K 483/04.A) auszugehen ist –, hat er
56
einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher
Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 – 2 BvR 1985/85 , BverfGE 74, 51, und
vom 10. Juli 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 ,
BverwGE 89, 162 (163).
57
Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt.
Vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten
Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden
Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen.
Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der
Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten
Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen.
58
BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. , BverfGE 54, 341; BVerwG,
Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. S. 169 f.
59
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte
Feststellungsanspruch nach
§ 60 Abs. 1 AuslG
Überzeugung gewinnen konnte, dass den Klägern im Falle der Rückkehr in ihr
Heimatland wegen ihrer Konversion vom Islam zum Christentum mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.
60
Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel an der
Ernsthaftigkeit des
Übertritts der Kläger zum christlichen Glauben
iranischer Asylbewerber tatsächlich aufgrund religiöser Überzeugung den christlichen
Glauben angenommen hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der
Auskunftslage der Glaubenswechsel häufig auch aus asyltaktischen Erwägungen
vollzogen wird.
61
Vgl. Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft vom 27. Februar 2003 an das VG Münster
(454); Bundesamt, Der Einzelentscheider-Brief 2005 Heft 3, S. 5.
62
Hiervon ist im Falle der Kläger aber nicht auszugehen. Ihre Konversion zum
Christentum ist vielmehr ernsthaft und dauerhaft. Sie haben in der mündlichen
Verhandlung vom heutigen Tag nochmals nachvollziehbar geschildert, wie sie den Weg
zum christlichen Glauben gefunden haben. Nachdem sie sich bereits im Iran vom Islam
gelöst hatten, haben sie nach ihrer Ankunft in Deutschland über eine befreundete
Familie Kontakt zu der Freien evangelischen Gemeinde F-L gefunden. Deren Pastor F1
und dessen Frau hatten zuvor mehrere Jahre im Iran missioniert und konnten farsi
sprechen, sodass rasch eine enge Verbindung entstehen konnte. Er hat die Kläger
mehrfach besucht, mit ihnen über das Christentum gesprochen und auf ihre Fragen
geantwortet. Nach einem Monat hat er die Kläger in seine Kirche zum Gottesdienst
eingeladen. Beide haben sodann einen mehrmonatigen Bibelkurs besucht und die
Abschlussprüfung bestanden. Der Kläger zu 1. wurde am 22. Juni 2003 getauft. Er
wurde in der Gemeinde aktiv und lud insbesondere Landsleute zu den Gottesdiensten
ein. In Absprache mit der Gemeinde in F haben die Kläger ferner in ihrer Wohnung in T
über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten Hausgottesdienste organisiert, die von
einem iranischen Pastor, A, für Landsleute gehalten wurden. Diese Gottesdienste
63
einem iranischen Pastor, A, für Landsleute gehalten wurden. Diese Gottesdienste
fanden 14-tägig statt, waren aber für die Besucher schwer zu erreichen, weil der
Wohnort der Kläger in T nicht hinreichend an öffentliche Verkehrsmittel angebunden ist.
Aus diesem Grund waren auch die regelmäßigen Fahrten von T zur Gemeinde in F
schwierig und fanden zuletzt nur noch einmal im Monat statt. Über eine in H lebende,
befreundete Familie lernten die Kläger dann Pastor M kennen, der dem Christus
Centrum im näher gelegenen H vorstand. Sie besuchten daher die dortigen
sonntäglichen Gottesdienste, die in deutscher Sprache stattfanden. Der Kläger zu 1.
organisierte darüber hinaus – folgerichtig – eine regelmäßig am Montag stattfindende
Veranstaltung der Gemeinde für seine iranischen Landsleute. Die Eröffnung wurde am
21. März 2007 gefeiert. Er steht zudem in Kontakt zu christlichen Gruppen in
Großbritannien und betreibt ein Fernstudium. Die Klägerin zu 2. wurde am
20. August 2006 von Pastor M getauft, nachdem dieser sich in Gesprächen mit ihr von
ihren christlichen Kenntnissen und ihrer religiösen Einstellung überzeugt hatte. Beide
Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zudem auf Nachfrage ihr Wissen über
den christlichen Glauben belegen können. Sie vermochten die Hintergründe des Oster-
und des Pfingstfestes zu erklären, die Bedeutung des Eintauchens bei der Taufe zu
erläutern und ihren jeweiligen Taufspruch wiederzugeben. Eindrucksvoll hat die
Klägerin zu 2. darüber hinaus dargestellt, was aus ihrer Sicht den Unterschied zwischen
dem Islam und dem Christentum ausmache, nämlich die von Jesus verkündete
Botschaft von Frieden und Freundschaft ("Wenn man auf eine Wange geschlagen
werde, solle man auch die andere Wange noch hinhalten."). Sie veranstaltet außerdem
in der Stadt L1 Kurse, die den christlichen Glauben ihren Landsleuten näher bringen
sollen. Im übrigen erziehen die Kläger ihre beiden Töchter ebenfalls im christlichen
Glauben (katholischer Kindergarten, kirchliche Privatschule).
