Urteil des VG Düsseldorf vom 02.04.2001
VG Düsseldorf: verordnung, ausnahme, veterinär, verfügung, fleischproduktion, eingriff, ernährung, landwirtschaft, ermessen, tierhalter
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 822/01
Datum:
02.04.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 822/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
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Die Anträge,
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sofort eine Ausnahme von dem bestehenden Impfverbot gegen die Maul- und
Klauenseuche zuzulassen und dem Antragsteller zu gestatten, seinen
Klauentierbestand durch einen Veterinär impfen zu lassen,
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der Firma xxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxx zu erlauben, den erforderlichen Impfstoff aus
der dort vorgehaltenen Impfstoffreserve dem Veterinär des Antragstellers gegen
Erstattung der Impfkosten zu Verfügung zu stellen,
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haben keinen Erfolg.
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Zwar konnten die Anträge gegen den Antragsgegner als oberste Landesbehörde
gerichtet werden, obwohl in erster Linie die Kreisordnungsbehörde, vgl. § 1 Abs. 5 des
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW), das heißt hier der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx, vgl. § 3 Abs. 1 OBG, zum Einschreiten berufen wäre. Das
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folgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 4 AG-TierSG-NW der Minister im Einzelfall
befugt ist, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden
wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Es ist nahe
liegend, dass eine derartige Situation hier gegeben ist. Selbst wenn das nicht der Fall
sein sollte, konnte der Antragsteller davon ausgehen, dass die nachgeordneten
Behörden sich bei einer Stattgabe des gegen die oberste Landesbehörde gerichteten
Antrages nicht darauf berufen würden, die Rechtskraft erstrecke sich nicht unmittelbar
auf sie.
Die Anträge sind jedoch unbegründet.
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Die oberste Landesbehörde kann nicht durch gerichtlichen Beschluss dazu verpflichtet
werden, eine Ausnahme von dem Impfverbot des § 2 der Verordnung zum Schutz gegen
die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) zuzulassen. Das Impfverbot ist durch
die einschlägigen Regelungen des übernationalen EG- Rechts zwingend
vorgeschrieben. Die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 - 90/423/EWG - schreibt,
unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichtet, vgl. Art. 9, vor, dass diese in ihrem
Hoheitsgebiet die bis dahin durchgeführten Impfungen gegen die Maul- und
Klauenseuche spätestens am 1. Januar 1992 einstellen. Wie der Antragsteller selbst
richtig sieht, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Impfverbot gemäß § 3
MKS-Verordnung nicht vor. Sein Begehren würde mithin darauf hinauslaufen, dass der
Antragsgegner verpflichtet wird, diese die Bundesrepublik Deutschland bindende
Regelung des EG-Rechts zu missachten. Darauf hat er keinen Anspruch.
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Ob die oben zitierte Bestimmung aus der EG-Richtlinie vom 26. Juni 1990 gegen
höherrangiges EG-Recht verstößt, könnte von dem erkennenden Gericht allenfalls mit
dem Ergebnis geprüft werden, dass eine Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofes gemäß Art. 234 EGV beantragt würde. Zu einer derartigen Vorlage wäre
das erkennende Gericht berechtigt, jedoch, weil es nicht in letzter Instanz entscheidet,
nicht verpflichtet.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 94 VwGO Rdnr. 21.
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Von einer Vorlage sieht das Gericht hier angesichts der Kürze der zur Verfügung
stehenden Zeit ab und fügt an, dass bei einer Prüfung der Frage des Verstoßes gegen
höherrangiges EG-Recht auch der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das EG-
Recht, vgl. Art. 16 der hier gleichfalls einschlägigen Richtlinie des Rates vom 18.