Haben sich die Kläger damit ernsthaft vom Islam abgewandt und sind sie zur
christlichen Religion übergetreten, droht bei Rückkehr in den Iran
politische
Verfolgung
Zwangsmaßnahmen ausgesetzt wären,
wenn sie ihren
außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen
Gottesdiensten
asyl- bzw. abschiebungsrelevante Eingriffe wegen der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, wenn die Religionsausübung auch im
privaten Bereich, also abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit
anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf,
verfolgt wird.
64
Vgl. zu diesem Verständnis des religiösen Existenzminimums etwa BVerfG, Beschluss
vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478, 962/86 , BverfGE 76, 143 (158 ff.), und BVerwG, Urteil
vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, BverwGE 120, 16.
65
Asylrelevante Eingriffe sind vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die Teilnahme an
religiösen Riten im öffentlichen Bereich in Gemeinschaft mit anderen mit einer Gefahr für
Leben oder Freiheit verbunden ist. Das ergibt sich aus einer Auslegung von § 60 Abs. 1
AufenthG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie. Nach dieser Bestimmung haben
die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass
der Begriff "Religion" insbesondere umfasst "die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an
religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit
anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und
Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse
66
Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind." Dieses Verständnis des
Begriffs "Religion" bei der Prüfung von Verfolgungsgründen ergibt sich aus der nunmehr
unmittelbar von den Gerichten anzuwendenden Richtlinie. Eine derartige Richtlinie
kann (ausnahmsweise) dann unmittelbar Anwendung auf den Einzelnen finden, wenn
und soweit sie trotz Fristablaufs nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist
und sie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist.
Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 Rs. 8/81 , EuGHE 1982, 53, und vom
20. September 1988 – Rs. 190/87 , EuGHE 1988, 4689.
67
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen (vgl.
Art. 38 Abs. 1), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber tätig geworden wäre. Die
Richtlinie enthält auch Regelungen, die hinsichtlich der Frage, wann jemand als
Flüchtling anzuerkennen ist, unbedingt und inhaltlich hinreichend bestimmt sind,
insbesondere in Art. 13 i.V.m. Art. 9 und 10. Diese Bestimmungen lassen den
Mitgliedsstaaten keinen Umsetzungsspielraum. Sie sind daher seit dem
11. Oktober 2006 auch von deutschen Gerichten und Behörden anzuwenden.
68
Das Gericht hält im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie an der von der
Rechtsprechung bislang vorgenommenen einschränkenden Auslegung des
asylrechtlich geschützten Bereichs der Religion nicht mehr fest. Denn diese
Bestimmung bezeichnet ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen
Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im
Sinne des Asylrechts.
69
Nähmen die den Geboten ihrer christlichen Konfession verpflichteten Kläger nach einer
Rückkehr in den Iran an öffentlichen christlichen Gottesdiensten teil, drohten ihnen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante bzw. abschiebungsrelevante staatliche
Zwangsmaßnahmen. Die Kammer bewertet die einschlägigen Erkenntnisse
sachverständiger Stellen dahin gehend, dass konvertierte Muslime seit über zwei
Jahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich der
Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen
zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Zum Hintergrund dieser Entwicklung ist zunächst
festhalten, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche
Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der
persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung
für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie
vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet
werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist
absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber
verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz
ihrer Religion. Deshalb ist – weil dies den Gesetzen des Islam entspricht – religiöse
Toleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften nur solange
vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen
Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-
)Religionsgemeinschaften in das "muslimische Staatsvolk" hinein kann demgegenüber
den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere
differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese
Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls
Politik im religiösen Gewande zu betreiben.
70
DOI, Auskünfte vom 6. Dezember 2004 an das Sächs. OVG (585), vom
22. November 2004 an das VG Kassel (550), vom 11. Dezember 2003 an das
VG Wiesbaden (494) und vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig (181).
71
Während die traditionellen, ethnisch geprägten christlichen Glaubensgemeinschaften,
die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, die römisch-katholische und die
assyrisch-chaldäische Kirche unbehelligt im Iran ihren Glauben praktizieren können,
stellt sich die Situation der demgegenüber auch für muslimische Konvertiten offenen
Gemeinden im Iran, zu denen die Kläger als Apostaten allein Zugang hätten, anders
dar. Nach dem von dem Bundesamt im Januar 2005 erstellten "Sonderbericht über die
Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran" (Sonderbericht) hatte sich die
Situation der christlichen Gemeinden im Iran, insbesondere auch der "Assembly of
God", nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 zwar zunächst
unter der Präsidentschaft Khatamis deutlich entspannt. Im Sommer 2004 wurden jedoch
bei einem Treffen von Referenten und Priestern in Karadj 86 Personen festgenommen
und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen,
die restlichen zehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der
Angehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch
der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von
Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr.
Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in D anlässlich eines privaten
Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist. Die Familie ist zwar nach zehn Tagen
wieder entlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z
musste seine Tätigkeit als Priester einstellen.
72
Vgl. Sonderbericht des Bundesamtes, S. 13 ff. (17); vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt
(AA), Lagebericht vom 29. August 2005, S. 19; AA, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an
das Sächs. OVG (40463).
73
Diese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) "Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005
(Themenpapier) bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die
Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu tragen.
Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die Anwesenden von
Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder Aufnahme von
Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung benachrichtigen.
Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder
Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewähren. Konvertiten
müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium, wo
sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll muslimischen Iranern der
Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten
jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von
Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder Ähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter
Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht
gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980
konvertierten Moslems Q angeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der
Zusammenkunft in Karadj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen
gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit
angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt.
Verschiedene Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer
Untergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im
74
Mai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in politischer Gruppierung während seiner
Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit
mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle
sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten sind ferner wegen der Vermutung
einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet.
Auch in jüngster Zeit sind weitere Verfolgungen von Konvertiten bekannt geworden. So
weist das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 24. März 2006 (S. 19) darauf hin,
dass am 22. November 2005 U, ein Konvertit, der als Pastor einer Hausgemeinde in
Gonbad-e-Davus tätig war, von Unbekannten ermordet worden ist. Nach dem vom
Kläger vorgelegten Bericht "Was bedeuten die Vorschriften der Scharia für Christen" der
Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion wurden am
2. Mai 2006 das als Jugendlicher zum Christentum übergetretene Mitglied einer
Pfingstler-Gemeinde in H1 (Provinz Golestan) und am 24. April 2006 der Konvertit I
festgenommen. Nach dem aktualisierten "Welt-Verfolgungs-Index" des christlichen
Hilfswerks "Open Doors", auf den das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom
24. März 2006 hinweist, steht der Iran für das Jahr 2006 unter 50 Ländern an dritter
Stelle der Verfolger-Staaten, nachdem er in den beiden Jahren zuvor noch auf Rang 5
notiert worden war. Nach diesem Bericht hat es nach der Wahl Ahmedinejads zum
Präsidenten im Juni 2005 eine Welle der Christenverfolgung gegeben. Die Behörden
seien angewiesen worden, gegen christlichen Hausgemeineden hart vorzugehen.
75
In dem Positionspapier des Arbeitskreises "Ausländer, Aussiedler und Asylsuchende"
der Evangelischen Kirche von L2-X aus Dezember 2006 (mit Schreiben vom
16. Januar 2007 an den VGH Baden-Württemberg übersandt) ist ausgeführt, dass
Konvertiten dort, wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen
Ordnung und Gesellschaft ist (z.B. Iran), nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer
christlichen Gemeinde teilnehmen und nicht offen mündlich oder schriftlich Zeugnis von
ihrem Glauben ablegen könnten. Diese Beschränkungen beträfen sogar den familiären
und nachbarschaftlichen Bereich (S. 7). Das traditionelle islamische Recht und die
islamisch geprägten Gesellschaften duldeten Konvertiten faktisch nur dann, wenn diese
als "Scheinmuslime" lebten (S. 9).
76
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die vorliegenden Auskünfte und Berichte die
Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran
möglicherweise nur unvollständig wiedergeben. Einer Auskunft von amnesty
international an das Sächsische OVG vom 21. Juli 2004 zufolge stehen die christlichen
Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über ihre Situation,
um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden. Für ein solches
Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung protestantischer
Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich der armenisch-
protestantische Bischof N öffentlich über intensive Verfolgungen protestantischer Iraner
und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden alle Vertreter christlicher
Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie keinen Repressionen
ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an Menschenrechtsgruppierungen
gesandt. Bischof N und andere Vertreter evangelikaler Gruppierungen verweigerten die
Bestätigung. Bischof N und sein Nachfolger verschwanden und wurden wenig später tot
aufgefunden (vgl. SFH, Themenpapier vom 18. Oktober 2005).
77
Unabhängig davon, ob die Situation zum Christentum konvertierter Moslems tatsächlich
noch angespannter ist, als sich aus den oben genannten Sonderberichten ergibt, ist
78
bereits auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Erkenntnisse beachtlich
wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht regelmäßig an
religiösen Riten, wie zum Beispiel öffentlichen Gottesdiensten, teilnehmen könnte, ohne
dass ihnen Festnahme und Inhaftierung drohten.