November 1985 - 85/511/EWG -, ein Verfahren vorsieht, welches in Ausnahmefällen
dazu führen kann, dass Notimpfungen durchgeführt werden, deren Voraussetzungen
wiederum in Art. 13 Abs. 3 der zuletzt genannten EWG-Richtlinie aufgeführt sind. Bei
einer Entscheidung nach diesem Verfahren sind gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie
85/511/EWG eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen (so etwa die geografische
Abgrenzung des Gebietes, in dem die Notimpfung durchgeführt wird, Art und Alter der zu
impfenden Tiere, die Dauer der Impfkampagne, etc.); nach Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie
ist der Bestandsdichte in bestimmten Regionen und der Notwendigkeit, spezielle
Rassen zu schützen, in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Es ist damit EG-
rechtlich eine Ausnahme von dem generellen Impfverbot vorgesehen; im Verfahren über
die Durchführung einer Notimpfung ist es möglich, der jeweiligen konkreten Situation
Rechnung zu tragen und so Verstöße des Impfverbotes gegen höherrangiges Recht zu
vermeiden.
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Für weiter gehende Ausnahmen vom Impfverbot ist angesichts der eindeutigen,
Behörden und Gerichte bindenden Rechtslage kein Raum. Soweit der Antragsteller sich
in diesem Zusammenhang auf einen Anspruch auf gerichtliche Korrektur
gesetzgeberischen Unterlassens beruft, kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen
Voraussetzungen ein solcher Eingriff eines Gerichts in die Prärogative des
Gesetzgebers in Betracht kommen kann. Jedenfalls ist das nur auf summarische
Prüfung gerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hierfür vom Ansatz her
nicht geeignet. Abgesehen davon geht das Vorbringen des Antragstellers, es bestehe
auf Grund höherrangigen Rechts in seiner Person ein Normsetzungsanspruch, auch
fehl, weil angesichts der Komplexität der zu berücksichtigenden Interessen und
Faktoren sowie des (wie dargelegt) EG-rechtlich bereits vorgesehenen, auf die
Durchführung von Notimpfungen gerichteten Verfahrens keine Rede davon sein kann,
dass nur die von ihm begehrte Entscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
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Der Antrag zu 2. ist unzulässig. An der isolierten Freigabe des Impfstoffes hat der
Antragsteller kein rechtlich schützenswertes Interesse, solange die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Nichtbeachtung des Impfverbotes des § 2 der MKS-
Verordnung nicht gegeben sind.
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Die Stellung eines Antrages auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung einer
so genannten Gebietsimpfung gemäß § 11 a der MKS-Verordnung hat die Kammer nicht
angeregt, weil nicht ersichtlich ist, dass ein derartiger Antrag Erfolg haben würde. Dabei
mag zunächst unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner als oberste
Landesbehörde nach dieser Vorschrift eine Gebietsimpfung nur im Benehmen mit dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anordnen kann und dieser
deshalb am Verfahren zumindest zu beteiligen wäre. Ein auf die Durchführung einer
Gebietsimpfung gerichteter Antrag müsste aber deshalb erfolglos bleiben, weil es sich
bei der Entscheidung über die Anordnung einer Gebietsimpfung nach dem Wortlaut des
§ 11 a der MKS-Verordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem alle
Rinder in dem fraglichen Gebiet betreffen würde. Wenn man zu Gunsten des
Antragstellers in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass ein Anspruch auf die
Anordnung einer derartigen Gebietsimpfung gegeben sein kann, so lässt sich nicht
feststellen, dass das Ermessen des Antragsgegners auf die Anordnung einer derartigen
Gebietsimpfung reduziert wäre. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden,
dass andere Tierhalter, welche Tiere zur bloßen Fleischproduktion halten, eine andere
Interessenlage haben, als sie der Milchvieh haltende Antragsteller für sich dargelegt hat.
Insbesondere müsste in die Ermessenserwägung auch einfließen, dass geimpfte Tiere
gemäß § 11 a Satz 3 Nr. 2 der MKS-Verordnung für die Dauer von 12 Monaten
grundsätzlich nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden dürfen. In dem komplexen
Gefüge der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in dem vorliegenden Verfahren auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass nur die von dem
Antragsteller angestrebte Entscheidung die einzig richtige wäre, dürfte deshalb auch auf
einen entsprechenden Antrag hin nicht möglich sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert wurde gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG für jeden der beiden Anträge
in Höhe des halben Regelwertes festgesetzt.
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