So die Einschätzung der 2. Kammer des VG Düsseldorf seit dem Urteil vom
15. August 2006 2 K 2682/06.A ; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006
– 22 K 350/05.A , JURIS-Dokumentation, und VG Karlsruhe, Urteil vom
19. Oktober 2006 – A 6 K 10335/04 , JURIS-Dokumentation; ähnlich VG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 11.10.2006 – 7 E 3612/04.A (1) – und VG Neustadt a.d.W., Urteil vom
22. Mai 2006 – 3 K 22/06.NW ; a.A. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Oktober 2006
– 5 K 4336/06.A und 8. Februar 2007 – 9 K 2279/06.A .
79
Der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der infolge der
Konversion drohenden politischen Verfolgung steht vorliegend auch nicht die
Bestimmung des
§ 28 Abs. 2 AsylVfG
subjektiver Nachfluchttatbestände die Feststellung, dass dem Ausländer die in § 60
Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, in einem Folgeverfahren in der Regel
nicht mehr getroffen werden. Ungeachtet dessen, ob Art. 5 der Richtlinie eine weiter
gehende restriktive Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG gebietet,
80
vgl. VG Lüneburg, Urteile vom 22. September 2005 – 1 A 32/02 und vom 24. Mai 2006
1 A 405/03 , Juris, sowie Renner, Ausländerrecht, Kommentar 8. Aufl., § 28 Rn. 21 f.,
zuletzt auch BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 – 1 B 237/06 u.a. (Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen),
81
sind im Falle der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, unter denen diese Bestimmung
auch im Folgeverfahren die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ermöglicht. § 28
Abs. 2 AsylVfG knüpft ersichtlich an die in Abs. 1 der Vorschrift – hinsichtlich der
Asylberechtigung – getroffene Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen
und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen an und übernimmt die
insoweit entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entschieden ist.
82
OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 – 8 A 780/04.A , ZAR 2005, 422.
83
Hiernach ist ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen im Folgeverfahren geltend
gemachter subjektiver Nachfluchttatbestände insbesondere dann gegeben, wenn das
die Verfolgungsgefahr auslösende Nachfluchtverhalten einer festen, bereits im
Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Hiermit soll verhindert
werden, dass der Ausländer vom gesicherten Ort aus ein Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet erzwingt ("risikolose Verfolgungsprovokation").
84
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O.
85
Davon kann im Falle der Kläger indessen nicht die Rede sein. Diese hatten sich
vielmehr bereits im Iran von dem Islam, ihrer "angeborenen" Religion, abgewandt. Wie
der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, war er schon im Iran am
Islam "verzweifelt", weil er den Eindruck hatte, keinen direkten Kontakt zu Gott zu
haben. Er habe Gott nicht "fühlen" können. In dieser Situation führten die Kläger
Gespräche mit Freunden, die in ihrem Fitness-Studio als Trainer arbeiteten. Es handelte
86
sich um einen Mann und eine Frau, die armenisch-christlichen Glaubens waren. Man
habe über die verschiedenen Religionen gesprochen. So sei die Neugier der Kläger am
Christentum geweckt worden. Sie hätten an den christlichen Gottesdiensten der
armenischen Freunde teilnehmen und mehr über deren Religion erfahren wollen. Eine
Teilnahme an den armenischen Gottesdiensten sei ihnen als Muslims aber verwehrt
worden. Auch seien die Gottesdienste auf armenisch gehalten worden. Weiteren
Zugang zum Christentum hätten sie aber trotz vorhandenen Interesses nicht gefunden,
was auch daran gelegen habe, dass ihnen keine Bibel in persischer Sprache zur
Verfügung gestanden habe.
Die in Deutschland vollendete Abwendung vom Islam und Hinwendung zu einer
anderen Religion, dem Christentum, die durch die Kontakte zu dem persisch
sprechenden Pfarrer F1 und den Zugang zu christlichen Schriften in ihrer
Heimatsprache erleichtert wurde, erscheint mithin als notwendige Konsequenz einer
bereits im Iran vorhandenen, die eigene Identität prägenden und nach außen
kundgegebenen Lebenshaltung. Insbesondere kann den Klägern nicht vorgehalten
werden, er habe den Verfolgungstatbestand bewusst im Aufnahmeland risikolos
geschaffen, ohne vor der Ausreise aus dem Heimatstaat eine entsprechende
Einstellung besessen und gezeigt zu haben.
87
So im Zusammenhang mit dem Übertritt eines Iraners vom Islam zum Christentum nach
gewissenhafter Prüfung ausdrücklich auch Renner, a.a.O., § 28 AsylVfG Rn. 17.
88
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
89